Unterhaltsvorschuss

Bist du alleinerziehend und zahlt der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt, kann dein Kind Unterhaltsvorschuss bekommen – für ein Baby derzeit bis zu 227 Euro im Monat, bis zum 12. Geburtstag ohne Höchstdauer.

Stand 21.10.2026 · gilt für: aktuelle Fassung (Unterhaltsvorschussgesetz zuletzt geändert am 2.12.2024); Mindestunterhalt 2026 aus der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung (BGBl. 2024 I Nr. 359); Beträge für 2027 noch nicht veröffentlicht · Zuständig: vom Land bestimmte Stelle am Wohnsitz des Kindes

Kurz erklärt

  • Lebt dein Kind bei dir und zahlt der andere Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt, kann dein Kind Unterhaltsvorschuss bekommen.1
  • Für ein Kind unter 6 Jahren sind das derzeit bis zu 227 Euro im Monat: Mindestunterhalt 486 Euro minus Kindergeld für ein erstes Kind 259 Euro (unsere Rechnung).2,3,4,5
  • Er wird gezahlt, solange die Voraussetzungen vorliegen – bis zum 12. Geburtstag, danach bis 18 nur unter zusätzlichen Bedingungen.6,1,7
  • Stell den Antrag früh: Rückwirkend gibt es höchstens einen Monat.8

Wer bekommt es?

  • Anspruch hat das Kind – wenn es jünger als 12 ist, in Deutschland bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehe- oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und vom anderen Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt mindestens in Höhe des Unterhaltsvorschusses bekommt (ist der andere Elternteil oder ein Stiefelternteil gestorben: keine Waisenbezüge in dieser Höhe).1
  • Dauernd getrennt lebend heißt: getrennt im Sinne des BGB – oder der Ehe- oder Lebenspartner ist wegen Krankheit, Behinderung oder gerichtlicher Anordnung voraussichtlich mindestens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht.9
  • Kein Unterhaltsvorschuss, wenn du mit dem anderen Elternteil zusammenlebst – und auch nicht, wenn du dich weigerst, die nötigen Auskünfte zu geben oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.10
  • Steht der Vater noch nicht fest, schließt das den Unterhaltsvorschuss nicht aus – du musst aber bei der Feststellung der Vaterschaft mitwirken (unsere Folgerung aus dem Gesetz).10
  • Kein Unterhaltsvorschuss für Monate, für die der andere Elternteil den Unterhalt im Voraus gezahlt hat, und soweit der Bedarf des Kindes durch Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gedeckt ist.11
  • Ab 12 Jahren (bis 18) gibt es ihn nur, wenn das Kind keine Leistungen nach dem SGB II (zum Beispiel Grundsicherungsgeld) bezieht oder der Unterhaltsvorschuss seine Hilfebedürftigkeit vermeidet – oder wenn du ohne Kindergeld mindestens 600 Euro Einkommen im Monat nach den Regeln des SGB II hast (zum Beispiel Lohn, vor Abzügen; nicht mit zählen unter anderem Grundsicherungsgeld und das Mutterschaftsgeld nach § 19 Mutterschutzgesetz).7,12,13,14
  • Ohne Freizügigkeitsrecht braucht das Kind oder du einen der im Gesetz genannten Aufenthaltstitel oder eine Beschäftigungsduldung, etwa eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis, die mindestens sechs Monate zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Für einige Aufenthaltserlaubnisse gelten Ausnahmen und zusätzliche Bedingungen – lass dich beraten.15

Wie viel?

