Elterngeld

Geld vom Staat, wenn du nach der Geburt weniger oder gar nicht arbeitest, um dein Kind zu betreuen.

Stand 20.10.2026 · gilt für: Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren oder zur Adoption aufgenommen werden · Zuständig: Elterngeldstelle des Bundeslands

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Kurz erklärt

  • Elterngeld ersetzt einen Teil des Einkommens aus Arbeit, das dir fehlt, weil du nach der Geburt dein Kind betreust: je nach Einkommen 65 bis 100 Prozent (ab 1 240 Euro Netto vorher: 65 Prozent), mindestens 300 und höchstens 1 800 Euro Basiselterngeld im Monat (Elterngeld Plus: die Hälfte). Zuschläge für Geschwister und Mehrlinge kommen dazu, Mutterschaftsleistungen werden noch abgezogen.1,2,3,4,5
  • Es gibt zwei Arten: Basiselterngeld und Elterngeld Plus. Elterngeld Plus ist höchstens halb so hoch wie Basiselterngeld ohne Einkommen, dafür bekommst du für einen Monat Basiselterngeld zwei Monate Elterngeld Plus.6,5,7
  • Arbeitet ihr beide gleichzeitig 2 bis 4 Monate lang je 24 bis 32 Wochenstunden, gibt es zusätzlich den Partnerschaftsbonus.8,9
  • Diese Regeln gelten für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren oder zur Adoption aufgenommen werden.10

Wer bekommt es?

  • Du wohnst in Deutschland, lebst mit deinem Kind zusammen, betreust es selbst und arbeitest nicht oder im Durchschnitt des Lebensmonats höchstens 32 Stunden pro Woche. In einer Ausbildung oder als geeignete (anerkannte) Tagesmutter oder Tagesvater gilt die Stundengrenze nicht.11,12
  • Du musst vorher nicht gearbeitet haben: Auch ohne Einkommen vor der Geburt gibt es mindestens 300 Euro Basiselterngeld (Elterngeld Plus: 150 Euro).4
  • Auch Adoptiveltern und Adoptionspflegeeltern, Stiefeltern (Kind des Ehepartners im eigenen Haushalt) und Väter, die mit dem Kind zusammenleben und bei denen entweder die selbst erklärte Anerkennung der Vaterschaft noch nicht wirksam ist (Fall des § 1594 Abs. 2 BGB) oder über die selbst beantragte Feststellung ihrer Vaterschaft noch nicht entschieden ist, können Elterngeld bekommen. Bei Adoption und Adoptionspflege zählen die Monate ab der Aufnahme statt ab der Geburt; Elterngeld gibt es dann längstens bis zum 8. Geburtstag.13,6
  • Bist du Elternteil ohne Sorgerecht, Stiefelternteil oder ein solcher Vater, brauchst du die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.14
  • Können die Eltern wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod nicht betreuen, können Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehepartner Elterngeld bekommen – wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen und kein anderer Berechtigter Elterngeld bezieht.15
  • Kein Elterngeld gibt es, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) vor der Geburt über 175 000 Euro lag – auch wenn der Steuerbescheid noch fehlt. Lebt der andere Elternteil (oder ein Stiefelternteil) mit dem Kind im selben Haushalt, zählt die Summe beider – auch wenn er selbst kein Elterngeld bekommt. Gemeint ist das zu versteuernde Einkommen, nicht das Brutto.16,17
  • Für Ausländer, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, hängt der Anspruch vom Aufenthaltstitel oder einer Beschäftigungsduldung ab – bei manchen Titeln auch davon, ob du arbeitest, Elternzeit nimmst, laufende Geldleistungen nach dem SGB III (Arbeitsförderung) bekommst oder wie lange du dich schon erlaubt, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhältst. Bitte bei der Elterngeldstelle klären.18
  • Musst du die Betreuung aus einem wichtigen Grund später beginnen oder unterbrechen, bleibt der Anspruch bestehen.19

Wie viel?

  • Ausgangswert: 67 Prozent deines durchschnittlichen Nettoeinkommens aus Arbeit vor der Geburt, höchstens 1 800 Euro im Monat (ohne Zuschläge). Andere Einkünfte, etwa aus Vermietung, zählen nicht.1,20
  • Hast du vorher weniger als 1 000 Euro netto verdient, steigt der Prozentsatz – bis auf 100 Prozent.3
  • Hast du vorher mehr als 1 200 Euro netto verdient, sinkt der Prozentsatz; ab 1 240 Euro sind es immer 65 Prozent.2
  • Mindestens gibt es 300 Euro beim Basiselterngeld und 150 Euro beim Elterngeld Plus – vor Abzug von Mutterschaftsleistungen (siehe unten).4,5
  • „Netto“ heißt hier nicht das Netto auf deiner Lohnabrechnung: Die Elterngeldstelle rechnet mit pauschalen Abzügen für Steuern und Sozialabgaben. Maßgeblich ist die Steuerklasse aus der letzten Lohnabrechnung im Bemessungszeitraum (übersprungene Monate wie der Mutterschutz zählen nicht) bzw. die, die in mehr als der Hälfte der Monate des Bemessungszeitraums galt – ein Wechsel erst im Mutterschutz wirkt also nicht. Steuerklasse VI zählt nicht.21,22,23,24,25,26
  • Einmalzahlungen, die steuerlich als „sonstige Bezüge“ gelten, zählen nicht mit.21
  • Angestellte: Es zählen die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat. Monate mit Mutterschutzfrist oder Mutterschaftsgeld, mit schwangerschaftsbedingter Krankheit oder mit Elterngeld für ein älteres Kind in dessen ersten 14 Lebensmonaten werden übersprungen, dafür zählen frühere Monate. Auf Antrag kannst du diese Monate doch mitzählen lassen.27,26
  • Fallstrick Nebenverdienst: Hattest du in den zwölf Monaten vor dem Geburtsmonat (übersprungene Monate wie der Mutterschutz werden dabei durch frühere ersetzt) oder im letzten Steuerjahr auch nur nebenbei Gewinn aus Selbständigkeit, zählt für Lohn und Gewinn das letzte abgeschlossene Steuerjahr. Ausnahme auf Antrag, wenn der Gewinn sowohl im letzten Steuerjahr als auch im Geburtsjahr bis zum Vormonat der Geburt im Schnitt unter 35 Euro im Monat lag. Lagen im Steuerjahr zum Beispiel Mutterschaftsgeld oder eine schwangerschaftsbedingte Krankheit, kannst du beantragen, dass ein früheres Steuerjahr zählt – für den Gewinn das letzte vor diesen Ereignissen, für den Lohn das vorangegangene (im Einzelfall bei der Elterngeldstelle klären).28,29,30
  • Selbständige: Es zählt der Gewinn laut Steuerbescheid für das letzte abgeschlossene Steuerjahr vor der Geburt; lagen darin zum Beispiel Mutterschaftsgeld oder eine schwangerschaftsbedingte Krankheit, auf Antrag das letzte Steuerjahr vor diesen Ereignissen.31,32
  • Arbeitest du während des Elterngelds in Teilzeit, bekommst du den Prozentsatz vom Unterschied zwischen vorher und nachher; als Einkommen vorher zählen dabei höchstens 2 770 Euro. Monate mit Basiselterngeld und Monate mit Elterngeld Plus werden getrennt gerechnet.33
  • Geschwisterbonus: Lebst du mit zwei Kindern unter drei Jahren oder mit drei oder mehr Kindern unter sechs Jahren zusammen (das Baby mitgezählt), gibt es 10 Prozent mehr, mindestens 75 Euro. Es zählen nur deine eigenen Kinder, Adoptiv- und Adoptionspflegekinder und Kinder deines Ehepartners. Von den Mehrlingen dieser Geburt zählt nur eins mit (für die anderen gibt es den Mehrlingszuschlag); ältere Zwillinge zählen beide.34
  • Der Geschwisterbonus endet mit dem Monat, in dem das ältere Kind drei (bzw. sechs) wird – plane ihn nicht für die ganze Zeit ein. Für Geschwister mit Behinderung gilt die Altersgrenze 14 Jahre.35,36
  • Mehrlinge: je 300 Euro mehr für das zweite und jedes weitere Kind (Elterngeld Plus: je 150 Euro); jeder Elternteil hat aber nur einen Anspruch, nicht einen je Kind.37,38
  • Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und der Zuschuss des Arbeitgebers (bei Beamtinnen die Bezüge im Beschäftigungsverbot) für die Zeit ab der Geburt werden ohne Freibetrag vom Elterngeld abgezogen, in angebrochenen Lebensmonaten anteilig.39,40

Wie lange?

