Kindergeld

259 Euro Kindergeld im Monat für jedes Kind – ab dem Geburtsmonat, wenn du den Antrag rechtzeitig bei der Familienkasse stellst.

Stand 20.10.2026 · gilt für: aktuelle Fassung (Einkommensteuergesetz zuletzt geändert am 29.6.2026, Bundeskindergeldgesetz am 16.4.2026); Änderungen ab 2027-01-01 unter „Offene Punkte“ · Zuständig: Familienkasse

Kurz erklärt

  • Für jedes Kind gibt es 259 Euro Kindergeld im Monat – für das erste Kind genauso viel wie für jedes weitere.1
  • Dein Baby zählt schon im Geburtsmonat: Kindergeld gibt es für den ganzen Monat, in dem es lebend geboren wird, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen.2,3,4
  • Kindergeld kommt nach heutigem Recht nicht von selbst: Du musst es bei der Familienkasse beantragen (ab 2027 siehe „Offene Punkte“). Rückwirkend zahlt sie nur für die letzten sechs Monate vor dem Monat, in dem der Antrag eingeht.5,6
  • Für jedes Kind bekommt nur eine Person Kindergeld.7

Wer bekommt es?

  • Du bekommst Kindergeld, wenn du in Deutschland wohnst oder dich gewöhnlich hier aufhältst. Wohnst du nicht in Deutschland und hältst dich auch nicht gewöhnlich hier auf, gibt es Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz nur, wenn du hier trotzdem unbeschränkt einkommensteuerpflichtig bist oder so behandelt wirst (Sonderfälle nach dem Bundeskindergeldgesetz siehe unten).8
  • Du und dein Kind müsst über eure steuerliche Identifikationsnummer identifiziert werden. Wird die Nummer erst später vergeben, wirkt das auf die Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen schon vorlagen.9,10
  • Kindergeld gibt es für eigene Kinder. Für Pflegekinder gibt es Kindergeld, wenn du mit ihnen auf längere Dauer wie in einer Familie verbunden bist, sie nicht zu Erwerbszwecken aufgenommen hast und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu ihren Eltern nicht mehr besteht. Außerdem für Kinder deines Ehegatten und für Enkel, wenn sie in deinem Haushalt leben.11,12
  • Lebt dein Kind weder in Deutschland noch in einem anderen EU- oder EWR-Staat, gibt es grundsätzlich kein Kindergeld.13
  • Hast du die Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder EWR-Staats und ziehst neu nach Deutschland, gibt es in den ersten drei Monaten kein Kindergeld – außer du weist bestimmte Einkünfte in Deutschland nach. Danach gibt es Kindergeld nur, wenn du bestimmte Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts erfüllst – nicht jedes Freizügigkeitsrecht reicht dafür; das prüft die Familienkasse.14
  • Bist du Ausländer ohne Freizügigkeitsrecht (ob du eines hast, klärt im Zweifel die Familienkasse), bekommst du Kindergeld nur mit einem bestimmten Aufenthaltstitel oder einer Beschäftigungsduldung – etwa mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU; mit einer Blauen Karte EU nur, wenn sie für mindestens sechs Monate zur Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Bei anderen Aufenthaltserlaubnissen hängt es vom Zweck und weiteren Bedingungen ab – das klärt die Familienkasse.15
  • Gibt es für dein Kind eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung – oder gäbe es sie, wenn sie beantragt würde –, gibt es dafür nach dem deutschen Gesetz grundsätzlich kein deutsches Kindergeld. Das Gesetz kennt eine Ausnahme: wenn dein Ehegatte als Bediensteter der EU Anspruch auf eine Kinderzulage hat und du selbst zum Beispiel in Deutschland in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig oder im öffentlichen Dienst bist. In Fällen mit EU-Bezug kann außerdem das EU-Recht etwas anderes ergeben – beides bilden wir nicht ab, frag die Familienkasse.16
  • Bist du in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und wirst auch nicht so behandelt, kann es in bestimmten Sonderfällen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz geben, zum Beispiel, wenn du in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig bist oder als Entwicklungshelfer tätig bist. Auch dann sind es 259 Euro. Ob es dir zusteht, klärt die Familienkasse.17,18

Wie viel?