  • Grundlage ist der gesetzliche Mindestunterhalt der Altersstufe deines Kindes. Davon wird das Kindergeld für ein erstes Kind voll abgezogen, wenn du für das Kind Anspruch auf volles Kindergeld hast – auch wenn es noch nicht ausgezahlt wird (unsere Folgerung aus dem Wortlaut „Anspruch“).2,3
  • Mindestunterhalt 2026: 486 Euro bis zum 6. Geburtstag, 558 Euro vom 6. bis zum 12. Geburtstag, 653 Euro ab dem 12. Geburtstag (2025: 482, 554 und 649 Euro). Beim Mindestunterhalt gilt die höhere Stufe ab Beginn des Monats, in dem das Kind 6 bzw. 12 wird (nach unserer Lesart; Sonderfall Geburtstag am Monatsersten offen); dass das auch für den Unterhaltsvorschuss gilt, ist unsere Folgerung.4,16
  • Unterhaltsvorschuss derzeit (Stand 21.10.2026; Mindestunterhalt minus 259 Euro Kindergeld): höchstens 227 Euro bis zum 6. Geburtstag, 299 Euro vom 6. bis zum 12. Geburtstag, 394 Euro ab dem 12. Geburtstag (nur unter den Bedingungen oben). Das ist unsere eigene Rechnung aus den belegten Beträgen.2,4,3,5
  • Zahlt der andere Elternteil einen Teil des Unterhalts oder bekommt dein Kind Waisenbezüge, wird das im selben Monat angerechnet. Für Kinder unter 12 nennt das Gesetz keine Einkommensgrenze für dich – dein eigenes Einkommen spielt dann keine Rolle (unsere Folgerung aus dem Gesetz).17
  • Liegen die Voraussetzungen nur für einen Teil des Monats vor, gibt es den Betrag anteilig. Ausgezahlt wird monatlich im Voraus, auf volle Euro aufgerundet; Beträge unter 5 Euro werden nicht gezahlt.2,18

Wie lange?

  • So lange die Voraussetzungen vorliegen – eine feste Höchstdauer nennt das Gesetz nicht. Mit dem 12. Geburtstag endet er, wenn keine der Bedingungen für ältere Kinder erfüllt ist, spätestens mit dem 18. Geburtstag.6,1,7

Antrag und Fristen

  • Den Antrag stellst du schriftlich als Elternteil, bei dem das Kind lebt (oder der gesetzliche Vertreter des Kindes), bei der Stelle, die dein Land für den Wohnsitz des Kindes bestimmt hat.19
  • Unterhaltsvorschuss gibt es ab dem Antragsmonat, wenn die Voraussetzungen schon am Monatsersten vorlagen; rückwirkend höchstens für den Monat davor – und nur, wenn du dich zumutbar bemüht hast, den anderen Elternteil zum Zahlen zu bewegen.20,8
  • Den Bescheid bekommst du schriftlich oder elektronisch, mit den angerechneten Beträgen.21
  • Änderungen, die für die Leistung wichtig sind, musst du unverzüglich mitteilen – zum Beispiel wenn der andere Elternteil Unterhalt zahlt oder du mit dem anderen Elternteil zusammenziehst (Beispiele: unsere Folgerung). Versäumst du das vorsätzlich oder fahrlässig, droht ein Bußgeld.22,23
  • Hast du durch vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben oder eine versäumte Mitteilung die Zahlung ausgelöst, musst du das zu Unrecht gezahlte Geld ersetzen; ebenso, wenn du wusstest oder hättest wissen müssen, dass die Voraussetzungen fehlten.24
  • Bekommt dein Kind nach dem Antrag Unterhalt oder Waisenbezüge, die bei der Bewilligung nicht berücksichtigt wurden, muss dein Kind den Unterhaltsvorschuss insoweit zurückzahlen – auch wenn niemand etwas falsch gemacht hat (unsere Folgerung: das Gesetz verlangt dafür kein Verschulden).25
  • Streit um Unterhaltsvorschuss gehört nach unserer Prüfung vor die Verwaltungsgerichte (nicht die Sozialgerichte) – welches Gericht zuständig ist, nennt die Rechtsbehelfsbelehrung (gibt es einen Widerspruch, spätestens die des Widerspruchsbescheids). Vor einer Klage steht grundsätzlich der Widerspruch; ein Landesgesetz kann ihn ausschließen, dann klagst du direkt.26,27,28,29
  • Den Widerspruch musst du innerhalb eines Monats einlegen, nachdem dir der Bescheid bekannt gegeben wurde – schriftlich, in bestimmten elektronischen Formen oder zur Niederschrift bei der Stelle, die ihn erlassen hat. Ist kein Widerspruch vorgesehen, musst du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben; nach einem Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung.30,31
  • So rechnest du (nach unserer Prüfung): Der Bescheid über den Antrag, per einfacher Post im Inland, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben – außer er kommt nicht oder später an. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Fehlt die Belehrung oder ist sie falsch, gilt eine Frist von einem Jahr.32,33,34,35,28
  • Der Widerspruchsbescheid wird dir förmlich zugestellt; dafür gelten eigene Regeln (Verwaltungszustellungsgesetz, nicht belegt). Notiere dir den Tag der Zustellung – ab dann läuft die Klagefrist von einem Monat.29,31
  • Frist ohne eigenes Verschulden verpasst? Wiedereinsetzung musst du innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses beantragen und den Widerspruch in dieser Zeit nachholen.36
  • Fällt dir erst später auf, dass ein Bescheid falsch war und deinem Kind deshalb Geld vorenthalten wurde, kannst du ihn auch nach Ablauf der Frist überprüfen lassen: Die Behörde muss ihn dann (nach unserer Prüfung) für die Vergangenheit korrigieren und zahlt höchstens für vier Jahre nach, gerechnet ab Beginn des Jahres, in dem du den Antrag stellst – Antrag im Jahr 2026: Nachzahlung höchstens ab 1. Januar 2022 (nicht bei vorsätzlich falschen Angaben).37,34,35

