Kinderzuschlag und Bildung und Teilhabe

Extra-Geld für jedes Kind in Familien mit kleinem Einkommen, die mit Kinderzuschlag (und gegebenenfalls Wohngeld) in der Regel nicht auf Grundsicherungsgeld angewiesen sind – dazu Leistungen für Kita-Ausflüge, Mittagessen und Freizeit.

Stand 21.10.2026 · gilt für: aktuelle Fassung (Bundeskindergeldgesetz zuletzt geändert am 16.4.2026, in Kraft seit 1.7.2026) · Zuständig: Familienkasse (Kinderzuschlag), vom Land bestimmte Stelle (Bildung und Teilhabe)

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Kurz erklärt

  • Den Kinderzuschlag gibt es für Familien, die mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag (und gegebenenfalls Wohngeld) grundsätzlich nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind (Ausnahme siehe unten).1,2,3,4
  • Als Paar braucht ihr mindestens 900 Euro Einkommen im Monat (nach unserer Prüfung zählt die Familienkasse euer Einkommen zusammen – das folgern wir aus Beispielen in ihrer Durchführungsanweisung), wenn du alleinerziehend bist, mindestens 600 Euro – gezählt brutto, also ohne Abzug der Absetzbeträge nach § 11b SGB II; Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag zählen dabei nicht mit.1,5,6
  • Kinderzuschlag gibt es grundsätzlich nicht rückwirkend (Ausnahme siehe „Antrag und Fristen“): Er wird ab dem Monat bewilligt, in dem du ihn beantragst, jeweils für sechs Monate.7,8
  • Wer Kinderzuschlag bekommt, hat für das Kind auch Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, zum Beispiel für Kita-Ausflüge und Mittagessen.9,10

Wer bekommt es?

  • Kinderzuschlag gibt es für unverheiratete (und nicht verpartnerte) Kinder unter 25, die in deinem Haushalt leben und für die du Anspruch auf Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) hast.1
  • Mindesteinkommen: Als Paar braucht ihr mindestens 900 Euro im Monat (nach unserer Prüfung zählt die Familienkasse euer Einkommen zusammen), wenn du alleinerziehend bist, mindestens 600 Euro. Gezählt wird Einkommen im Sinne des SGB II, aber ohne Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag und ohne dass die Absetzbeträge nach § 11b SGB II abgezogen werden (also brutto). Die Familienkasse nimmt dafür den Durchschnitt der sechs Kalendermonate vor dem Antragsmonat (Antrag im Oktober: April bis September) – auch wenn in dieser Zeit kein Einkommen da war. Wer gerade eine Arbeit aufgenommen hat, erreicht die Grenze deshalb unter Umständen erst nach einigen Monaten. Elterngeld zählt für diese Grenze nach ihrer Durchführungsanweisung in voller Höhe; Mutterschaftsgeld nach § 19 Mutterschutzgesetz zählt nicht; bekommt ein Elternteil nur Kindesunterhalt, zählt dieser nicht mit.1,11,5,12,13,14,15
  • Mit dem Kinderzuschlag dürft ihr grundsätzlich nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sein. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus anzurechnendem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die nötige Hilfe auch nicht von anderen bekommt. Bewilligtes Wohngeld wird dabei mitgezählt; bekommt ihr keins, aber Wohngeld und Kinderzuschlag würden zusammen reichen, wird das voraussichtliche Wohngeld angesetzt.1,3,2
  • Ausnahme: Fehlen euch mit eurem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro, um nicht hilfebedürftig zu sein, gibt es ihn trotzdem – wenn bei den Eltern wegen Erwerbseinkommens Absetzbeträge nach § 11b Abs. 2 bis 3 SGB II (Grundabsetzbetrag und Freibetrag für Erwerbstätige) von mindestens 100 Euro anfallen und niemand in der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II (zum Beispiel Grundsicherungsgeld) oder nach dem SGB XII erhält oder beantragt hat.4,16,17
  • Für jedes Kind bekommt nur eine Person Kinderzuschlag. Erfüllen mehrere die Voraussetzungen, bekommt ihn, wer das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; lebt ihr als Eltern zusammen mit dem Kind, bestimmt ihr selbst, wer ihn bekommt – Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gehen dabei an dieselbe Person.18

Wie viel?

