Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Reicht deine Rente oder dein sonstiges Einkommen im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung nicht zum Leben, zahlt das Sozialamt Grundsicherung – den Regelsatz (2026 zum Beispiel 563 Euro für Alleinlebende), Mehrbedarfe, die angemessene Miete und Heizung sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Deine Kinder müssen dafür erst Unterhalt zahlen, wenn ihr Jahreseinkommen jeweils mehr als 100 000 Euro beträgt.
Stand 21.10.2026 · gilt für: aktuelle Fassung des SGB XII (zuletzt geändert durch Art. 2d G v. 24.7.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228); Regelbedarfe 2026 aus der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 243). Nicht dargestellt: Leben in Heimen und besonderen Wohnformen, Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe. · Zuständig: Sozialamt der Stadt oder des Kreises bzw. die nach Landesrecht zuständige Stelle; Antrag auch über die Deutsche Rentenversicherung
Kurz erklärt
- Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung der Sozialhilfe. Sie bekommt, wer die Altersgrenze erreicht hat oder volljährig und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann.1,2
- Gezahlt wird, was zum Bedarf fehlt: Regelsatz, Mehrbedarfe, angemessene Miete und Heizung, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – abzüglich deines Einkommens und Vermögens.3,4
- Einkommen deiner Kinder oder Eltern zählt nicht wie das eines Partners (unsere Folgerung); Unterhalt von ihnen wird erst verlangt, wenn einer von ihnen ein jährliches Gesamteinkommen von mehr als 100 000 Euro hat.5,6,7
- Es gibt sie nur auf Antrag; der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem du ihn stellst – nicht weiter. Stell ihn also, sobald das Geld nicht reicht.8,9
- Gibst du den Antrag bei einer anderen Stelle ab – etwa bei der Rentenversicherung, einer anderen Sozialbehörde oder deiner Gemeinde –, wird er weitergeleitet und gilt schon ab dem Eingang dort als gestellt.10,11
Wer bekommt es?
- Du musst deinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und deinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können.12
- Wegen Alters: wenn du die Altersgrenze erreicht hast. Sie liegt für 1958 Geborene bei 66 Jahren, für 1959 bei 66 Jahren und 2 Monaten, für 1960 bei 66 Jahren und 4 Monaten, für 1961 bei 66 Jahren und 6 Monaten, für 1962 bei 66 Jahren und 8 Monaten, für 1963 bei 66 Jahren und 10 Monaten und ab Jahrgang 1964 bei 67 Jahren.13
- Wegen Erwerbsminderung: wenn du mindestens 18 bist, unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne der Rentenversicherung bist und es unwahrscheinlich ist, dass sich das wieder ändert (dauerhaft).14
- Ob du dauerhaft voll erwerbsgemindert bist, prüft auf Ersuchen des Sozialamts die Rentenversicherung; ihre Entscheidung bindet das Sozialamt. Nicht nötig ist das zum Beispiel, wenn die Rentenversicherung es schon bei einem Rentenantrag festgestellt hat oder wenn du in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeitest.15
- Auch wer volljährig ist und in einer Werkstatt für behinderte Menschen (oder bei einem anderen Leistungsanbieter) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchläuft oder eine Ausbildung mit Budget für Ausbildung macht, ist für diese Zeit berechtigt.16
- Ist dein Ehe- oder Lebenspartner nicht getrennt lebend oder lebt ihr in einer eheähnlichen Gemeinschaft, zählt sein Einkommen und Vermögen mit, soweit es seinen eigenen notwendigen Lebensunterhalt übersteigt.5
- Wohnst du mit anderen zusammen (zum Beispiel mit deinen erwachsenen Kindern), wird nicht einfach vermutet, dass sie dich unterstützen.6
- Ausgeschlossen ist, wer in den letzten zehn Jahren seine Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.17
- Keinen Anspruch hat in der Regel, wer eine Ausbildung oder ein Studium macht, das dem Grunde nach mit BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden kann (Ausnahmen und Härtefälle möglich).18
- Ausgeschlossen sind auch Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und unter anderem Ausländer in den ersten drei Monaten ohne Arbeit oder Freizügigkeitsrecht, Ausländer ohne Aufenthaltsrecht oder mit einem Aufenthaltsrecht nur zur Arbeitsuche (oder zur Ausbildungs- oder Studienplatzsuche) und Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu bekommen. Ausnahmen: Mit einem humanitären Aufenthaltstitel gelten der Ausschluss in den ersten drei Monaten und der Ausschluss nach Einreise wegen Sozialhilfe nicht; nach fünf Jahren Aufenthalt gilt der Ausschluss ohne Aufenthaltsrecht oder zur Arbeitsuche nicht. Ausgeschlossene bekommen nur kurze Überbrückungsleistungen. Lass dich bei Fragen zum Aufenthaltsrecht beraten.19,20
- Bist du länger als vier Wochen am Stück im Ausland, gibt es ab dem Ende der vierten Woche bis zu deiner nachgewiesenen Rückkehr nichts.21
Wie viel?
- Regelbedarf 2026 im Monat: Regelbedarfsstufe 1 563 Euro, Stufe 2 506 Euro, Stufe 3 451 Euro; dieselben Beträge wie 2025. Abweichende Landesregelsätze gibt es hier nach unserer Prüfung nicht (§ 42 Nr. 1 schließt § 29 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 5 aus).22,23,3,24
- Welche Stufe für dich gilt, hängt davon ab, wie du wohnst und ob du mit einem Partner zusammenlebst: Stufe 1 gilt für jeden Erwachsenen in einer Wohnung ohne Partner (nach unserer Lesart auch für erwachsene Kinder, die bei ihren Eltern wohnen), Stufe 2 für Erwachsene, die mit einem Partner zusammenleben, und für bestimmte gemeinschaftliche Wohnformen, Stufe 3 für Erwachsene in einer Einrichtung.25,26,27
- Der Regelsatz ist eine monatliche Pauschale für Essen, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie wie Strom (ohne Heizung und Warmwasser) und persönliche Bedürfnisse; du teilst sie selbst ein und musst für seltene Ausgaben vorsorgen. Ist ein Bedarf voraussichtlich länger als einen Monat nachweisbar anders gedeckt oder unausweichlich deutlich höher als üblich, wird der Regelsatz im Einzelfall abweichend festgesetzt.28,29
- Mehrbedarf Merkzeichen G: Hast du die Altersgrenze erreicht (oder bist vorher voll erwerbsgemindert) und weist das Merkzeichen G mit Bescheid oder Schwerbehindertenausweis nach, gibt es 17 Prozent deiner Regelbedarfsstufe dazu – bei 563 Euro 95,71 Euro im Monat (unsere Rechnung).30,24
- Weitere Mehrbedarfe: für eine medizinisch nötige teurere Ernährung, für Warmwasser aus Durchlauferhitzer oder Boiler (2,3 Prozent der Stufe 1 oder 2), für das gemeinsame Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen, 35 Prozent für Menschen mit Behinderungen, die Hilfen zur Schulbildung oder zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach dem SGB IX bekommen, 17 Prozent in der Schwangerschaft, für Alleinerziehende 36 Prozent oder 12 Prozent je Kind (höchstens 60 Prozent) der Stufe 1 und ein einmaliger unabweisbarer Bedarf im Einzelfall.31,32,33,34,35,36,37
- Die Mehrbedarfe für Merkzeichen G, Schwangerschaft, Alleinerziehende, Ernährung und Ausbildung dürfen zusammen nicht höher sein als deine Regelbedarfsstufe.38
- Miete und Heizung werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind. Im ersten Jahr des Bezugs (Karenzzeit) wird die tatsächliche Miete übernommen – höchstens bis zum Eineinhalbfachen der angemessenen Miete (im Einzelfall kann mehr anerkannt werden, etwa mit Kindern im Haushalt) und nicht über einer örtlichen Quadratmeter-Höchstmiete oder der nach der Mietpreisbremse zulässigen Miete. Die Heizkosten müssen nach unserer Lesart auch im ersten Jahr angemessen sein.39,40,41
- Die Karenzzeit gibt es nicht jedes Mal neu: Eine neue gibt es erst, wenn du vorher mindestens drei Jahre weder Hilfe zum Lebensunterhalt noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung noch Grundsicherungsgeld bezogen hast. Hast du in den zwei Jahren vor dem Bezug Grundsicherungsgeld bekommen, wird die dort schon genutzte Karenzzeit angerechnet; Bezug bis Ende 2022 zählt nicht mit. Keine Karenzzeit gibt es, wenn für deine jetzige Wohnung schon einmal nur die angemessene Miete anerkannt wurde, wenn du ohne Mietvertrag bei Eltern, Geschwistern oder Kindern wohnst und in besonderen Wohnformen oder sonstigen Unterkünften. Ziehst du in der Karenzzeit in eine teurere Wohnung, gibt es mehr als die angemessene Miete nur, wenn das Sozialamt das vorher zugesichert hat.40,42,39,43
- Sind Miete oder Heizung zu hoch, muss dir das Sozialamt das mit dem ersten Bescheid mitteilen. Die Kosten werden weiter übernommen, bis es dir möglich oder zumutbar ist, sie zu senken, in der Regel höchstens sechs Monate (für die Miete erst nach der Karenzzeit). Wäre eine Senkung wegen der Umzugskosten unwirtschaftlich, muss das Amt keine verlangen. Stirbt dein Partner oder ein anderes Haushaltsmitglied und war die Wohnung bis dahin angemessen, musst du mindestens zwölf Monate nach dem Sterbemonat nicht umziehen oder die Kosten senken.44,45
- Wohnst du bei deinen Eltern, einem erwachsenen Geschwisterkind oder einem erwachsenen Kind, ohne vertraglich Miete zahlen zu müssen, wird dir trotzdem ein Anteil an Miete und Heizung anerkannt: der Unterschied zwischen den angemessenen Kosten für den ganzen Haushalt und für einen Haushalt mit einer Person weniger. Legen deine Angehörigen dar, dass sie ihren Lebensunterhalt samt der ungedeckten Wohnkosten nicht selbst decken können, gilt stattdessen die Regel für Wohngemeinschaften (§ 42a Abs. 4 Satz 1).46