  • Zusammen habt ihr 12 Monate Basiselterngeld, mit den zwei Partnermonaten 14 – die gibt es, wenn bei einem von euch das Einkommen in zwei Lebensmonaten gemindert ist. Ein Elternteil allein bekommt höchstens 12 (Ausnahmen: Frühchen, Alleinbezug). Wer Elterngeld nimmt, muss es mindestens 2 Monate nehmen – die Partnermonate gibt es also nur, wenn ihr beide Elterngeld bezieht.7,41
  • Basiselterngeld gibt es bis zum Ende des 14. Lebensmonats, Elterngeld Plus bis zum Ende des 32. Lebensmonats. Nach dem 14. Lebensmonat gibt es Elterngeld Plus nur in aufeinanderfolgenden Monaten, in denen mindestens einer von euch es bezieht; nach einer Lücke gibt es keins mehr.6
  • Gezahlt wird nach Lebensmonaten des Kindes, nicht nach Kalendermonaten. Die 32-Stunden-Grenze gilt für den Durchschnitt jedes einzelnen Lebensmonats. Fällt eine Voraussetzung weg, endet der Anspruch mit Ablauf dieses Lebensmonats.42,12
  • Gleichzeitig Basiselterngeld könnt ihr nur für einen einzigen Monat innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate beziehen. Mit Elterngeld Plus geht es gleichzeitig. Ausnahmen: Mehrlinge, Frühgeburten, Kind mit ärztlich festgestellter Behinderung, Geschwisterbonus wegen eines Geschwisters mit Behinderung.43
  • Lebensmonate, in denen der Mutter Mutterschaftsgeld der Krankenkasse oder der Arbeitgeberzuschuss für die Zeit ab der Geburt zusteht – auch nur für einen Teil des Monats –, zählen als ihre Basiselterngeld-Monate; ebenso bei Bezügen von Beamtinnen im Beschäftigungsverbot und bei Krankentagegeld nach § 192 Abs. 5 Satz 2 VVG. Sie verbrauchen Monate aus eurem Kontingent und können nicht als Elterngeld Plus genommen werden.44,39
  • Frühchen: Kam dein Kind mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Termin (laut ärztlichem Zeugnis oder Zeugnis der Hebamme), gibt es mehr Monate Basiselterngeld – bis zu 4 zusätzliche bei mindestens 16 Wochen –, Basiselterngeld länger (bis zum Ende des 15. bis 18. Lebensmonats), die Lückenlos-Regel beginnt später, und ihr dürft gleichzeitig Basiselterngeld beziehen. Elterngeld Plus endet auch hier mit dem 32. Lebensmonat.45,46,43
  • Partnerschaftsbonus: Arbeitet ihr beide gleichzeitig im Durchschnitt des Lebensmonats 24 bis 32 Wochenstunden und erfüllt beide die Voraussetzungen für Elterngeld, bekommt jeder 2 bis 4 zusätzliche Monate Elterngeld Plus – gleichzeitig und ohne Lücke.8,9,47
  • Stimmt die Stundenzahl in einem Bonus-Monat am Ende doch nicht, entfällt der Bonus für diesen Monat bei euch beiden; die übrigen Monate gelten trotzdem als „ohne Lücke“.48
  • Allein mit Kind: Wohnt der andere Elternteil weder bei dir noch beim Kind und liegen bei dir die Voraussetzungen des steuerlichen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vor, bekommst du – wenn dein Einkommen in zwei Lebensmonaten gemindert ist – auch die Partnermonate. Dasselbe gilt, wenn die Betreuung durch den anderen Elternteil das Kindeswohl gefährden würde oder unmöglich ist; wirtschaftliche Gründe oder andere Tätigkeiten des anderen Elternteils (zum Beispiel sein Beruf) zählen nicht.49
  • In diesen Fällen gibt es bei 2 bis 4 Monaten am Stück mit 24 bis 32 Wochenstunden auch zusätzliche Monate Elterngeld Plus.50

Antrag und Fristen

  • Damit du ab der Geburt Elterngeld bekommst, muss dein schriftlicher Antrag spätestens im vierten Lebensmonat deines Kindes bei der Elterngeldstelle eingehen: Rückwirkend gibt es Geld nur für die drei Lebensmonate vor dem Monat, in dem der Antrag ankommt. Lebensmonate zählen ab der Geburt, nicht nach dem Kalender – sicher ist ein Antrag in den ersten drei Lebensmonaten.51,42
  • Im Antrag legst du fest, in welchen Monaten du Basiselterngeld, Elterngeld Plus oder Partnerschaftsbonus willst; ihr entscheidet selbst, wer welche Monate nimmt.51,52
  • Fallstrick: Stellt der andere Elternteil weder gleich einen eigenen Antrag noch teilt er mit, wie viele Monate er will, gehen alle beantragten Monate an dich – er bekommt später nur den Rest. Beantragt also am besten gemeinsam.53
  • Wollt ihr zusammen mehr Monate, als euch zustehen, bekommt der, der höchstens die Hälfte will, seine Monate ganz; wollen beide mehr als die Hälfte, bekommt jeder die Hälfte.54
  • Ihr könnt die Aufteilung bis zum Ende des Bezugszeitraums ändern – rückwirkend aber nur für drei Lebensmonate und nicht für schon ausgezahlte Monate (außer in besonderen Härtefällen). Von Elterngeld Plus auf Basiselterngeld wechseln geht auch für schon ausgezahlte Monate – aber ebenfalls nur bis zum Ende des Bezugszeitraums.55
  • Der andere berechtigte Elternteil unterschreibt den Antrag mit – außer du bist allein sorgeberechtigt oder beziehst allein nach den Regeln zum Alleinbezug (§ 4c BEEG).56
  • Zuständig ist die Elterngeldstelle deines Bundeslands für den Ort, an dem dein Kind beim ersten Antrag wohnt; sie berät dich auch zur Elternzeit.57
  • Arbeitest du während des Elterngelds, wird vorläufig entschieden; danach musst du dein tatsächliches Einkommen nachweisen. Hast du angegeben, nichts zu verdienen, und verdienst doch etwas, kann die Bewilligung widerrufen werden.58,59,17
  • Wer vorsätzlich oder fahrlässig Nachweise, Angaben oder Änderungen nicht, falsch, unvollständig oder zu spät liefert, dem droht ein Bußgeld von bis zu 2 000 Euro.60
  • Beim Partnerschaftsbonus müsst ihr beide mitwirken und Nachweise bringen, bei der Einkommensgrenze auch der andere Elternteil.61
  • Angestellte brauchen die Lohnabrechnungen der maßgeblichen Monate – meist der zwölf vor dem Geburtsmonat, bei übersprungenen Monaten entsprechend frühere. Selbständige brauchen den Steuerbescheid des letzten Steuerjahrs; fehlt er noch, wird vorläufig entschieden – warte mit dem Antrag nicht auf den Bescheid. Mit deiner Einwilligung kann die Elterngeldstelle die Lohndaten auch elektronisch abrufen.62,26,32,58,51,63
  • Elternzeit (die Freistellung vom Job) ist etwas anderes als Elterngeld: Sie muss spätestens sieben Wochen vorher (für Elternzeit nach dem dritten Geburtstag: 13 Wochen) in Textform beim Arbeitgeber verlangt werden; dabei gibst du an, für welche Zeiten innerhalb der nächsten zwei Jahre du Elternzeit nimmst.64
  • Fallstrick für Mütter: Auch Elternzeit direkt nach dem Mutterschutz musst du spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn verlangen; die Mutterschutzfrist zählt zu den zwei Jahren. Weil die Schutzfrist nach der Geburt mindestens acht Wochen dauert, reicht es in jedem Fall, wenn dein Verlangen in Textform spätestens am selben Wochentag eine Woche nach der Geburt beim Arbeitgeber angekommen ist – sicherer schon vor der Geburt. Konntest du die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten, kannst du das innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.65,64,66
  • Streit um Elterngeld entscheiden die Sozialgerichte. Widerspruch und Klage halten die Entscheidung der Elterngeldstelle nicht auf.67
  • Gegen einen Bescheid kannst du Widerspruch einlegen: innerhalb eines Monats, nachdem er dir bekannt gegeben wurde (bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate), schriftlich, in bestimmten elektronischen Formen oder zur Niederschrift bei der Elterngeldstelle, die ihn erlassen hat. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei einer anderen inländischen Behörde oder einem Versicherungsträger eingeht.68,69,70
  • So rechnest du (nach unserer Prüfung): Ein Bescheid per Post (im Inland) gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben – außer er kommt nicht oder später an. Die Monatsfrist endet an dem Tag des Folgemonats, der dieselbe Zahl hat (bekannt gegeben am 15. März: Ende am 15. April; gibt es den Tag nicht, am Monatsende). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Fehlt im Bescheid die Belehrung über den Widerspruch oder ist sie falsch, hast du ein Jahr Zeit.71,72,73,74,75,76
  • Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, bekommst du einen Widerspruchsbescheid; dagegen kannst du innerhalb eines Monats beim Sozialgericht klagen, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für dich grundsätzlich kostenfrei – auch wenn du die Leistung erst einklagst. Das betrifft die Gerichtskosten; ob du Kosten für einen eigenen Anwalt erstattet bekommst, ist hier nicht belegt. Legst du nichts ein, wird der Bescheid bindend.77,78,79,80
  • Frist ohne eigenes Verschulden verpasst? Beantrage innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung und hol den Widerspruch in dieser Zeit nach.81
  • Fällt dir erst später auf, dass ein Bescheid falsch war und dir deshalb Geld vorenthalten wurde, kannst du ihn auch nach Ablauf der Frist überprüfen lassen: Die Behörde muss ihn dann für die Vergangenheit korrigieren und zahlt höchstens für vier Jahre nach, gerechnet ab Beginn des Jahres, in dem du den Antrag stellst – Antrag im Jahr 2026: Nachzahlung höchstens ab 1. Januar 2022 (nicht bei vorsätzlich falschen Angaben).82,72

