Elterngeld-Rechner mit Monatsplaner
Erst dein Elterngeld-Netto und der Monatsbetrag für jeden Elternteil, dann die Verteilung der Monate: Basis, Plus, Partnerschaftsbonus – der Planer prüft alle Regeln und rechnet die Gesamtsumme.
1. Einkommen und Familie
Mutter
Elterngeld-Netto: 0,00 € im Monat (Schätzung – nicht das Netto der Lohnabrechnung)
So kommen wir vom Brutto zum Elterngeld-Netto
- Brutto 0,00 € minus ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (1.230,00 € ÷ 12 = 102,50 €) = 0,00 €.§ 9a EStG
- Vorsorgepauschale für die Lohnsteuer (Rente 9,3 %, Kranken- und Pflegeversicherung 10,25 %, Arbeitslosenversicherung bis 1.900,00 € zusammen mit Kranken- und Pflegeversicherung): 0,00 € im Jahr.Näherung§ 39b Abs. 2 EStG
- Zu versteuernder Jahresbetrag: 0,00 € − Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230,00 € − Vorsorgepauschale 0,00 € = 0,00 € (beim Elterngeld zählen nur diese beiden Pauschalen – kein Sonderausgaben-Pauschbetrag, kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende).§ 9a EStG
- Jahreslohnsteuer (Steuerklasse I: Grundtarif § 32a EStG): 0,00 €.§ 32a Abs. 1 EStG
- Solidaritätszuschlag: Die Lohnsteuer liegt nicht über der Freigrenze von 20.350,00 € – kein Zuschlag.§ 4 SolzG 1995§ 3 Abs. 3 SolzG 1995
- Steuern im Monat: (0,00 € + 0,00 € + 0,00 €) ÷ 12 = 0,00 €.
- Sozialabgaben pauschal: 9 % Kranken- und Pflegeversicherung, 10 % Rentenversicherung, 2 % Arbeitslosenversicherung vom Brutto (ohne Beitragsbemessungsgrenze, § 2f Abs. 3 BEEG) = 0,00 €.§ 2f Abs. 1 BEEG
- Elterngeld-Netto: 0,00 € − 0,00 € − 0,00 € = 0,00 € im Monat.
Rechtsgrundlagen dieser Rechnung (6)
- § 9a EStGVon den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit wird ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 Euro im Jahr abgezogen, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden – höchstens bis zur Höhe der Einnahmen (Satz 2); für Versorgungsbezüge gilt stattdessen ein Pauschbetrag von 102 Euro (Buchstabe b). Beim Elterngeld zählt ein Zwölftel davon je Monat (§ 2c Abs. 1 BEEG), und der Pauschbetrag ist neben der Vorsorgepauschale die einzige Pauschale der Steuerberechnung (§ 2e Abs. 2 BEEG).
„Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden: 1. a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b: ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 Euro; b) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt: ein Pauschbetrag …“
Werte: 1 230 Euro · gilt ab 2026-10-21 · amtliche Fassung - § 39b Abs. 2 EStGDie Vorsorgepauschale besteht aus Teilbeträgen: für die Rentenversicherung bei pflichtversicherten oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreiten Arbeitnehmern 50 Prozent des Beitrags zur allgemeinen Rentenversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze; für die gesetzliche Krankenversicherung der Arbeitnehmeranteil nach dem ermäßigten Beitragssatz (§ 243 SGB V) und dem Zusatzbeitragssatz der Kasse bis zur Beitragsbemessungsgrenze; für die soziale Pflegeversicherung der Arbeitnehmeranteil nach dem bundeseinheitlichen Beitragssatz bis zur Beitragsbemessungsgrenze, erhöht um den Beitragszuschlag für Kinderlose und vermindert um die Abschläge für Eltern nach § 55 Abs. 3 SGB XI; für die Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmeranteil, dieser aber nur, soweit er zusammen mit den Teilbeträgen für Kranken- und Pflegeversicherung 1 900 Euro nicht übersteigt. Beim Elterngeld werden Zuschlag und Abschläge der Pflegeversicherung nicht berücksichtigt (§ 2e Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BEEG).