  • Höchstbetrag je Kind: seit 1. Januar 2025 297 Euro im Monat (2024: 292 Euro), so die Durchführungsanweisung der Familienkasse. Im Gesetz steht nur, wie er bestimmt wird: Zusammen mit dem Kindergeld für ein erstes Kind soll er ein Zwölftel des jährlichen sächlichen Existenzminimums eines Kindes (ohne den Anteil für Bildung und Teilhabe) decken; er sinkt nie unter den Vorjahresbetrag, und es kommt ein Sofortzuschlag von 25 Euro hinzu. Ob die 297 Euro den Sofortzuschlag schon enthalten, sagt die Durchführungsanweisung nicht ausdrücklich (siehe Offene Punkte).19,20
  • Hat das Kind selbst anzurechnendes Einkommen, sinkt sein Kinderzuschlag um 45 Prozent dieses Einkommens (Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag zählen dabei nicht). Wer es unterlässt, mit zumutbarem Aufwand Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen, bekommt für dieses Kind keinen Kinderzuschlag.21
  • Die Zuschläge aller Kinder ergeben den Gesamtkinderzuschlag. Ihr bekommt ihn voll, wenn das anzurechnende Einkommen der Eltern (ohne Wohngeld und Kinderzuschlag) ihren Bedarf nach dem SGB II nicht übersteigt und sie kein anzurechnendes Vermögen haben. Als Einkommen und Vermögen der Eltern zählt dabei das aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft außer den Kindern im Haushalt.22
  • Liegt das Einkommen der Eltern über ihrem Bedarf, wird gekürzt: soweit der übersteigende Betrag aus Erwerbseinkommen stammt, um 45 Prozent davon, sonst um den vollen übersteigenden Betrag. Haben die Eltern Erwerbseinkommen und anderes Einkommen (zum Beispiel Elterngeld über dem freien Teil), gilt der übersteigende Betrag als Erwerbseinkommen – außer das andere Einkommen allein liegt schon über dem Bedarf.23,24,11
  • Vermögen wird nur berücksichtigt, wenn es 40 000 Euro für dich und 15 000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übersteigt. Ist das anzurechnende Vermögen höher als der Kinderzuschlag im ersten Monat, entfällt der Anspruch; ist es niedriger, wird es nur im ersten Monat abgezogen.25
  • Ohnehin nicht als Vermögen zählen unter anderem angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto für jede erwerbsfähige Person, Altersvorsorge-Versicherungen und ein selbst genutztes Haus bis 140 Quadratmeter oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung bis 130 Quadratmeter (bei mehr als vier Bewohnern 20 Quadratmeter mehr je weiterer Person).26,25
  • Für das Einkommen zählt der Durchschnitt der sechs Monate vor Beginn des Bewilligungszeitraums; als Wohnkosten zählen bei Mietern die laufenden Kosten im ersten Monat.6
  • Elterngeld zählt beim Kinderzuschlag als Einkommen. Frei bleiben nach dem Elterngeldgesetz das Elterngeld und die darauf angerechneten Leistungen – zum Beispiel der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld für die Zeit ab der Geburt – zusammen in Höhe des Erwerbseinkommens vor der Geburt, nach dem das Elterngeld berechnet wurde, höchstens 300 Euro im Monat (bei Elterngeld Plus die Hälfte). Mutterschaftsgeld nach § 19 Mutterschutzgesetz bleibt ganz frei; der Zuschuss des Arbeitgebers (§ 20 Mutterschutzgesetz) bleibt nicht ganz frei, sondern ab der Geburt nur im Rahmen dieses Betrags.24,27,11,14,28

Wie lange?

  • Über den Kinderzuschlag wird jeweils für sechs Monate entschieden. Der Zeitraum beginnt mit dem Antragsmonat, frühestens nach Ende eines laufenden Zeitraums.8
  • Änderungen während der sechs Monate zählen grundsätzlich nicht – außer es ändert sich, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört (zum Beispiel durch die Geburt eines Kindes), oder der Höchstbetrag ändert sich. Wird der Bescheid wegen der geänderten Bedarfsgemeinschaft aufgehoben, stell sofort einen neuen Antrag: Dann beginnt der neue Zeitraum direkt nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.8,29
  • Für jeden neuen Zeitraum brauchst du einen neuen Antrag.8,7

Antrag und Fristen

  • Beantrage den Kinderzuschlag schriftlich, am besten bei der zuständigen Familienkasse (der Bundesagentur für Arbeit).30,31
  • Stell den Antrag früh: Für Monate vor dem Antrag gibt es grundsätzlich keinen Kinderzuschlag. Ausnahme: Wurde eine andere Leistung abgelehnt oder musst du sie erstatten, kann der Antrag unter Umständen nachgeholt werden (§ 28 SGB X, Einzelheiten noch nicht belegt – frag die Familienkasse); dann unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung bindend geworden ist.7
  • Der Kinderzuschlag wird monatlich und kostenfrei ausschließlich auf ein Konto überwiesen (bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt).32
  • Lehnt die Familienkasse ab oder entzieht sie den Kinderzuschlag, bekommst du einen Bescheid; bei Streit entscheiden am Ende die Sozialgerichte.33,34
  • Gegen einen Bescheid kannst du Widerspruch einlegen: innerhalb eines Monats, nachdem er dir bekannt gegeben wurde (bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate), schriftlich, in bestimmten elektronischen Formen oder zur Niederschrift bei der Familienkasse, die ihn erlassen hat. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei einer anderen inländischen Behörde oder einem Versicherungsträger eingeht.35,36,37
  • So rechnest du (nach unserer Prüfung): Ein Bescheid per Post (im Inland) gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben – außer er kommt nicht oder später an. Die Monatsfrist endet an dem Tag des Folgemonats, der dieselbe Zahl hat (bekannt gegeben am 15. März: Ende am 15. April; gibt es den Tag nicht, am Monatsende). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Fehlt im Bescheid die Belehrung über den Widerspruch oder ist sie falsch, hast du ein Jahr Zeit.38,39,40,41,42,43
  • Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, bekommst du einen Widerspruchsbescheid; dagegen kannst du innerhalb eines Monats beim Sozialgericht klagen, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für dich grundsätzlich kostenfrei – auch wenn du die Leistung erst einklagst. Das betrifft die Gerichtskosten; ob du Kosten für einen eigenen Anwalt erstattet bekommst, ist hier nicht belegt. Legst du nichts ein, wird der Bescheid bindend.44,45,46,47
  • Frist ohne eigenes Verschulden verpasst? Beantrage innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung und hol den Widerspruch in dieser Zeit nach.48
  • Fällt dir erst später auf, dass ein Bescheid falsch war und dir deshalb Kinderzuschlag vorenthalten wurde, kannst du ihn überprüfen lassen. Für die Zukunft muss die Familienkasse ihn korrigieren; für die Vergangenheit kann sie es, muss es aber nicht – und dann nach unserer Prüfung höchstens für vier Jahre, gerechnet ab Beginn des Jahres deines Antrags.49,50
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragst du getrennt bei der Stelle, die dein Land dafür bestimmt hat. Ansprüche verjähren zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in dem sie entstanden sind.51,52

