Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)
Reicht dein Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt deiner Familie, zahlt das Jobcenter Grundsicherungsgeld – den Regelbedarf (2026 zum Beispiel 563 Euro für Alleinstehende und Alleinerziehende), Mehrbedarfe etwa in der Schwangerschaft, die angemessene Miete und Heizung sowie Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Stand 21.10.2026 · gilt für: aktuelle Fassung des SGB II (zuletzt geändert durch G v. 16.4.2026, BGBl. 2026 I Nr. 107; „Grundsicherungsgeld“ seit 1.7.2026); Regelbedarfe 2026 aus der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 243). Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1.7.2026 begonnen haben (Vermögen), und für Pflichtverletzungen vor dem 1.7.2026 gilt teilweise altes Recht, das hier nicht dargestellt ist. · Zuständig: Jobcenter am Ort deines gewöhnlichen Aufenthalts
Kurz erklärt
- Grundsicherungsgeld ist die Leistung des SGB II für den Lebensunterhalt: Regelbedarf, Mehrbedarfe und die Kosten für Unterkunft und Heizung. Bis Ende 2026 darf das Jobcenter dafür noch den alten Namen „Bürgergeld“ verwenden.1,2
- Du bekommst es, wenn du mindestens 15 bist und die Altersgrenze (je nach Jahrgang 65 bis 67) noch nicht erreicht hast, arbeiten kannst, in Deutschland lebst und deinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken kannst; deine Kinder und dein Partner bekommen in der Bedarfsgemeinschaft mit.3,4,5
- Gezahlt wird, was zum Bedarf eurer Familie fehlt – Einkommen wird angerechnet, wer arbeitet, behält aber Freibeträge.6,7
- Zuständig ist das Jobcenter. Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück – stell ihn, sobald das Geld nicht reicht.8,9
Wer bekommt es?
- Leistungsberechtigt bist du, wenn du mindestens 15 Jahre alt bist, die Altersgrenze noch nicht erreicht hast, erwerbsfähig und hilfebedürftig bist und deinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hast.3
- Die Altersgrenze liegt für ab 1964 Geborene am Ende des Monats, in dem sie 67 werden, für ältere Jahrgänge früher.10
- Erwerbsfähig bist du, wenn du nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande bist, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten. Ausländer zählen nur als erwerbsfähig, wenn ihnen eine Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.11
- Hilfebedürftig bist du, wenn du deinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem anzurechnenden Einkommen oder Vermögen sichern kannst und die nötige Hilfe nicht von anderen bekommst.4
- Zur Bedarfsgemeinschaft gehören du, dein Partner (Ehe- oder Lebenspartner, mit dem du nicht dauernd getrennt lebst, oder ein Partner in einer Verantwortungsgemeinschaft) und eure unverheirateten Kinder unter 25 im Haushalt, soweit sie sich nicht selbst versorgen können. Ist ein erwerbsfähiges unverheiratetes Kind unter 25 leistungsberechtigt, gehören auch seine Eltern im Haushalt dazu.12,13
- Wer in der Bedarfsgemeinschaft selbst nicht erwerbsfähig ist (zum Beispiel Kinder unter 15), bekommt ebenfalls Grundsicherungsgeld – außer er hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.14,5
- Dass ihr als Paar füreinander einstehen wollt, wird vermutet, wenn ihr länger als ein Jahr zusammenlebt, mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt oder über das Geld des anderen verfügen dürft.15
- In der Bedarfsgemeinschaft zählen Einkommen und Vermögen deines Partners mit, bei Kindern auch das der Eltern. Reicht es nicht für alle, gilt jeder im Verhältnis seines Bedarfs als hilfebedürftig – auch wer selbst genug verdient (unsere Folgerung).16
- Lebst du noch als Kind bei deinen Eltern und bist selbst schwanger oder betreust dein eigenes Kind unter 6, zählt das Einkommen und Vermögen deiner Eltern für dich nicht mit.17
- Lebst du mit Verwandten oder Verschwägerten zusammen (zum Beispiel Großeltern), wird vermutet, dass sie dich unterstützen, soweit man das nach ihrem Einkommen und Vermögen erwarten kann.18
- Kein Grundsicherungsgeld bekommen unter anderem: Ausländer in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts, wenn sie in Deutschland weder Arbeitnehmer noch Selbständige noch nach § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeitsberechtigt sind (nicht bei einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 Aufenthaltsgesetz – nach unserer Kenntnis Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen); Ausländer ohne Aufenthaltsrecht oder nur mit einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche (außer nach fünf Jahren gewöhnlichem Aufenthalt, Zeiten mit Ausreisepflicht zählen nicht); Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Lass dich bei Fragen zum Aufenthaltsrecht beraten.19,20
- Ebenfalls ausgeschlossen ist, wer in einer stationären Einrichtung (auch Haft) lebt oder eine Altersrente bezieht – außer bei einem Krankenhausaufenthalt von voraussichtlich weniger als sechs Monaten oder mindestens 15 Wochenstunden Arbeit.21
- Machst du eine Ausbildung oder ein Studium, das dem Grunde nach mit BAföG gefördert werden kann (oder in bestimmten anderen Ausbildungsfällen), bekommst du in der Regel keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Es gibt Ausnahmen in bestimmten Fällen – etwa wenn du BAföG bekommst oder beantragt hast und dein Bedarf nach bestimmten BAföG-Vorschriften bemessen wird, oder beim Besuch einer Abendschule ohne BAföG. Frag beim Jobcenter nach.22,23
- Auch als Auszubildender ohne Anspruch bekommst du aber die Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, für Alleinerziehende, für kostenaufwändige Ernährung und für unabweisbare Bedarfe sowie die Erstausstattung für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt, soweit dein Einkommen oder Vermögen sie nicht deckt. Bedeutet der Ausschluss eine besondere Härte, kann das Jobcenter Regelbedarf, Miete und Heizung und weitere Bedarfe als Darlehen zahlen, in einem Sonderfall als Zuschuss.24
- Du musst erreichbar sein: im näheren Bereich deines Jobcenters und werktäglich in der Lage, seine Post zu lesen. Für jede Abwesenheit brauchst du vorher die Zustimmung des Jobcenters (außer wegen deiner Arbeit); ohne wichtigen Grund (zum Beispiel Urlaub, unsere Folgerung) gibt es sie nur, wenn deine Eingliederung in Arbeit nicht wesentlich leidet, und in der Regel für höchstens drei Wochen im Kalenderjahr.25
- Du musst deine Arbeitskraft einsetzen und grundsätzlich jede zumutbare Arbeit annehmen. Nicht zumutbar ist Arbeit zum Beispiel, wenn sie die Erziehung deines Kindes gefährden würde. Ab dem Alter von 14 Monaten ist die Erziehung in der Regel nicht gefährdet, wenn die Betreuung (Kita, Tagespflege oder anders) sichergestellt ist.26,27
- Eine Arbeit ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie nicht deinem Beruf entspricht, ungünstigere Arbeitsbedingungen hat als frühere Stellen oder weiter weg liegt.28
- Andere Leistungen gehen vor und müssen beantragt werden. Wohngeld und Kinderzuschlag musst du aber nur beantragen, wenn sie die Hilfebedürftigkeit der ganzen Bedarfsgemeinschaft für mindestens drei Monate am Stück beenden.29
Wie viel?