Zusammenspiel mit anderen Leistungen

  • Bei Sozialleistungen, die vom Einkommen abhängen, bleiben bis zu 300 Euro im Monat außen vor – Elterngeld und darauf angerechnete Leistungen wie Mutterschaftsgeld zusammen (bei Elterngeld Plus weniger, bei Mehrlingen mehr) –, außer bei den Leistungen in der nächsten Zeile.83
  • Bei Leistungen nach dem SGB II, Sozialhilfe, Kinderzuschlag und Asylbewerberleistungen bleibt vom Elterngeld nur ein Betrag in Höhe deines Elterngeld-Nettos vor der Geburt frei, höchstens 300 Euro (Elterngeld Plus: die Hälfte davon, höchstens 150 Euro); ohne Einkommen vor der Geburt bleibt nichts frei. Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG bleibt dort ganz frei.84
  • Elterngeld, das du noch für ein älteres Kind bekommst, und Leistungen, die deinen Lohn ersetzen, werden unter bestimmten Bedingungen auf das neue Elterngeld angerechnet; 300 Euro (Elterngeld Plus: 150 Euro) bleiben frei – außer soweit im selben Lebensmonat auch Mutterschaftsgeld, der Arbeitgeberzuschuss oder Beamtenbezüge im Beschäftigungsverbot angerechnet werden.85,40
  • Beim Unterhalt zählt Elterngeld nur, soweit es 300 Euro (bei Elterngeld Plus 150 Euro) übersteigt – mit Ausnahmen in bestimmten Unterhaltsfällen.86

Was wir nicht abbilden

Für diese Fälle sagt die Seite lieber offen „nicht berechenbar“, als zu raten – bitte direkt bei der zuständigen Stelle klären.

  • Kinder, die vor dem 1. Mai 2025 geboren wurden (ältere Fassung des Gesetzes).
  • Wohnsitz im Ausland, Entsendung, Arbeit bei internationalen Einrichtungen, Doppelbesteuerung, vergleichbare Leistungen aus dem Ausland.
  • Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft im Detail.
  • Elterngeld für Verwandte und Adoption über die Grundzüge hinaus.
  • Einzelheiten der Aufenthaltstitel.
  • Alle diese Fälle: bitte direkt bei der Elterngeldstelle klären.

Rechtsgrundlagen dieser Seite

Jede Aussage oben trägt eine Fußnote zum Beleg: Paragraf, unsere Lesart und der wörtliche Satz aus der amtlichen Fassung. Alle Belege wurden in zwei getrennten Durchgängen geprüft.

  • Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) (BEEG)§ 1, § 2, § 2a, § 2b, § 2c, § 2d, § 2e, § 2f, § 3, § 4, § 4a, § 4b, § 4c, § 4d, § 5, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 16, § 28 · Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33; · zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 370 · amtliche Fassung
  • Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz) (MuSchG)§ 3 · Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 · amtliche Fassung
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)§ 64, § 66, § 67, § 77, § 78, § 84, § 85, § 87, § 183 · Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535; · zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 · Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war · amtliche Fassung
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)§ 1, § 26, § 37, § 44 · Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130; · zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.10.2026 I Nr. 307 · amtliche Fassung
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil (SGB I)§ 68 · Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 223 · Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war · amtliche Fassung

Was wir noch prüfen

Transparenz gehört dazu: Diese Punkte sind noch nicht abschließend belegt. Die Seite trifft dazu keine Aussage, bis sie es sind.

  • 2026-10-20: Alle 93 BEEG-Belege nach bis zu neun unabhängigen Prüfrunden „geprueft“; der Eintrag besteht die automatische Prüfung. Vor einer Veröffentlichung trotzdem noch nötig: Rechtsprechung und Richtlinien (siehe unten). 2026-10-21: Widerspruch, Klage und Fristen mit SGG und SGB X belegt.
  • Welche Leistungen „laufende Geldleistungen nach dem SGB III“ sind (z. B. Arbeitslosengeld, nicht die Grundsicherung nach SGB II), mit dem SGB III belegen, bevor Beispiele auf die Seite kommen. Die Seite geht erst online, wenn alle Belege, auf die sie verweist, „geprueft“ sind.
  • Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Bemessungszeitraum, Steuerklassenwechsel, sonstigen Bezügen, Lohnersatz nach § 3, Partnermonaten, „wichtiger Grund“ (§ 1 Abs. 5) und Mindestdauer beim Partnerschaftsbonus erfassen.
  • Richtlinien zum BEEG: aktuelle Fassung suchen und belegen (u. a. „gemindert“ bei Partnermonaten, Kalender- oder Lebensmonat beim Geschwisterbonus, 15. Lebensmonat bei Elterngeld Plus).
  • Lohnsteuer-Programmablaufplan, Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a EStG), „sonstige Bezüge“ und Veranlagungszeitraum (§ 25 EStG) belegen – nötig für den Rechner.
  • Zählung der Lebensmonate (§ 26 SGB X mit §§ 187, 188 BGB), Mitwirkungspflichten (§ 60 SGB I), Rückforderung (SGB X) belegen.
  • 2026-10-20: Mutterschutzgesetz belegt (normen/muschg.md); Fallstrick „Elternzeit nach dem Mutterschutz“ mit konkretem Zeitpunkt ergänzt – Belege zum MuSchG noch in der Gegenprüfung.
  • Freizügigkeit, Sorgerecht (§ 1626a BGB), Verwandtschaftsgrade (§ 1589 BGB), Unterhaltsausnahmen (§ 1603 Abs. 2 BGB) und Entlastungsbetrag (§ 24b EStG) belegen.
  • Beispiele erst nach Beleg: Weihnachts- und Urlaubsgeld als sonstige Bezüge, Arbeitslosengeld und Krankengeld als Lohnersatz, Wohngeld als einkommensabhängige Leistung, „Minijob“.