- Für ein eigenes, geschütztes Haus oder eine Eigentumswohnung werden auch unabweisbare Reparaturen übernommen, soweit sie aufs Jahr gesehen angemessen sind.47
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gehören zum Bedarf, soweit du sie nicht aus deinem Einkommen tragen kannst; bei bestimmten freiwillig gesetzlich Versicherten gilt der Beitrag als angemessen, bei privat Versicherten in der Regel bis zum halben Beitrag im Basistarif (oder der Beitrag im Standardtarif).48,49
- Hast du schon vor Beginn der Leistungen eine angemessene Sterbegeldversicherung bezahlt und weist das nach, werden die Beiträge in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt (nach unserer Lesart die weiteren Beiträge während des Bezugs; gesondert zu beantragen).50,8
- Extra bezahlt werden die Erstausstattung der Wohnung (mit Haushaltsgeräten) und für Bekleidung sowie orthopädische Schuhe und Reparatur oder Miete therapeutischer Geräte – auch, wenn du sonst keine Grundsicherung bekommst, die Kosten aber nicht vollständig selbst tragen kannst; dann kann Einkommen der folgenden bis zu sechs Monate angerechnet werden.51
- Einkommen: Alles, was du in Geld bekommst, zählt grundsätzlich – auch die Rente –, in dem Monat, in dem es eingeht. Abgezogen werden Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, angemessene Versicherungsbeiträge und notwendige Ausgaben.52,53,54
- Hast du mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten (oder vergleichbare Zeiten), bleiben von deiner gesetzlichen Rente 100 Euro und vom Rest 30 Prozent frei, höchstens 50 Prozent der Stufe 1 (2026: 281,50 Euro, unsere Rechnung). Das Sozialamt berücksichtigt das erst, wenn ihm die Rentenversicherung die Voraussetzungen mitgeteilt hat.55,56,24
- Von einer zusätzlichen, freiwillig aufgebauten Altersvorsorge (zum Beispiel Betriebsrente, Riester- oder Rürup-Rente) bleiben ebenfalls 100 Euro und vom Rest 30 Prozent frei, höchstens 50 Prozent der Stufe 1 (bei 200 Euro Betriebsrente zum Beispiel 130 Euro, unsere Rechnung).57,58
- Arbeitest du noch, bleiben 30 Prozent deines Verdiensts frei, höchstens 50 Prozent der Stufe 1. In einer Werkstatt für behinderte Menschen bleiben stattdessen ein Achtel der Stufe 1 (2026: 70,38 Euro, gerundet, unsere Rechnung) und die Hälfte des übrigen Entgelts frei. Einnahmen aus Kapitalvermögen wie Zinsen von höchstens 26 Euro im Jahr werden abgesetzt; ob bei höheren Einnahmen 26 Euro frei bleiben, ist offen.59,60,24
- Nicht als Einkommen zählen unter anderem einmalige Erbschaften (sie zählen aber als Vermögen, unsere Folgerung), Schmerzensgeld, Zuwendungen von Wohlfahrtsverbänden und im Sterbemonat deines Ehepartners und in den drei folgenden Monaten der Teil der Witwen- oder Witwerrente, der über die anschließende Rente hinausgeht.52,61,62
- Vermögen: Für jeden Erwachsenen bleiben 10 000 Euro an Bargeld und sonstigen Geldwerten (nach unserer Lesart auch Bank- und Sparguthaben) frei (für ein Paar zusammen 20 000 Euro, unsere Rechnung), dazu 500 Euro für jede Person, die du überwiegend unterhältst; in einer besonderen Notlage mehr.63,64
- Außerdem bleiben geschützt: angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, Riester-Vermögen, Familien- und Erbstücke, deren Verkauf eine besondere Härte wäre, und ein angemessenes selbst bewohntes Haus oder eine Eigentumswohnung, die nach deinem Tod Angehörige bewohnen sollen. Feste Größen- oder Wertgrenzen nennt das Gesetz nicht. Darüber hinaus musst du verwertbares Vermögen einsetzen, außer es wäre eine Härte.65,66,67
- Kannst du einzusetzendes Vermögen nicht sofort verwerten (zum Beispiel ein nicht geschütztes Haus), gibt es die Leistung als Darlehen; das Amt kann eine Sicherung verlangen, zum Beispiel eine Grundschuld (unser Beispiel).68
- Darlehen: Fließt deine erste Rente erst am Monatsende, bekommst du auf Antrag ein Darlehen bis dahin; zurückzahlen musst du in Raten von 5 Prozent der Stufe 1, insgesamt höchstens 50 Prozent der Stufe 1 (2026: 281,50 Euro, unsere Rechnung). Für einen unabweisbaren Bedarf aus dem Regelsatz (zum Beispiel eine kaputte Waschmaschine) gibt es ein Darlehen, das mit bis zu 5 Prozent der Stufe 1 im Monat getilgt wird.69,70,3
Wie lange?
- So lange du die Voraussetzungen erfüllst – eine Höchstdauer gibt es nicht (wegen Alters nach unserer Folgerung meist lebenslang). Bewilligt wird in der Regel für zwölf Monate; bei vorläufiger Entscheidung soll der Zeitraum auf höchstens sechs Monate verkürzt werden.71,12
- Danach stellst du rechtzeitig einen neuen Antrag (Weiterbewilligung) – das Gesetz regelt das nicht ausdrücklich, folgt nach unserer Prüfung aber daraus, dass es die Leistung nur auf Antrag gibt.8,71
- Gezahlt wird monatlich im Voraus.72
- Steht fest, dass du die Altersgrenze erreicht hast oder dauerhaft voll erwerbsgemindert bist (oder die Voraussetzungen für die Werkstatt erfüllst), braucht die Prüfung des Übrigen aber voraussichtlich längere Zeit (zum Beispiel bei schwankenden Einkünften), wird vorläufig entschieden – nicht, wenn du die Verzögerung selbst zu vertreten hast. Solange die Rentenversicherung deine Erwerbsminderung noch prüft, geht das nach unserer Folgerung nicht. Nach dem Bewilligungszeitraum musst du die verlangten Nachweise bringen; bringst du sie trotz angemessener Frist und schriftlicher Belehrung nicht (vollständig oder rechtzeitig), wird für die nicht belegten Monate festgestellt, dass kein Anspruch bestand. Entscheidet das Amt nicht innerhalb eines Jahres, wird die vorläufige Entscheidung endgültig – steht dir mehr zu, beantrage in diesem Jahr die abschließende Entscheidung. Die Jahresfrist gilt nicht, wenn der Anspruch aus einem anderen als dem angegebenen Grund nicht oder niedriger besteht (dann bis zu zehn Jahre nach der vorläufigen Entscheidung).73,74
- Musst du danach etwas zurückzahlen, darf das Amt das mit 5 Prozent deiner Regelbedarfsstufe im Monat gegen die laufende Leistung aufrechnen, in der Regel bis drei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem die Rückforderung bestandskräftig wurde (Zeiten, in denen nicht aufgerechnet werden kann, verlängern das).75
Antrag und Fristen
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es nur auf Antrag. Er wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem du ihn stellst, wenn du die Voraussetzungen in diesem Monat erfüllst; für frühere Monate gibt es nichts. Stell ihn also spätestens in dem Monat, ab dem du die Leistung brauchst.8,9
- Gesondert beantragen musst du Erstausstattungen und andere einmalige Bedarfe, Beiträge zur Altersvorsorge oder zum Sterbegeld, Lernförderung und Darlehen.8
- Zuständig ist die Stelle, die das Landesrecht bestimmt – in der Regel das Sozialamt deiner Stadt oder deines Kreises (unsere Angabe, Landesrecht nicht geprüft). Die Deutsche Rentenversicherung berät Rentner über die Grundsicherung, legt bei einer Rente unter dem 27-fachen aktuellen Rentenwert ein Antragsformular bei und leitet Anträge an das zuständige Amt weiter.76,77
- Endet dein Grundsicherungsgeld vom Jobcenter, weil du die Altersgrenze erreichst, beginnt die Grundsicherung im Alter am Ersten des Folgemonats – stell den Antrag rechtzeitig vorher (unsere Empfehlung).71,78
- Vor einem Umzug: Informiere das Sozialamt am neuen Ort, bevor du den Mietvertrag unterschreibst. Höhere als angemessene Kosten gibt es nur mit vorheriger Zustimmung; Umzugskosten und Kaution nur nach vorheriger Zustimmung (die Kaution in der Regel als Darlehen).43
- Auf Antrag zahlt das Sozialamt Miete und Heizkosten direkt an den Vermieter. Drohen Mietschulden zur Wohnungslosigkeit zu führen, sollen sie übernommen werden (als Zuschuss oder Darlehen).79,80,4
- Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.81
- Gegen einen Bescheid kannst du Widerspruch einlegen: innerhalb eines Monats, nachdem er dir bekannt gegeben wurde (bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate), schriftlich, in bestimmten elektronischen Formen oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei einer anderen inländischen Behörde oder einem Versicherungsträger eingeht.82,83,84,85
- So rechnest du: Ein Bescheid per Post (im Inland) gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben – außer er kommt nicht oder später an; dass diese Regel des SGB X für die Sozialhilfe gilt, ist unsere Folgerung. Die Monatsfrist endet an dem Tag des Folgemonats, der dieselbe Zahl hat (gibt es den Tag nicht, am Monatsende). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Fehlt die Belehrung im Bescheid oder ist sie falsch, hast du ein Jahr Zeit.86,87,88,89,90
- Bevor über deinen Widerspruch gegen eine Ablehnung oder gegen Art und Höhe der Leistung entschieden wird, werden sozial erfahrene Dritte (zum Beispiel aus Sozialverbänden) beratend beteiligt, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt.91
- Hilft das Amt dem Widerspruch nicht ab, bekommst du einen Widerspruchsbescheid; dagegen kannst du innerhalb eines Monats beim Sozialgericht klagen, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Das Verfahren ist für dich grundsätzlich kostenfrei (Gerichtskosten). Legst du nichts ein, wird der Bescheid bindend.92,93,94,95,96