- Regelbedarf 2026 im Monat: 563 Euro für Alleinstehende und Alleinerziehende (Stufe 1), je 506 Euro für zwei volljährige Partner (Stufe 2), 451 Euro für volljährige Kinder unter 25 im Haushalt der Eltern (Stufe 3), 471 Euro für Jugendliche von 14 bis 17 (Stufe 4), 390 Euro für Kinder von 6 bis 13 (Stufe 5) und 357 Euro für Kinder unter 6 (Stufe 6).30,31,32,33,34,35,36,37,38
- Die Beträge sind 2026 dieselben wie 2025: Die rechnerische Fortschreibung hätte weniger ergeben, deshalb gelten die alten Beträge weiter.39,40
- Wie die Höhe bestimmt wird: Das SGB II verweist auf die Regelbedarfsstufen des SGB XII; in Jahren ohne Neuermittlung gilt der Betrag aus der Fortschreibungsverordnung des jeweiligen Jahres.41
- Der Regelbedarf ist eine monatliche Pauschale für Essen, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom (ohne Heizung und Warmwasser) und persönliche Bedürfnisse; du teilst sie selbst ein und musst für seltene Ausgaben ansparen.42
- Ziehst du unter 25 ohne Zusicherung des Jobcenters aus, gibt es bis zum 25. Geburtstag nur Stufe 3 statt Stufe 1.43
- Kinder und junge Erwachsene mit Regelbedarfsstufe 3 bis 6 bekommen zusätzlich einen Sofortzuschlag von 25 Euro im Monat – auch wenn sie nur wegen des Kindergelds kein Grundsicherungsgeld bekommen oder nur Bildung und Teilhabe.44
- Mehrbedarf in der Schwangerschaft: ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Geburtsmonats 17 Prozent deines Regelbedarfs (bei 563 Euro: 95,71 Euro, unsere Rechnung).45,30
- Mehrbedarf für Alleinerziehende: 36 Prozent des Regelbedarfs bei einem Kind unter 7 oder zwei bis drei Kindern unter 16, sonst 12 Prozent je Kind, wenn das mehr ergibt, höchstens 60 Prozent (bei 563 Euro: 202,68 Euro bei einem Kind unter 7, 67,56 Euro bei einem älteren Kind – unsere Rechnung).46,30
- Weitere Mehrbedarfe: 35 Prozent für erwerbsfähige Menschen mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe bekommen; ein angemessener Betrag für medizinisch nötige kostenaufwändige Ernährung; die Kosten für Schulbücher und Arbeitshefte, die die Schule verlangt; ein unabweisbarer, besonderer Bedarf im Einzelfall (ein einmaliger nur, wenn ein Darlehen ausnahmsweise nicht zumutbar oder nicht möglich ist).47,48,49,50
- Wird das Warmwasser in der Wohnung erzeugt (zum Beispiel Durchlauferhitzer), gibt es je Person einen Zuschlag von 0,8 bis 2,3 Prozent des Regelbedarfs je nach Alter.51
- Die Mehrbedarfe für Schwangerschaft, Alleinerziehende, Behinderung und Ernährung zusammen dürfen den Regelbedarf nicht übersteigen.52
- Miete und Heizung werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind. Im ersten Jahr des Bezugs (Karenzzeit) wird die tatsächliche Miete übernommen – der Teil der Miete über dem Eineinhalbfachen der als angemessen geltenden Kosten aber nicht (im Einzelfall mehr, wenn es unabweisbar ist oder Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben). Liegt die Miete über einer örtlichen Quadratmeter-Höchstmiete oder über der nach der Mietpreisbremse zulässigen Miete, gilt für diesen Teil die Karenzzeit nicht; ob dann die Übergangsfrist von in der Regel sechs Monaten gilt, ist offen. Die Heizkosten müssen nach unserer Lesart auch im ersten Jahr angemessen sein.53,54
- Unterbrichst du den Bezug in der Karenzzeit, verlängert sie sich um die vollen Monate ohne Bezug. Die Karenzzeit gibt es nur einmal – eine neue erst, wenn du vorher mindestens drei Jahre keine Leistungen nach SGB II oder SGB XII bezogen hast; Bezug bis Ende 2022 zählt nicht mit. Sie gilt nicht, wenn für deine jetzige Wohnung schon einmal nur die angemessenen Kosten übernommen wurden.53,55
- Sind deine Wohnkosten zu hoch, muss dir das Jobcenter das mitteilen. Sie werden weiter übernommen, solange du sie nicht senken kannst oder es dir nicht zuzumuten ist, in der Regel aber höchstens sechs Monate (nach der Karenzzeit).56,57
- Für eine Eigentumswohnung oder ein Haus, in dem du wohnst, werden auch unabweisbare Reparaturen übernommen, soweit sie aufs Jahr gesehen angemessen sind.58
- Guthaben aus der Neben- oder Heizkostenabrechnung mindern die Kosten für Unterkunft und Heizung ab dem Monat nach der Gutschrift.59