  • 259 Euro im Monat für jedes Kind.1
  • Werden die steuerlichen Freibeträge für Kinder angehoben, steigt das Kindergeld entsprechend.19
  • Kindergeld und Steuer gehören zusammen: Bei der Einkommensteuer-Veranlagung prüft das Finanzamt, ob die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag 3 414 Euro und 1 464 Euro für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung; bei zusammen veranlagten Ehepaaren doppelt, wenn das Kind zu beiden in einem Kindschaftsverhältnis steht) günstiger sind. Wenn ja, werden sie abgezogen, und der Kindergeldanspruch für das Jahr wird der Steuer hinzugerechnet. Maßgeblich ist der Anspruch, nicht das ausgezahlte Geld. Ausgenommen sind Monate, für die die Familienkasse Kindergeld per Bescheid festgesetzt, wegen eines verspäteten Antrags aber nicht ausgezahlt hat. Bei Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, wird der Kindergeldanspruch nur im Umfang ihres Kinderfreibetrags hinzugerechnet. Du bekommst also nicht beides.20,21,22
  • Im Geburtsjahr gibt es die Freibeträge nur anteilig: Für jeden Monat vor der Geburt fällt ein Zwölftel weg.23,2

Wie lange?

  • Vom Geburtsmonat an bis zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen wegfallen – grundsätzlich jeden Monat, zu dessen Beginn dein Kind noch nicht 18 ist.4,2
  • Danach nur in bestimmten Fällen: bis zum 21. Geburtstag, wenn dein Kind ohne Beschäftigung und bei einer Agentur für Arbeit in Deutschland arbeitsuchend gemeldet ist; bis zum 25. Geburtstag, solange es für einen Beruf ausgebildet wird, wenn es eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann, während bestimmter Freiwilligendienste oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen Ausbildung und bestimmten Diensten (zum Beispiel gesetzlicher Wehrdienst oder einer dieser Freiwilligendienste); ohne Altersgrenze bei einer Behinderung, die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und wegen der sich dein Kind nicht selbst unterhalten kann.24,3
  • Nach einer abgeschlossenen ersten Berufsausbildung oder einem abgeschlossenen Erststudium zählt dein Kind in den Fällen „bis zum 25. Geburtstag“ nur, wenn es nicht erwerbstätig ist; bis zu 20 Wochenstunden, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder eine geringfügige Beschäftigung (zum Beispiel ein Minijob) schaden nicht.25,3

Antrag und Fristen

  • Beantrage das Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse, grundsätzlich elektronisch. Die Familienkasse kann auch einen schriftlichen, eigenhändig unterschriebenen Antrag annehmen.5
  • Stell den Antrag am besten bald nach der Geburt: Rückwirkend wird nur für die letzten sechs Monate vor dem Monat gezahlt, in dem der Antrag eingeht. Beispiel: Geht der Antrag im Juli ein, gibt es Kindergeld rückwirkend ab Januar, für frühere Monate nicht.6
  • Vergibt das Bundeszentralamt für Steuern nach der Geburt eine Identifikationsnummer, meldet es die Daten an die Familienkasse. Nach heutigem Recht ersetzt das den Antrag nicht. Ab 1.1.2027 kann die Familienkasse in diesen Fällen auf den Antrag verzichten – ob sie das tut, entscheidet sie; stell den Antrag deshalb im Zweifel trotzdem.26,5
  • Den Antrag kann auch jemand anderes stellen, der ein berechtigtes Interesse am Kindergeld hat.27
  • Die Familienkasse entscheidet durch einen Bescheid und zahlt das Kindergeld aus. Gegen den Bescheid gibt es den Einspruch (nach unserer Prüfung also nicht den Widerspruch). Soweit du damit Erfolg hast, erstattet dir die Familienkasse auf Antrag die notwendigen Kosten – für einen Bevollmächtigten, der zur Hilfe in Steuersachen befugt ist (zum Beispiel einen Steuerberater), nur, wenn er nötig war; selbst verschuldete Kosten trägst du selbst.28,29,30,31,32,20
  • Den Einspruch musst du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einlegen – schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Familienkasse, die den Bescheid erlassen hat. Es muss erkennbar sein, wer ihn einlegt; nenne den Bescheid und sag, was du anfichtst und warum.33,34
  • So rechnest du: Ein Bescheid per Post (im Inland) gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, ein elektronisch übermittelter am vierten Tag nach der Absendung – außer er kommt nicht oder später an. Für Bescheide, die dir zum Abruf in einem Online-Postfach bereitgestellt werden, gelten eigene Regeln (§ 122a AO, nicht belegt). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Fehlt im Bescheid die Belehrung über den Einspruch oder ist sie falsch, hast du ein Jahr Zeit.35,36,37
  • Frist ohne eigenes Verschulden verpasst? Beantrage innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung und hol den Einspruch in dieser Zeit nach.38
  • Änderungen, die für das Kindergeld wichtig sind (zum Beispiel ein Umzug ins Ausland), musst du der Familienkasse unverzüglich mitteilen. Die Festsetzung wird ab dem Zeitpunkt der Änderung angepasst – auch rückwirkend.39,40
  • Im Sonderfall nach dem Bundeskindergeldgesetz: schriftlicher Antrag bei der Familienkasse, ebenfalls höchstens sechs Monate rückwirkend; bei Streit sind in diesen Fällen die Sozialgerichte zuständig.41,42,43