„3. eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen a) für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der allgemeinen Rentenversich …“
Werte: 1 900 Euro · gilt ab 2026-10-21 · amtliche Fassung - § 32a Abs. 1 EStGDie tarifliche Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2026 beträgt: bis 12 348 Euro (Grundfreibetrag) 0; von 12 349 bis 17 799 Euro (914,51 · y + 1 400) · y; von 17 800 bis 69 878 Euro (173,10 · z + 2 397) · z + 1 034,87; von 69 879 bis 277 825 Euro 0,42 · x − 11 135,63; ab 277 826 Euro 0,45 · x − 19 470,38. Dabei ist y ein Zehntausendstel des Teils über dem Grundfreibetrag, z ein Zehntausendstel des Teils über 17 799 Euro und x das auf volle Euro abgerundete zu versteuernde Einkommen; der Steuerbetrag wird auf volle Euro abgerundet.
„Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 12 348 Euro (Grundfreibetrag): 0; 2. von 12 349 Euro bis 17 799 Euro: (914,51 • y + 1 400) • y; 3. von 17 800 Euro bis 69 878 Euro: (173,10 • z + 2 397) • z + 1 034,87; 4. von 69 879 Euro bis 277 825 Euro: 0,42 • x – 11 135,63; 5. von 277 826 Euro an: 0,45 • x – 19 470 …“
Werte: 12 348 Euro, 914,51, 173,10, 0,42 · gilt ab 2026-01-01 · amtliche Fassung - § 4 SolzG 1995Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage (bei der Lohnsteuer: der Lohnsteuer), höchstens aber 11,9 Prozent des Betrags, um den die Bemessungsgrundlage die Freigrenze übersteigt (Milderungszone); Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz.
„Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3, 4 und 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz.“
Werte: 5,5 Prozent, 11,9 Prozent · gilt ab 2026-10-21 · amtliche Fassung - § 3 Abs. 3 SolzG 1995Der Solidaritätszuschlag wird bei der Veranlagung nur erhoben, wenn die Einkommensteuer (die Bemessungsgrundlage, berechnet mit den Kinderfreibeträgen) im Splitting-Verfahren nach § 32a Abs. 5 und 6 EStG 40 700 Euro und sonst 20 350 Euro im Jahr übersteigt – eine Steuer-, keine Einkommensgrenze. Auf die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge wird er unabhängig davon erhoben (Satz 2). Beim Lohnsteuerabzug gelten diese Beträge über Abs. 4 anteilig je Lohnzahlungszeitraum.
„Der Solidaritätszuschlag ist von einkommensteuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, 1. in den Fällen des § 32a Absatz 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes 40 700 Euro, 2. in anderen Fällen 20 350 Euro übersteigt. Auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Eink …“
Werte: 20 350 Euro, 40 700 Euro · gilt ab 2026-01-01 · amtliche Fassung - § 2f Abs. 1 BEEGFür Sozialabgaben werden Pauschalen abgezogen: 9 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung, 10 Prozent für Rentenversicherung und 2 Prozent für Arbeitslosenversicherung – jeweils nur, wenn man dort pflichtversichert war.
„1. 9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist, 2. 10 Prozent für die Rentenversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungspflichtig gewesen ist, und 3. …“
Werte: 9 Prozent, 10 Prozent, 2 Prozent · gilt ab 2025-05-01 · amtliche Fassung
Anderer Elternteil
Elterngeld-Netto: 0,00 € im Monat (Schätzung – nicht das Netto der Lohnabrechnung)
So kommen wir vom Brutto zum Elterngeld-Netto
- Brutto 0,00 € minus ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (1.230,00 € ÷ 12 = 102,50 €) = 0,00 €.§ 9a EStG
- Vorsorgepauschale für die Lohnsteuer (Rente 9,3 %, Kranken- und Pflegeversicherung 10,25 %, Arbeitslosenversicherung bis 1.900,00 € zusammen mit Kranken- und Pflegeversicherung): 0,00 € im Jahr.Näherung§ 39b Abs. 2 EStG
- Zu versteuernder Jahresbetrag: 0,00 € − Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230,00 € − Vorsorgepauschale 0,00 € = 0,00 € (beim Elterngeld zählen nur diese beiden Pauschalen – kein Sonderausgaben-Pauschbetrag, kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende).§ 9a EStG
- Jahreslohnsteuer (Steuerklasse I: Grundtarif § 32a EStG): 0,00 €.§ 32a Abs. 1 EStG
- Solidaritätszuschlag: Die Lohnsteuer liegt nicht über der Freigrenze von 20.350,00 € – kein Zuschlag.§ 4 SolzG 1995§ 3 Abs. 3 SolzG 1995
- Steuern im Monat: (0,00 € + 0,00 € + 0,00 €) ÷ 12 = 0,00 €.