Belege

  1. § 2 Abs. 1 BEEG – Ausgangswert sind 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt. Der Prozentsatz steigt bei weniger als 1 000 Euro und sinkt bei mehr als 1 200 Euro. Höchstbetrag sind 1 800 Euro im Monat für volle Lebensmonate ohne Einkommen – Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag kommen obendrauf.
    „Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  2. § 2 Abs. 2 BEEG – Lag das Einkommen vor der Geburt über 1 200 Euro, sinkt der Prozentsatz um 0,1 Prozentpunkte je 2 Euro über 1 200 Euro, bis auf 65 Prozent. Ab 1 240 Euro gelten also immer 65 Prozent.
    „In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  3. § 2 Abs. 2 BEEG – Lag das Einkommen vor der Geburt unter 1 000 Euro, steigt der Prozentsatz um 0,1 Prozentpunkte je 2 Euro unter 1 000 Euro, bis höchstens 100 Prozent.
    „In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  4. § 2 Abs. 4 BEEG – Basiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro im Monat (Elterngeld Plus: 150 Euro), auch ohne Einkommen vor der Geburt. Das ist der Betrag vor Anrechnung anderer Leistungen: Mutterschaftsgeld und ähnliche Leistungen werden davon noch abgezogen.
    „Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  5. § 4a Abs. 2 BEEG – Elterngeld Plus ist höchstens halb so hoch wie das Basiselterngeld, das man ohne Einkommen nach der Geburt bekäme. Mindestbetrag, Mindest-Geschwisterbonus, Mehrlingszuschlag und der anrechnungsfreie Betrag halbieren sich.
    „Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. Für die Berechnung des Elterngeldes Plus halbieren sich: 1. der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1, 2. der Mindestbetrag des Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 Satz 1, 3. der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4 sowie 4. die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge nach § 3 Absatz 2.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  6. § 4 Abs. 1 BEEG – Es gibt Basiselterngeld und Elterngeld Plus, beides ab dem Tag der Geburt. Basiselterngeld kann bis zum Ende des 14. Lebensmonats bezogen werden, Elterngeld Plus bis zum Ende des 32. Lebensmonats – ab dem 15. Lebensmonat aber nur, solange es in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten von mindestens einem Elternteil bezogen wird. Bei Frühchen gibt es Basiselterngeld länger und die Pflicht zum lückenlosen Bezug beginnt später; Elterngeld Plus endet auch dann mit dem 32. Lebensmonat. Bei Adoption und Adoptionspflege gibt es Elterngeld ab der Aufnahme, längstens bis zum 8. Geburtstag des Kindes; die Monate zählen dann ab der Aufnahme.
    „Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  7. § 4 Abs. 3 BEEG – Eltern haben zusammen Anspruch auf 12 Monate Basiselterngeld. Zwei weitere Monate (Partnermonate, zusammen also 14) gibt es, wenn das Einkommen eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert ist. Statt einem Monat Basiselterngeld kann man zwei Monate Elterngeld Plus nehmen.
    „Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  8. § 4b Abs. 1 BEEG – Arbeiten beide Eltern gleichzeitig im Durchschnitt des Lebensmonats 24 bis 32 Wochenstunden und erfüllen beide die Voraussetzungen für Elterngeld, bekommt jeder für diesen Monat einen zusätzlichen Monatsbetrag Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus).
    „Wenn beide Elternteile 1. nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sind und 2. die Voraussetzungen des § 1 erfüllen, hat jeder Elternteil für diesen Lebensmonat Anspruch auf einen zusätzlichen Monatsbetrag Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus).“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  9. § 4b Abs. 2 BEEG – Den Partnerschaftsbonus gibt es für mindestens zwei und höchstens vier Monate je Elternteil.
    „Die Eltern haben je Elternteil Anspruch auf höchstens vier Monatsbeträge Partnerschaftsbonus. Sie können den Partnerschaftsbonus nur beziehen, wenn sie ihn jeweils für mindestens zwei Lebensmonate in Anspruch nehmen.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  10. § 28 Abs. 1b BEEG – Für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren oder zur Adoption aufgenommen wurden, gilt die aktuelle Fassung des BEEG – das folgt im Umkehrschluss aus der Übergangsvorschrift. Für Kinder, die vom 1. April 2024 bis 30. April 2025 geboren oder aufgenommen wurden, gilt die bis 30. April 2025 geltende Fassung.
    „Für die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Mai 2025 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist dieses Gesetz in der bis zum 30. April 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  11. § 1 Abs. 1 BEEG – Grundvoraussetzungen (alle vier zusammen): Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, mit dem Kind in einem Haushalt leben, es selbst betreuen und erziehen und nicht oder nicht voll erwerbstätig sein. Dazu kommen weitere Bedingungen, vor allem die Einkommensgrenze und für manche Ausländer ein bestimmter Aufenthaltstitel.
    „Anspruch auf Elterngeld hat, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  12. § 1 Abs. 6 BEEG – Nicht voll erwerbstätig ist, wer im Durchschnitt des Lebensmonats höchstens 32 Wochenstunden arbeitet. Unabhängig von der Stundenzahl gilt das auch für eine Beschäftigung zur Berufsbildung (zum Beispiel eine Ausbildung) und für geeignete Kindertagespflegepersonen.
    „Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn 1. ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, 2. sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder 3. sie als eine im Sinne der §§ 23 und 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Kindertagespflegeperson tätig ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  13. § 1 Abs. 3 BEEG – Statt mit dem eigenen Kind genügt es auch, im selben Haushalt mit einem Kind zu leben, das man mit dem Ziel der Adoption aufgenommen hat, ein Kind des Ehepartners in den eigenen Haushalt aufgenommen zu haben oder – bei Vätern – mit dem Kind im Haushalt zu leben, wenn die selbst erklärte Anerkennung der Vaterschaft im Fall des § 1594 Abs. 2 BGB noch nicht wirksam ist oder über die selbst beantragte Vaterschaftsfeststellung (§ 1600d BGB) noch nicht entschieden ist. Bei angenommenen Kindern und bei Adoptionspflege zählt der Tag der Aufnahme statt der Geburt. Die übrigen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
    „Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer 1. mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat, 2. ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder 3. mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  14. § 4d BEEG – Ein Elternteil ohne Sorgerecht, ein Stiefelternteil oder ein Vater vor wirksamer Anerkennung bzw. Feststellung der Vaterschaft braucht für das Elterngeld die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
    „Der Bezug von Elterngeld durch nicht sorgeberechtigte Elternteile und durch Personen, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Anspruch auf Elterngeld haben, bedarf der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  15. § 1 Abs. 4 BEEG – Können die Eltern wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod ihr Kind nicht betreuen, können Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehepartner Elterngeld bekommen, wenn sie die übrigen Grundvoraussetzungen erfüllen und kein anderer Berechtigter Elterngeld bezieht.
    „Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  16. § 1 Abs. 8 BEEG – Kein Elterngeld gibt es, wenn das zu versteuernde Einkommen (im Sinne des Einkommensteuergesetzes, nicht das Brutto) im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt über 175 000 Euro lag. Erfüllt noch eine zweite Person die Voraussetzungen – lebt also ebenfalls mit ihrem Kind im Haushalt (in der Regel der andere Elternteil) oder ist nach § 1 Abs. 3 oder 4 berechtigt –, zählt die Summe beider.
    „Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 175 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 175 000 Euro beträgt.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  17. § 8 Abs. 2 BEEG – Hast du im Antrag angegeben, während des Elterngelds nichts zu verdienen, wird unter Vorbehalt gezahlt – verdienst du doch etwas, kann die Bewilligung widerrufen werden. Ebenso, wenn der Steuerbescheid für die Einkommensgrenze noch fehlt und die Grenze nach deinen Angaben voraussichtlich nicht überschritten wird.
    „Elterngeld wird in den Fällen, in denen die berechtigte Person nach ihren Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit haben wird, unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass sie entgegen ihren Angaben im Antrag Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt und nach den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Absatz 8 voraussichtlich nicht überschritten werden, wird das Elterngeld unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Absatz 8 überschritten werden.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  18. § 1 Abs. 7 BEEG – Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer haben nur mit bestimmten Titeln Anspruch: Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt-EU; oder Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte oder Aufenthaltserlaubnis, wenn der Titel für mindestens sechs Monate zur Erwerbstätigkeit berechtigt, berechtigt hat oder sie erlaubt. Nach § 1 Abs. 7 BEEG nicht ausreichend sind Aufenthaltserlaubnisse nach § 16e AufenthG (laut BEEG „zu Ausbildungszwecken“), als Au-pair oder zur Saisonbeschäftigung (§ 19c Abs. 1), für den Europäischen Freiwilligendienst (§ 19e) und nach § 20a Abs. 5 Satz 1. Aufenthaltserlaubnisse zum Studium (§ 16b), zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 16d) oder nach § 20 oder § 20a Abs. 5 Satz 2 reichen nur, wenn sie für mindestens sechs Monate zur Erwerbstätigkeit berechtigen, berechtigt haben oder sie erlauben und man zusätzlich erwerbstätig ist, Elternzeit nimmt oder laufende Geldleistungen nach dem SGB III bezieht. Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges im Heimatland, nach § 23a oder nach § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG reichen nicht schon deshalb, weil sie das Arbeiten erlauben, sondern nur, wenn man in Deutschland berechtigt erwerbstätig ist, Elternzeit nimmt oder laufende Geldleistungen nach dem SGB III bezieht oder sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhält; Minderjährige mit einem solchen Titel haben auch ohne Erwerbstätigkeit Anspruch. Dazu die Beschäftigungsduldung (§ 60d in Verbindung mit § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Einzelfall: Elterngeldstelle.