- Extra gezahlt werden – auch an Familien, die sonst kein Grundsicherungsgeld brauchen, das Geld dafür aber nicht haben: die Erstausstattung für die Wohnung (mit Haushaltsgeräten), für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt; dafür brauchst du einen eigenen Antrag. Brauchst du sonst kein Grundsicherungsgeld, kann dabei dein Einkommen der nächsten bis zu sechs Monate angerechnet werden.60,9
- Für Kinder kommen Leistungen für Bildung und Teilhabe dazu: Ausflüge und Klassenfahrten, Mittagessen in Schule und Kita, 15 Euro im Monat für Sport, Musik und Freizeit, Schulbedarf (2026: 130 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr), Schülerbeförderung und Lernförderung.61,62,63,64,65,66,67,68
- Bildung und Teilhabe gibt es als Gutschein, Zahlung an den Anbieter oder Geld; Schulbedarf und Fahrkosten als Geld. Hast du selbst bezahlt, weil es ohne dein Verschulden als Gutschein oder Sachleistung nicht oder nicht rechtzeitig ging, und lagen die Voraussetzungen vor, muss der kommunale Träger die Kosten übernehmen (gilt für Ausflüge, Lernförderung, Mittagessen und Teilhabe).69,70
- Einkommen: Grundsätzlich zählt jede Einnahme in Geld im Monat, in dem sie zufließt. Abgezogen werden Steuern, Sozialversicherung, bestimmte Versicherungen und Ausgaben sowie titulierter Unterhalt, den du zahlst.71,72,73
- Wenn du arbeitest, bleiben 100 Euro im Monat frei, dazu 20 Prozent vom Einkommen zwischen 100 und 520 Euro, 30 Prozent zwischen 520 und 1 000 Euro und 10 Prozent zwischen 1 000 und 1 200 Euro (mit minderjährigem Kind: bis 1 500 Euro). Bei 1 000 Euro Erwerbseinkommen sind das nach unserer Rechnung 328 Euro. Für junge Menschen unter 25 in Ausbildung, im Freiwilligendienst oder als Schüler gelten Sonderregeln (anderer Grundfreibetrag, dafür keine 20 Prozent).74,7,75
- Kindergeld und Kinderzuschlag zählen als Einkommen des Kindes (Kindergeld, soweit das Kind es für seinen Lebensunterhalt braucht).76
- Nicht als Einkommen zählen unter anderem das Mutterschaftsgeld nach § 19 Mutterschutzgesetz, der Ferienjob von Schülern unter 25, einmalige Erbschaften (sie können aber als Vermögen zählen, unsere Folgerung) und steuerfreie Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen bis zum Höchstbetrag.77,78,79
- Vermögen: Für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft bleiben frei – bis zum 30. Geburtstag 5 000 Euro, danach 10 000 Euro, ab dem 40. Geburtstag 12 500 Euro, ab dem 50. Geburtstag 20 000 Euro (das Gesetz spricht vom 31., 41. und 51. Lebensjahr; die Umrechnung in Geburtstage ist unsere Lesart). Der höhere Betrag gilt ab Beginn des Geburtstagsmonats. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge werden auf Mitglieder übertragen, deren Vermögen über ihrem Freibetrag liegt. Eine eigene Karenzzeit beim Vermögen gibt es seit 1.7.2026 nach unserer Prüfung des Änderungsgesetzes nicht mehr. Hat dein Bewilligungszeitraum vor dem 1.7.2026 begonnen, gelten für ihn noch die alten Vermögensregeln – frag beim Jobcenter nach.80,81
- Außerdem bleiben frei: angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto je erwerbsfähiger Person, Versicherungen für die Altersvorsorge und das selbst genutzte Haus (bis 140 m²) oder die Eigentumswohnung (bis 130 m²) – während der Karenzzeit (in der Regel das erste Jahr des Bezugs) unabhängig von der Größe (unsere Folgerung).82,83,53
- Vermögen zählt mit seinem Verkehrswert am Tag des Antrags. Kannst du es nicht sofort verbrauchen oder verwerten oder wäre das eine besondere Härte, gibt es die Leistungen als Darlehen.84,85
- Bist du privat kranken- oder pflegeversichert, zahlt das Jobcenter einen Zuschuss zum Beitrag (Krankenversicherung höchstens der halbe Beitrag im Basistarif, Pflegeversicherung höchstens der halbe Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung). Würdest du nur durch die Beiträge hilfebedürftig, gibt es einen Zuschuss, der das verhindert.86,87
- Darlehen: Kann ein unabweisbarer Bedarf aus dem Regelbedarf (zum Beispiel eine kaputte Waschmaschine) nicht gedeckt werden, gibt es ein Darlehen – aber nur, wenn du den Bedarf weder aus deinem Vermögen (auch nicht aus dem Freibetrag, unsere Lesart) noch anders decken kannst. Es wird mit 5 Prozent des Regelbedarfs im Monat verrechnet (bei 563 Euro: 28,15 Euro, unsere Rechnung); endet der Bezug, ist der Rest fällig – dann soll eine Ratenvereinbarung getroffen werden.88,89
Wie lange?