- Sozialabgaben pauschal: 9 % Kranken- und Pflegeversicherung, 10 % Rentenversicherung, 2 % Arbeitslosenversicherung vom Brutto (ohne Beitragsbemessungsgrenze, § 2f Abs. 3 BEEG) = 0,00 €.§ 2f Abs. 1 BEEG
- Elterngeld-Netto: 0,00 € − 0,00 € − 0,00 € = 0,00 € im Monat.
Rechtsgrundlagen dieser Rechnung (6)
- § 9a EStGVon den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit wird ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 Euro im Jahr abgezogen, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden – höchstens bis zur Höhe der Einnahmen (Satz 2); für Versorgungsbezüge gilt stattdessen ein Pauschbetrag von 102 Euro (Buchstabe b). Beim Elterngeld zählt ein Zwölftel davon je Monat (§ 2c Abs. 1 BEEG), und der Pauschbetrag ist neben der Vorsorgepauschale die einzige Pauschale der Steuerberechnung (§ 2e Abs. 2 BEEG).
„Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden: 1. a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b: ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 Euro; b) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt: ein Pauschbetrag …“
Werte: 1 230 Euro · gilt ab 2026-10-21 · amtliche Fassung - § 39b Abs. 2 EStGDie Vorsorgepauschale besteht aus Teilbeträgen: für die Rentenversicherung bei pflichtversicherten oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreiten Arbeitnehmern 50 Prozent des Beitrags zur allgemeinen Rentenversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze; für die gesetzliche Krankenversicherung der Arbeitnehmeranteil nach dem ermäßigten Beitragssatz (§ 243 SGB V) und dem Zusatzbeitragssatz der Kasse bis zur Beitragsbemessungsgrenze; für die soziale Pflegeversicherung der Arbeitnehmeranteil nach dem bundeseinheitlichen Beitragssatz bis zur Beitragsbemessungsgrenze, erhöht um den Beitragszuschlag für Kinderlose und vermindert um die Abschläge für Eltern nach § 55 Abs. 3 SGB XI; für die Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmeranteil, dieser aber nur, soweit er zusammen mit den Teilbeträgen für Kranken- und Pflegeversicherung 1 900 Euro nicht übersteigt. Beim Elterngeld werden Zuschlag und Abschläge der Pflegeversicherung nicht berücksichtigt (§ 2e Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BEEG).
„3. eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen a) für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der allgemeinen Rentenversich …“
Werte: 1 900 Euro · gilt ab 2026-10-21 · amtliche Fassung - § 32a Abs. 1 EStGDie tarifliche Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2026 beträgt: bis 12 348 Euro (Grundfreibetrag) 0; von 12 349 bis 17 799 Euro (914,51 · y + 1 400) · y; von 17 800 bis 69 878 Euro (173,10 · z + 2 397) · z + 1 034,87; von 69 879 bis 277 825 Euro 0,42 · x − 11 135,63; ab 277 826 Euro 0,45 · x − 19 470,38. Dabei ist y ein Zehntausendstel des Teils über dem Grundfreibetrag, z ein Zehntausendstel des Teils über 17 799 Euro und x das auf volle Euro abgerundete zu versteuernde Einkommen; der Steuerbetrag wird auf volle Euro abgerundet.
„Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 12 348 Euro (Grundfreibetrag): 0; 2. von 12 349 Euro bis 17 799 Euro: (914,51 • y + 1 400) • y; 3. von 17 800 Euro bis 69 878 Euro: (173,10 • z + 2 397) • z + 1 034,87; 4. von 69 879 Euro bis 277 825 Euro: 0,42 • x – 11 135,63; 5. von 277 826 Euro an: 0,45 • x – 19 470 …“
Werte: 12 348 Euro, 914,51, 173,10, 0,42 · gilt ab 2026-01-01 · amtliche Fassung - § 4 SolzG 1995Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage (bei der Lohnsteuer: der Lohnsteuer), höchstens aber 11,9 Prozent des Betrags, um den die Bemessungsgrundlage die Freigrenze übersteigt (Milderungszone); Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz.
„Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3, 4 und 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz.“
Werte: 5,5 Prozent, 11,9 Prozent · gilt ab 2026-10-21 · amtliche Fassung - § 3 Abs. 3 SolzG 1995Der Solidaritätszuschlag wird bei der Veranlagung nur erhoben, wenn die Einkommensteuer (die Bemessungsgrundlage, berechnet mit den Kinderfreibeträgen) im Splitting-Verfahren nach § 32a Abs. 5 und 6 EStG 40 700 Euro und sonst 20 350 Euro im Jahr übersteigt – eine Steuer-, keine Einkommensgrenze. Auf die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge wird er unabhängig davon erhoben (Satz 2). Beim Lohnsteuerabzug gelten diese Beträge über Abs. 4 anteilig je Lohnzahlungszeitraum.
„Der Solidaritätszuschlag ist von einkommensteuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, 1. in den Fällen des § 32a Absatz 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes 40 700 Euro, 2. in anderen Fällen 20 350 Euro übersteigt. Auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Eink …“
Werte: 20 350 Euro, 40 700 Euro · gilt ab 2026-01-01 · amtliche Fassung - § 2f Abs. 1 BEEGFür Sozialabgaben werden Pauschalen abgezogen: 9 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung, 10 Prozent für Rentenversicherung und 2 Prozent für Arbeitslosenversicherung – jeweils nur, wenn man dort pflichtversichert war.
„1. 9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist, 2. 10 Prozent für die Rentenversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungspflichtig gewesen ist, und 3. …“
Werte: 9 Prozent, 10 Prozent, 2 Prozent · gilt ab 2025-05-01 · amtliche Fassung
2. Monate verteilen
Tippe auf einen Monat, um zu wechseln: leer → Basis → Plus → Partnerschaftsbonus. Lebensmonate zählen ab der Geburt. Basis nur bis Monat 14, Plus bis 32.
| Lebensmonat | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | 32 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Mutter | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| Anderer Elternteil |
Die 2 Partnermonate setzen voraus, dass bei einem von euch in zwei Lebensmonaten das Einkommen gemindert ist.
Verbraucht: 12 + 2 von 14 Monaten (Plus zählt halb).
Ergebnis
| Mutter | 12 × Basis, 0 × Plus | 3.000,00 € |
|---|---|---|
| Anderer Elternteil | 2 × Basis, 0 × Plus | 600,00 € |
In den ersten 2 Lebensmonaten der Mutter wird das Mutterschaftsgeld samt Arbeitgeberzuschuss voll angerechnet – in der Regel bleibt dann kein Elterngeld übrig; sie zählen trotzdem als ihre Basismonate.
So rechnen wir das Basiselterngeld (Mutter)
- Elterngeld-Netto vor der Geburt: 0,00 € im Monat (pauschal berechnet, nicht das Netto der Lohnabrechnung).§ 2 Abs. 1 BEEG
- Dein Netto liegt unter 1.000 €: Für je 2 € darunter steigt der Satz um 0,1 Punkte – auf 100 %.§ 2 Abs. 1 BEEG§ 2 Abs. 2 BEEG
- 100 % von 0,00 € = 0,00 €.
- Mindestens 300 € im Monat.§ 2 Abs. 4 BEEG
- Ergebnis: 300,00 € Basiselterngeld im Lebensmonat – vor Anrechnung von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss.§ 3 Abs. 2 BEEG
Rechtsgrundlagen dieser Rechnung (4)
- § 2 Abs. 1 BEEGAusgangswert sind 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt. Der Prozentsatz steigt bei weniger als 1 000 Euro und sinkt bei mehr als 1 200 Euro. Höchstbetrag sind 1 800 Euro im Monat für volle Lebensmonate ohne Einkommen – Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag kommen obendrauf.
„Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.“
Werte: 67 Prozent · gilt ab 2025-05-01 · amtliche Fassung - § 2 Abs. 2 BEEGLag das Einkommen vor der Geburt unter 1 000 Euro, steigt der Prozentsatz um 0,1 Prozentpunkte je 2 Euro unter 1 000 Euro, bis höchstens 100 Prozent.