Zusammenspiel mit anderen Leistungen

  • Soweit der andere Elternteil deinem Kind Unterhalt schuldet, geht dieser Anspruch in Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das Land über; das Land muss ihn beim anderen Elternteil durchsetzen.38
  • Beim Wohngeld zählt der Unterhaltsvorschuss als Einkommen.39

Was wir nicht abbilden

Für diese Fälle sagt die Seite lieber offen „nicht berechenbar“, als zu raten – bitte direkt bei der zuständigen Stelle klären.

  • Eigene Einkünfte von Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen (§ 2 Abs. 4 UhVorschG).
  • Welcher Jobcenter-Bescheid bei Kindern ab 12 maßgeblich ist (§ 1 Abs. 1a Satz 2 und 3).
  • Die Ausnahmen beim Aufenthaltsrecht im Einzelnen (§ 1 Abs. 2a Nr. 2 bis 5).
  • Auskunftspflichten des anderen Elternteils, seines Arbeitgebers und anderer Stellen (§ 6 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7).

Rechtsgrundlagen dieser Seite

Jede Aussage oben trägt eine Fußnote zum Beleg: Paragraf, unsere Lesart und der wörtliche Satz aus der amtlichen Fassung. Alle Belege wurden in zwei getrennten Durchgängen geprüft.

  • Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) (UhVorschG)§ 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 9, § 10 · Neugefasst durch Bek. v. 17.7.2007 I 1446; · zuletzt geändert durch Art. 44 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 · amtliche Fassung
  • Siebte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 359) · amtliche Fassung
  • Einkommensteuergesetz (EStG)§ 66 · Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; · zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 · amtliche Fassung
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)§ 11, § 11a · Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094; · zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 16.4.2026 I Nr. 107 · Mittelbare Änderung durch Art. 1b G v. 16.4.2026 I Nr. 107 ist berücksichtigt · amtliche Fassung
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 1612a · Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; · zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · amtliche Fassung
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)§ 40, § 58, § 60, § 68, § 70, § 73, § 74 · Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686; · zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 · Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war · amtliche Fassung
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)§ 1, § 26, § 37, § 44 · Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130; · zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.10.2026 I Nr. 307 · amtliche Fassung
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil (SGB I)§ 68 · Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 223 · Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war · amtliche Fassung
  • Wohngeldgesetz (WoGG)§ 14 · Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107 · amtliche Fassung

Was wir noch prüfen

Transparenz gehört dazu: Diese Punkte sind noch nicht abschließend belegt. Die Seite trifft dazu keine Aussage, bis sie es sind.