Zusammenspiel mit anderen Leistungen

  • Kinderzuschlag und Wohngeld werden zusammen betrachtet: Wohngeld zählt bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit mit.2
  • Wohngeld beantragst du gesondert bei der Wohngeldbehörde, die dein Land bestimmt hat (siehe Seite Wohngeld).53,54
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe gibt es auch, wenn du nur Wohngeld (ohne Kinderzuschlag) bekommst und du und das Kind, für das du Kindergeld bekommst, dabei als Haushaltsmitglieder berücksichtigt werdet.9
  • Inhalt der Leistungen für Bildung und Teilhabe wie im SGB II: Kosten für Ausflüge und mehrtägige Fahrten in Schule, Kita und Kindertagespflege, gemeinsames Mittagessen in Kita, Kindertagespflege oder (unter Bedingungen) Schule, und für Kinder unter 18 pauschal 15 Euro im Monat, wenn Kosten für Sport, Spiel, Kultur, Musikunterricht oder Freizeiten entstehen.10,55,56,57
  • Wird der Kinderzuschlag-Bescheid später aufgehoben, musst du bereits gezahlten Kinderzuschlag insoweit nicht zurückzahlen, als der Kinderzuschlag einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (zum Beispiel Grundsicherungsgeld) ausgeschlossen oder gemindert hat.58,17
  • Unterhaltspflichten bleiben vom Kinderzuschlag unberührt.59

Was wir nicht abbilden

Für diese Fälle sagt die Seite lieber offen „nicht berechenbar“, als zu raten – bitte direkt bei der zuständigen Stelle klären.

  • Die Berechnung selbst: Bedarf der Eltern (Regelbedarf, Mehrbedarfe, Unterkunft und Heizung) und anzurechnendes Einkommen im Einzelnen.
  • Ob der Sofortzuschlag in den 297 Euro schon enthalten ist (siehe Offene Punkte).
  • Eigentümer (Wohnkosten aus dem Vorjahr), Selbständige, gemischtes Einkommen im Einzelnen.
  • Was genau als Einkommen des Kindes zählt (zum Beispiel Unterhalt, Unterhaltsvorschuss).
  • Weitere Leistungen für Bildung und Teilhabe für Schüler (Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung).

Rechtsgrundlagen dieser Seite

Jede Aussage oben trägt eine Fußnote zum Beleg: Paragraf, unsere Lesart und der wörtliche Satz aus der amtlichen Fassung. Alle Belege wurden in zwei getrennten Durchgängen geprüft.

  • Bundeskindergeldgesetz (BKGG)§ 3, § 5, § 6a, § 6b, § 6c, § 7, § 9, § 11, § 13, § 14, § 15 · Neugefasst durch Bek. v. 28.1.2009 I 142, 3177; · zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 16.4.2026 I Nr. 107 · amtliche Fassung
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)§ 7, § 9, § 11, § 11a, § 11b, § 12, § 19, § 28 · Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094; · zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 16.4.2026 I Nr. 107 · Mittelbare Änderung durch Art. 1b G v. 16.4.2026 I Nr. 107 ist berücksichtigt · amtliche Fassung
  • Durchführungsanweisung Kinderzuschlag (DA-KiZ) der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, Stand 20.02.2026 (DA-KiZ) · amtliche Fassung
  • Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) (BEEG)§ 3, § 10 · Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33; · zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 370 · amtliche Fassung
  • Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz) (MuSchG)§ 20 · Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 · amtliche Fassung
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)§ 64, § 66, § 67, § 77, § 78, § 84, § 85, § 87, § 183 · Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535; · zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 · Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war · amtliche Fassung
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)§ 1, § 26, § 37, § 44 · Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130; · zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.10.2026 I Nr. 307 · amtliche Fassung
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil (SGB I)§ 68 · Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 223 · Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war · amtliche Fassung
  • Wohngeldgesetz (WoGG)§ 22, § 24 · Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107 · amtliche Fassung

Was wir noch prüfen

Transparenz gehört dazu: Diese Punkte sind noch nicht abschließend belegt. Die Seite trifft dazu keine Aussage, bis sie es sind.