Zusammenspiel mit anderen Leistungen

  • Erfüllt ihr als Eltern beide die Voraussetzungen und lebt ihr mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, legt ihr selbst fest, wer von euch das Kindergeld bekommt. Einigt ihr euch nicht, entscheidet auf Antrag das Familiengericht.44
  • Habt ihr beide Anspruch und lebt das Kind nur bei einem von euch, bekommt dieser das Kindergeld. Lebt das Kind bei keinem Berechtigten, bekommt das Kindergeld, wer dem Kind Unterhalt zahlt – bei mehreren, wer am meisten zahlt.44,45
  • Lebt ihr mit den Großeltern zusammen, geht ein Elternteil vor; Großeltern bekommen das Kindergeld nur, wenn der Elternteil schriftlich auf seinen Vorrang verzichtet.46
  • Kindergeld und Freibeträge für Kinder bei der Steuer gibt es nicht zusätzlich zueinander – das Finanzamt prüft, was günstiger ist (siehe „Wie viel?“).21

Was wir nicht abbilden

Für diese Fälle sagt die Seite lieber offen „nicht berechenbar“, als zu raten – bitte direkt bei der zuständigen Stelle klären.

  • Fälle mit Auslandsbezug: Wohnsitz oder Arbeit im Ausland, Kinder im Ausland, ausländische Familienleistungen, EU-Koordinierungsrecht.
  • Aufenthaltsrecht im Einzelnen (welche Aufenthaltserlaubnis genau reicht).
  • Getrennt lebende Eltern: Übertragung der Freibeträge, Ausgleich im Unterhaltsrecht.
  • Die Günstigerprüfung beim Finanzamt rechnet der Rechner nicht nach.
  • Kindergeld für Volljährige im Einzelnen (Ausbildung, Freiwilligendienste, Behinderung) und Kindergeld „für sich selbst“ (Vollwaisen und Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen).

Rechtsgrundlagen dieser Seite

Jede Aussage oben trägt eine Fußnote zum Beleg: Paragraf, unsere Lesart und der wörtliche Satz aus der amtlichen Fassung. Alle Belege wurden in zwei getrennten Durchgängen geprüft.

  • Einkommensteuergesetz (EStG)§ 31, § 32, § 62, § 63, § 64, § 65, § 66, § 67, § 68, § 69, § 70, § 77 · Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; · zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 · amtliche Fassung
  • Bundeskindergeldgesetz (BKGG)§ 1, § 5, § 6, § 9, § 15 · Neugefasst durch Bek. v. 28.1.2009 I 142, 3177; · zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 16.4.2026 I Nr. 107 · amtliche Fassung
  • Abgabenordnung (AO)§ 1, § 6, § 108, § 110, § 122, § 347, § 355, § 356, § 357 · Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24; · zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 · amtliche Fassung

Was wir noch prüfen

Transparenz gehört dazu: Diese Punkte sind noch nicht abschließend belegt. Die Seite trifft dazu keine Aussage, bis sie es sind.