  • Beträge 2027: Die Mindestunterhaltsverordnung nennt Beträge ab 1.1.2025 und ab 1.1.2026, keine für 2027. Eine neue Verordnung für 2027 war bei der Suche am 2026-10-21 noch nicht veröffentlicht – sobald sie im Bundesgesetzblatt steht, belegen. Ebenso Kindergeld 2027 prüfen.
  • Welche Stelle in den einzelnen Ländern zuständig ist (meist das Jugendamt; Landesrecht nicht gelesen).
  • Ob die höhere Altersstufe beim Unterhaltsvorschuss wie beim Mindestunterhalt ab Beginn des Geburtstagsmonats gilt (§ 1612a Abs. 3 BGB), mit den Richtlinien zum UhVorschG belegen.
  • Wechselmodell (Kind lebt abwechselnd bei beiden Eltern) und unbekannter Vater, wenn die Mutter keine Angaben machen kann: Richtlinien und Rechtsprechung.
  • Was „zumutbare Bemühungen“ für die Rückwirkung sind und ob ein neuer Partner des alleinerziehenden Elternteils schadet (nur bei Heirat: Folgerung aus § 1 Abs. 1 Nr. 2) – Richtlinien zum UhVorschG lesen.
  • Unterhaltsvorschuss beim Kinderzuschlag (Einkommen des Kindes) und beim Grundsicherungsgeld: noch nicht belegt.
  • In welchen Ländern der Widerspruch ausgeschlossen ist und ob Gerichtskosten anfallen (§ 188 VwGO): noch nicht belegt. Folgerungen, nicht ausdrücklich im Gesetz: der Verwaltungsrechtsweg, die Anwendung des SGB X und die Fristberechnung (für die VwGO-Frist über § 57 Abs. 2 VwGO und die ZPO, nicht gelesen) (rechtsbehelf.vwgo.rechtsweg, rechtsbehelf.sgbx.anwendung).