  • Höchstbetrag: 297 Euro seit 1.1.2025 laut DA-KiZ (Stand 20.02.2026). Offen: ob der Sofortzuschlag von 25 Euro darin enthalten ist (Familienportal des Bundes sagt ja, nicht als Beleg geprüft), und der Betrag für 2027 – zu Jahresbeginn neu prüfen.
  • 2026-10-21 für die Praxis geklärt: Die 900-Euro-Grenze gilt laut DA-KiZ „bei Paaren“; dass die Einkommen zusammenzählen, folgern wir aus den Beispielen in C.3.2.1.3 Abs. 6 und D.2 . Geklärt ist das nur für die Verwaltungspraxis; die Durchführungsanweisung bindet keine Gerichte, Rechtsprechung ist noch nicht erfasst.
  • Vermögen über der Grenze: Ob das ganze Vermögen oder nur der übersteigende Teil zählt (Wortlaut „wenn“), ist offen – die DA-KiZ (Stand 20.02.2026) beruht noch auf der Fassung vor dem 1.7.2026; neue Fassung abwarten.
  • 2026-10-21 belegt: Widerspruch, Klage, Fristen und Überprüfung (SGG, SGB X, § 11 Abs. 5 BKGG).
  • Bedarfe der Eltern nach §§ 20 bis 22 SGB II und Regelbedarfe 2026 (Regelbedarfsermittlungsgesetz, Bekanntmachung): für einen Rechner nötig.
  • Leistungen nach dem SGB XII: nicht gelesen.
  • Nachholen des Antrags nach Ablehnung einer anderen Leistung (§ 5 Abs. 3 Satz 2 BKGG, § 28 SGB X): § 28 SGB X nicht gelesen.
  • Welche Stelle in den einzelnen Ländern für Bildung und Teilhabe zuständig ist.