  • Ab 2027-01-01: antragsloses Kindergeld. Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes vom 15.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 307, verkündet 2026-10-20): Die Familienkasse „kann“ bei Neugeborenen, für die das Bundeszentralamt für Steuern die Daten meldet, auf den Antrag verzichten; dann zählt der Eingang dieser Meldung statt des Antrags (§ 67 Abs. 2 neu). Neuer § 64 Abs. 4: Bestimmen gleichrangige Berechtigte niemanden und ruft niemand das Familiengericht an, wählt die Familienkasse den Berechtigten aus – und zwar in den Fällen des § 67 Abs. 2 neu (Neugeborene, für die das Bundeszentralamt für Steuern die Daten meldet; ob dafür ein tatsächlicher Verzicht auf den Antrag nötig ist, sagt der Wortlaut nicht ausdrücklich); die Auswahl gilt bis zum Ende des Monats nach dem Monat, in dem der Familienkasse eine Bestimmung der Berechtigten zugeht. Die Seite sagt bis dahin weiter „Antrag stellen“; nach Inkrafttreten neu lesen, belegen und die Seite umstellen .
  • Seit wann 259 Euro und die Freibeträge 3 414 / 1 464 Euro gelten (laut Hilfsquelle seit 2026-01-01) und ob es für 2027 neue Beträge gibt: Bundesgesetzblatt prüfen.
  • 2026-10-21 belegt: Einspruch, Frist, Form, Bekanntgabe und Wiedereinsetzung (Abgabenordnung, Belegdatei ao). Offen: Klage beim Finanzgericht (Finanzgerichtsordnung), Änderung bestandskräftiger Bescheide und Rückforderung zu viel gezahlten Kindergeldes (AO) – nicht gelesen. Für das Kindergeld nach dem BKGG (Sonderfälle) gilt der Weg über Widerspruch und Sozialgericht.
  • Welche Familienkasse beim Kindergeld nach dem EStG zuständig ist, steht nicht im gelesenen Teil (Finanzverwaltungsgesetz, nicht gelesen; § 72 EStG ist weggefallen).
  • Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG) des Bundeszentralamts für Steuern: aktuelle Fassung finden und lesen.
  • Kinderzuschlag (§ 6a BKGG) und Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 6b BKGG): gelesen, eigene Seite folgt.