- So lange du die Voraussetzungen erfüllst – eine Höchstdauer gibt es nicht. Entschieden wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum), bei vorläufiger Entscheidung oder zu hohen Wohnkosten in der Regel für sechs Monate. Danach brauchst du einen neuen Antrag (unsere Folgerung).90,9
- Gezahlt wird für jeden Kalendertag, der Monat zählt 30 Tage; für angebrochene Monate gibt es den anteiligen Betrag.91
- Der Anspruch endet spätestens mit der Altersgrenze.3,10
- Bei einer Pflichtverletzung (zum Beispiel geforderte Eigenbemühungen – etwa Bewerbungen, unser Beispiel – nicht nachgewiesen, zumutbare Arbeit oder Maßnahme abgelehnt oder abgebrochen – nach schriftlicher Belehrung und ohne wichtigen Grund) wird das Grundsicherungsgeld für drei Monate um 30 Prozent des Regelbedarfs gemindert (bei 563 Euro: 168,90 Euro, unsere Rechnung). Erfüllst du die Pflicht oder erklärst dich ernsthaft bereit, endet die Minderung – frühestens nach einem Monat.92,93,94
- Mehrere Minderungen zusammen sind auf 30 Prozent des Regelbedarfs begrenzt; Miete und Heizung werden nicht gekürzt. Bei einer außergewöhnlichen Härte gibt es keine Minderung; vorher wirst du angehört, auf Wunsch persönlich.95,96
- Ausnahme: Verweigerst du willentlich eine zumutbare Arbeit, die du sofort hättest aufnehmen können, entfällt dein Regelbedarf ganz – nach einem Monat endet das, wenn die Arbeit nicht mehr möglich ist, spätestens nach zwei Monaten; früher, sobald du deine Pflicht erfüllst oder dich ernsthaft dazu bereit erklärst. Miete und Heizung gehen dann in der Regel direkt an den Vermieter. Bliebe nur wegen der Minderung rechnerisch nichts übrig, wird 1 Euro im Monat bewilligt.97,98,95
- Versäumst du trotz schriftlicher Belehrung wiederholt Meldetermine beim Jobcenter oder ärztliche Untersuchungen ohne wichtigen Grund, wird jeweils um 30 Prozent des Regelbedarfs für einen Monat gemindert (mehrere Minderungen zusammen höchstens 30 Prozent).99,95
- Versäumst du trotz Belehrung drei Meldetermine in Folge ohne wichtigen Grund, giltst du als nicht erreichbar: Ab dem Monat nach der Feststellung gibt es einen Monat lang nur noch Grundsicherungsgeld ohne den Regelbedarf (vor allem für Miete und Heizung), danach nichts mehr bis zum Ende des Bewilligungszeitraums – außer du meldest dich vorher persönlich beim Jobcenter. Meldest du dich in diesem ersten Monat, giltst du als durchgehend erreichbar; der Regelbedarf wird dann für einen Monat um 30 Prozent gemindert gezahlt (unsere Lesart).100,99
- Für Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse vor dem 1. Juli 2026 gelten noch die Rechtsfolgen in der damaligen Fassung.101
Antrag und Fristen
- Grundsicherungsgeld gibt es nur auf Antrag beim Jobcenter, zuständig ist das Jobcenter am Ort deines gewöhnlichen Aufenthalts. Für die Zeit vor dem Antrag gibt es nichts, der Antrag wirkt aber auf den Monatsersten zurück.9,102,8
- Erstausstattungen (Wohnung, Kleidung, Schwangerschaft und Geburt), Darlehen für unabweisbare Bedarfe und Lernförderung musst du gesondert beantragen.9
- Bei dem, der den Antrag stellt, wird vermutet, dass er bevollmächtigt ist, auch für die anderen in der Bedarfsgemeinschaft zu beantragen und das Geld entgegenzunehmen.103
- Vor einem Umzug: Hol vor dem Mietvertrag die Zusicherung des Jobcenters am neuen Ort ein. Höhere als angemessene Kosten gibt es nach einem Umzug nur mit vorheriger schriftlicher Zusicherung; ziehst du ohne Notwendigkeit innerhalb desselben Gebiets um, wird höchstens die bisherige Miete übernommen; Umzugskosten und Kaution nur mit vorheriger Zusicherung (die Kaution meist als Darlehen). Unter 25 werden Miete und Heizung nach einem Umzug nur mit vorheriger Zusicherung übernommen.104,105,106
- Bekommst du Grundsicherungsgeld für Miete und Heizung und droht wegen Mietschulden Wohnungslosigkeit, sollen sie übernommen werden, wenn das gerechtfertigt und notwendig ist (in der Regel als Darlehen); dein Vermögen bis zu den Freibeträgen musst du zuerst einsetzen (unsere Lesart). Auf Antrag zahlt das Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter und unterrichtet dich darüber schriftlich.107,108
- Lässt sich der Anspruch oder seine Höhe nicht sofort feststellen (zum Beispiel bei schwankendem Einkommen – unser Beispiel), wird vorläufig entschieden. Nach dem Bewilligungszeitraum musst du die geforderten Nachweise fristgerecht bringen, sonst wird für die nicht belegten Monate festgestellt, dass kein Anspruch bestand. Nachweise, die erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens kommen (spätestens am Tag nach dem Widerspruchsbescheid), zählen nicht mehr.109,110
- Entscheidet das Jobcenter nicht innerhalb eines Jahres nach dem Bewilligungszeitraum endgültig, wird die vorläufige Entscheidung endgültig. Steht dir mehr zu, beantrage innerhalb dieses Jahres die abschließende Entscheidung (unsere Empfehlung). Überzahlungen musst du nur zurückzahlen, wenn sie für die ganze Bedarfsgemeinschaft mindestens 50 Euro betragen.111,112
- Gezahlt wird monatlich im Voraus. Auf Antrag kann bis zu 100 Euro des nächsten Monats vorzeitig gezahlt werden. Der Anspruch ist nicht pfändbar.113,114
- Forderungen des Jobcenters (zum Beispiel aus Überzahlungen) dürfen mit dem laufenden Grundsicherungsgeld verrechnet werden: 10 oder 30 Prozent des Regelbedarfs, zusammen mit Darlehenstilgungen höchstens 30 Prozent. Die Verrechnung endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der Rückforderung folgt; Zeiten, in denen nicht verrechnet werden darf, verlängern die Frist.115