Belege

  1. § 6a Abs. 1 BKGG – Kinderzuschlag gibt es für unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder unter 25, die in deinem Haushalt leben, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Du hast für sie Anspruch auf Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung); du verfügst – ohne Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag – über Einkommen von mindestens 900 Euro (wenn du alleinerziehend bist: mindestens 600 Euro) (Einkommen im Sinne des SGB II, ohne dass die Absetzbeträge nach § 11b SGB II abgezogen werden); und mit dem Kinderzuschlag seid ihr nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II (Bedarfe für Bildung und Teilhabe zählen dabei nicht mit).
    „Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn 1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und 3. bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  2. § 6a Abs. 1 BKGG – Bei der Prüfung, ob ihr mit Kinderzuschlag hilfebedürftig wärt, zählt Wohngeld mit: Bewilligtes Wohngeld für den Antragsmonat zählt mit. Bekommt ihr kein Wohngeld, aber Wohngeld und Kinderzuschlag zusammen würden die Hilfebedürftigkeit vermeiden, wird das voraussichtliche Wohngeld angesetzt.
    „Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  3. § 9 Abs. 1 SGB II – Hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem anzurechnenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die nötige Hilfe nicht von anderen bekommt – insbesondere von Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern.
    „Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  4. § 6a Abs. 1a BKGG – Auch wenn ihr mit Kinderzuschlag noch knapp hilfebedürftig bleibt, gibt es ihn, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind: Euch fehlen mit eurem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro, um nicht hilfebedürftig zu sein; bei den Eltern ergeben sich wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge nach § 11b Abs. 2 bis 3 SGB II von mindestens 100 Euro; und niemand in der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II (zum Beispiel Grundsicherungsgeld) oder nach dem SGB XII erhält oder beantragt hat.
    „Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn 1. bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, 2. sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und 3. kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  5. C.1 Abs. 1 und 3, C.3.2.1.3 Abs. 6 (Beispiel), D.2 Beispiel 1 DA-KiZ – Die Familienkasse wendet die Mindesteinkommensgrenze so an: 900 Euro brutto im Monat bei Paaren, 600 Euro bei Alleinerziehenden – ohne Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag.
    „Nach § 6a Absatz 1 Nr. 2 BKGG besteht ein Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags Brutto-Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB II in Höhe von mindestens 900 EUR bei Paaren oder bei Alleinerziehenden in Höhe von mindestens 600 EUR vorhanden ist (Mindesteinkommensgrenze). … Für die Prüfung, ob die Mindesteinkommensgrenze von monatlich 900 EUR bzw. 600 EUR erreicht ist, … Die Mindesteinkommensgrenze von 900 EUR wird mit dem Einkommen der Eltern erreicht. … Die Mindesteinkommensgrenze (900 EUR) ist durch die Rente des Vaters von 1.350 EUR erreicht.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  6. § 6a Abs. 8 BKGG – Für das Einkommen zählt der Durchschnitt der sechs Monate vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Bei Mietern zählen als Wohnkosten die laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung im ersten Monat des Bewilligungszeitraums.
    „Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  7. § 5 Abs. 3 BKGG – Kinderzuschlag gibt es grundsätzlich nicht für Zeiten vor dem Antrag. Für Fälle, in denen eine andere Leistung abgelehnt wurde oder erstattet werden muss, verweist das Gesetz auf § 28 SGB X; der Antrag auf Kinderzuschlag ist dann unverzüglich nach Ablauf des Monats nachzuholen, in dem die Ablehnung oder Erstattung bindend geworden ist.
    „Der Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der Antragstellung gewährt. § 28 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistungen bindend geworden ist, nachzuholen ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  8. § 6a Abs. 7 BKGG – Über den Kinderzuschlag wird jeweils für sechs Monate entschieden. Der Zeitraum beginnt mit dem Monat, in dem du den Antrag stellst (frühestens nach Ende eines laufenden Zeitraums). Änderungen während der sechs Monate werden grundsätzlich nicht berücksichtigt – außer die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag ändert sich. Wird der Bescheid wegen einer geänderten Bedarfsgemeinschaft aufgehoben und stellst du unverzüglich einen neuen Antrag, beginnt der neue Zeitraum direkt nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.
    „Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  9. § 6b Abs. 1 BKGG – Wer für ein Kind Kindergeld bekommt (oder Anspruch darauf hat), erhält für dieses Kind auch Leistungen für Bildung und Teilhabe – wenn das Kind mit ihm im Haushalt lebt und er Kinderzuschlag bezieht, oder wenn er und das Kind bei einem Wohngeld als Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden.
    „Personen erhalten Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben und wenn 1. das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a beziehen oder 2. im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  10. § 6b Abs. 2 BKGG – Die Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechen denen im SGB II (§ 28 Abs. 2 bis 7 SGB II), zum Beispiel Ausflüge in Kita und Schule, gemeinsames Mittagessen in Kita, Kindertagespflege und (unter Bedingungen) Schule und für Kinder unter 18 pauschal 15 Euro im Monat, wenn Kosten für Sport, Musik oder Freizeiten entstehen.
    „Die Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechen den Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 bis 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  11. § 11 Abs. 1 SGB II – Als Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld, abzüglich der Absetzbeträge nach § 11b SGB II und ohne die Einnahmen, die nach § 11a SGB II oder anderen Bundesgesetzen nicht zählen.
    „Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  12. C.1 Abs. 3 DA-KiZ – Ob die Mindesteinkommensgrenze erreicht ist, prüft die Familienkasse am durchschnittlichen Bruttoeinkommen der sechs Kalendermonate vor dem Antragsmonat (Antrag im Oktober: April bis September) – auch wenn in dieser Zeit kein Einkommen da war. Wer gerade eine Arbeit aufgenommen hat, erreicht die Grenze deshalb unter Umständen erst nach einigen Monaten.
    „Für die Prüfung, ob die Mindesteinkommensgrenze von monatlich 900 EUR bzw. 600 EUR erreicht ist, ist das durchschnittliche Brutto-Einkommen der letzten sechs Monate vor Antragstellung … zu bilden. … Am 25. Oktober 2025 wird ein Antrag auf Kinderzuschlag gestellt. … Der BMZ umfasst die Monate April 2025 bis September 2025. … Es ist auch dann auf den BMZ von sechs Monaten abzustellen, wenn in diesem Zeitraum kein Einkommen erzielt wurde. … Maßgeblich sind auch hier die sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung, so dass ein Anspruch auf Kinderzuschlag ggf. erst nach einigen Monaten der Erwerbstätigkeit in Betracht kommt.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  13. C.1 Abs. 2 DA-KiZ – Für die Mindesteinkommensgrenze zählt das Elterngeld nach der Durchführungsanweisung in voller Höhe; Absetzbeträge nach § 11b SGB II werden nicht abgezogen. Bekommt ein Elternteil nur Kindesunterhalt, zählt dieser nicht mit.