Belege

  1. § 66 Abs. 1 EStG – Das Kindergeld beträgt 259 Euro im Monat für jedes Kind – gleich hoch für das erste, zweite und jedes weitere Kind.
    „Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  2. § 32 Abs. 3 EStG – Ein Kind zählt schon in dem Monat, in dem es lebend geboren wird – auch wenn die Geburt am letzten Tag des Monats ist. Danach zählt es in jedem Monat, zu dessen Beginn es noch nicht 18 Jahre alt ist.
    „Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  3. § 63 Abs. 1 EStG – Die Regeln zum Alter des Kindes aus § 32 Abs. 3 bis 5 gelten auch für das Kindergeld.
    „§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  4. § 66 Abs. 2 EStG – Kindergeld wird monatlich gezahlt – vom Beginn des Monats an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem sie wegfallen. Für ein Baby gibt es deshalb schon für den ganzen Geburtsmonat Kindergeld.
    „Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  5. § 67 EStG – Kindergeld musst du bei der zuständigen Familienkasse beantragen – grundsätzlich elektronisch. Die Familienkasse kann auch einen schriftlichen Antrag annehmen, wenn du ihn eigenhändig unterschreibst.
    „Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu beantragen; die Familienkasse kann auf die elektronische Antragstellung verzichten, wenn das Kindergeld schriftlich beantragt und der Antrag vom Berechtigten eigenhändig unterschrieben wird.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  6. § 70 Abs. 1 EStG – Stellst du den Antrag spät, zahlt die Familienkasse rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist. Der Anspruch selbst bleibt zwar bestehen, ausgezahlt wird für frühere Monate aber nichts.
    „Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  7. § 64 Abs. 1 EStG – Für jedes Kind bekommt nur eine Person Kindergeld – auch wenn beide Eltern die Voraussetzungen erfüllen.
    „Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  8. § 62 Abs. 1 EStG – Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz bekommt, wer in Deutschland wohnt oder sich gewöhnlich hier aufhält. Wer weder in Deutschland wohnt noch sich gewöhnlich hier aufhält, bekommt es nur, wenn er hier trotzdem unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder so behandelt wird.
    „Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer 1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder 2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland a) nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder b) nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  9. § 62 Abs. 1 EStG – Wer Kindergeld haben will, muss über seine steuerliche Identifikationsnummer identifiziert werden. Wird die Nummer erst später vergeben, wirkt das auf die Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen schon vorlagen.
    „Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird. Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  10. § 63 Abs. 1 EStG – Auch das Kind muss über seine steuerliche Identifikationsnummer identifiziert werden. Wird die Nummer erst später vergeben, wirkt das auf die Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen schon vorlagen.
    „Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung). … Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  11. § 63 Abs. 1 EStG – Kindergeld gibt es für eigene Kinder (im ersten Grad verwandt) und Pflegekinder, außerdem für Kinder des Ehegatten und für Enkel, wenn du sie in deinen Haushalt aufgenommen hast.
    „Als Kinder werden berücksichtigt 1. Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1, 2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten, 3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  12. § 32 Abs. 1 EStG – Kinder im Sinne des Gesetzes sind Kinder, die mit dir im ersten Grad verwandt sind, und Pflegekinder, mit denen dich ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbindet – nicht, wenn du sie zu Erwerbszwecken aufgenommen hast, und nur, wenn das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.
    „Kinder sind 1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, 2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  13. § 63 Abs. 1 EStG – Für Kinder, die weder in Deutschland noch in einem anderen EU- oder EWR-Staat wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten, gibt es grundsätzlich kein Kindergeld.
    „Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  14. § 62 Abs. 1a EStG – Wer Staatsangehöriger eines anderen EU- oder EWR-Staats ist und neu einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet, hat in den ersten drei Monaten nach dem Zuzug keinen Anspruch auf Kindergeld – außer er weist nach, dass er bestimmte Einkünfte in Deutschland erzielt. Danach gibt es Kindergeld nur, wenn bestimmte Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts vorliegen – nicht jeder Grund für ein Freizügigkeitsrecht reicht; das prüft die Familienkasse.
    „Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt. Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  15. § 62 Abs. 2 EStG – Ausländer ohne Freizügigkeitsrecht bekommen Kindergeld nur mit bestimmten Aufenthaltstiteln oder einer Beschäftigungsduldung – zum Beispiel mit Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder Blauer Karte EU (wenn sie für mindestens sechs Monate zur Erwerbstätigkeit berechtigt). Bei vielen anderen Aufenthaltserlaubnissen hängt es vom Zweck und weiteren Bedingungen ab.
    „Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er 1. eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, 2. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn … 5. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  16. § 65 EStG – Nach dem deutschen Gesetz gibt es kein Kindergeld für ein Kind, für das eine vergleichbare Leistung im Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zu zahlen ist – oder bei einem Antrag zu zahlen wäre.