    „Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person 1. eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, 2. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde a) nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erteilt, b) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach § 20a Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erteilt und die Person ist weder erwerbstätig noch nimmt sie Elternzeit nach § 15 dieses Gesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch, c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges im Heimatland dieser Person oder nach § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, 3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 dieses Gesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt, 4. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder 5. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  19. § 1 Abs. 5 BEEG – Der Anspruch bleibt bestehen, wenn die Betreuung aus einem wichtigen Grund nicht sofort beginnen kann oder unterbrochen werden muss.
    „Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  20. § 2 Abs. 1 BEEG – Maßgeblich ist das Netto aus Erwerbstätigkeit: aus Arbeitnehmer-Lohn und aus Gewinn (Selbständige, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft), nach pauschalen Abzügen für Steuern und Sozialabgaben, soweit es in Deutschland zu versteuern ist. Andere Einkünfte, etwa aus Vermietung oder Kapital, zählen nicht; es zählen nur positive Einkünfte.
    „Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus 1. nichtselbständiger Arbeit … sowie 2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit … die im Inland zu versteuern sind“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  21. § 2c Abs. 1 BEEG – Beim Lohn zählen die Einnahmen (auch Sachbezüge) abzüglich eines Zwölftels des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und pauschaler Abzüge für Steuern und Sozialabgaben. Einnahmen, die lohnsteuerlich „sonstige Bezüge“ sind, zählen nicht.
    „Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  22. § 2e Abs. 1 BEEG – Für die Steuern wird pauschal nach dem amtlichen Lohnsteuer-Programmablaufplan gerechnet, der am 1. Januar des Jahres vor der Geburt galt – mit Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und, wenn kirchensteuerpflichtig, Kirchensteuer.
    „Als Abzüge für Steuern sind Beträge für die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und, wenn die berechtigte Person kirchensteuerpflichtig ist, die Kirchensteuer zu berücksichtigen. Die Abzüge für Steuern werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit auf Grundlage einer Berechnung anhand des am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer …“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  23. § 2f Abs. 1 BEEG – Für Sozialabgaben werden Pauschalen abgezogen: 9 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung, 10 Prozent für Rentenversicherung und 2 Prozent für Arbeitslosenversicherung – jeweils nur, wenn man dort pflichtversichert war.
    „1. 9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist, 2. 10 Prozent für die Rentenversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungspflichtig gewesen ist, und 3. 2 Prozent für die Arbeitsförderung, falls die berechtigte Person nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  24. § 2e Abs. 3 BEEG – Die Einkommensteuer wird nach der Steuerklasse (und einem Faktor bei Steuerklasse IV mit Faktor) gerechnet; Steuerklasse VI zählt nicht. Ohne Steuerklasse oder wenn der Gewinn höher ist als der Lohn, wird mit Steuerklasse IV gerechnet.
    „Als Abzug für die Einkommensteuer ist der Betrag anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der Steuerklasse und des Faktors nach § 39f des Einkommensteuergesetzes nach § 2c Absatz 3 ergibt; die Steuerklasse VI bleibt unberücksichtigt. War die berechtigte Person im Bemessungszeitraum nach § 2b in keine Steuerklasse eingereiht oder ist ihr nach § 2d zu berücksichtigender Gewinn höher als ihr nach § 2c zu berücksichtigender Überschuss der Einnahmen über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, ist als Abzug für die Einkommensteuer der Betrag anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der Steuerklasse IV ohne Berücksichtigung eines Faktors nach § 39f des Einkommensteuergesetzes ergibt.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  25. § 2c Abs. 3 BEEG – Steuerklasse und andere Abzugsmerkmale kommen aus der letzten Lohnabrechnung im Bemessungszeitraum; galt in mehr als der Hälfte der Monate eine andere Angabe, zählt diese.
    „Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Kalendermonat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate des Bemessungszeitraums gegolten hat.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  26. § 2b Abs. 1 BEEG – Übersprungen werden Kalendermonate, in denen man Elterngeld für ein älteres Kind innerhalb von dessen ersten 14 Lebensmonaten bezogen hat (bei Frühchen länger), in denen man wegen der Mutterschutzfristen nicht arbeiten durfte oder Mutterschaftsgeld (oder Krankentagegeld nach § 192 Abs. 5 Satz 2 VVG) bezogen hat, eine schwangerschaftsbedingte Krankheit hatte oder Wehr- oder Zivildienst geleistet hat. Stattdessen zählen frühere Monate. Auf Antrag können diese Monate doch mitgezählt werden – das kann sich lohnen, wenn man in ihnen mehr verdient hat.
    „Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person 1. im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, 2. während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder Krankentagegeld nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes bezogen hat, 3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder 4. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat. Abweichend von Satz 2 sind Kalendermonate im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 bis 4 auf Antrag der berechtigten Person zu berücksichtigen.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  27. § 2b Abs. 1 BEEG – Bei Angestellten zählen grundsätzlich die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt – sofern im maßgeblichen Zeitraum kein Einkommen aus Selbständigkeit dazukommt.
    „Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  28. § 2b Abs. 3 BEEG – Hattest du in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat oder im letzten abgeschlossenen Steuerjahr vor der Geburt – auch nur nebenbei – Gewinn aus Selbständigkeit, zählt auch für deinen Lohn das letzte abgeschlossene Steuerjahr statt der zwölf Monate.
    „Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt maßgeblich, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  29. § 2b Abs. 4 BEEG – War der Gewinn sehr klein – im Schnitt unter 35 Euro im Monat, und zwar sowohl im letzten Steuerjahr vor der Geburt als auch im Geburtsjahr bis zum Monat vor der Geburt –, zählt auf Antrag nur der Lohn der zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat; der Gewinn bleibt dann ganz außer Betracht.
    „Abweichend von Absatz 3 ist auf Antrag der berechtigten Person für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit allein der Bemessungszeitraum nach Absatz 1 maßgeblich, wenn die zu berücksichtigende Summe der Einkünfte … 1. in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen, durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug und 2. in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem steuerlichen Veranlagungszeitraum der Geburt des Kindes zugrunde liegen, bis einschließlich zum Kalendermonat vor der Geburt des Kindes durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug. Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ist für die Berechnung des Elterngeldes im Fall des Satzes 1 allein das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit maßgeblich.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  30. § 2b Abs. 3 BEEG – Wer Lohn und Gewinn aus Selbständigkeit hatte (egal wie hoch der Gewinn) und in dessen maßgeblichem Steuerjahr Monate lagen, die bei Angestellten übersprungen würden (zum Beispiel Mutterschaftsgeld oder eine schwangerschaftsbedingte Krankheit), kann beantragen, dass ein früheres abgeschlossenes Steuerjahr zählt: für den Gewinn das letzte vor diesen Ereignissen, für den Lohn laut Gesetz der „vorangegangene“ Veranlagungszeitraum. Im Einzelfall bei der Elterngeldstelle klären.
    „Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 4 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  31. § 2b Abs. 2 BEEG – Bei Selbständigen zählt der Gewinn aus dem letzten abgeschlossenen Steuerjahr vor der Geburt. Lagen in diesem Jahr Monate, die bei Angestellten übersprungen würden (zum Beispiel Mutterschaftsgeld, schwangerschaftsbedingte Krankheit, Elterngeld für ein älteres Kind in dessen ersten 14 Lebensmonaten), zählt auf Antrag das letzte abgeschlossene Steuerjahr vor diesen Ereignissen.
    „Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 4 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  32. § 2d Abs. 2 BEEG – Bei Selbständigen zählt für die Zeit vor der Geburt der Gewinn laut Einkommensteuerbescheid.
    „Bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte sind die entsprechenden im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne anzusetzen. Ist kein Einkommensteuerbescheid zu erstellen, werden die Gewinneinkünfte in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 ermittelt.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  33. § 2 Abs. 3 BEEG – Wer nach der Geburt weniger verdient als vorher (zum Beispiel in Teilzeit), bekommt den Prozentsatz vom Unterschied zwischen dem Einkommen vorher und nachher. Als Einkommen vor der Geburt werden dabei höchstens 2 770 Euro angesetzt. Monate mit Basiselterngeld und Monate mit Elterngeld Plus werden getrennt berechnet.