- Frist ohne eigenes Verschulden verpasst? Beantrage innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung und hol den Widerspruch in dieser Zeit nach.97
- Fällt dir erst später auf, dass ein Bescheid falsch war und dir deshalb Geld vorenthalten wurde, kannst du ihn überprüfen lassen. In der Sozialhilfe gelten engere Grenzen: Der Antrag muss spätestens vier Jahre nach Ablauf des Jahres gestellt werden, in dem der Bescheid bekannt gegeben wurde, und nachgezahlt wird höchstens für ein Jahr – nach unserer Prüfung bei einem Antrag im Jahr 2026 höchstens ab 1. Januar 2025 (nicht bei vorsätzlich falschen Angaben).98,99
Zusammenspiel mit anderen Leistungen
- Vor der Altersgrenze bekommt, wer erwerbsfähig ist, Grundsicherungsgeld vom Jobcenter, nicht Sozialhilfe für den Lebensunterhalt. Wer eine Altersrente bezieht, bekommt kein Grundsicherungsgeld.100,101,102
- Lebst du als dauerhaft voll erwerbsgeminderter Mensch mit einem erwerbsfähigen Partner oder Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II, geht die Grundsicherung bei Erwerbsminderung dem Grundsicherungsgeld vor.103,2
- Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geht der Hilfe zum Lebensunterhalt vor.2
- Wer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht, bekommt grundsätzlich kein Wohngeld. Andere Leistungen und Unterhalt, die du tatsächlich bekommst, gehen vor.104,105
- Unterhaltsansprüche gegen deine Kinder und Eltern werden nur berücksichtigt, wenn das Jahreseinkommen des jeweiligen Kindes oder Elternteils über 100 000 Euro liegt; vermutet wird, dass es darunter liegt. Das Amt darf von dir aber Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf ihr Einkommen zulassen; gibt es Anhaltspunkte für ein Einkommen über 100 000 Euro, müssen sie selbst Auskunft über Einkommen und Vermögen geben.7,106
- Ansprüche gegen andere Unterhaltspflichtige (zum Beispiel einen getrennt lebenden Ehepartner) gehen bis zur Höhe der Leistungen auf das Sozialamt über – nicht gegen Großeltern oder Enkel und nicht, soweit der Unterhalt laufend gezahlt wird oder der Übergang eine unbillige Härte wäre.107,108
- Stirbt ein Angehöriger und ist es dir als Bestattungspflichtigem nicht zuzumuten, die Kosten zu tragen, übernimmt die Sozialhilfe die erforderlichen Bestattungskosten. Zuständig ist das Amt, das dem Verstorbenen zuletzt Sozialhilfe gezahlt hat, sonst das Amt am Sterbeort. Melde dich möglichst, bevor du den Bestatter beauftragst (unsere Empfehlung).109,110
Was wir nicht abbilden
Für diese Fälle sagt die Seite lieber offen „nicht berechenbar“, als zu raten – bitte direkt bei der zuständigen Stelle klären.
- Leben in einem Heim (stationäre Einrichtung) oder einer besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen (§ 27b, § 42a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 bis 7, § 45a SGB XII), Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff.) und Eingliederungshilfe (SGB IX).
- Die Höhe der angemessenen Miete und Heizkosten an deinem Wohnort (Richtwerte oder Satzungen der Kreise und kreisfreien Städte, § 35b).
- Wohngemeinschaften (§ 42a Abs. 4) und sonstige Unterkünfte (§ 42a Abs. 7) im Einzelnen.
- Unterhaltsrückgriff auf Eltern volljähriger Kinder mit Behinderung oder Pflegebedarf (§ 94 Abs. 2, kleiner Pauschalbetrag, Höhe derzeit nicht belegt).
- Die Ausnahmen für Auszubildende (§ 22 Abs. 2), Ausländer im Einzelnen (§ 23, § 146) und Deutsche im Ausland (§ 24).
- Rückforderungen nach §§ 45, 48, 50 SGB X, Kostenersatz (§§ 102 ff. SGB XII), Kostenersatz durch Erben.
Rechtsgrundlagen dieser Seite
Jede Aussage oben trägt eine Fußnote zum Beleg: Paragraf, unsere Lesart und der wörtliche Satz aus der amtlichen Fassung. Alle Belege wurden in zwei getrennten Durchgängen geprüft.
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe (SGB XII)§ 2, § 8, § 17, § 19, § 21, § 22, § 23, § 27a, § 27b, § 28a, § 30, § 31, § 32, § 33, § 35, § 35a, § 36, § 37, § 37a, § 41, § 41a, § 42, § 42a, § 42b, § 43, § 43a, § 44, § 44a, § 44b, § 45, § 46, § 46b, § 74, § 82, § 82a, § 83, § 84, § 90, § 91, § 94, § 98, § 99, § 116, § 116a, § 117, § 140, § 143, Anlage (zu § 28) · Zuletzt geändert durch Art. 2d G v. 24.7.2026 I Nr. 228 · amtliche Fassung
- Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil (SGB I)§ 16, § 37 · Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 223 · Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war · amtliche Fassung
- Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2026 vom 17. Oktober 2025 (Art. 1: Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 – RBSFV 2026) (BGBl. 2025 I Nr. 243) · amtliche Fassung
- Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Barbeträge und sonstige Geldwerte – Schonbetrag in der Sozialhilfe) (BSHG§88Abs2DV 1988)§ 1, § 2 · Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.12.2022 I 2328 · amtliche Fassung
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)§ 7, § 7a, § 19 · Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094; · zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 16.4.2026 I Nr. 107 · Mittelbare Änderung durch Art. 1b G v. 16.4.2026 I Nr. 107 ist berücksichtigt · amtliche Fassung
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)§ 51, § 64, § 66, § 67, § 77, § 78, § 84, § 85, § 87, § 183 · Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535; · zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 · Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war · amtliche Fassung
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)§ 1, § 26, § 37, § 44 · Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130; · zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.10.2026 I Nr. 307 · amtliche Fassung
- Wohngeldgesetz (WoGG)§ 7 · Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107 · amtliche Fassung
Was wir noch prüfen
Transparenz gehört dazu: Diese Punkte sind noch nicht abschließend belegt. Die Seite trifft dazu keine Aussage, bis sie es sind.
- Anwendung des SGB X: Das SGB XII enthält keinen Satz wie § 40 Abs. 1 SGB II („Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch“). Nach unserer Prüfung gilt das Erste Kapitel des SGB X über § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X, weil das SGB XII ein Buch des Sozialgesetzbuchs ist und es selbst voraussetzt (§ 116a, § 44a Abs. 3). Ob § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB X (Länder- und Gemeindebehörden, später eingeordnete besondere Teile) eine Rolle spielt, ist ungeklärt; § 68 SGB I nennt das SGB XII nicht (es ist kein „besonderer Teil bis zur Einordnung“, sondern selbst ein Buch).
- Aufschiebende Wirkung: Ob Widerspruch und Klage gegen Aufhebungen und Rückforderungen in der Sozialhilfe aufschiebende Wirkung haben (§ 86a SGG, im Umfang von Belegdatei sgg, aber nicht belegt), ist nicht belegt; für den Übergang von Ansprüchen nach § 93 schließt § 93 Abs. 3 SGB XII sie aus.
- Weiterbewilligung: Ob nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ein neuer Antrag nötig ist, steht nicht ausdrücklich im Gesetz.
- Zuständige Stellen nach Landesrecht (§ 46b) und der aktuelle Rentenwert für die Grenze des § 46 (27-facher Rentenwert) sind nicht belegt.
- Grundrenten-Freibetrag rückwirkend: Ob der Freibetrag nach § 82a nach Eingang der Mitteilung der Rentenversicherung auch für zurückliegende Monate gilt (§ 143), ist offen.
- Kapitalerträge über 26 Euro: Ob dann 26 Euro frei bleiben oder alle Erträge zählen (§ 43 Abs. 2, „soweit sie … nicht übersteigen“), ist offen.
- Merkzeichen G: Dass der Nachweis des Merkzeichens G auch für Menschen über der Altersgrenze verlangt wird, ist unsere Lesart des Satzbaus von § 30 Abs. 1 (in der XML-Fassung Fließtext).
- Freibetrag bei Erwerbstätigkeit: Ob die 30 Prozent nach § 82 Abs. 3 vom Brutto- oder vom bereinigten Einkommen berechnet werden.
- Volle Erwerbsminderung: § 43 Abs. 2 SGB VI und das Verfahren der Rentenversicherung (§ 109a SGB VI) sind nicht gelesen.
- Wann Hilfebedürftigkeit „herbeigeführt“ ist (§ 41 Abs. 4, zum Beispiel Schenkungen), Höhe des Mehrbedarfs für Ernährung, Pauschalen für Erstausstattungen: Verwaltungsvorschriften und Rechtsprechung.
- Unterhalt Eltern behinderter Kinder: Aktuelle Höhe des Pauschalbetrags nach § 94 Abs. 2 (im Gesetz 20 Euro, dynamisiert mit dem Kindergeld) und Verhältnis zu § 94 Abs. 1a.
Belege
- § 8 SGB XII – Zur Sozialhilfe gehören die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen – jeweils mit der nötigen Beratung und Unterstützung.
„Die Sozialhilfe umfasst: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40), 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b), 3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52), 4. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a), 5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69), 6. Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74) sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 19 Abs. 2 SGB XII – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bekommt, wer die Altersgrenze erreicht hat oder volljährig und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus Einkommen und Vermögen, bestreiten kann. Sie geht der Hilfe zum Lebensunterhalt vor.
„Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 42 SGB XII – Zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehören: der Regelsatz nach den Regelbedarfsstufen des Bundes (ohne abweichende Landesregelsätze), die zusätzlichen Bedarfe der Hilfe zum Lebensunterhalt (Mehrbedarfe, einmalige Bedarfe, Kranken- und Pflegeversicherung, Vorsorge) und weitere Mehrbedarfe nach § 42b, Bildung und Teilhabe (ohne die 15 Euro für Freizeit), Unterkunft und Heizung sowie ergänzende Darlehen.
„Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen: 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, 2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b, 3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7, 4. Bedarfe für Unterkunft und Heizung a) bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a, b) bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten, 5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 43a SGB XII – Der monatliche Gesamtbedarf ist die Summe aus Regelsatz, zusätzlichen Bedarfen, Bildung und Teilhabe sowie Unterkunft und Heizung. Gezahlt wird der Gesamtbedarf zuzüglich Nachzahlungen und abzüglich des einzusetzenden Einkommens und Vermögens sowie abzüglich Aufrechnungen und Verrechnungen.
„(1) Der monatliche Gesamtbedarf ergibt sich aus der Summe der nach § 42 Nummer 1 bis 4 anzuerkennenden monatlichen Bedarfe. (2) Die Höhe der monatlichen Geldleistung im Einzelfall (monatlicher Zahlungsanspruch) ergibt sich aus dem Gesamtbedarf nach Absatz 1 zuzüglich Nachzahlungen und abzüglich des nach § 43 Absatz 1 bis 4 einzusetzenden Einkommens und Vermögens sowie abzüglich von Aufrechnungen und Verrechnungen nach § 44b.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 43 Abs. 1 SGB XII – Für Einkommen und Vermögen gelten die allgemeinen Regeln der Sozialhilfe (§§ 82 bis 84, 90 und 91), soweit § 43 nichts anderes regelt. Einkommen und Vermögen deines nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners oder Partners in eheähnlicher Gemeinschaft zählen mit, soweit sie dessen eigenen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen.
„Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 43 Abs. 5 SGB XII – Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nicht vermutet, dass Mitbewohner dich unterstützen.
„§ 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 94 Abs. 1a SGB XII – Unterhaltsansprüche gegen deine Kinder und Eltern werden nicht berücksichtigt und gehen nicht auf den Träger über, außer das jährliche Gesamteinkommen des jeweiligen Kindes oder Elternteils liegt über 100 000 Euro. Es wird vermutet, dass es darunter liegt. Um das zu widerlegen, kann der Träger von dir Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf ihr Einkommen zulassen. Nicht für minderjährige Kinder in der Hilfe zum Lebensunterhalt.
„Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 44 Abs. 1 SGB XII – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es nur auf Antrag. Gesondert beantragen musst du einmalige Bedarfe (Erstausstattungen, orthopädische Schuhe, therapeutische Geräte), Vorsorgebeiträge, Lernförderung und Darlehen.
„Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 44 Abs. 2 SGB XII – Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem du ihn stellst, wenn die Voraussetzungen in diesem Monat erfüllt sind. Für Monate vor dem Antragsmonat gibt es keine Leistungen.
„Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 16 SGB I – Einen Antrag auf eine Sozialleistung kannst du auch bei einer anderen Sozialbehörde, bei jeder Gemeinde oder – im Ausland – bei einer deutschen Vertretung abgeben; sie leitet ihn unverzüglich weiter. Hängt die Leistung von einem Antrag ab, gilt er schon ab dem Eingang dort als gestellt.
„(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen. (2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 37 SGB I – SGB I und SGB X gelten für alle Bereiche des Sozialgesetzbuchs, soweit die übrigen Bücher nichts anderes bestimmen; die Regeln in §§ 1 bis 17 und 31 bis 36 SGB I (darunter die Antragstellung) gelten ohne diesen Vorbehalt.
„Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 41 Abs. 1 SGB XII – Leistungsberechtigt sind Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und die Voraussetzungen nach Abs. 2, 3 oder 3a erfüllen – Altersgrenze, dauerhafte volle Erwerbsminderung oder Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen bzw. bei einem anderen Leistungsanbieter oder Budget für Ausbildung (Einzelheiten: `altersgrundsicherung.altersgrenze`, `altersgrundsicherung.erwerbsminderung`, `altersgrundsicherung.werkstatt`).
„Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 41 Abs. 2 SGB XII – Wegen Alters berechtigt ist, wer die Altersgrenze erreicht hat. Sie liegt für vor 1947 Geborene beim vollendeten 65. Lebensjahr und steigt mit jedem Jahrgang: zum Beispiel 66 Jahre für 1958 Geborene, 66 Jahre und 2 Monate für 1959, 66 Jahre und 4 Monate für 1960, 66 Jahre und 6 Monate für 1961, 66 Jahre und 8 Monate für 1962, 66 Jahre und 10 Monate für 1963 und 67 Jahre für ab 1964 Geborene.
„Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: … 1958 12 66 Jahren 1959 14 66 Jahren und 2 Monaten 1960 16 66 Jahren und 4 Monaten 1961 18 66 Jahren und 6 Monaten 1962 20 66 Jahren und 8 Monaten 1963 22 66 Jahren und 10 Monaten ab 1964 24 67 Jahren.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 41 Abs. 3 SGB XII – Wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung berechtigt ist, wer mindestens 18 Jahre alt ist, unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI ist und bei wem es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
„Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 45 SGB XII – Ob du dauerhaft voll erwerbsgemindert bist, prüft auf Ersuchen des Sozialamts die Rentenversicherung; ihre Entscheidung ist für das Sozialamt bindend. Kein Ersuchen gibt es zum Beispiel, wenn die Rentenversicherung das schon bei einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente festgestellt hat oder wenn du in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchläufst oder im Arbeitsbereich beschäftigt bist.
„Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; … Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn 1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat, … 3. Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind …“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 41 Abs. 3a SGB XII – Berechtigt sind auch Volljährige für die Zeit, in der sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder in einer Ausbildung mit Budget für Ausbildung stehen.
„Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie 1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder 2. in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 41 Abs. 4 SGB XII – Keinen Anspruch hat, wer in den letzten zehn Jahren seine Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
„Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 22 Abs. 1 SGB XII – Wer eine Ausbildung macht, die dem Grunde nach mit BAföG oder nach den §§ 51, 57 und 58 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) gefördert werden kann, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; in besonderen Härtefällen ist eine Beihilfe oder ein Darlehen möglich. Ausnahmen regelt Absatz 2.
„Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 23 Abs. 2 SGB XII – Wer leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist, bekommt keine Sozialhilfe.
„Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 23 Abs. 3 SGB XII – Keine Hilfe zum Lebensunterhalt und keine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bekommen Ausländer und ihre Familienangehörigen (1) in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts, wenn sie in Deutschland weder Arbeitnehmer noch Selbständige noch nach § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeitsberechtigt sind, (2) ohne Aufenthaltsrecht oder mit einem Aufenthaltsrecht nur zur Arbeitsuche, Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder nach § 20a Aufenthaltsgesetz, (3) wenn sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu bekommen. Fall 1 und 3 gelten nicht bei einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes; Fall 2 nicht nach mindestens fünf Jahren Aufenthalt ohne wesentliche Unterbrechung (außer der Verlust des Freizügigkeitsrechts wurde festgestellt). Ausgeschlossene bekommen nur eingeschränkte Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise, in der Regel höchstens für einen Monat.
„Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn 1. sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, 2. sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes ergibt oder 3. sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen. Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); … Abweichend von Satz 1 Nummer 2 erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 41a SGB XII – Bist du länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland, bekommst du ab dem Ende der vierten Woche bis zu deiner nachgewiesenen Rückkehr keine Leistungen.
„Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - Art. 1 § 1 – Für 2026 wurden die Regelbedarfe nicht erhöht: Die Fortschreibung (2,25 Prozent Basisfortschreibung, 1,8 Prozent ergänzende Fortschreibung) hätte niedrigere Eurobeträge ergeben als 2025. Deshalb gelten die Eurobeträge von 2025 auch ab 1. Januar 2026 weiter.
„(1) Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 beträgt 2,25 Prozent. Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 beträgt 1,8 Prozent. (2) Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes werden entsprechend der Veränderungsraten nach Absatz 1 zum 1. Januar 2026 fortgeschrieben. Die sich daraus ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen sind niedriger als die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge. Nach § 28a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten deshalb die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen auch zum 1. Januar 2026.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 28a SGB XII – Die Regelbedarfsstufen werden jedes Jahr zum 1. Januar fortgeschrieben. Ergibt die Rechnung niedrigere Beträge als im Vorjahr, gelten die Vorjahresbeträge weiter, bis eine spätere Fortschreibung höhere Beträge ergibt.
„(1) Für Jahre bis zur nächsten Neuermittlung nach § 28 werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar nach den Absätzen 2 bis 5 fortgeschrieben. … (5) Ergeben sich aus der Fortschreibung nach den Absätzen 2 bis 4 für die Regelbedarfsstufen Eurobeträge, die niedriger als die im Vorjahr geltenden Eurobeträge sind, gelten die für das Vorjahr bestimmten Eurobeträge solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Eurobeträge ergeben.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - Anlage (zu § 28) SGB XII – Die Regelbedarfe ab 1. Januar 2026 betragen in der Sozialhilfe 563 Euro (Stufe 1), 506 Euro (Stufe 2), 451 Euro (Stufe 3), 471 Euro (Stufe 4), 390 Euro (Stufe 5) und 357 Euro (Stufe 6) im Monat – wie schon 2024 und 2025.