    „Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre: 1. Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld … vergleichbar sind, 2. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  17. § 1 Abs. 1 BKGG – Wer in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (und auch nicht so behandelt wird), kann Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bekommen – aber nur in bestimmten Fällen, zum Beispiel bei einer Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, als Entwicklungshelfer oder Missionar oder bei einer Zuweisung ins Ausland als Beamter.
    „Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und 1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder 2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar … tätig ist oder 3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder 4. als Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  18. § 6 Abs. 1 BKGG – Auch nach dem Bundeskindergeldgesetz beträgt das Kindergeld 259 Euro im Monat für jedes Kind.
    „Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  19. § 66 Abs. 3 EStG – Werden die steuerlichen Freibeträge für Kinder angehoben, steigt das Kindergeld entsprechend; es wird auf volle Euro gerundet.
    „Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  20. § 31 EStG – Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge für Kinder gehören zusammen: Das Existenzminimum des Kindes bleibt steuerfrei – entweder über die Freibeträge oder über das Kindergeld. Soweit das Kindergeld dafür nicht nötig ist, dient es der Förderung der Familie. Im laufenden Jahr wird das Kindergeld monatlich als Steuervergütung gezahlt.
    „Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt. Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  21. § 31 EStG – Bei der Einkommensteuer-Veranlagung wird geprüft, ob das Kindergeld die Steuerfreistellung voll bewirkt. Wenn nicht, werden die Freibeträge abgezogen und die Steuer wird um den Kindergeldanspruch des ganzen Jahres erhöht – maßgeblich ist der Anspruch, nicht das ausgezahlte Kindergeld; bei Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, wird der Anspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt. Du bekommst also nicht beides, sondern das Günstigere. Monate, für die Kindergeld festgesetzt, wegen eines verspäteten Antrags aber nicht ausgezahlt wurde, bleiben dabei unberücksichtigt.
    „Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt. Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  22. § 32 Abs. 6 EStG – Bei der Einkommensteuer-Veranlagung wird für jedes Kind ein Kinderfreibetrag von 3 414 Euro und ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von 1 464 Euro vom Einkommen abgezogen – aber nur, wenn das Kindergeld die Steuerfreistellung nicht vollständig bewirkt (siehe `kindergeld.steuer.guenstigerpruefung`). Bei Ehepaaren, die zusammen veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge, wenn das Kind zu beiden in einem Kindschaftsverhältnis steht.
    „Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 414 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  23. § 32 Abs. 6 EStG – Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, verringern sich die Freibeträge um ein Zwölftel. Im Geburtsjahr gibt es die Freibeträge also nur anteilig für die Monate ab dem Geburtsmonat.
    „Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  24. § 32 Abs. 4 EStG – Nach dem 18. Geburtstag gibt es Kindergeld nur noch in bestimmten Fällen: bis zum 21. Geburtstag, wenn das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit in Deutschland arbeitsuchend gemeldet ist; bis zum 25. Geburtstag, solange es für einen Beruf ausgebildet wird, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann, während bestimmter Freiwilligendienste (aufgezählt in Buchstabe d) oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst, dem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b Soldatengesetz, einem dieser Freiwilligendienste oder bestimmten befreienden Tätigkeiten; ohne Altersgrenze, wenn das Kind wegen einer Behinderung, die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist, sich nicht selbst unterhalten kann.
    „Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder 2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und a) für einen Beruf ausgebildet wird oder b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder d) einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: … oder 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  25. § 32 Abs. 4 EStG – Nach einer ersten abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Erststudium zählt ein Kind in den Fällen „bis 25“ nur noch, wenn es nicht erwerbstätig ist. Unschädlich sind eine Arbeit von bis zu 20 Stunden in der Woche, ein Ausbildungsdienstverhältnis und eine geringfügige Beschäftigung im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV (zum Beispiel ein Minijob).
    „Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  26. § 69 EStG – Bekommt ein Neugeborenes vom Bundeszentralamt für Steuern seine Identifikationsnummer, schickt das Amt der Familienkasse unverzüglich die Daten des Kindes und – soweit vorhanden – der Personen, bei denen für das Kind nach § 39e Abs. 1 EStG ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wird. Den Antrag ersetzt das nach der heutigen Fassung nicht.
    „Erteilt das Bundeszentralamt für Steuern auf Grund der Geburt eines Kindes eine neue Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, übermittelt es der zuständigen Familienkasse zum Zweck der Prüfung des Bezugs von Kindergeld unverzüglich 1. die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 der Abgabenordnung genannten Daten des Kindes sowie 2. soweit vorhanden, die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 und Absatz 3a der Abgabenordnung genannten Daten der Personen, bei denen für dieses Kind nach § 39e Absatz 1 ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wird.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  27. § 67 EStG – Den Antrag kann auch jemand anderes stellen, der ein berechtigtes Interesse am Kindergeld hat.
    „Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  28. § 70 Abs. 1 EStG – Die Familienkasse setzt das Kindergeld durch einen Bescheid fest und zahlt es aus.