    „Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  34. § 2a Abs. 1 BEEG – Lebt man mit zwei Kindern unter drei Jahren oder mit drei oder mehr Kindern unter sechs Jahren in einem Haushalt (das Neugeborene mitgezählt), erhöht sich das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens um 75 Euro (Geschwisterbonus; bei Elterngeld Plus mindestens 37,50 Euro). Es zählen nur Kinder, für die man selbst die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 oder 3 erfüllt – also zum Beispiel nicht das Kind eines unverheirateten Partners – und keine Mehrlinge, für die schon der Mehrlingszuschlag gezahlt wird.
    „Lebt die berechtigte Person in einem Haushalt mit 1. zwei Kindern, die noch nicht drei Jahre alt sind, oder 2. drei oder mehr Kindern, die noch nicht sechs Jahre alt sind, wird das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro erhöht (Geschwisterbonus). Zu berücksichtigen sind alle Kinder, für die die berechtigte Person die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 und 3 erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht nach Absatz 4 erhöht.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  35. § 2a Abs. 3 BEEG – Der Geschwisterbonus endet mit Ablauf des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind die Altersgrenze erreicht (oder eine andere Voraussetzung wegfällt) – plane ihn also nicht für die ganze Elterngeldzeit ein.
    „Der Anspruch auf den Geschwisterbonus endet mit Ablauf des Monats, in dem eine der in Absatz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen entfällt.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  36. § 2a Abs. 2 BEEG – Für Kinder mit Behinderung liegt die Altersgrenze für den Geschwisterbonus bei 14 Jahren.
    „Für Kinder mit Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch liegt die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 bei 14 Jahren.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  37. § 2a Abs. 4 BEEG – Bei Mehrlingen gibt es je 300 Euro mehr für das zweite und jedes weitere Kind (Mehrlingszuschlag; bei Elterngeld Plus je 150 Euro), auch zusätzlich zum Geschwisterbonus.
    „Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind (Mehrlingszuschlag). Dies gilt auch, wenn ein Geschwisterbonus nach Absatz 1 gezahlt wird.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  38. § 1 Abs. 1 BEEG – Bei Zwillingen oder Mehrlingen hat jeder Elternteil nur einen Anspruch auf Elterngeld, nicht einen je Kind; dafür gibt es den Mehrlingszuschlag.
    „Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  39. § 3 Abs. 1 BEEG – Mutterschaftsgeld der Krankenkasse (nicht das Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 2 MuSchG), der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld und bei Beamtinnen die Bezüge im Beschäftigungsverbot werden für die Zeit ab der Geburt auf das Elterngeld angerechnet; steht die Leistung nur für einen Teil des Lebensmonats zu, wird nur anteilig angerechnet.
    „Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet: 1. Mutterschaftsleistungen a) in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 19 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder b) in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen, 2. Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen, … Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  40. § 3 Abs. 2 BEEG – Bei der Anrechnung von Elterngeld für ein älteres Kind und von Lohnersatz bleiben 300 Euro Elterngeld frei (Elterngeld Plus: 150 Euro, bei Mehrlingen je weiteres Kind mehr). Werden im selben Lebensmonat auch Mutterschaftsleistungen, Beamtenbezüge im Beschäftigungsverbot oder vergleichbare Auslandsleistungen angerechnet, entfällt der Freibetrag insoweit.
    „Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  41. § 4 Abs. 4 BEEG – Ein Elternteil kann höchstens 12 Monate Basiselterngeld bekommen (Ausnahmen: Frühgeburt und Alleinbezug), dazu bis zu vier Monate Partnerschaftsbonus. Wer Elterngeld bezieht, muss es für mindestens zwei Lebensmonate beziehen – die Partnermonate gibt es also nur, wenn beide Elterngeld nehmen.
    „Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  42. § 4 Abs. 2 BEEG – Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes gezahlt, nicht für Kalendermonate. Fällt eine Voraussetzung weg, endet der Anspruch mit Ablauf dieses Lebensmonats.
    „Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  43. § 4 Abs. 6 BEEG – Beide Eltern können nur für einen einzigen Lebensmonat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen, und dieser muss in den ersten zwölf Lebensmonaten liegen. Bezieht einer Elterngeld Plus, darf er das gleichzeitig zum Basiselterngeld oder Elterngeld Plus des anderen. Ohne diese Begrenzung dürfen beide gleichzeitig Basiselterngeld beziehen bei Mehrlingen, Frühgeburten, Kindern mit ärztlich festgestellter Behinderung und wenn ein Geschwisterkind mit Behinderung den Geschwisterbonus auslöst.
    „Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld beider Elternteile ist nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Bezieht einer der beiden Elternteile Elterngeld Plus, so kann dieser Elternteil das Elterngeld Plus gleichzeitig zum Bezug von Basiselterngeld oder von Elterngeld Plus des anderen Elternteils beziehen. § 4b bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 können bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten im Sinne des Absatzes 5 sowie bei Kindern, bei denen eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird und bei Kindern, die einen Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 auslösen, beide Elternteile gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  44. § 4 Abs. 4 BEEG – Lebensmonate, in denen einem Elternteil – auch nur für einen Teil des Monats – Mutterschaftsgeld der Krankenkasse, der Arbeitgeberzuschuss, Beamtenbezüge im Beschäftigungsverbot, vergleichbare Auslandsleistungen oder Krankentagegeld nach § 192 Abs. 5 Satz 2 VVG zustehen, gelten als seine Basiselterngeld-Monate. Sie verbrauchen also Monate aus dem gemeinsamen Kontingent, auch wenn dafür kaum Elterngeld fließt, und können nicht als Elterngeld Plus genommen werden.
    „Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  45. § 4 Abs. 5 BEEG – Bei Frühgeburten gibt es zusammen mehr Monate Basiselterngeld: mindestens 6 Wochen zu früh 13 Monate, mindestens 8 Wochen 14, mindestens 12 Wochen 15 und mindestens 16 Wochen 16 Monate; die zwei Partnermonate kommen jeweils dazu. Maßgeblich ist der errechnete Termin laut ärztlichem Zeugnis oder Zeugnis der Hebamme oder des Entbindungspflegers.
    „Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das 1. mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld; 2. mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld; 3. mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld; 4. mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld. Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  46. § 4 Abs. 5 BEEG – Bei Frühchen kann ein Elternteil entsprechend 13 bis 16 Monate Basiselterngeld bekommen, Basiselterngeld gibt es bis zum Ende des 15. bis 18. Lebensmonats, und die Pflicht zum lückenlosen Bezug von Elterngeld Plus beginnt erst ab dem 16. bis 19. Lebensmonat. Beide Eltern dürfen dann auch länger als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.
    „Im Fall von 1. Satz 1 Nummer 1 a) hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b, b) kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und c) kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird; … 4. Satz 1 Nummer 4 a) hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld … b) kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und c) kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  47. § 4b Abs. 3 BEEG – Den Partnerschaftsbonus können die Eltern nur gleichzeitig und in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten beziehen.
    „Die Eltern können den Partnerschaftsbonus nur gleichzeitig und in aufeinander folgenden Lebensmonaten beziehen.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  48. § 4b Abs. 5 BEEG – Stellt sich später heraus, dass in einzelnen Bonus-Monaten die Voraussetzungen nicht vorlagen (zum Beispiel die Stundenzahl), entfällt der Bonus für diese Monate bei beiden Eltern. Die Bedingung „aufeinanderfolgende Monate“ (beim Bonus und beim Elterngeld Plus ab dem 15. Lebensmonat) gilt aber trotzdem als erfüllt. Ob dann noch mindestens zwei Bonus-Monate übrig sein müssen, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich.
    „Das Erfordernis des Bezugs in aufeinander folgenden Lebensmonaten nach Absatz 3 und § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt auch dann als erfüllt, wenn sich während des Bezugs oder nach dem Ende des Bezugs herausstellt, dass die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus nicht in allen Lebensmonaten, für die der Partnerschaftsbonus beantragt wurde, vorliegen oder vorlagen.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  49. § 4c Abs. 1 BEEG – Ein Elternteil kann die zwei Partnermonate zusätzlich allein bekommen, wenn sein Einkommen in zwei Lebensmonaten gemindert ist und (1) bei ihm die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende vorliegen und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt, oder (2) die Betreuung durch den anderen Elternteil das Kindeswohl gefährden würde, oder (3) sie unmöglich ist, etwa wegen schwerer Krankheit oder Schwerbehinderung – wirtschaftliche Gründe oder andere Tätigkeiten zählen dabei nicht.
    „Ein Elternteil kann abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 zusätzlich auch das Elterngeld für die Partnermonate nach § 4 Absatz 3 Satz 2 beziehen, wenn das Einkommen aus Erwerbstätigkeit für zwei Lebensmonate gemindert ist und 1. bei diesem Elternteil die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Absatz 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes vorliegen und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt, 2. mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden wäre oder 3. die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, insbesondere, weil er wegen einer schweren Krankheit oder einer Schwerbehinderung sein Kind nicht betreuen kann; für die Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung bleiben wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten außer Betracht.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  50. § 4c Abs. 2 BEEG – Liegt einer der Fälle des Alleinbezugs vor, bekommt ein Elternteil, der in zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten im Durchschnitt 24 bis 32 Wochenstunden arbeitet, für diese Monate zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld Plus.