Belege

  1. § 1 Abs. 1 UhVorschG – Unterhaltsvorschuss kann ein Kind unter 12 Jahren bekommen, das in Deutschland bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehe- oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, wenn es vom anderen Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt bekommt (ist dieser oder ein Stiefelternteil gestorben: keine Waisenbezüge) – jeweils mindestens in Höhe des Unterhaltsvorschusses. Ausschlüsse regeln die weiteren Absätze.
    „Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer 1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und 3. nicht oder nicht regelmäßig a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  2. § 2 Abs. 1 UhVorschG – Der Unterhaltsvorschuss richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt für die Altersstufe des Kindes. Liegen die Voraussetzungen nur für einen Teil des Monats vor, gibt es ihn anteilig.
    „Die Unterhaltsleistung wird monatlich in Höhe des sich nach § 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt. § 1612a Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen des § 1 nur für den Teil eines Monats vor, wird die Unterhaltsleistung anteilig gezahlt.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  3. § 2 Abs. 2 UhVorschG – Hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, für das Kind Anspruch auf volles Kindergeld (oder eine gleichgestellte Leistung), wird davon das Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen – in voller Höhe. Das gilt auch, wenn ein Dritter (nicht der andere Elternteil) diesen Anspruch hat.
    „Wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, für den Berechtigten Anspruch auf volles Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz in der jeweils geltenden Fassung oder auf eine der in § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Leistungen hat, mindert sich die Unterhaltsleistung um das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld nach § 66 des Einkommensteuergesetzes oder § 6 des Bundeskindergeldgesetzes. Dasselbe gilt, wenn ein Dritter mit Ausnahme des anderen Elternteils diesen Anspruch hat.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  4. Art. 1 (§ 1 Mindestunterhaltsverordnung) – Der monatliche Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt in der ersten Altersstufe 482 Euro ab 1.1.2025 und 486 Euro ab 1.1.2026, in der zweiten Altersstufe 554 Euro bzw. 558 Euro, in der dritten Altersstufe 649 Euro bzw. 653 Euro.
    „Der monatliche Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt 1. in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 482 Euro ab dem 1. Januar 2025 und 486 Euro ab dem 1. Januar 2026, 2. in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 554 Euro ab dem 1. Januar 2025 und 558 Euro ab dem 1. Januar 2026, 3. in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 649 Euro ab dem 1. Januar 2025 und 653 Euro ab dem 1. Januar 2026.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  5. § 66 Abs. 1 EStG – Das Kindergeld beträgt 259 Euro im Monat für jedes Kind – gleich hoch für das erste, zweite und jedes weitere Kind.
    „Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  6. § 3 UhVorschG – Der Unterhaltsvorschuss wird so lange gezahlt und bewilligt, bis der Anspruch wegfällt – eine feste Höchstdauer gibt es nicht.
    „Die Unterhaltsleistung wird bis zum Entfallen des Anspruchs auf die Unterhaltsleistung erbracht und für diese Dauer bewilligt.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  7. § 1 Abs. 1a UhVorschG – Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gibt es Unterhaltsvorschuss nur, wenn zusätzlich eine Bedingung erfüllt ist: Das Kind bezieht keine Leistungen nach dem SGB II (zum Beispiel Grundsicherungsgeld) oder der Unterhaltsvorschuss vermeidet seine Hilfebedürftigkeit – oder der alleinerziehende Elternteil hat ohne Kindergeld mindestens 600 Euro Einkommen im Sinne des SGB II im Monat (vor Abzug der Absetzbeträge nach § 11b SGB II).
    „Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn 1. das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder 2. der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  8. § 4 Abs. 2 UhVorschG – Rückwirkend gibt es Unterhaltsvorschuss höchstens für den Monat vor dem Antragsmonat – und nur, wenn du dich zumutbar bemüht hast, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu bewegen.
    „Die Unterhaltsleistung wird rückwirkend längstens für den letzten Monat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt, soweit es nicht an zumutbaren Bemühungen des Berechtigten gefehlt hat, den in § 1 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  9. § 1 Abs. 2 UhVorschG – Als dauernd getrennt lebend gilt ein Elternteil, wenn er im Sinne des BGB getrennt lebt oder wenn sein Ehe- oder Lebenspartner wegen Krankheit, Behinderung oder gerichtlicher Anordnung voraussichtlich mindestens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.
    „Ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, gilt als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  10. § 1 Abs. 3 UhVorschG – Kein Unterhaltsvorschuss, wenn der alleinerziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die nötigen Auskünfte zu geben oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.
    „Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  11. § 1 Abs. 4 UhVorschG – Kein Unterhaltsvorschuss für Monate, für die der andere Elternteil den Unterhalt im Voraus gezahlt hat, und soweit der Bedarf des Kindes durch Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) gedeckt ist.
    „Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht für Monate, für die der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten durch Vorausleistung erfüllt hat. Soweit der Bedarf eines Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gedeckt ist, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  12. § 11 Abs. 1 SGB II – Als Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld, abzüglich der Absetzbeträge nach § 11b SGB II und ohne die Einnahmen, die nach § 11a SGB II oder anderen Bundesgesetzen nicht zählen.
    „Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  13. § 11a Abs. 1 SGB II – Leistungen nach dem SGB II selbst (zum Beispiel Grundsicherungsgeld) zählen nicht als Einkommen im Sinne des SGB II.