    „Beträge nach § 11b SGB II sind nicht abzusetzen. • Das Elterngeld ist im Rahmen der Mindesteinkommensgrenze in voller Höhe zu berücksichtigen. … Wird lediglich Kindesunterhalt bezogen, ist dieser nicht zu berücksichtigen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  14. § 11a Abs. 1 SGB II – Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes zählt im SGB II nicht als Einkommen.
    „Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind … 6. Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  15. C.3.2.1.1 Abs. 8 DA-KiZ – Mutterschaftsgeld nach § 19 Mutterschutzgesetz zählt nach der Durchführungsanweisung beim Kinderzuschlag nicht als Einkommen – auch soweit die Krankenkasse mehr als 13 Euro am Tag als Mutterschaftsgeld bezeichnet.
    „Mutterschaftsgeld nach § 19 Mutterschutzgesetz - MuSchG stellt seit dem 1. Juli 2023 kein Einkommen mehr dar (§ 11a Absatz 1 Nr. 6 SGB II). … Dies gilt auch für Mutterschaftsgeld über dem Betrag von 13,00 Euro kalendertäglich hinaus, soweit es in einem Bescheid der Krankenkasse als Mutterschaftsgeld bezeichnet wird.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  16. § 11b Abs. 2 SGB II – Wer erwerbstätig ist, kann vom Erwerbseinkommen pauschal 100 Euro im Monat für Versicherungen, Altersvorsorge und Werbungskosten absetzen (über 400 Euro Erwerbseinkommen auch mehr, wenn höhere Kosten nachgewiesen sind). Dazu kommt ein Freibetrag von 20 Prozent für den Teil zwischen 100 und 520 Euro, 30 Prozent für den Teil zwischen 520 und 1 000 Euro und 10 Prozent für den Teil zwischen 1 000 und 1 200 Euro – mit minderjährigem Kind bis 1 500 Euro.
    „Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  17. § 19 Abs. 1 SGB II – Die Leistung des SGB II für den Lebensunterhalt (Regelbedarf, Mehrbedarfe, Unterkunft und Heizung) heißt Grundsicherungsgeld.
    „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Grundsicherungsgeld. … Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  18. § 3 Abs. 2 BKGG – Für jedes Kind bekommt nur eine Person Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe. Erfüllen mehrere die Voraussetzungen, bekommt sie, wer das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; leben die Eltern mit dem Kind zusammen, bestimmen sie den Berechtigten selbst.
    „Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  19. C.2.1 Abs. 7 und Abs. 4 DA-KiZ – Nach der Durchführungsanweisung der Familienkasse beträgt der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags seit dem 1. Januar 2025 297 Euro je Kind (2024: 292 Euro). Der Betrag wird der Familienkasse zu Beginn jedes Jahres mitgeteilt.
    „Der jeweilige Höchstbetrag wird der Familienkasse zu Beginn des Jahres mitgeteilt. … Entwicklung der Höchstbeträge: Geltungszeitraum Höchstbetrag in EUR … 01.01.2024 – 31.12.2024 292 Seit 01.01.2025 297“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  20. § 6a Abs. 2 BKGG – Wie hoch der Kinderzuschlag höchstens ist, steht nicht als feste Zahl im Gesetz: Zusammen mit dem Kindergeld für ein erstes Kind soll er ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes decken (ohne den Anteil für Bildung und Teilhabe). Der Betrag zu Jahresbeginn gilt das ganze Jahr, mindestens aber der Betrag des Vorjahres – dazu kommt ein Sofortzuschlag von 25 Euro.
    „Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich um einen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  21. § 6a Abs. 3 BKGG – Hat das Kind selbst anzurechnendes Einkommen, wird sein Kinderzuschlag um 45 Prozent dieses Einkommens gekürzt; Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag zählen dabei nicht. Wer zumutbare Anstrengungen unterlässt, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen, bekommt für dieses Kind keinen Kinderzuschlag.
    „Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  22. § 6a Abs. 5 BKGG – Die Kinderzuschläge aller Kinder ergeben zusammen den Gesamtkinderzuschlag. Er wird in voller Höhe gezahlt, wenn das anzurechnende Einkommen der Eltern (ohne Wohngeld und Kinderzuschlag) ihren Bedarf nach dem SGB II nicht übersteigt und sie kein anzurechnendes Vermögen haben. Als Einkommen und Vermögen der Eltern zählt das aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft außer den im Haushalt lebenden Kindern.
    „Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Grundsicherungsgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  23. § 6a Abs. 6 BKGG – Übersteigt das anzurechnende Einkommen der Eltern ihren Bedarf, wird der Gesamtkinderzuschlag gekürzt: Soweit die Überschreitung auf Erwerbseinkommen beruht, um 45 Prozent davon, soweit sie auf anderem Einkommen beruht, in voller Höhe. Haben die Eltern Erwerbseinkommen und anderes Einkommen, gilt die Überschreitung als durch das Erwerbseinkommen verursacht – außer das andere Einkommen allein liegt schon über dem Bedarf. Anzurechnendes Vermögen der Eltern (nur wenn es die Freigrenzen übersteigt) mindert ihn nur im ersten Monat des Bewilligungszeitraums oder lässt den Anspruch entfallen (Satz 5, siehe `kiz.vermoegen`).
    „Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  24. § 10 Abs. 5 BEEG – Bei Leistungen nach dem SGB II, der Sozialhilfe (SGB XII), dem Kinderzuschlag und den Asylbewerberleistungen gilt der allgemeine 300-Euro-Freibetrag nicht. Frei bleibt nach dem BEEG nur ein Betrag in Höhe des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, höchstens 300 Euro (Elterngeld Plus: die Hälfte davon, höchstens 150 Euro). Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG bleibt dort in voller Höhe unberücksichtigt.
    „Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte. Abweichend von Satz 2 bleibt Mutterschaftsgeld gemäß § 19 des Mutterschutzgesetzes in voller Höhe unberücksichtigt.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  25. § 6a Abs. 3 BKGG – Vermögen wird beim Kinderzuschlag nur berücksichtigt, wenn es 40 000 Euro für die berechtigte Person und 15 000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übersteigt. Ist das anzurechnende Vermögen so hoch, dass es den Kinderzuschlag im ersten Monat ganz aufzehrt, entfällt der Anspruch; ist es niedriger, wird es nur im ersten Monat abgezogen.
    „Abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es 40 000 Euro für die berechtigte Person und 15 000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übersteigt. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  26. § 12 Abs. 1 SGB II – Nicht als Vermögen zählen unter anderem angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto für jede erwerbsfähige Person der Bedarfsgemeinschaft, Versicherungsverträge für die Altersvorsorge und ein selbst genutztes Haus mit bis zu 140 Quadratmetern Wohnfläche oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung mit bis zu 130 Quadratmetern (mehr bei mehr als vier Bewohnern).