- Wäre die Einziehung im Einzelfall unbillig, darf das Jobcenter die Forderung erlassen.116
- Gegen einen Bescheid des Jobcenters kannst du Widerspruch einlegen: innerhalb eines Monats, nachdem er dir bekannt gegeben wurde (bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate), schriftlich, in bestimmten elektronischen Formen oder zur Niederschrift beim Jobcenter. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei einer anderen inländischen Behörde oder einem Versicherungsträger eingeht.117,118,119
- So rechnest du: Ein Bescheid per Post (im Inland) gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben – außer er kommt nicht oder später an; das SGB X gilt für das Verfahren nach dem SGB II ausdrücklich. Die Monatsfrist endet an dem Tag des Folgemonats, der dieselbe Zahl hat (bekannt gegeben am 15. März: Ende am 15. April; gibt es den Tag nicht, am Monatsende). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Fehlt die Belehrung im Bescheid oder ist sie falsch, hast du ein Jahr Zeit.120,121,122,123,124
- Achtung: Widerspruch und Klage halten Bescheide, die Leistungen aufheben, zurücknehmen, widerrufen oder entziehen oder eine Pflichtverletzung und Minderung feststellen oder deine Pflichten bei der Eingliederung in Arbeit regeln, sowie Aufforderungen, eine vorrangige Leistung zu beantragen oder dich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, nicht auf – sie wirken sofort.125
- Hilft das Jobcenter dem Widerspruch nicht ab, bekommst du einen Widerspruchsbescheid; dagegen kannst du innerhalb eines Monats beim Sozialgericht klagen, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist für dich grundsätzlich kostenfrei (Gerichtskosten; ob du Anwaltskosten erstattet bekommst, ist hier nicht belegt). Legst du nichts ein, wird der Bescheid bindend.126,127,128,129,130
- Frist ohne eigenes Verschulden verpasst? Beantrage innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung und hol den Widerspruch in dieser Zeit nach.131
- Fällt dir erst später auf, dass ein Bescheid falsch war und dir deshalb Geld vorenthalten wurde, kannst du ihn überprüfen lassen. Beim Grundsicherungsgeld gelten kürzere Fristen als sonst: Der Antrag muss spätestens vier Jahre nach Ablauf des Jahres gestellt werden, in dem der Bescheid bekannt gegeben wurde, und nachgezahlt wird nur ab Beginn des Vorjahres deines Antrags – bei einem Antrag im Jahr 2026 höchstens ab 1. Januar 2025 (nach unserer Prüfung). Nicht bei vorsätzlich falschen Angaben.121,132
Zusammenspiel mit anderen Leistungen
- Kinderzuschlag und Wohngeld gehen vor, wenn sie die Hilfebedürftigkeit der ganzen Familie für mindestens drei Monate beenden; dann musst du sie beantragen. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, bekommt grundsätzlich kein Wohngeld.29,133,134
- Bekommt dein Kind Bildung und Teilhabe schon über den Kinderzuschlag oder das Wohngeld (nach dem Bundeskindergeldgesetz), gibt es sie insoweit nicht noch einmal über das Jobcenter.135,136
- Kinderzuschlag und Kindergeld zählen beim Grundsicherungsgeld als Einkommen des Kindes (Kindergeld, soweit das Kind es für seinen Lebensunterhalt braucht).76
- Elterngeld zählt beim Grundsicherungsgeld grundsätzlich als Einkommen; frei bleibt nur ein Betrag in Höhe deines Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens 300 Euro (bei Elterngeld Plus höchstens 150 Euro). Mutterschaftsgeld nach § 19 Mutterschutzgesetz zählt nicht.137,77
- Grundsicherungsgeld selbst zählt bei anderen Leistungen, die auf den Einkommensbegriff des SGB II verweisen (etwa beim Unterhaltsvorschuss ab 12 Jahren), nicht als Einkommen.138,139
- Hast du Anspruch auf Unterhalt, geht er für die Zeit des Bezugs bis zur Höhe der gezahlten Leistungen auf das Jobcenter über – nicht aber zum Beispiel gegen deine Eltern, wenn du schwanger bist oder dein Kind unter 6 betreust.140
- Hast du deine Hilfebedürftigkeit als Erwachsener vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne wichtigen Grund herbeigeführt, kann das Jobcenter die Leistungen zurückverlangen (nicht bei Härte).141
Was wir nicht abbilden
Für diese Fälle sagt die Seite lieber offen „nicht berechenbar“, als zu raten – bitte direkt bei der zuständigen Stelle klären.
- Die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 bis 18e SGB II, zum Beispiel Kooperationsplan, Einstiegsgeld, Weiterbildung) – nicht gelesen.
- Die Höhe der angemessenen Miete und Heizkosten an deinem Wohnort (Richtwerte oder Satzungen der Kreise und kreisfreien Städte).
- Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) für nicht erwerbsfähige Menschen, die darauf Anspruch haben (wer in der Bedarfsgemeinschaft keinen solchen Anspruch hat, bekommt Grundsicherungsgeld, siehe oben), und die Mehrbedarfe nach § 23 Nr. 2 bis 4 SGB II.
- Die Ausnahmen für Auszubildende im Einzelnen (§ 7 Abs. 6, § 27 Abs. 3 SGB II mit BAföG und SGB III), Selbständige, Bewohner von Einrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften (§ 68), Personen mit Fiktionsbescheinigung nach Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (§ 74, nach unserer Kenntnis vor allem Geflüchtete aus der Ukraine).
- Altes Recht für Bewilligungszeiträume vor dem 1.7.2026 (Vermögen) und Pflichtverletzungen vor dem 1.7.2026.
- Rückforderungen nach §§ 45, 48, 50 SGB X, Ersatzansprüche nach §§ 34a bis 34c SGB II und Kostenerstattung beim Frauenhaus (§ 36a).
Rechtsgrundlagen dieser Seite
Jede Aussage oben trägt eine Fußnote zum Beleg: Paragraf, unsere Lesart und der wörtliche Satz aus der amtlichen Fassung. Alle Belege wurden in zwei getrennten Durchgängen geprüft.