    „Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind 1. Leistungen nach diesem Buch,“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  14. § 11a Abs. 1 SGB II – Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes zählt im SGB II nicht als Einkommen.
    „Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind … 6. Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  15. § 1 Abs. 2a UhVorschG – Ausländer ohne Freizügigkeitsrecht haben nur Anspruch, wenn das Kind oder der Elternteil, bei dem es lebt, einen der im Gesetz genannten Aufenthaltstitel oder eine Beschäftigungsduldung hat – etwa eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis, die mindestens sechs Monate zur Erwerbstätigkeit berechtigt; für einige Aufenthaltserlaubnisse gelten Ausnahmen und zusätzliche Bedingungen (zum Beispiel Erwerbstätigkeit oder ein Aufenthalt von mindestens 15 Monaten).
    „Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat einen Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 1a nur, wenn er oder sein Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 1. eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, 2. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, … 3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt, 4. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder 5. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  16. § 1612a BGB – Der Mindestunterhalt hat drei Altersstufen: bis zum 6. Geburtstag, vom 6. bis zum 12. Geburtstag und ab dem 12. Geburtstag (im Gesetz: bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs, vom siebten Lebensjahr bis zur Vollendung des zwölften, ab dem 13. Lebensjahr). Die höhere Stufe gilt ab Beginn des Monats, in dem das Kind 6 bzw. 12 wird.
    „(1) … Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes 1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent, 2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und 3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes. … (3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet. (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  17. § 2 Abs. 3 UhVorschG – Unterhalt, den der andere Elternteil im selben Monat zahlt, und Waisenbezüge werden auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet.
    „Auf die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Unterhaltsleistung werden folgende in demselben Monat erzielte Einkünfte des Berechtigten angerechnet: 1. Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt, 2. Waisenbezüge einschließlich entsprechender Schadenersatzleistungen, die wegen des Todes des in Nummer 1 bezeichneten Elternteils oder eines Stiefelternteils gezahlt werden.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  18. § 9 Abs. 3 UhVorschG – Der Unterhaltsvorschuss wird monatlich im Voraus gezahlt, auf volle Euro aufgerundet; Beträge unter 5 Euro werden nicht gezahlt.
    „Die Unterhaltsleistung ist monatlich im Voraus zu zahlen. Auszuzahlende Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Beträge unter 5 Euro werden nicht geleistet.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  19. § 9 Abs. 1 UhVorschG – Den Antrag stellt schriftlich der Elternteil, bei dem das Kind lebt (oder der gesetzliche Vertreter des Kindes), bei der Stelle, die das Land für den Wohnsitz des Kindes bestimmt hat.
    „Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten entschieden. Der Antrag soll an die durch Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat, gerichtet werden.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  20. § 4 Abs. 1 UhVorschG – Unterhaltsvorschuss gibt es, sobald ein wirksamer Antrag gestellt ist und die Voraussetzungen vorliegen; lagen sie schon am Monatsersten vor, ab Beginn des Antragsmonats.
    „Die Unterhaltsleistung wird erbracht, sobald ein wirksamer Antrag gestellt wurde und die Anspruchsvoraussetzungen für die Unterhaltsleistung vorliegen. Liegen alle Anspruchsvoraussetzungen für die Unterhaltsleistung am Beginn des Kalendermonats vor, in dem der Antrag gestellt wurde, so besteht der Anspruch auf die Unterhaltsleistung ab Beginn dieses Kalendermonats.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  21. § 9 Abs. 2 UhVorschG – Die Entscheidung bekommst du schriftlich oder elektronisch; im Bescheid stehen die angerechneten Beträge (Kindergeld, Unterhalt, Waisenbezüge, Einkünfte).
    „Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. In dem Bescheid sind die nach § 2 Absatz 2 bis 4 angerechneten Beträge anzugeben.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  22. § 6 Abs. 4 UhVorschG – Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, muss der zuständigen Stelle Änderungen, die für die Leistung wichtig sind oder zu denen er im Zusammenhang mit der Leistung Angaben gemacht hat (etwa im Antrag), unverzüglich mitteilen.
    „Der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, und der gesetzliche Vertreter des Berechtigten sind verpflichtet, der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  23. § 10 UhVorschG – Wer eine solche Änderung vorsätzlich oder fahrlässig nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt, handelt ordnungswidrig; dafür kann ein Bußgeld verhängt werden.
    „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig … 2. entgegen § 6 Abs. 4 eine Änderung in den dort bezeichneten Verhältnissen nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  24. § 5 Abs. 1 UhVorschG – Lagen die Voraussetzungen in einem Monat nicht oder nicht durchgehend vor, muss der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Geld ersetzen, wenn er durch vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben oder eine unterlassene Mitteilung die Zahlung herbeigeführt hat oder wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass die Voraussetzungen fehlten.
    „Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen, so hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er 1. die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat, oder 2. gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  25. § 5 Abs. 2 UhVorschG – Hat das Kind nach dem Antrag Unterhalt oder Waisenbezüge (oder anrechenbare eigene Einkünfte) bekommen, die bei der Bewilligung nicht berücksichtigt wurden, muss es den Unterhaltsvorschuss insoweit zurückzahlen.