    „Nicht zu berücksichtigen sind 1. angemessener Hausrat; … 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, 3. für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden, … 5. ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person;“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  27. § 3 Abs. 1 BEEG – Mutterschaftsgeld der Krankenkasse (nicht das Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 2 MuSchG), der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld und bei Beamtinnen die Bezüge im Beschäftigungsverbot werden für die Zeit ab der Geburt auf das Elterngeld angerechnet; steht die Leistung nur für einen Teil des Lebensmonats zu, wird nur anteilig angerechnet.
    „Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet: 1. Mutterschaftsleistungen a) in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 19 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder b) in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen, 2. Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen, … Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  28. § 20 Abs. 1 MuSchG – Solange dein Beschäftigungsverhältnis besteht (auch Ausbildung, Heimarbeit, Freiwilligendienst, Werkstatt für behinderte Menschen; nicht als arbeitnehmerähnliche Person, Entwicklungshelferin oder als Schülerin oder Studentin in dieser Rolle), zahlt der Arbeitgeber (bei Heimarbeit der Auftraggeber oder Zwischenmeister) für die Schutzfristen und den Entbindungstag einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn dein durchschnittliches Netto pro Kalendertag aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist vor der Geburt über 13 Euro liegt: den Betrag über 13 Euro. Aus einem wegen Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis gibt es keinen Zuschuss; arbeitest du in der Elternzeit in Teilzeit, zählt nur der Teilzeitverdienst. Bist du Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und standest du – außerhalb einer Elternzeit – schon bei Beginn der Schutzfrist vor der Geburt in dem Arbeitsverhältnis oder warst in Heimarbeit beschäftigt, ergeben Mutterschaftsgeld und Zuschuss zusammen dein durchschnittliches Netto, solange das Beschäftigungsverhältnis besteht. Endet es, gibt es für die Zeit danach keinen Zuschuss mehr – außer es endet durch eine behördlich zugelassene Kündigung, auch wenn das schon vor der Schutzfrist war: Dann zahlt die für das Mutterschaftsgeld zuständige Stelle den Zuschuss für die Zeit danach. Kann der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses nicht zahlen, zahlt ebenfalls diese Stelle. Bist du nicht Mitglied, bekommst du neben einem Zuschuss auf Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung insgesamt höchstens 210 Euro Mutterschaftsgeld vom Bund – liegt dein Netto bei mindestens 13 Euro am Tag, ist das weniger als dein Netto, sobald du für mehr als 16 Tage Anspruch hast (also in aller Regel). Beginnt die Beschäftigung erst in der Schutzfrist, gibt es den Zuschuss ab Beginn.
    „Eine Frau erhält während ihres bestehenden Beschäftigungsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt. Einer Frau, deren Beschäftigungsverhältnis während der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung beginnt, wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an gezahlt.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  29. § 7 Abs. 3 SGB II – Zur Bedarfsgemeinschaft gehören vor allem: die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, ihr Partner (nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner oder eine Person, mit der sie so zusammenlebt, dass ein gegenseitiger Wille zur Verantwortung anzunehmen ist) und die zum Haushalt gehörenden unverheirateten Kinder unter 25, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können.
    „Zur Bedarfsgemeinschaft gehören 1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, … 3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. 4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  30. § 9 Abs. 1 BKGG – Den Kinderzuschlag musst du schriftlich beantragen; der Antrag soll bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden.
    „Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll bei der nach § 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  31. § 7 Abs. 2 BKGG – Den Kinderzuschlag zahlt die Bundesagentur für Arbeit, die dabei „Familienkasse“ heißt.
    „Die Bundesagentur führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung "Familienkasse".“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  32. § 11 Abs. 3 BKGG – Der Kinderzuschlag wird monatlich gezahlt, und zwar ausschließlich und kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt.
    „Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch werden das sozialrechtliche Kindergeld und der Kinderzuschlag ausschließlich auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, überwiesen. Die Überweisung erfolgt kostenfrei.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  33. § 14 Abs. 1 BKGG – Lehnt die Familienkasse den Antrag ab oder entzieht sie den Kinderzuschlag, bekommst du einen Bescheid.
    „Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein Bescheid zu erteilen. Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, der Kinderzuschlag oder die Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  34. § 15 BKGG – Streit um Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gehört vor die Sozialgerichte.
    „Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  35. § 78 SGG – Bevor du gegen einen Bescheid klagst, wird er in einem Vorverfahren nachgeprüft – auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit. Das gilt auch, wenn dein Antrag abgelehnt wurde. Das Vorverfahren beginnt mit deinem Widerspruch.
    „(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. … (3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  36. § 84 Abs. 1 SGG – Den Widerspruch musst du innerhalb eines Monats einlegen, nachdem dir der Bescheid bekannt gegeben wurde – bei Bekanntgabe im Ausland innerhalb von drei Monaten. Du kannst ihn schriftlich, in bestimmter elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stelle einlegen, die den Bescheid erlassen hat.
    „Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  37. § 84 Abs. 2 SGG – Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei einer anderen inländischen Behörde oder einem Versicherungsträger eingeht; diese leiten ihn weiter.
    „Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde … eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten,“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  38. § 37 Abs. 2 SGB X – Ein Bescheid, der per Post im Inland kommt, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, ein elektronisch übermittelter am vierten Tag nach der Absendung. Kommt er gar nicht oder später an, gilt das nicht; im Zweifel muss die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachweisen.
    „Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  39. § 1 Abs. 1 SGB X – Das Erste Kapitel des SGB X (Verwaltungsverfahren, §§ 1 bis 66 – dazu gehören Fristen, Bekanntgabe und Überprüfung von Bescheiden) gilt für die Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem Sozialgesetzbuch. Für Behörden unter anderem der Länder und Gemeinden gilt es bei besonderen Teilen, die erst nach Inkrafttreten dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuchs wurden, nur, wenn diese es mit Zustimmung des Bundesrates für anwendbar erklären.
