Glossar
Die Begriffe, über die man beim Antrag stolpert – kurz erklärt. Die genauen Regeln mit Belegen stehen auf den Leistungsseiten.
- Basiselterngeld
- Die „normale“ Art des Elterngelds: höchstens 1 800 Euro im Monat, zusammen 12 Monate (mit Partnermonaten 14), nur bis zum 14. Lebensmonat. Mehr dazu
- Elterngeld Plus
- Halb so hoch wie Basiselterngeld, dafür doppelt so viele Monate – bis zum 32. Lebensmonat. Lohnt sich besonders, wenn du in Teilzeit arbeitest, weil dann weniger angerechnet wird. Mehr dazu
- Partnermonate
- Die zwei zusätzlichen Monate Basiselterngeld (12 + 2), die es nur gibt, wenn beide Eltern Elterngeld beziehen und bei einem von ihnen in zwei Lebensmonaten das Einkommen gemindert ist – Alleinerziehende bekommen sie unter bestimmten Voraussetzungen auch allein.
- Partnerschaftsbonus
- Zwei bis vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus für jeden, wenn beide Eltern gleichzeitig 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten.
- Lebensmonat
- Elterngeld wird nicht nach Kalendermonaten gezahlt, sondern nach Lebensmonaten des Kindes: Geburt am 15. März, erster Lebensmonat 15. März bis 14. April. Auch die Antragsfrist zählt in Lebensmonaten.
- Bemessungszeitraum
- Der Zeitraum, aus dem das Einkommen vor der Geburt berechnet wird: bei Angestellten die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat (Monate mit Mutterschutz oder Elterngeld für ein älteres Kind werden übersprungen), bei Selbständigen das letzte abgeschlossene Steuerjahr.
- Elterngeld-Netto
- Nicht das Netto auf der Lohnabrechnung: Die Elterngeldstelle zieht vom Brutto pauschale Steuern (nach Steuerklasse) und pauschale Sozialabgaben (9 + 10 + 2 Prozent) ab. Unser Rechner macht das nach. Mehr dazu
- Sonstige Bezüge
- Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, die lohnsteuerlich nicht zum laufenden Lohn gehören. Sie zählen beim Elterngeld nicht mit – weder vor noch während des Bezugs.
- Geschwisterbonus
- 10 Prozent mehr Elterngeld, mindestens 75 Euro, wenn noch ein Kind unter drei (oder zwei Kinder unter sechs) im Haushalt leben – nur solange die Altersgrenze gilt.
- Schutzfrist
- Die Zeit, in der der Arbeitgeber dich nicht beschäftigen darf: sechs Wochen vor dem errechneten Termin (auf Wunsch darfst du arbeiten) und acht Wochen nach der Geburt (zwölf bei Frühgeburt, Mehrlingen oder festgestellter Behinderung; hier darfst du nicht arbeiten). Mehr dazu
- Mutterschaftsgeld
- Geld der Krankenkasse für die Schutzfristen – höchstens 13 Euro je Kalendertag; den Rest bis zum bisherigen Netto zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss. Wer nicht Mitglied einer gesetzlichen Kasse ist, bekommt vom Bund höchstens 210 Euro insgesamt.
- Elternzeit
- Die Freistellung vom Job bis zum dritten Geburtstag (bis zu 24 Monate davon auch später bis zum achten). Etwas anderes als Elterngeld: Elternzeit verlangst du beim Arbeitgeber, Elterngeld beantragst du bei der Elterngeldstelle.
- Familienkasse
- Die Stelle der Bundesagentur für Arbeit, die Kindergeld und Kinderzuschlag bewilligt und auszahlt. Gegen ihre Kindergeld-Bescheide gibt es den Einspruch (nicht den Widerspruch). Mehr dazu
- Elterngeldstelle
- Die Behörde deines Bundeslands für das Elterngeld – je nach Land beim Landkreis, der Stadt, einem Landesamt oder dem Versorgungsamt. Sie berät auch zur Elternzeit.
- Kinderzuschlag
- Bis zu 297 Euro im Monat je Kind für Familien mit kleinem Einkommen, die damit ohne Grundsicherung auskommen. Voraussetzung: mindestens 900 Euro brutto (Alleinerziehende 600 Euro). Mehr dazu
- Bedarfsgemeinschaft
- Begriff aus dem SGB II: die Personen, die beim Kinderzuschlag und bei der Grundsicherung zusammen betrachtet werden – in der Regel Eltern und ihre unverheirateten Kinder unter 25 im Haushalt.
- Mietenstufe
- Jede Gemeinde ist nach ihrem Mietniveau einer Stufe von I (günstig) bis VII (teuer) zugeordnet. Davon hängt ab, bis zu welchem Höchstbetrag die Miete beim Wohngeld zählt. Die Stufe deines Orts nennt die Wohngeldbehörde oder der Wohngeldrechner des Bundes. Mehr dazu
- Haushaltsmitglied
- Beim Wohngeld zählen alle, die in der Wohnung ihren Lebensmittelpunkt haben: Partner, Kinder, Eltern, auch Pflegekinder. Je mehr Haushaltsmitglieder, desto höher die Höchstbeträge.
- Zu versteuerndes Einkommen
- Der Betrag im Steuerbescheid, auf den die Einkommensteuer berechnet wird – nicht das Brutto. Lag es im Steuerjahr vor der Geburt über 175 000 Euro (beide Eltern zusammen), gibt es kein Elterngeld.
- Bekanntgabe
- Der Tag, an dem ein Bescheid als zugegangen gilt: bei Post im Inland der vierte Tag nach dem Absenden. Ab dann läuft die Monatsfrist für Widerspruch oder Einspruch.
- Widerspruch / Einspruch
- Dein Rechtsmittel gegen einen Bescheid, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe. Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Kinderzuschlag, Wohngeld: Widerspruch. Kindergeld: Einspruch (Steuerrecht). Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, hast du ein Jahr Zeit.