    „Liegt eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 vor, so hat ein Elternteil, der in mindestens zwei bis höchstens vier aufeinander folgenden Lebensmonaten nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig ist, für diese Lebensmonate Anspruch auf zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld Plus. § 4b Absatz 5 gilt entsprechend.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  51. § 7 Abs. 1 BEEG – Elterngeld muss schriftlich beantragt werden und wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Lebensmonat gezahlt, in dem der Antrag eingeht. Damit kein Monat verloren geht, muss der Antrag also spätestens im vierten Lebensmonat bei der Elterngeldstelle eingehen. Im Antrag steht, für welche Monate Basiselterngeld, Elterngeld Plus oder Partnerschaftsbonus gewünscht ist.
    „Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. Im Antrag ist anzugeben, für welche Lebensmonate Basiselterngeld, für welche Lebensmonate Elterngeld Plus oder für welche Lebensmonate Partnerschaftsbonus beantragt wird.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  52. § 5 Abs. 1 BEEG – Haben beide Eltern Anspruch, entscheiden sie selbst, wer welche Monate nimmt.
    „Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie, wer von ihnen die Monatsbeträge für welche Lebensmonate des Kindes in Anspruch nimmt.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  53. § 7 Abs. 3 BEEG – Fallstrick: Stellt der andere Elternteil weder einen eigenen Antrag noch teilt er der Behörde mit, wie viele Monate er beansprucht, werden alle beantragten Monate an den Antragsteller ausgezahlt. Der andere bekommt bei einem späteren Antrag nur noch die übrigen Monate.
    „Die andere berechtigte Person kann gleichzeitig 1. einen Antrag auf Elterngeld stellen oder 2. der Behörde anzeigen, wie viele Monatsbeträge sie beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenzen nach § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4b überschritten würden. Liegt der Behörde von der anderen berechtigten Person weder ein Antrag auf Elterngeld noch eine Anzeige nach Satz 2 vor, so werden sämtliche Monatsbeträge der berechtigten Person ausgezahlt, die den Antrag gestellt hat; die andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Absatz 2 nur die unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4b vom Gesamtanspruch verbleibenden Monatsbeträge erhalten.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  54. § 5 Abs. 2 BEEG – Beanspruchen beide zusammen mehr Monate, als ihnen zustehen, bekommt der Elternteil, der höchstens die Hälfte beansprucht, seine Monate ungekürzt, der andere den Rest; beanspruchen beide mehr als die Hälfte, bekommt jeder die Hälfte.
    „Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr als die ihnen nach § 4 Absatz 3 und § 4b oder nach § 4 Absatz 3 und § 4b in Verbindung mit § 4d zustehenden Monatsbeträge, so besteht der Anspruch eines Elternteils, der nicht über die Hälfte der zustehenden Monatsbeträge hinausgeht, ungekürzt; der Anspruch des anderen Elternteils wird gekürzt auf die vom Gesamtanspruch verbleibenden Monatsbeträge. Beansprucht jeder der beiden Elternteile mehr als die Hälfte der ihm zustehenden Monatsbeträge, steht jedem Elternteil die Hälfte des Gesamtanspruchs der Monatsbeträge zu.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  55. § 7 Abs. 2 BEEG – Die Aufteilung kann bis zum Ende des Bezugszeitraums geändert werden, rückwirkend aber nur für die drei Lebensmonate vor dem Monat, in dem der Änderungsantrag eingeht, und nicht für schon ausgezahlte Monate (außer in besonderen Härtefällen). Von Elterngeld Plus kann man – ebenfalls bis zum Ende des Bezugszeitraums – nachträglich auf Basiselterngeld wechseln.
    „Die im Antrag getroffenen Entscheidungen können bis zum Ende des Bezugszeitraums geändert werden. Eine Änderung kann rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats verlangt werden, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist. Sie ist außer in den Fällen besonderer Härte unzulässig, soweit Monatsbeträge bereits ausgezahlt sind. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann für einen Lebensmonat, in dem bereits Elterngeld Plus bezogen wurde, nachträglich Basiselterngeld beantragt werden.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  56. § 7 Abs. 3 BEEG – Den Antrag unterschreibt die antragstellende Person und – zur Bestätigung, dass sie davon weiß – auch die andere berechtigte Person; ausgenommen sind Anträge einer allein sorgeberechtigten Person und der Alleinbezug nach § 4c.
    „Der Antrag ist, außer im Fall des § 4c und der Antragstellung durch eine allein sorgeberechtigte Person, zu unterschreiben von der Person, die ihn stellt, und zur Bestätigung der Kenntnisnahme auch von der anderen berechtigten Person.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  57. § 12 BEEG – Zuständig ist die Elterngeldstelle, die das Bundesland bestimmt, und zwar für den Bezirk, in dem das Kind beim ersten Antrag wohnt. Sie berät auch zur Elternzeit.
    „Zuständig ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks, in dem das Kind, für das Elterngeld beansprucht wird, zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung seinen inländischen Wohnsitz hat. … Den nach Absatz 1 zuständigen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  58. § 8 Abs. 3 BEEG – Vorläufig nach den glaubhaft gemachten Angaben entschieden wird, wenn der Steuerbescheid noch fehlt und man noch nicht sagen kann, ob die Einkommensgrenze überschritten wird, wenn das Einkommen vor der Geburt nicht ermittelt werden kann oder wenn man während des Elterngelds voraussichtlich etwas verdient.
    „Über die Höhe des Elterngeldes wird bis zum Nachweis der jeweils erforderlichen Angaben vorläufig unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben entschieden, wenn 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt und noch nicht angegeben werden kann, ob die Beträge nach § 1 Absatz 8 überschritten werden, 2. das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt nicht ermittelt werden kann oder 3. die berechtigte Person nach den Angaben im Antrag auf Elterngeld im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  59. § 8 Abs. 1 BEEG – Wer im Antrag Einkommen während des Elterngeldbezugs angegeben hat, muss nach dem Bezug das tatsächliche Einkommen nachweisen.
    „Soweit im Antrag auf Elterngeld Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemacht wurden, ist nach Ablauf des Bezugszeitraums für diese Zeit das tatsächliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit nachzuweisen.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  60. § 14 BEEG – Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Einkommensnachweis nach dem Bezug, Angaben, Änderungsmitteilungen oder Beweisurkunden nicht, falsch, unvollständig oder zu spät liefert, handelt ordnungswidrig; das kann bis zu 2 000 Euro Bußgeld kosten.
    „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Absatz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, … 3. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1a Satz 1, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1a Satz 1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 5. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1a Satz 1, eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. … Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu zweitausend Euro geahndet werden.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  61. § 8 Abs. 1a BEEG – Die Pflicht, Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen, gilt bei der Einkommensgrenze auch für den anderen Elternteil und beim Partnerschaftsbonus für beide.
    „Die Mitwirkungspflichten nach § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten 1. im Falle des § 1 Absatz 8 Satz 2 auch für die andere Person im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 2 und 2. im Falle des § 4b oder des § 4b in Verbindung mit § 4d Satz 1 für beide Personen, die den Partnerschaftsbonus beantragt haben.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  62. § 2c Abs. 2 BEEG – Grundlage sind die Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers für die maßgeblichen Monate; es wird vermutet, dass ihre Angaben richtig und vollständig sind.
    „Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Kalendermonate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  63. § 9 Abs. 2 BEEG – Mit deiner Einwilligung kann die Elterngeldstelle die Entgeltdaten elektronisch abrufen, statt Lohnabrechnungen zu verlangen.
    „Für den Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit kann die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde auch das in § 108a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehene Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten nutzen. Sie darf dieses Verfahren nur nutzen, wenn die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer zuvor in dessen Nutzung eingewilligt hat.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  64. § 16 Abs. 1 BEEG – Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn in Textform beim Arbeitgeber verlangt werden (für die Zeit nach dem dritten Geburtstag 13 Wochen). Dabei muss man sich festlegen, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren man Elternzeit nimmt. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine kürzere Frist möglich.