    „Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  29. § 77 EStG – Gegen die Kindergeldfestsetzung gibt es den Einspruch. Soweit er erfolgreich ist, erstattet die Familienkasse die notwendigen Kosten dafür – auf Antrag; Kosten, die du selbst verschuldet hast, trägst du selbst, und die Kosten eines Steuerberaters oder anderen befugten Bevollmächtigten nur, wenn seine Zuziehung notwendig war.
    „(1) Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. … Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; … (2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war. (3) Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  30. § 347 AO – Gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten, auf die die Abgabenordnung anwendbar ist, ist der Einspruch statthaft; zu den Abgabenangelegenheiten gehören auch die Angelegenheiten, die mit der Verwaltung von Abgabenvergütungen zusammenhängen.
    „(1) Gegen Verwaltungsakte 1. in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, … ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. … (2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten …“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  31. § 1 Abs. 1 AO – Die Abgabenordnung gilt für alle bundesrechtlich geregelten Steuern einschließlich der Steuervergütungen, soweit Bundes- oder Landesfinanzbehörden sie verwalten.
    „Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  32. § 6 Abs. 2 AO – Familienkassen sind Finanzbehörden im Sinne der Abgabenordnung.
    „Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden: … 6. Familienkassen,“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  33. § 355 Abs. 1 AO – Den Einspruch musst du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einlegen.
    „Der Einspruch nach § 347 Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  34. § 357 AO – Den Einspruch legst du schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Behörde ein, die den Bescheid erlassen hat. Es muss erkennbar sein, wer ihn einlegt; eine falsche Bezeichnung schadet nicht. Du sollst den Bescheid bezeichnen und angeben, was du anfichtst und warum.
    „(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht. (2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. … (3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  35. § 122 AO – Ein Bescheid, der per Post im Inland kommt, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, ein elektronisch übermittelter am vierten Tag nach der Absendung – außer er ist nicht oder später zugegangen.
    „(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben 1. bei einer Übermittlung im Inland am vierten Tage nach der Aufgabe zur Post, … außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; … (2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am vierten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist;“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  36. § 108 AO – Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie am nächsten Werktag. Im Übrigen gelten für die Berechnung die Regeln des BGB.
    „(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. … (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  37. § 356 AO – Die Einspruchsfrist läuft nur, wenn der Bescheid dich über den Einspruch, die zuständige Behörde, deren Sitz und die Frist belehrt. Fehlt die Belehrung oder ist sie falsch, kannst du innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe Einspruch einlegen.
    „(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist. (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig,“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  38. § 110 AO – Hast du die Einspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt, kannst du Wiedereinsetzung beantragen – innerhalb eines Monats, nachdem das Hindernis weggefallen ist, und den Einspruch in dieser Zeit nachholen. Das Verschulden eines Vertreters zählt wie eigenes. Nach einem Jahr seit Fristende geht das nur noch bei höherer Gewalt.
    „(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. … Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. … (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  39. § 68 Abs. 1 EStG – Wer Kindergeld beantragt oder bekommt, muss der Familienkasse Änderungen, die für das Kindergeld wichtig sind, unverzüglich mitteilen – zum Beispiel einen Umzug ins Ausland oder wenn das Kind auszieht.
    „Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  40. § 70 Abs. 2 EStG – Ändern sich die Verhältnisse, die für den Anspruch wichtig sind, wird die Festsetzung ab dem Zeitpunkt der Änderung aufgehoben oder geändert – auch rückwirkend.
    „Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  41. § 9 Abs. 1 BKGG – Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz ist schriftlich zu beantragen; der Antrag soll bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden.
    „Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll bei der nach § 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  42. § 5 Abs. 2 BKGG – Auch nach dem Bundeskindergeldgesetz wird Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor dem Monat gezahlt, in dem der Antrag eingegangen ist.
    „Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  43. § 15 BKGG – Streit um Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gehört vor die Sozialgerichte.
    „Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  44. § 64 Abs. 2 EStG – Haben mehrere Personen Anspruch, bekommt das Kindergeld, wer das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, legen die Eltern selbst fest, wer es bekommt. Einigen sie sich nicht, bestimmt auf Antrag das Familiengericht.
    „Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  45. § 64 Abs. 3 EStG – Lebt das Kind bei keinem der Berechtigten im Haushalt, bekommt das Kindergeld, wer dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt – bei mehreren, wer die höchste zahlt.
    „Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  46. § 64 Abs. 2 EStG – Lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, geht ein Elternteil vor. Ein Großelternteil bekommt das Kindergeld nur, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich auf seinen Vorrang verzichtet hat.
    „Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026