    „Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  40. § 68 SGB I – Bundeskindergeldgesetz, Wohngeldgesetz, Unterhaltsvorschussgesetz und der Erste und Zweite Abschnitt des BEEG (Elterngeld, Elternzeit) gelten als besondere Teile des Sozialgesetzbuchs.
    „Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile: … 9. das Bundeskindergeldgesetz, 10. das Wohngeldgesetz, … 14. das Unterhaltsvorschussgesetz, 15. der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  41. § 64 SGG – Eine Frist nach Monaten endet mit dem Tag des letzten Monats, der nach seiner Zahl dem Tag entspricht, an dem sie ausgelöst wurde (gibt es den Tag nicht, am Monatsende). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.
    „(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat. (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  42. § 26 SGB X – Fristen im Verwaltungsverfahren berechnen sich nach dem BGB. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie erst am nächsten Werktag – außer die Behörde hat dir unter Hinweis auf diese Regel einen bestimmten Tag als Fristende genannt.
    „(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. … (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  43. § 66 SGG – Die Frist läuft nur, wenn der Bescheid dich schriftlich oder elektronisch über den Rechtsbehelf, die Stelle, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die Frist belehrt. Fehlt diese Belehrung oder ist sie falsch, kannst du innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
    „(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig,“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  44. § 85 SGG – Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, hilft sie ihm ab. Sonst bekommst du einen schriftlichen, begründeten Widerspruchsbescheid mit Belehrung über Klage, Frist und Gericht.
    „(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen. (2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid … (3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. … Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  45. § 87 SGG – Gegen den Widerspruchsbescheid kannst du innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht erheben (bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate) – schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts.
    „(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. … (2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  46. § 183 SGG – Für Versicherte und Leistungsempfänger ist das Verfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei – auch für dich, wenn du eine abgelehnte Leistung erst einklagst.
    „Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. … Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  47. § 77 SGG – Legst du keinen Widerspruch oder keine Klage ein (oder ohne Erfolg), wird der Bescheid für dich bindend.
    „Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  48. § 67 SGG – Hast du die Widerspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt, kannst du Wiedereinsetzung beantragen – innerhalb eines Monats, nachdem das Hindernis weggefallen ist, und den Widerspruch in dieser Zeit nachholen. Nach einem Jahr seit Fristende geht das nur noch bei höherer Gewalt.
    „(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. … Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. … (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  49. § 11 Abs. 5 BKGG – Beim Kinderzuschlag und beim Kindergeld nach dem BKGG muss ein falscher Bescheid, der dich benachteiligt hat, nur für die Zukunft zurückgenommen werden; für die Vergangenheit kann die Familienkasse ihn ganz oder teilweise zurücknehmen, muss es aber nicht.
    „Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  50. § 44 SGB X – Ist die Frist abgelaufen, kannst du einen falschen Bescheid trotzdem überprüfen lassen: Wurden Sozialleistungen zu Unrecht nicht gezahlt, weil das Recht falsch angewandt oder von falschen Tatsachen ausgegangen wurde, muss die Behörde den Bescheid auch nach Ablauf der Frist für die Vergangenheit zurücknehmen (nicht, wenn er auf vorsätzlich falschen Angaben beruht). Nachgezahlt wird dann höchstens für vier Jahre, gerechnet ab Beginn des Jahres deines Antrags.
    „(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. … (4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  51. § 13 Abs. 4 BKGG – Die Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragst du nicht bei der Familienkasse, sondern bei der zuständigen Stelle, die das Land bestimmt.
    „Für die Leistungen nach § 6b bestimmen abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen die für die Durchführung zuständigen Behörden.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  52. § 6b Abs. 2a BKGG – Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe verjähren zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in dem sie entstanden sind.
    „Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe verjähren in zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  53. § 22 Abs. 1 WoGG – Wohngeld gibt es nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person.
    „Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  54. § 24 Abs. 1 WoGG – Zuständig ist die Wohngeldbehörde, die das jeweilige Land bestimmt.
    „Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  55. § 28 Abs. 2 SGB II – Für Schüler werden die tatsächlichen Kosten für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten übernommen; für Kinder in einer Kita oder Kindertagespflege gilt das entsprechend.
    „Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für 1. Schulausflüge und 2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  56. § 28 Abs. 6 SGB II – Für ein gemeinsames Mittagessen werden die Kosten übernommen – für Schüler (wenn das Essen in schulischer Verantwortung oder über einen Kooperationsvertrag angeboten wird) und für Kinder in einer Kita oder Kindertagespflege.
    „Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für 1. Schülerinnen und Schüler und 2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  57. § 28 Abs. 7 SGB II – Für Kinder und Jugendliche unter 18 gibt es pauschal 15 Euro im Monat, wenn tatsächlich Kosten entstehen für Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, für Unterricht in künstlerischen Fächern (etwa Musikunterricht) und vergleichbare Angebote oder für Freizeiten.
    „Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an 1. Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, 2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und 3. Freizeiten.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  58. § 11 Abs. 6 BKGG – Wird ein Kinderzuschlag-Bescheid aufgehoben, musst du bereits gezahlten Kinderzuschlag insoweit nicht zurückzahlen, als der Kinderzuschlag Leistungen nach dem SGB II (zum Beispiel Grundsicherungsgeld) ausgeschlossen oder gemindert hat.
    „Wird ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von Kinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte Leistungen abweichend von § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu erstatten, soweit der Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausschließt oder mindert.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  59. § 6c BKGG – Der Kinderzuschlag ändert nichts an Unterhaltspflichten.
    „Unterhaltspflichten werden durch den Kinderzuschlag nicht berührt.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026