„1. Januar 2024 563 506 451 471 390 357 1. Januar 2025 563 506 451 471 390 357 1. Januar 2026 563 506 451 471 390 357“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - Anlage (zu § 28) SGB XII – In der Sozialhilfe gilt Regelbedarfsstufe 1 für jeden Erwachsenen, der in einer Wohnung lebt und für den nicht Stufe 2 gilt – also auch für erwachsene Kinder, die bei ihren Eltern wohnen. Stufe 2 gilt für Erwachsene, die in einer Wohnung mit einem Ehe- oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, und für bestimmte gemeinschaftliche Wohnformen. Stufe 3 gilt für Erwachsene, deren Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt (Einrichtung). Stufe 4 gilt für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Stufe 5 für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, Stufe 6 für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
„Regelbedarfsstufe 1: Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt. Regelbedarfsstufe 2: Für jede erwachsene Person, wenn sie 1. in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder 2. nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind. Regelbedarfsstufe 3: Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. Regelbedarfsstufe 4: Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Regelbedarfsstufe 5: Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Regelbedarfsstufe 6: Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 27a Abs. 2 SGB XII – Der Regelbedarf ist in Regelbedarfsstufen unterteilt: bei Kindern und Jugendlichen nach dem Alter, bei Erwachsenen nach der Art der Unterkunft und – wer in einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft lebt – danach, ob er in einer Paarbeziehung lebt oder nicht.
„Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen: 1. bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede, 2. bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der sie leben, und zusätzlich bei in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 lebenden Erwachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder ohne Paarbeziehung zusammenleben.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 27b SGB XII – Wer als Erwachsener in einer stationären Einrichtung lebt, bekommt den Lebensunterhalt im Umfang der Regelbedarfsstufe 3; zusätzlich gibt es als weiteren notwendigen Lebensunterhalt einen Barbetrag (für Erwachsene mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1) und eine Bekleidungspauschale.
„(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst 1. in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt, 2. in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang 1. der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, … (2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 umfasst insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4; … (3) … Die Höhe des Barbetrages beträgt für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel, 1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 27a SGB XII – Der notwendige Lebensunterhalt umfasst vor allem Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwasser), persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Der Regelsatz ist eine monatliche Pauschale, über die du selbst entscheidest; für unregelmäßige Ausgaben musst du vorsorgen. Für weniger als einen Monat gibt es den Regelsatz anteilig.
„(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. … (3) … Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 27a Abs. 4 SGB XII – Der Regelsatz wird im Einzelfall abweichend festgesetzt, wenn ein vom Regelbedarf erfasster Bedarf voraussichtlich länger als einen Monat nachweisbar anderweitig gedeckt ist oder unausweichlich in mehr als geringem Umfang über dem Durchschnitt liegt und sich nicht anders ausgleichen lässt.
„Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat 1. nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder 2. unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 30 Abs. 1 SGB XII – Einen Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe bekommt, wer das Merkzeichen G mit einem Bescheid der Versorgungsbehörde oder dem Schwerbehindertenausweis nachweist und entweder die Altersgrenze erreicht hat oder – vor der Altersgrenze – voll erwerbsgemindert nach dem SGB VI ist. Das gilt, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.
„Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 30 Abs. 5 SGB XII – Wer aus medizinischen Gründen eine Ernährung braucht, die von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang teurer ist, bekommt einen Mehrbedarf für Ernährung.
„Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf).“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 30 Abs. 7 SGB XII – Wird das Warmwasser in der Wohnung erzeugt (zum Beispiel mit Durchlauferhitzer oder Boiler) und deshalb kein Warmwasser bei den Heizkosten anerkannt, gibt es je Person einen Mehrbedarf: 2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2, 1,4 Prozent der Stufe 4, 1,2 Prozent der Stufe 5 und 0,8 Prozent der Stufe 6.
„Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils 1. 2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2, 2. 1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4, 3. 1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder 4. 0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 42b Abs. 2 SGB XII – Wer an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in einer Werkstatt für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter oder in einem vergleichbaren tagesstrukturierenden Angebot teilnimmt, bekommt einen Mehrbedarf je Arbeitstag von einem Dreißigstel des Sachbezugswerts für das Mittagessen nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
„Für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung wird ein Mehrbedarf anerkannt 1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten Buches, 2. bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder 3. im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote. … Die Mehraufwendungen je Arbeitstag sind ein Dreißigstel des Betrags, der sich nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweiligen Fassung ergibt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 42b Abs. 3 SGB XII – Menschen mit Behinderungen, die Hilfen zur Schulbildung oder zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX bekommen, erhalten einen Mehrbedarf von 35 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe; daneben gibt es nicht den Mehrbedarf für das Merkzeichen G vor der Altersgrenze.
„Für Leistungsberechtigte mit Behinderungen, denen Hilfen zur Schulbildung oder Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Neunten Buches geleistet werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt. In besonderen Einzelfällen ist der Mehrbedarf nach Satz 1 über die Beendigung der dort genannten Leistungen hinaus während einer angemessenen Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten anzuerkennen. In den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist § 30 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 30 Abs. 2 SGB XII – Schwangere bekommen nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats der Entbindung einen Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.
„Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 30 Abs. 3 SGB XII – Wer mit minderjährigen Kindern zusammenlebt und allein für ihre Pflege und Erziehung sorgt, bekommt einen Mehrbedarf von 36 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 bei einem Kind unter 7 oder bei zwei oder drei Kindern unter 16; sonst 12 Prozent je Kind, höchstens 60 Prozent – soweit kein abweichender Bedarf besteht.
„Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen 1. in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder 2. in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 30 Abs. 10 SGB XII – Einen Mehrbedarf gibt es auch für einen einmaligen, unabweisbaren, besonderen Bedarf im Einzelfall, der sich nicht anders decken lässt, wenn ein Darlehen ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.
„Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 42b Abs. 4 SGB XII – Die Mehrbedarfe nach § 30 Abs. 1 bis 5 und der Mehrbedarf für Ausbildung von Menschen mit Behinderungen dürfen zusammen die maßgebende Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.
„Die Summe des nach Absatz 3 und § 30 Absatz 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 42a Abs. 1 SGB XII – Anerkannt werden angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung nach den Regeln der Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 35 ff.), soweit § 42a nichts anderes regelt. Die Karenzzeit gilt nicht beim Wohnen im Haushalt von Eltern, Geschwistern oder Kindern ohne eigene Mietpflicht, in besonderen Wohnformen und in sonstigen Unterkünften.
„Für Leistungsberechtigte sind angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuerkennen, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 9 gilt nicht in den Fällen der Absätze 3 und 5 bis 7.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 35 Abs. 1 SGB XII – Miete und Heizung werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind. Für die Unterkunft (nicht die Heizung) gilt im ersten Jahr ab dem ersten Monat des Bezugs eine Karenzzeit: Dann wird die tatsächliche Miete anerkannt. Eine neue Karenzzeit gibt es erst, wenn du vorher mindestens drei Jahre weder Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) noch Leistungen nach dem SGB II bezogen hast; eine im SGB II in den letzten zwei Jahren schon genutzte Karenzzeit wird angerechnet.
„Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; … Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 35 Abs. 1 SGB XII – Auch in der Karenzzeit wird die Miete nur bis zum Eineinhalbfachen der angemessenen Kosten übernommen; im Einzelfall kann mehr anerkannt werden, wenn höhere Kosten unabweisbar sind oder in Haushaltsgemeinschaften mit Kindern anfallen. Keine Karenzzeit gilt, soweit die Miete über einer örtlichen Quadratmeter-Höchstgrenze liegt oder über der nach der Mietpreisbremse (§§ 556d bis 556g BGB) zulässigen Miete.
„Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 werden tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen; … In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Haushaltsgemeinschaften mit Kindern anfallen. Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft gelten als unangemessen und die Sätze 2 und 3 gelten nicht, soweit 1. in dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen Gebiet eine Obergrenze für tatsächliche Aufwendungen bezogen auf einen Quadratmeter Wohnfläche bestimmt ist und die tatsächlichen Aufwendungen darüber liegen oder 2. die vereinbarte Miete die nach den §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Miethöhe übersteigt; …“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 140 SGB XII – Bezugszeiten bis zum 31. Dezember 2022 zählen bei der Karenzzeit nicht mit. Keine Karenzzeit gibt es, wenn für deine jetzige Wohnung schon in einem früheren Bewilligungszeitraum nur die angemessenen statt der tatsächlichen Kosten anerkannt wurden.
„(1) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt. (2) § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 35a Abs. 2 SGB XII – Vor einem neuen Mietvertrag musst du den Träger am neuen Ort informieren. Sind die neuen Kosten zu hoch, werden nur die angemessenen übernommen, außer der Träger hat vorher zugestimmt; in der Karenzzeit gibt es höhere Kosten nach einem Umzug nur mit vorheriger Zusicherung. Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten, Kaution und Genossenschaftsanteile können nach vorheriger Zustimmung übernommen werden – Kaution und Genossenschaftsanteile meist als Darlehen, das mit 5 Prozent der Regelbedarfsstufe im Monat getilgt wird.
„Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach § 35 Absatz 3 Satz 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft unangemessen hoch, sind diese nur in Höhe angemessener Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen, es sei denn, der zuständige Träger der Sozialhilfe hat den darüberhinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Innerhalb der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der Träger der Sozialhilfe die Anerkennung vorab zugesichert hat. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen und Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden. Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach Satz 5 werden, solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe getilgt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 35 Abs. 2 SGB XII – Zu Beginn der Karenzzeit prüft der Träger, ob Miete und Heizung angemessen sind. Sind sie zu hoch, muss er dir das mit dem ersten Bewilligungsbescheid mitteilen und dich über die Dauer der Karenzzeit und das Verfahren danach unterrichten.
„Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 35 Abs. 3 SGB XII – Sind Miete oder Heizung zu hoch, werden sie trotzdem in tatsächlicher Höhe übernommen, bis es dir möglich oder zumutbar ist, die Kosten zu senken (Umzug, Untervermietung oder anders) – bei der Heizung läuft diese Frist von Anfang an, bei der Miete erst nach der Karenzzeit; in der Regel höchstens sechs Monate. Wäre eine Senkung unter Berücksichtigung der Kosten eines Umzugs unwirtschaftlich, muss das Amt keine Senkung verlangen. Stirbt ein Mitglied des Haushalts und waren die Kosten vorher angemessen, musst du die Kosten der weiter bewohnten Wohnung mindestens zwölf Monate nach dem Sterbemonat nicht senken.
„Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt für die Aufwendungen für Heizung und nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 für die Aufwendungen für Unterkunft so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 42a Abs. 3 SGB XII – Lebst du mit mindestens einem Elternteil, einem volljährigen Geschwisterkind oder einem volljährigen Kind in deren Wohnung und musst selbst vertraglich keine Miete zahlen, wird als dein Bedarf die Differenz anerkannt zwischen den angemessenen Wohnkosten für einen Haushalt mit allen Bewohnern und einem Haushalt mit einer Person weniger, dazu der entsprechende Anteil der Heizkosten. Ob du tatsächlich etwas zahlst, spielt keine Rolle. Das gilt nicht, wenn die anderen darlegen, dass sie ihren Lebensunterhalt samt der ungedeckten Wohnkosten nicht selbst decken können.
„Lebt eine leistungsberechtigte Person 1. zusammen mit mindestens einem Elternteil, mit mindestens einem volljährigen Geschwisterkind oder einem volljährigen Kind in einer Wohnung im Sinne von Absatz 2 Satz 2 und sind diese Mieter oder Eigentümer der gesamten Wohnung (Mehrpersonenhaushalt) und 2. ist sie nicht vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet, sind ihr Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 2 bis 5 anzuerkennen. Als Bedarf sind leistungsberechtigten Personen nach Satz 1 diejenigen Aufwendungen für Unterkunft als Bedarf anzuerkennen, die sich aus der Differenz der angemessenen Aufwendungen für den Mehrpersonenhaushalt entsprechend der Anzahl der dort wohnenden Personen ergeben und für einen Haushalt mit einer um eins verringerten Personenzahl. Für die als Bedarf zu berücksichtigenden angemessenen Aufwendungen für Heizung ist der Anteil an den tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die Heizung der Wohnung zu berücksichtigen, der sich für die Aufwendungen für die Unterkunft nach Satz 2 ergibt. Abweichend von § 35 kommt es auf die nachweisbare Tragung von tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht an. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die mit der leistungsberechtigten Person zusammenlebenden Personen darlegen, dass sie ihren Lebensunterhalt einschließlich der ungedeckten angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aus eigenen Mitteln nicht decken können; in diesen Fällen findet Absatz 4 Satz 1 Anwendung.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 35a Abs. 1 SGB XII – Wohnst du im eigenen, geschützten Haus oder in der eigenen Wohnung, werden auch unabweisbare Instandhaltungs- und Reparaturkosten übernommen, soweit sie über zwölf Monate gesehen angemessen sind; darüber hinaus ist ein Darlehen möglich.
„Als Bedarf für Unterkunft werden auch die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 8 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie in den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbracht werden, das dinglich gesichert werden soll.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 32 SGB XII – Angemessene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gehören zum Bedarf, soweit du sie nicht aus eigenem Einkommen zahlen kannst. Bei bestimmten Formen der gesetzlichen Krankenversicherung (zum Beispiel freiwillig Versicherte oder Rentenantragsteller) und der sozialen Pflegeversicherung gilt der monatliche Beitrag als angemessen.
„(1) Angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können. … (2) Bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung … 3. als Rentenantragsteller nach § 189 des Fünften Buches als Mitglied einer Krankenkasse gelten, 4. nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte freiwillig versichert sind … gilt der monatliche Beitrag als angemessen. … (5) Bei Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung nach … gilt der monatliche Beitrag als angemessen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 32 Abs. 4 SGB XII – Bist du privat krankenversichert, sind Beiträge bis zur Hälfte des Beitrags für den Basistarif angemessen (wenn der Vertrag die Versicherungspflicht erfüllt) oder der Beitrag im Standardtarif. Höhere Beiträge können anerkannt werden, wenn die Leistungsberechtigung voraussichtlich nur bis zu drei Monate dauert, im begründeten Ausnahmefall auf Antrag bis zu sechs Monate.
„Bei Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, sind angemessene Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 anzuerkennen. Angemessen sind Beiträge 1. bis zu der Höhe des sich nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden halbierten monatlichen Beitrags für den Basistarif, sofern die Versicherungsverträge der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, oder 2. für eine Absicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. Ein höherer Beitrag kann als angemessen anerkannt werden, wenn die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel voraussichtlich nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten besteht. Im begründeten Ausnahmefall kann auf Antrag ein höherer Beitrag auch im Fall einer Leistungsberechtigung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten als angemessen anerkannt werden,“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 33 SGB XII – Damit du einen Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung erreichst, können die nötigen Beiträge (zum Beispiel zur gesetzlichen Rentenversicherung) als Bedarf übernommen werden. Hast du schon vor Beginn der Leistungen Beiträge für ein angemessenes Sterbegeld gezahlt (zum Beispiel für eine Sterbegeldversicherung) und weist das nach, werden diese Aufwendungen in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht schon vom Einkommen abgesetzt werden.
„(1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt werden. Aufwendungen nach Satz 1 sind insbesondere 1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, … (2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nach, so werden diese in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt werden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 31 SGB XII – Gesondert bezahlt werden die Erstausstattung für die Wohnung (mit Haushaltsgeräten), die Erstausstattung für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt sowie orthopädische Schuhe, Reparaturen und Miete therapeutischer Geräte. Diese Leistungen bekommt auch, wer sonst keinen Regelsatz bekommt, aber die Kosten nicht vollständig selbst tragen kann; dann kann Einkommen der nächsten bis zu sechs Monate angerechnet werden.
„(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, 2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie 3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten werden gesondert erbracht. (2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 82 Abs. 1 SGB XII – Einkommen sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht dazu gehören unter anderem Leistungen nach dem SGB XII selbst, das Mutterschaftsgeld nach § 19 Mutterschutzgesetz, Ferienjobs von Schülern unter 25 (ohne Ausbildungsvergütung), steuerfreie Aufwandsentschädigungen und Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten (zum Beispiel Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale) im Kalenderjahr bis zur Höhe des Betrags nach § 3 Nr. 26 EStG, einmalige Erbschaften, Vermächtnisse und Pflichtteile sowie im Sterbemonat des Ehepartners und in den drei folgenden Kalendermonaten der Teil der Witwen- oder Witwerrente, der über die anschließende Rente hinausgeht.
„Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören 1. Leistungen nach diesem Buch, … 5. Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes, 6. Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, … 8. Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, kalenderjährlich bis zur Höhe des in § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrags, 9. einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen, … 12. Witwen- oder Witwerrente nach § 67 Nummer 5 und 6 des Sechsten Buches, nach § 23 Absatz 6 Nummer 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 65 Absatz 2 Nummer 1 des Siebten Buches, soweit diese Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, die anschließende Witwen- oder Witwerrente überschreitet.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 82 Abs. 7 SGB XII – Einnahmen zählen in dem Monat, in dem sie zufließen. Würde eine Nachzahlung (die nicht für den Zuflussmonat gezahlt wird) den Anspruch in diesem Monat entfallen lassen, wird sie auf sechs Monate verteilt.
„Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 82 Abs. 2 SGB XII – Vom Einkommen abgezogen werden Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, gesetzlich vorgeschriebene oder angemessene Versicherungsbeiträge, geförderte Riester-Beiträge bis zum Mindesteigenbeitrag und die mit dem Einkommen verbundenen notwendigen Ausgaben.
„Von dem Einkommen sind abzusetzen 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und 4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 82a SGB XII – Hast du mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten, bleiben von deiner gesetzlichen Rente 100 Euro im Monat frei und vom Rest 30 Prozent, zusammen höchstens 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Das gilt entsprechend für mindestens 33 Jahre vergleichbarer Zeiten in der Alterssicherung der Landwirte, in bestimmten versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigungen und in berufsständischen Versorgungswerken; diese Zeiten und Grundrentenzeiten können zusammengerechnet werden.
„(1) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches erreicht haben, ein Betrag in Höhe von 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach § 82 Absatz 1 abzusetzen, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vergleichbaren Zeiten in 1. einer Versicherungspflicht nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte haben, 2. einer sonstigen Beschäftigung, in der Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 des Sechsten Buches oder Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches bestand, haben oder 3. einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, haben. Absatz 1 gilt auch, wenn die 33 Jahre durch die Zusammenrechnung der Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und der Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches erfüllt werden. …“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 143 SGB XII – Den Freibetrag für 33 Jahre Grundrentenzeiten berücksichtigt der Träger erst, wenn ihm die Rentenversicherung (oder ein Versorgungswerk) mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen vorliegen; bis dahin entscheidet er ohne den Freibetrag.
„Der Träger der Sozialhilfe hat über Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetrages nach § 82a zu entscheiden, so lange ihm nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder berufsständischer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 82 Abs. 4 SGB XII – Von einer zusätzlichen Altersvorsorge (zum Beispiel Betriebsrente, Riester- oder Rürup-Rente) bleiben 100 Euro im Monat frei und vom Rest 30 Prozent, zusammen höchstens 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1.
„Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 82 Abs. 5 SGB XII – Zusätzliche Altersvorsorge ist jedes monatlich bis zum Lebensende gezahlte Einkommen, das du vor Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillig erworben hast und das deine Pflichtversorgung (gesetzliche Rente, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung) aufbessern soll. Dazu zählen auch laufende Zahlungen aus Betriebsrenten und zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen.
„Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus 1. einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, 2. einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und 3. einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 82 Abs. 3 SGB XII – Wer arbeitet (angestellt oder selbständig), behält 30 Prozent seines Erwerbseinkommens, höchstens 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. In einer Werkstatt für behinderte Menschen bleiben ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 und die Hälfte des übrigen Entgelts frei.
„Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 43 Abs. 2 SGB XII – Zusätzlich werden Einnahmen aus Kapitalvermögen (zum Beispiel Zinsen) vom Einkommen abgesetzt, soweit sie 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen; ob bei höheren Einnahmen 26 Euro frei bleiben, ist offen.
„Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 83 SGB XII – Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften für einen ausdrücklich genannten Zweck zählen nur als Einkommen, soweit die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Schmerzensgeld zählt nicht als Einkommen.
„(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. (2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 84 SGB XII – Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege zählen nicht als Einkommen, außer sie verbessern deine Lage so sehr, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre. Freiwillige Zuwendungen anderer (ohne rechtliche oder sittliche Pflicht) sollen nicht zählen, soweit das eine besondere Härte wäre.
„(1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben als Einkommen außer Betracht. Dies gilt nicht, soweit die Zuwendung die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre. (2) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 1 BSHG§88Abs2DV 1988 – Bei der Sozialhilfe bleiben für jede volljährige leistungsberechtigte Person (und für die anderen volljährigen Personen, deren Vermögen mitzählt: Ehe- und Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft sowie Eltern eines minderjährigen Kindes) sowie für jede alleinstehende minderjährige Person 10 000 Euro an Bargeld und sonstigen Geldwerten frei, dazu 500 Euro für jede Person, die von ihr überwiegend unterhalten wird.
„Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind: 1. für jede in § 19 Absatz 3, § 27 Absatz 1 und 2, § 41 und § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte volljährige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person, 10 000 Euro, 2. für jede Person, die von einer Person nach Nummer 1 überwiegend unterhalten wird, 500 Euro. Eine minderjährige Person ist alleinstehend im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, wenn sie unverheiratet und ihr Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht vom Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils abhängig ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 2 BSHG§88Abs2DV 1988 – Der Schonbetrag ist angemessen zu erhöhen, wenn du im Einzelfall in einer besonderen Notlage bist (berücksichtigt werden vor allem Art und Dauer des Bedarfs und besondere Belastungen). Er kann angemessen herabgesetzt werden, wenn du die Voraussetzungen für einen Kostenersatz nach § 103 SGB XII (schuldhaftes Verhalten) oder den Übergang eines Unterhaltsanspruchs nach § 94 SGB XII erfüllst.
„(1) Der nach § 1 maßgebende Betrag ist angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage der nachfragenden Person besteht. Bei der Prüfung, ob eine besondere Notlage besteht, sowie bei der Entscheidung über den Umfang der Erhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen. (2) Der nach § 1 maßgebende Betrag kann angemessen herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 103 oder 94 des Gesetzes vorliegen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 90 Abs. 1 SGB XII – Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen – abgesehen vom geschützten Vermögen.
„Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 90 Abs. 2 SGB XII – Die Sozialhilfe darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass du unter anderem folgendes einsetzt: Riester-Vermögen (auch in der Auszahlungsphase bei monatlicher Auszahlung), angemessenen Hausrat, Gegenstände, die für Ausbildung oder Beruf unentbehrlich sind, Familien- und Erbstücke, deren Verkauf eine besondere Härte wäre, ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück, das nach deinem Tod von Angehörigen bewohnt werden soll, kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte und ein angemessenes Auto.
„Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung … 2. eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; … 4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, 5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, 6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, … 8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, 9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, 10. eines angemessenen Kraftfahrzeuges.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 90 Abs. 3 SGB XII – Vermögen muss auch nicht eingesetzt werden, soweit das für dich und deine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte wäre.
„Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 91 SGB XII – Musst du Vermögen einsetzen, kannst es aber nicht sofort verbrauchen oder verwerten (zum Beispiel ein Haus, das erst verkauft werden muss), oder wäre das eine Härte, soll die Sozialhilfe als Darlehen gezahlt werden; der Träger kann eine Sicherung, etwa eine Grundschuld, verlangen.
„Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 37a SGB XII – Fließt deine Rente zum ersten Mal und reicht das Geld bis zur ersten Rentenzahlung nicht, bekommst du auf Antrag ein Darlehen; das gilt auch für andere Einkünfte und Sozialleistungen, die erst am Monatsende fällig werden. Getilgt wird mit 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 im Monat; insgesamt zurückzahlen musst du höchstens 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1.
„(1) Kann eine leistungsberechtigte Person in dem Monat, in dem ihr erstmals eine Rente zufließt, bis zum voraussichtlichen Zufluss der Rente ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten, ist ihr insoweit auf Antrag ein Darlehen zu gewähren. Satz 1 gilt entsprechend für Einkünfte und Sozialleistungen, die am Monatsende fällig werden. (2) Das Darlehen ist in monatlichen Raten in Höhe von 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zu tilgen; insgesamt ist jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zurückzuzahlen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 37 SGB XII – Kann ein unabweisbarer Bedarf, der eigentlich aus dem Regelsatz zu bezahlen ist, nicht anders gedeckt werden, soll der Träger auf Antrag ein Darlehen geben. Zur Tilgung können bis zu 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 im Monat einbehalten werden.
„(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. … (4) Für die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 1 können von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 44 Abs. 3 SGB XII – Bewilligt wird in der Regel für zwölf Monate; bei vorläufiger Entscheidung soll der Zeitraum auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Endet dein Grundsicherungsgeld nach dem SGB II mit Erreichen der Altersgrenze, beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats.
„Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 44 Abs. 4 SGB XII – Die laufenden Leistungen (Regelsatz, zusätzliche Bedarfe, Unterkunft und Heizung) werden monatlich im Voraus gezahlt.
„Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 44a Abs. 1 SGB XII – Stehen Alter, dauerhafte volle Erwerbsminderung oder Werkstatt-Voraussetzung fest, braucht aber die Prüfung der übrigen Voraussetzungen oder der Höhe voraussichtlich länger, wird vorläufig entschieden – wenn der Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist bzw. dem Grunde nach besteht.
„Über die Erbringung von Geldleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 41 Absatz 2, 3 und 3a feststehen und 1. zur Feststellung der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder 2. ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 44a SGB XII – Eine vorläufige Entscheidung gibt es nicht, wenn du die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, selbst zu vertreten hast. Nach einer vorläufigen Entscheidung musst du nach dem Bewilligungszeitraum die geforderten Nachweise bringen. Bringst du sie trotz angemessener Frist und schriftlicher Belehrung nicht (vollständig oder rechtzeitig), wird für die nicht belegten Monate festgestellt, dass kein Anspruch bestand. Entscheidet der Träger nicht innerhalb eines Jahres nach dem Bewilligungszeitraum abschließend, gilt die vorläufige Entscheidung als endgültig – außer du hast in dieser Zeit eine abschließende Entscheidung beantragt oder der Anspruch besteht aus einem anderen als dem angegebenen Grund nicht oder niedriger (dann kann der Träger noch innerhalb eines Jahres ab Kenntnis, spätestens zehn Jahre nach Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung, abschließend entscheiden).
„(2) … Eine vorläufige Entscheidung ergeht nicht, wenn die leistungsberechtigte Person die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten hat. … (5) … Die leistungsberechtigte Person ist nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von dem der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; … Kommt die leistungsberechtigte Person ihrer Nachweispflicht trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß nach, setzt der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger die zu gewährenden Geldleistungen für diese Kalendermonate nur in der Höhe endgültig fest, soweit der Leistungsanspruch nachgewiesen ist. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand. (6) Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 5, gelten die vorläufig bewilligten Geldleistungen als abschließend festgesetzt. Satz 1 gilt nicht, wenn 1. die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt oder 2. der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2 anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen Leistungen besteht und der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger über diesen innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung abschließend entschieden hat. …“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 44b SGB XII – Musst du nach einer vorläufigen Entscheidung etwas zurückzahlen, darf der Träger das bestandskräftig festgestellte Geld mit 5 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe im Monat mit deiner laufenden Leistung verrechnen – schriftlich per Bescheid und längstens drei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft.
„(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger können mit einem bestandskräftigen Erstattungsanspruch nach § 44a Absatz 7 gegen den monatlichen Leistungsanspruch aufrechnen. (2) Die Höhe der Aufrechnung nach Absatz 1 beträgt monatlich 5 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28. (3) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Die Aufrechnung endet spätestens drei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Ansprüche eingetreten ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 46b SGB XII – Welche Stellen die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ausführen, bestimmt das Landesrecht. Die allgemeinen Zuständigkeitsregeln der Sozialhilfe gelten grundsätzlich nicht; für die Zuständigkeit gilt ein Aufenthalt in einer stationären Einrichtung oder in Haft nicht als gewöhnlicher Aufenthalt; die Regeln für stationäre Leistungen (§ 98 Abs. 2 Satz 1 bis 3) gelten entsprechend.
„(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt, sofern sich nach Absatz 3 nichts Abweichendes ergibt. … (3) Das Zwölfte Kapitel ist nicht anzuwenden, sofern sich aus den Sätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes ergibt. … Bei Leistungsberechtigten nach diesem Kapitel gilt der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung und in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt; § 98 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. …“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 46 SGB XII – Die Rentenversicherung informiert und berät Rentenberechtigte über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; liegt die Rente unter dem 27-fachen aktuellen Rentenwert, legt sie ein Antragsformular bei. Sie nimmt den Antrag entgegen und schickt ihn mit einer Mitteilung über die Rentenhöhe an den zuständigen Träger. Wer keine Rente bekommt, wird auf Anfrage beraten.
„Der zuständige Träger der Rentenversicherung informiert und berät leistungsberechtigte Personen nach § 41, die rentenberechtigt sind, über die Leistungsvoraussetzungen und über das Verfahren nach diesem Kapitel. Personen, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. Liegt die Rente unter dem 27-fachen Betrag des geltenden aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 68, 68a des Sechsten Buches), ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. Der Träger der Rentenversicherung übersendet einen eingegangenen Antrag mit einer Mitteilung über die Höhe der monatlichen Rente und über das Vorliegen der Voraussetzungen der Leistungsberechtigung an den jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 7a SGB II – Die Altersgrenze liegt für vor 1947 Geborene beim Ende des Monats, in dem sie 65 werden; sie steigt mit jedem Geburtsjahrgang und liegt für ab 1964 Geborene beim Ende des Monats, in dem sie 67 werden.
„Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: … ab 1964 24 67 Jahren.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 35a Abs. 3 SGB XII – Auf deinen Antrag zahlt der Träger Miete und Heizkosten direkt an den Vermieter oder andere Empfänger. Ohne Antrag soll er das tun, wenn nicht sichergestellt ist, dass das Geld für die Miete verwendet wird – zum Beispiel bei Mietrückständen, die zur fristlosen Kündigung berechtigen.
„Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind auf Antrag der leistungsberechtigten Person durch Direktzahlung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu decken; … Direktzahlungen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte sollen erfolgen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn 1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 36 Abs. 1 SGB XII – Schulden (zum Beispiel Mietschulden) können übernommen werden, wenn das zur Sicherung der Unterkunft oder in einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist; drohen Wohnungslosigkeit, sollen sie übernommen werden. Das geht als Zuschuss oder Darlehen.
„Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 17 Abs. 1 SGB XII – Auf Sozialhilfe hast du einen Rechtsanspruch, soweit das Gesetz bestimmt, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
„Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 78 SGG – Bevor du gegen einen Bescheid klagst, wird er in einem Vorverfahren nachgeprüft – auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit. Das gilt auch, wenn dein Antrag abgelehnt wurde. Das Vorverfahren beginnt mit deinem Widerspruch.
„(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. … (3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 84 Abs. 1 SGG – Den Widerspruch musst du innerhalb eines Monats einlegen, nachdem dir der Bescheid bekannt gegeben wurde – bei Bekanntgabe im Ausland innerhalb von drei Monaten. Du kannst ihn schriftlich, in bestimmter elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stelle einlegen, die den Bescheid erlassen hat.
„Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 84 Abs. 2 SGG – Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei einer anderen inländischen Behörde oder einem Versicherungsträger eingeht; diese leiten ihn weiter.
„Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde … eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten,“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 99 Abs. 1 SGB XII – Haben die Länder bestimmt, dass die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden zur Durchführung der Sozialhilfe heranziehen, erlässt der Kreis den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.
„Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem Buch heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 1 Abs. 1 SGB X – Das Erste Kapitel des SGB X (Verwaltungsverfahren, §§ 1 bis 66 – dazu gehören Fristen, Bekanntgabe und Überprüfung von Bescheiden) gilt für die Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem Sozialgesetzbuch. Für Behörden unter anderem der Länder und Gemeinden gilt es bei besonderen Teilen, die erst nach Inkrafttreten dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuchs wurden, nur, wenn diese es mit Zustimmung des Bundesrates für anwendbar erklären.
„Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 37 Abs. 2 SGB X – Ein Bescheid, der per Post im Inland kommt, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, ein elektronisch übermittelter am vierten Tag nach der Absendung. Kommt er gar nicht oder später an, gilt das nicht; im Zweifel muss die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachweisen.
„Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 64 SGG – Eine Frist nach Monaten endet mit dem Tag des letzten Monats, der nach seiner Zahl dem Tag entspricht, an dem sie ausgelöst wurde (gibt es den Tag nicht, am Monatsende). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.
„(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat. (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 26 SGB X – Fristen im Verwaltungsverfahren berechnen sich nach dem BGB. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie erst am nächsten Werktag – außer die Behörde hat dir unter Hinweis auf diese Regel einen bestimmten Tag als Fristende genannt.
„(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. … (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 66 SGG – Die Frist läuft nur, wenn der Bescheid dich schriftlich oder elektronisch über den Rechtsbehelf, die Stelle, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die Frist belehrt. Fehlt diese Belehrung oder ist sie falsch, kannst du innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
„(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig,“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 116 Abs. 2 SGB XII – Bevor über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen ihre Art und Höhe entschieden wird, sind sozial erfahrene Dritte (zum Beispiel aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen) beratend zu beteiligen – soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt.
„Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 85 SGG – Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, hilft sie ihm ab. Sonst bekommst du einen schriftlichen, begründeten Widerspruchsbescheid mit Belehrung über Klage, Frist und Gericht.
„(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen. (2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid … (3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. … Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 51 Abs. 1 SGG – Für Streit in Angelegenheiten der Sozialhilfe – dazu gehören die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und die Übernahme von Bestattungskosten – sind die Sozialgerichte zuständig.
„Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten … 6a. in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 87 SGG – Gegen den Widerspruchsbescheid kannst du innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht erheben (bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate) – schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts.
„(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. … (2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 183 SGG – Für Versicherte und Leistungsempfänger ist das Verfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei – auch für dich, wenn du eine abgelehnte Leistung erst einklagst.
„Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. … Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 77 SGG – Legst du keinen Widerspruch oder keine Klage ein (oder ohne Erfolg), wird der Bescheid für dich bindend.
„Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 67 SGG – Hast du die Widerspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt, kannst du Wiedereinsetzung beantragen – innerhalb eines Monats, nachdem das Hindernis weggefallen ist, und den Widerspruch in dieser Zeit nachholen. Nach einem Jahr seit Fristende geht das nur noch bei höherer Gewalt.
„(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. … Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. … (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 116a SGB XII – Bei der Überprüfung eines falschen Bescheids nach § 44 SGB X gelten in der Sozialhilfe kürzere Fristen: Ein Bescheid, der dich zu Unrecht belastet, ist nur zurückzunehmen, wenn die Rücknahme spätestens vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem er bekannt gegeben wurde, beantragt wird; nachgezahlt wird höchstens für ein Jahr statt für vier Jahre.
„§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass 1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird, 2. anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 44 SGB X – Ist die Frist abgelaufen, kannst du einen falschen Bescheid trotzdem überprüfen lassen: Wurden Sozialleistungen zu Unrecht nicht gezahlt, weil das Recht falsch angewandt oder von falschen Tatsachen ausgegangen wurde, muss die Behörde den Bescheid auch nach Ablauf der Frist für die Vergangenheit zurücknehmen (nicht, wenn er auf vorsätzlich falschen Angaben beruht). Nachgezahlt wird dann höchstens für vier Jahre, gerechnet ab Beginn des Jahres deines Antrags.
„(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. … (4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 7 Abs. 1 SGB II – Grundsicherungsgeld bekommt, wer mindestens 15 Jahre alt ist und die Altersgrenze (je nach Jahrgang 65 bis 67 Jahre) noch nicht erreicht hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Das Gesetz nennt diese Personen „erwerbsfähige Leistungsberechtigte“; Ausschlüsse regeln die folgenden Sätze und Absätze.
„Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 21 SGB XII – Wer nach dem SGB II dem Grunde nach leistungsberechtigt ist – als erwerbsfähige Person oder als Angehöriger –, bekommt keine Sozialhilfe für den Lebensunterhalt. Sind Jobcenter und Sozialamt uneins, ist das Sozialamt an die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) gebunden und nach dem Widerspruchsverfahren an die Entscheidung der Agentur für Arbeit über die Erwerbsfähigkeit.
„Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind, Leistungen nach § 36 erhalten. Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den beteiligten Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so ist der zuständige Träger der Sozialhilfe für die Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel an die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a Absatz 1 des Zweiten Buches gebunden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 7 Abs. 4 SGB II – Kein Grundsicherungsgeld bekommt, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist (auch in Haft) oder eine Altersrente oder ähnliche öffentlich-rechtliche Leistung bezieht. Ausnahmen: voraussichtlich weniger als sechs Monate im Krankenhaus, oder trotz Unterbringung mindestens 15 Stunden pro Woche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig.
„Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch, 1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder 2. wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 19 Abs. 1 SGB II – Auch nicht erwerbsfähige Menschen, die mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben (zum Beispiel Kinder unter 15), bekommen Grundsicherungsgeld – außer sie haben Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII.
„Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Grundsicherungsgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 7 Abs. 1 WoGG – Kein Wohngeld bekommt grundsätzlich, wer unter anderem Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht.
„Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von 1. Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, … 5. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, 6. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, … 8. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder …“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 2 Abs. 1 SGB XII – Sozialhilfe bekommt nicht, wer sich vor allem mit seiner Arbeitskraft, seinem Einkommen und seinem Vermögen selbst helfen kann oder wer die nötige Hilfe von anderen bekommt – insbesondere von Angehörigen oder von anderen Sozialleistungsträgern.
„Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 117 Abs. 1 SGB XII – Unterhaltspflichtige, ihre nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner und Kostenersatzpflichtige müssen dem Sozialamt über ihr Einkommen und Vermögen Auskunft geben und auf Verlangen Belege vorlegen, soweit die Durchführung des SGB XII es erfordert. Auskunftspflichtig sind auch Mitbewohner, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft unterstützen.
„Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 94 Abs. 1 SGB XII – Hast du für die Zeit der Leistungen einen Unterhaltsanspruch nach dem BGB, geht er bis zur Höhe der Leistungen samt Auskunftsanspruch auf den Träger über. Das gilt nicht, soweit der Unterhalt laufend gezahlt wird, nicht gegen Verwandte ab dem zweiten Grad (zum Beispiel Großeltern oder Enkel) und nicht gegen Unterhaltspflichtige, die selbst zum Personenkreis des § 19 gehören; ebenso nicht gegen die eigenen Eltern, wenn du schwanger bist oder dein Kind unter 6 betreust.
„Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 94 Abs. 3 SGB XII – Unterhaltsansprüche gehen nicht über, soweit der Unterhaltspflichtige selbst Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bekommt oder durch die Zahlung bekäme oder soweit der Übergang eine unbillige Härte wäre.
„Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit 1. die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder 2. der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 74 SGB XII – Die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernimmt die Sozialhilfe, soweit es den zur Bestattung Verpflichteten nicht zuzumuten ist, sie zu tragen.
„Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 98 Abs. 3 SGB XII – Zuständig für die Bestattungskosten ist der Träger, der dem Verstorbenen bis zum Tod Sozialhilfe geleistet hat; sonst der Träger, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
„In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026