    „Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie 1. für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und 2. für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit in Textform vom Arbeitgeber verlangen. Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  65. § 16 BEEG – Fallstrick für Mütter: Auch Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn verlangt werden. Die Mutterschutzfrist (und ein anschließender Urlaub) wird auf den Zweijahreszeitraum angerechnet, für den man sich festlegen muss. Konnte die Mutter die Frist aus einem Grund, den sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, kann sie das innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
    „Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. … Können Arbeitnehmerinnen aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  66. § 3 Abs. 2 MuSchG – Bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung darf der Arbeitgeber dich nicht beschäftigen – auch nicht auf deinen Wunsch. Die Frist verlängert sich auf zwölf Wochen bei Frühgeburten, bei Mehrlingen und – auf deinen Antrag – wenn innerhalb der acht Wochen beim Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird. Kam das Kind vor dem errechneten Termin, kommen die Tage dazu, um die sich die Frist vor der Geburt verkürzt hat. Die Verlängerung auf zwölf Wochen gilt nicht bei einer Totgeburt.
    „Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen 1. bei Frühgeburten, 2. bei Mehrlingsgeburten und, 3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird. Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt. Satz 2 gilt nicht bei einer Totgeburt.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  67. § 13 BEEG – Für Streit um Elterngeld sind die Sozialgerichte zuständig. Widerspruch und Klage halten die Entscheidung der Behörde nicht auf.
    „Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. … Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  68. § 78 SGG – Bevor du gegen einen Bescheid klagst, wird er in einem Vorverfahren nachgeprüft – auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit. Das gilt auch, wenn dein Antrag abgelehnt wurde. Das Vorverfahren beginnt mit deinem Widerspruch.
    „(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. … (3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  69. § 84 Abs. 1 SGG – Den Widerspruch musst du innerhalb eines Monats einlegen, nachdem dir der Bescheid bekannt gegeben wurde – bei Bekanntgabe im Ausland innerhalb von drei Monaten. Du kannst ihn schriftlich, in bestimmter elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stelle einlegen, die den Bescheid erlassen hat.
    „Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  70. § 84 Abs. 2 SGG – Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei einer anderen inländischen Behörde oder einem Versicherungsträger eingeht; diese leiten ihn weiter.
    „Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde … eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten,“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  71. § 37 Abs. 2 SGB X – Ein Bescheid, der per Post im Inland kommt, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, ein elektronisch übermittelter am vierten Tag nach der Absendung. Kommt er gar nicht oder später an, gilt das nicht; im Zweifel muss die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachweisen.
    „Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  72. § 1 Abs. 1 SGB X – Das Erste Kapitel des SGB X (Verwaltungsverfahren, §§ 1 bis 66 – dazu gehören Fristen, Bekanntgabe und Überprüfung von Bescheiden) gilt für die Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem Sozialgesetzbuch. Für Behörden unter anderem der Länder und Gemeinden gilt es bei besonderen Teilen, die erst nach Inkrafttreten dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuchs wurden, nur, wenn diese es mit Zustimmung des Bundesrates für anwendbar erklären.
    „Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  73. § 68 SGB I – Bundeskindergeldgesetz, Wohngeldgesetz, Unterhaltsvorschussgesetz und der Erste und Zweite Abschnitt des BEEG (Elterngeld, Elternzeit) gelten als besondere Teile des Sozialgesetzbuchs.
    „Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile: … 9. das Bundeskindergeldgesetz, 10. das Wohngeldgesetz, … 14. das Unterhaltsvorschussgesetz, 15. der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  74. § 64 SGG – Eine Frist nach Monaten endet mit dem Tag des letzten Monats, der nach seiner Zahl dem Tag entspricht, an dem sie ausgelöst wurde (gibt es den Tag nicht, am Monatsende). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.
    „(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat. (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  75. § 26 SGB X – Fristen im Verwaltungsverfahren berechnen sich nach dem BGB. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie erst am nächsten Werktag – außer die Behörde hat dir unter Hinweis auf diese Regel einen bestimmten Tag als Fristende genannt.
    „(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. … (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  76. § 66 SGG – Die Frist läuft nur, wenn der Bescheid dich schriftlich oder elektronisch über den Rechtsbehelf, die Stelle, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die Frist belehrt. Fehlt diese Belehrung oder ist sie falsch, kannst du innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
    „(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig,“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  77. § 85 SGG – Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, hilft sie ihm ab. Sonst bekommst du einen schriftlichen, begründeten Widerspruchsbescheid mit Belehrung über Klage, Frist und Gericht.
    „(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen. (2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid … (3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. … Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  78. § 87 SGG – Gegen den Widerspruchsbescheid kannst du innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht erheben (bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate) – schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts.
    „(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. … (2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  79. § 183 SGG – Für Versicherte und Leistungsempfänger ist das Verfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei – auch für dich, wenn du eine abgelehnte Leistung erst einklagst.
    „Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. … Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  80. § 77 SGG – Legst du keinen Widerspruch oder keine Klage ein (oder ohne Erfolg), wird der Bescheid für dich bindend.
    „Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  81. § 67 SGG – Hast du die Widerspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt, kannst du Wiedereinsetzung beantragen – innerhalb eines Monats, nachdem das Hindernis weggefallen ist, und den Widerspruch in dieser Zeit nachholen. Nach einem Jahr seit Fristende geht das nur noch bei höherer Gewalt.
    „(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. … Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. … (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  82. § 44 SGB X – Ist die Frist abgelaufen, kannst du einen falschen Bescheid trotzdem überprüfen lassen: Wurden Sozialleistungen zu Unrecht nicht gezahlt, weil das Recht falsch angewandt oder von falschen Tatsachen ausgegangen wurde, muss die Behörde den Bescheid auch nach Ablauf der Frist für die Vergangenheit zurücknehmen (nicht, wenn er auf vorsätzlich falschen Angaben beruht). Nachgezahlt wird dann höchstens für vier Jahre, gerechnet ab Beginn des Jahres deines Antrags.
    „(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. … (4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  83. § 10 Abs. 1 BEEG – Bei Sozialleistungen, die vom Einkommen abhängen – außer Grundsicherung nach dem SGB II, Sozialhilfe, Kinderzuschlag und Asylbewerberleistungen –, bleiben Elterngeld und die darauf angerechneten Leistungen bis zu insgesamt 300 Euro im Monat unberücksichtigt; bei Elterngeld Plus entsprechend weniger, bei Mehrlingen das Vielfache. Das gilt auch für einkommensabhängige Kostenbeiträge.
    „Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  84. § 10 Abs. 5 BEEG – Bei Leistungen nach dem SGB II, der Sozialhilfe (SGB XII), dem Kinderzuschlag und den Asylbewerberleistungen gilt der allgemeine 300-Euro-Freibetrag nicht. Frei bleibt nach dem BEEG nur ein Betrag in Höhe des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, höchstens 300 Euro (Elterngeld Plus: die Hälfte davon, höchstens 150 Euro). Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG bleibt dort in voller Höhe unberücksichtigt.
    „Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte. Abweichend von Satz 2 bleibt Mutterschaftsgeld gemäß § 19 des Mutterschutzgesetzes in voller Höhe unberücksichtigt.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  85. § 3 Abs. 1 BEEG – Angerechnet werden außerdem Elterngeld, das man für ein älteres Kind bekommt (wichtig bei kurzem Geschwisterabstand), und Einnahmen, die Erwerbseinkommen ersetzen – wenn sie nicht schon in die Berechnung des Elterngelds eingeflossen sind, oder wenn bei ihrer eigenen Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wurde.
    „4. Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, oder dem Elterngeld oder den Mutterschaftsleistungen vergleichbare Leistungen für ein älteres Kind … 5. Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen und a) die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 berücksichtigt werden oder b) bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  86. § 11 BEEG – Für Unterhaltspflichten zählt Elterngeld nur, soweit es 300 Euro im Monat übersteigt (bei Elterngeld Plus 150 Euro, bei Mehrlingen das Vielfache). Das gilt nicht in bestimmten Unterhaltsfällen, die das BGB regelt.
    „Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes und vergleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich übersteigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, werden die Unterhaltspflichten insoweit berührt, als die Zahlung 150 Euro übersteigt. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 1361 Absatz 3, der §§ 1579, 1603 Absatz 2 und des § 1611 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026