    „Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht vorgelegen, weil der Berechtigte nach Stellung des Antrages auf Unterhaltsleistungen Einkommen im Sinne des § 2 Absatz 3 oder Einkünfte und Erträge im Sinne des § 2 Absatz 4 erzielt hat, die bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden sind, so hat der Berechtigte insoweit den geleisteten Betrag zurückzuzahlen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  26. § 40 Abs. 1 VwGO – Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten sind die Verwaltungsgerichte zuständig, soweit ein Bundesgesetz sie nicht ausdrücklich einem anderen Gericht zuweist.
    „Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  27. § 68 VwGO – Vor einer Klage wird der Bescheid grundsätzlich in einem Vorverfahren nachgeprüft, das mit deinem Widerspruch beginnt – auch wenn dein Antrag abgelehnt wurde. Ein Gesetz kann das Vorverfahren ausschließen; dann klagst du direkt.
    „(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn … (2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  28. § 58 VwGO – Die Frist läuft nur, wenn du schriftlich oder elektronisch über den Rechtsbehelf, die Stelle, deren Sitz und die Frist belehrt wurdest. Fehlt die Belehrung oder ist sie falsch, gilt eine Frist von einem Jahr.
    „(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig,“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  29. § 73 Abs. 3 VwGO – Den Widerspruchsbescheid bekommst du mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung; er wird förmlich nach dem Verwaltungszustellungsgesetz zugestellt.
    „Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  30. § 70 Abs. 1 VwGO – Den Widerspruch musst du innerhalb eines Monats einlegen, nachdem dir der Bescheid bekannt gegeben wurde – schriftlich, in bestimmter elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat; die Frist ist auch gewahrt, wenn er bei der Behörde eingeht, die über den Widerspruch entscheidet.
    „Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  31. § 74 Abs. 1 VwGO – Die Klage musst du innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erheben; ist kein Widerspruchsverfahren vorgesehen, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids.
    „Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  32. § 37 Abs. 2 SGB X – Ein Bescheid, der per Post im Inland kommt, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, ein elektronisch übermittelter am vierten Tag nach der Absendung. Kommt er gar nicht oder später an, gilt das nicht; im Zweifel muss die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachweisen.
    „Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  33. § 26 SGB X – Fristen im Verwaltungsverfahren berechnen sich nach dem BGB. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie erst am nächsten Werktag – außer die Behörde hat dir unter Hinweis auf diese Regel einen bestimmten Tag als Fristende genannt.
    „(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. … (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  34. § 1 Abs. 1 SGB X – Das Erste Kapitel des SGB X (Verwaltungsverfahren, §§ 1 bis 66 – dazu gehören Fristen, Bekanntgabe und Überprüfung von Bescheiden) gilt für die Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem Sozialgesetzbuch. Für Behörden unter anderem der Länder und Gemeinden gilt es bei besonderen Teilen, die erst nach Inkrafttreten dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuchs wurden, nur, wenn diese es mit Zustimmung des Bundesrates für anwendbar erklären.
    „Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  35. § 68 SGB I – Bundeskindergeldgesetz, Wohngeldgesetz, Unterhaltsvorschussgesetz und der Erste und Zweite Abschnitt des BEEG (Elterngeld, Elternzeit) gelten als besondere Teile des Sozialgesetzbuchs.
    „Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile: … 9. das Bundeskindergeldgesetz, 10. das Wohngeldgesetz, … 14. das Unterhaltsvorschussgesetz, 15. der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  36. § 60 VwGO – Hast du die Widerspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt, kannst du Wiedereinsetzung beantragen – innerhalb von zwei Wochen, nachdem das Hindernis weggefallen ist, und den Widerspruch in dieser Zeit nachholen. Nach einem Jahr seit Fristende geht das nur noch bei höherer Gewalt.
    „(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; … Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. … (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  37. § 44 SGB X – Ist die Frist abgelaufen, kannst du einen falschen Bescheid trotzdem überprüfen lassen: Wurden Sozialleistungen zu Unrecht nicht gezahlt, weil das Recht falsch angewandt oder von falschen Tatsachen ausgegangen wurde, muss die Behörde den Bescheid auch nach Ablauf der Frist für die Vergangenheit zurücknehmen (nicht, wenn er auf vorsätzlich falschen Angaben beruht). Nachgezahlt wird dann höchstens für vier Jahre, gerechnet ab Beginn des Jahres deines Antrags.
    „(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. … (4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  38. § 7 UhVorschG – Soweit der andere Elternteil dem Kind Unterhalt schuldet, geht dieser Anspruch in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf das Land über; das Land muss ihn rechtzeitig und vollständig durchsetzen. Für die Vergangenheit kann der andere Elternteil nur unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden – etwa ab dem Zeitpunkt, zu dem er vom Antrag erfahren hat und darüber belehrt wurde, dass er für den Unterhaltsvorschuss in Anspruch genommen werden kann.
    „(1) Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung nach § 2 Abs. 3 als Einkommen anzurechnen wäre, so geht dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über. … (2) Für die Vergangenheit kann der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem 1. die Voraussetzungen des § 1613 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgelegen haben oder 2. der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und er darüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten Unterhalt nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden kann. (3) Ansprüche nach Absatz 1 sind rechtzeitig und vollständig nach den Bestimmungen des Haushaltsrechts durchzusetzen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  39. § 14 Abs. 2 WoGG – Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zählen beim Wohngeld als Einkommen.
    „Zum Jahreseinkommen gehören: … 21. die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz;“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026