„In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent.“
Werte: 1 000 Euro, 0,1 Prozentpunkte, je 2 Euro, 100 Prozent · gilt ab 2025-05-01 · amtliche Fassung - § 2 Abs. 4 BEEGBasiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro im Monat (Elterngeld Plus: 150 Euro), auch ohne Einkommen vor der Geburt. Das ist der Betrag vor Anrechnung anderer Leistungen: Mutterschaftsgeld und ähnliche Leistungen werden davon noch abgezogen.
„Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.“
Werte: 300 Euro · gilt ab 2025-05-01 · amtliche Fassung - § 3 Abs. 2 BEEGBei der Anrechnung von Elterngeld für ein älteres Kind und von Lohnersatz bleiben 300 Euro Elterngeld frei (Elterngeld Plus: 150 Euro, bei Mehrlingen je weiteres Kind mehr). Werden im selben Lebensmonat auch Mutterschaftsleistungen, Beamtenbezüge im Beschäftigungsverbot oder vergleichbare Auslandsleistungen angerechnet, entfällt der Freibetrag insoweit.
„Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.“
Werte: 300 Euro · gilt ab 2025-05-01 · amtliche Fassung
So rechnen wir das Basiselterngeld (Anderer Elternteil)
- Elterngeld-Netto vor der Geburt: 0,00 € im Monat (pauschal berechnet, nicht das Netto der Lohnabrechnung).§ 2 Abs. 1 BEEG
- Dein Netto liegt unter 1.000 €: Für je 2 € darunter steigt der Satz um 0,1 Punkte – auf 100 %.§ 2 Abs. 1 BEEG§ 2 Abs. 2 BEEG
- 100 % von 0,00 € = 0,00 €.
- Mindestens 300 € im Monat.§ 2 Abs. 4 BEEG
- Ergebnis: 300,00 € Basiselterngeld im Lebensmonat – vor Anrechnung von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss.§ 3 Abs. 2 BEEG
Rechtsgrundlagen dieser Rechnung (4)
- § 2 Abs. 1 BEEGAusgangswert sind 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt. Der Prozentsatz steigt bei weniger als 1 000 Euro und sinkt bei mehr als 1 200 Euro. Höchstbetrag sind 1 800 Euro im Monat für volle Lebensmonate ohne Einkommen – Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag kommen obendrauf.
„Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.“
Werte: 67 Prozent · gilt ab 2025-05-01 · amtliche Fassung - § 2 Abs. 2 BEEGLag das Einkommen vor der Geburt unter 1 000 Euro, steigt der Prozentsatz um 0,1 Prozentpunkte je 2 Euro unter 1 000 Euro, bis höchstens 100 Prozent.
„In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent.“
Werte: 1 000 Euro, 0,1 Prozentpunkte, je 2 Euro, 100 Prozent · gilt ab 2025-05-01 · amtliche Fassung - § 2 Abs. 4 BEEGBasiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro im Monat (Elterngeld Plus: 150 Euro), auch ohne Einkommen vor der Geburt. Das ist der Betrag vor Anrechnung anderer Leistungen: Mutterschaftsgeld und ähnliche Leistungen werden davon noch abgezogen.
„Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.“
Werte: 300 Euro · gilt ab 2025-05-01 · amtliche Fassung - § 3 Abs. 2 BEEGBei der Anrechnung von Elterngeld für ein älteres Kind und von Lohnersatz bleiben 300 Euro Elterngeld frei (Elterngeld Plus: 150 Euro, bei Mehrlingen je weiteres Kind mehr). Werden im selben Lebensmonat auch Mutterschaftsleistungen, Beamtenbezüge im Beschäftigungsverbot oder vergleichbare Auslandsleistungen angerechnet, entfällt der Freibetrag insoweit.
„Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.“
Werte: 300 Euro · gilt ab 2025-05-01 · amtliche Fassung
Schätzung zur Orientierung, keine Rechts- oder Sozialberatung. Verbindlich entscheidet die zuständige Stelle. Deine Angaben bleiben in deinem Browser. Fehler gefunden? Sag uns Bescheid.
Was der Rechner nicht kann
Übersprungene Monate im Bemessungszeitraum, Mischeinkommen, Frühchen-Monate, Elterngeld für ein älteres Kind, Lohnersatzleistungen, Steuerklasse IV mit Faktor – diese Fälle rechnet nur die Elterngeldstelle sicher. Mehr auf der Elterngeld-Seite; die Frist für den Antrag steht im Fahrplan.