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)§ 2, § 6d, § 7, § 7a, § 7b, § 8, § 9, § 10, § 11, § 11a, § 11b, § 12, § 12a, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 31a, § 31b, § 32, § 33, § 34, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 41a, § 42, § 42a, § 43, § 44, § 65, § 65a, § 72 · Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094; · zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 16.4.2026 I Nr. 107 · Mittelbare Änderung durch Art. 1b G v. 16.4.2026 I Nr. 107 ist berücksichtigt · amtliche Fassung
- Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2026 vom 17. Oktober 2025 (Art. 1: Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 – RBSFV 2026) (BGBl. 2025 I Nr. 243) · amtliche Fassung
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)§ 51, § 64, § 66, § 67, § 77, § 78, § 84, § 85, § 87, § 183 · Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535; · zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 · Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war · amtliche Fassung
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)§ 26, § 37, § 44 · Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130; · zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.10.2026 I Nr. 307 · amtliche Fassung
- Bundeskindergeldgesetz (BKGG)§ 6a, § 6b · Neugefasst durch Bek. v. 28.1.2009 I 142, 3177; · zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 16.4.2026 I Nr. 107 · amtliche Fassung
- Wohngeldgesetz (WoGG)§ 7 · Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107 · amtliche Fassung
- Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) (BEEG)§ 10 · Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33; · zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 370 · amtliche Fassung
- Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) (UhVorschG)§ 1 · Neugefasst durch Bek. v. 17.7.2007 I 1446; · zuletzt geändert durch Art. 44 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 · amtliche Fassung
Was wir noch prüfen
Transparenz gehört dazu: Diese Punkte sind noch nicht abschließend belegt. Die Seite trifft dazu keine Aussage, bis sie es sind.
- Eilrechtsschutz: Weil Widerspruch und Klage gegen Aufhebungen und Minderungen nicht aufschieben (§ 39 SGB II), ist das Eilverfahren beim Sozialgericht (§ 86b SGG) wichtig – nicht gelesen. § 86a SGG liegt im Umfang von Belegdatei sgg, ist aber nicht belegt.
- Krankenversicherung: Ob und wie Bezieher von Grundsicherungsgeld in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI), ist nicht gelesen.
- Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten (§§ 60 ff. SGB I, Änderungen unverzüglich mitteilen) und Rückforderung bei Änderungen (§ 48 SGB X, § 40 Abs. 4 SGB II): nicht belegt.
- Regelbedarfe 2027: Eine Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2027 war am 2026-10-21 nicht auffindbar – sobald sie im Bundesgesetzblatt steht, belegen.
- § 86 SGB II (Aufhebung von § 31a Abs. 7 und § 31b Abs. 3 mit Ablauf des 27.3.2026) ist durch Zeitablauf erledigt. Beide Absätze wurden durch Art. 1 Nr. 26 Buchst. d und Nr. 27 Buchst. b G v. 16.4.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) neu eingefügt und gelten seit 23.4.2026 (Art. 12 Abs. 2); vom 28.3. bis 22.4.2026 gab es sie nach unserer Folgerung nicht. Für Arbeitsverweigerungen vor dem 1.7.2026 gelten die Rechtsfolgen in der damaligen Fassung (§ 65a Abs. 2) – nicht dargestellt. Vor der Freigabe mit den Fachlichen Weisungen gegenprüfen.
- Ob bei der Arbeitsverweigerung die Mindestdauer der Minderung von einem Monat (§ 31b Abs. 2 Satz 2) auch gilt, wenn du deine Pflicht vorher erfüllst.
- Ob die Übergangsfrist von in der Regel sechs Monaten (§ 22 Abs. 1 Satz 9) auch für Mieten gilt, die wegen einer Quadratmeter-Höchstmiete oder der Mietpreisbremse als unangemessen gelten (Satz 8).
- Was bei Meldeversäumnissen „wiederholt“ heißt (ab dem zweiten Versäumnis?) und wie die Vermutung der Verantwortungsgemeinschaft widerlegt wird: Fachliche Weisungen und Rechtsprechung.
- Welche Aufwendungen zur Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt gehören und welche Pauschalen die Jobcenter zahlen; Höhe des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung.
- Wie Kindergeld, das ein Kind nicht für sich braucht, beim Elternteil angerechnet wird; ob der Erwerbstätigenfreibetrag vom Brutto berechnet wird; Verhältnis von Unterhaltsvorschuss und Grundsicherungsgeld.
- Verhältnis von Karenzzeit und Umzug (höhere Kosten nach Umzug in der Karenzzeit) und ob die Karenzzeit auch für Heizkosten gilt (nach Wortlaut nein).
- Was „gewöhnlicher Aufenthalt“ heißt (§ 30 SGB I) und welche Aufenthaltstitel unter Kapitel 2 Abschnitt 5 Aufenthaltsgesetz fallen.
- Die Belege dieser Seite sind unabhängig gegengeprüft (Durchgang 2); die nach der letzten Runde geänderten Stellen werden mit der nächsten Runde nachgeprüft.
- Welche Ausbildungen unter § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II (Bedarf nach §§ 61, 62, 123, 124 SGB III) und unter die Ausnahmen nach § 7 Abs. 6 (BAföG-Vorschriften) fallen: SGB III und BAföG nicht gelesen.
Belege
- § 19 Abs. 1 SGB II – Die Leistung des SGB II für den Lebensunterhalt (Regelbedarf, Mehrbedarfe, Unterkunft und Heizung) heißt Grundsicherungsgeld.
„Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Grundsicherungsgeld. … Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 65a Abs. 4 SGB II – Bis Ende 2026 dürfen Behörden statt „Grundsicherungsgeld“ auch noch den Begriff „Bürgergeld“ verwenden.
„Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 kann von den zuständigen Behörden für den Begriff Grundsicherungsgeld auch der Begriff Bürgergeld verwendet werden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 7 Abs. 1 SGB II – Grundsicherungsgeld bekommt, wer mindestens 15 Jahre alt ist und die Altersgrenze (je nach Jahrgang 65 bis 67 Jahre) noch nicht erreicht hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Das Gesetz nennt diese Personen „erwerbsfähige Leistungsberechtigte“; Ausschlüsse regeln die folgenden Sätze und Absätze.
„Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 9 Abs. 1 SGB II – Hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem anzurechnenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die nötige Hilfe nicht von anderen bekommt – insbesondere von Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern.
„Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 7 Abs. 2 SGB II – Leistungen bekommen auch die Menschen, die mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben – zum Beispiel Kinder unter 15. Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommen Kinder und junge Menschen auch dann, wenn sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil die anderen im Haushalt wegen ihres Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
„Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. … Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 19 Abs. 3 SGB II – Gezahlt wird der Bedarf (Regelbedarf, Mehrbedarfe, Unterkunft und Heizung, Bildung und Teilhabe), soweit er nicht durch anzurechnendes Einkommen und Vermögen gedeckt ist. Einkommen deckt zuerst Regel- und Mehrbedarfe, danach Unterkunft und Heizung.
„Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach den Absätzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 11b Abs. 3 SGB II – Wer arbeitet, behält zusätzlich zum Grundfreibetrag einen Teil seines Einkommens: 20 Prozent vom Monatseinkommen zwischen 100 und 520 Euro, 30 Prozent vom Teil zwischen 520 und 1 000 Euro und 10 Prozent vom Teil zwischen 1 000 und 1 200 Euro. Wer mit mindestens einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebt oder ein minderjähriges Kind hat, für den gilt 1 500 statt 1 200 Euro.
„Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich 1. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent, 2. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und 3. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent. Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 6d SGB II – Die gemeinsamen Einrichtungen (§ 44b SGB II) und die zugelassenen kommunalen Träger heißen Jobcenter.
„Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a führen die Bezeichnung Jobcenter.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 37 SGB II – Grundsicherungsgeld gibt es nur auf Antrag. Darlehen für unabweisbare Bedarfe, Erstausstattungen und Lernförderung musst du gesondert beantragen. Für die Zeit vor dem Antrag gibt es nichts – der Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt wirkt aber auf den Ersten des Monats zurück.
„(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen. (2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 7a SGB II – Die Altersgrenze liegt für vor 1947 Geborene beim Ende des Monats, in dem sie 65 werden; sie steigt mit jedem Geburtsjahrgang und liegt für ab 1964 Geborene beim Ende des Monats, in dem sie 67 werden.
„Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: … ab 1964 24 67 Jahren.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 8 SGB II – Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Ausländer zählen nur als erwerbsfähig, wenn ihnen eine Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.
„(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 7 Abs. 3 SGB II – Zur Bedarfsgemeinschaft gehören vor allem: die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, ihr Partner (nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner oder eine Person, mit der sie so zusammenlebt, dass ein gegenseitiger Wille zur Verantwortung anzunehmen ist) und die zum Haushalt gehörenden unverheirateten Kinder unter 25, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können.
„Zur Bedarfsgemeinschaft gehören 1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, … 3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. 4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 7 Abs. 3 SGB II – Ist ein unverheiratetes erwerbsfähiges Kind unter 25 leistungsberechtigt, gehören auch seine Eltern oder sein Elternteil, die im Haushalt leben, zur Bedarfsgemeinschaft – und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils.
„Zur Bedarfsgemeinschaft gehören … 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 19 Abs. 1 SGB II – Auch nicht erwerbsfähige Menschen, die mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben (zum Beispiel Kinder unter 15), bekommen Grundsicherungsgeld – außer sie haben Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII.
„Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Grundsicherungsgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 7 Abs. 3a SGB II – Dass zwei Partner füreinander einstehen wollen (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft), wird vermutet, wenn sie länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder über Einkommen oder Vermögen des anderen verfügen dürfen.
„Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 9 Abs. 2 SGB II – In einer Bedarfsgemeinschaft zählen auch Einkommen und Vermögen des Partners. Bei unverheirateten Kindern, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können, zählen auch Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen Partners. Reicht das Geld nicht für alle, gilt jeder im Verhältnis seines Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (Bildung und Teilhabe bleibt dabei außer Betracht).
„Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 9 Abs. 3 SGB II – Ist ein Kind selbst schwanger oder betreut es sein eigenes Kind bis zu dessen 6. Geburtstag, zählen Einkommen und Vermögen seiner Eltern für es nicht mit.
„Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 9 Abs. 5 SGB II – Lebst du in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten (zum Beispiel Großeltern, Geschwister), wird vermutet, dass sie dich unterstützen, soweit das nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
„Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 7 Abs. 1 SGB II – Ausländer, die in Deutschland weder Arbeitnehmer oder Selbständige noch nach § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen bekommen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts kein Grundsicherungsgeld. Das gilt nicht für Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes.
„Ausgenommen sind 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, … Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 7 Abs. 1 SGB II – Kein Grundsicherungsgeld bekommen außerdem Ausländer ohne Aufenthaltsrecht oder mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche, zur Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a Aufenthaltsgesetz, und ihre Familienangehörigen – außer sie haben seit mindestens fünf Jahren (ab der Anmeldung bei der Meldebehörde) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und der Verlust des Freizügigkeitsrechts wurde nicht festgestellt. Zeiten eines nicht rechtmäßigen Aufenthalts mit Ausreisepflicht zählen dabei nicht mit. Ebenfalls ausgeschlossen sind Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
„2. Ausländerinnen und Ausländer, a) die kein Aufenthaltsrecht haben oder b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes ergibt, und ihre Familienangehörigen, 3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. … Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 7 Abs. 4 SGB II – Kein Grundsicherungsgeld bekommt, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist (auch in Haft) oder eine Altersrente oder ähnliche öffentlich-rechtliche Leistung bezieht. Ausnahmen: voraussichtlich weniger als sechs Monate im Krankenhaus, oder trotz Unterbringung mindestens 15 Stunden pro Woche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig.
„Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch, 1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder 2. wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 7 Abs. 5 SGB II – Wer eine Ausbildung macht, die dem Grunde nach mit BAföG gefördert werden kann, oder deren Bedarf sich nach bestimmten Vorschriften des SGB III bemisst (§ 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 123 Satz 1 Nr. 2, § 124 Nr. 2), bekommt keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts – nur die besonderen Leistungen für Auszubildende (§ 27).
„Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Satz 1 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 7 Abs. 6 SGB II – Der Ausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 (BAföG-fähige Ausbildung) gilt nicht für Auszubildende, die wegen § 2 Abs. 1a BAföG keine Förderung bekommen; für Auszubildende, deren Bedarf nach bestimmten Vorschriften des BAföG bemessen wird (§ 12, § 13 Abs. 1 mit Abs. 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 1 Nr. 1 mit Abs. 2 Nr. 2 BAföG) und die BAföG erhalten, es nur wegen anzurechnenden Einkommens oder Vermögens nicht erhalten oder über deren Antrag noch nicht entschieden ist (bei Ablehnung gilt der Ausschluss ab dem Folgemonat); und für Besucher von Abendhaupt-, Abendrealschule oder Abendgymnasium, die wegen § 10 Abs. 3 BAföG keine Förderung bekommen.
„Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende, 1. die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, 2. deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz a) erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder b) beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder 3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 27 SGB II – Auszubildende, die nach § 7 Abs. 5 keinen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt haben, bekommen trotzdem die Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, für Alleinerziehende, für kostenaufwändige Ernährung und für unabweisbare Bedarfe sowie die Erstausstattungen für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt – soweit ihr Einkommen oder Vermögen sie nicht deckt. Leistungen für Regelbedarf, Warmwasser-Mehrbedarf, Unterkunft und Heizung, Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können als Darlehen erbracht werden, wenn der Ausschluss eine besondere Härte bedeutet; in einem Sonderfall (Abs. 3 Satz 2) als Zuschuss.
„(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind. (3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 7b SGB II – Grundsicherungsgeld gibt es nur, wenn du erreichbar bist: Du hältst dich im näheren Bereich deines Jobcenters auf und kannst werktäglich seine Post und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen. Für jede Abwesenheit außerhalb des näheren Bereichs braucht es die Zustimmung des Jobcenters – außer wegen einer Erwerbstätigkeit. Ohne wichtigen Grund (zum Beispiel Urlaub) gibt es sie nur, wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird, und in der Regel für höchstens drei Wochen im Kalenderjahr.
„(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Leistungen, wenn sie erreichbar sind. Erreichbar sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, wenn sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können. … (2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht erreichbar sind, erhalten nur dann Leistungen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat. … Für Abwesenheiten außerhalb des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist abweichend von Satz 1 keine Zustimmung des Jobcenters erforderlich. (3) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die ohne wichtigen Grund nicht erreichbar sind, erhalten Leistungen, wenn das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat und die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Zustimmung zu Abwesenheiten ohne wichtigen Grund soll in der Regel für insgesamt längstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 2 Abs. 2 SGB II – Wer Grundsicherungsgeld bekommt, muss alle Möglichkeiten nutzen, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, und seine Arbeitskraft so weit einsetzen, wie es nötig ist, um die Hilfebedürftigkeit der ganzen Bedarfsgemeinschaft zu überwinden – wenn erforderlich und zumutbar, auch mit einer Vollzeitstelle.
„Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft in dem Umfang einsetzen, der zur vollständigen Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erforderlich ist. Sofern es zu diesem Zweck erforderlich und individuell zumutbar ist, bedeutet dies insbesondere die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 10 Abs. 1 SGB II – Grundsätzlich ist jede Arbeit zumutbar – außer du kannst sie körperlich, geistig oder seelisch nicht leisten, sie würde die Erziehung deines Kindes (oder des Kindes deines Partners) gefährden, sie ist mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar und die Pflege lässt sich nicht anders sicherstellen, oder ein anderer wichtiger Grund steht entgegen. Ist dein Kind mindestens 14 Monate alt, ist die Erziehung in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Kita, in Tagespflege oder auf andere Weise sichergestellt ist.
„Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass 1. sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, … 3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das den 14. Lebensmonat vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird, 4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, 5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 10 Abs. 2 SGB II – Eine Arbeit ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie nicht deinem Beruf oder deiner Ausbildung entspricht, als geringerwertig gilt, weiter entfernt ist als früher, schlechtere Arbeitsbedingungen hat oder du dafür eine andere Erwerbstätigkeit aufgeben müsstest (außer die bisherige Tätigkeit kann die Hilfebedürftigkeit voraussichtlich beenden). Bei Selbständigen wird spätestens nach einem Jahr ununterbrochenen Bezugs geprüft, ob ein Wechsel in eine Beschäftigung zumutbar ist.
„Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil 1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde, 2. sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist, 3. der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort, 4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, 5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann; bei Leistungsberechtigten, die selbständig tätig sind, wird spätestens nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezuges geprüft, ob ein Verweis auf eine Beschäftigung zumutbar ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 12a SGB II – Wer Grundsicherungsgeld bekommt, muss vorrangige Sozialleistungen anderer Stellen beantragen, wenn sie die Hilfebedürftigkeit vermeiden, beseitigen, verkürzen oder verringern. Wohngeld oder Kinderzuschlag musst du aber nur in Anspruch nehmen, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit aller in der Bedarfsgemeinschaft für mindestens drei zusammenhängende Monate wegfällt. Eine vorzeitige Altersrente musst du bis Ende 2026 nicht beantragen.
„Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet, 1. bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder 2. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde. Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 findet Satz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - Art. 1 § 2 (Anlage zu § 28 SGB XII) – Regelbedarfsstufe 1 (zum Beispiel Alleinstehende und Alleinerziehende) beträgt ab 1. Januar 2026 monatlich 563 Euro.
„Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro gültig ab Regelbedarfsstufe 1 … 1. Januar 2026 563“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - Art. 1 § 2 (Anlage zu § 28 SGB XII) – Regelbedarfsstufe 2 (je Partner, wenn zwei volljährige Partner zusammenleben) beträgt ab 1. Januar 2026 monatlich 506 Euro.
„Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro gültig ab Regelbedarfsstufe 1 Regelbedarfsstufe 2 … 1. Januar 2026 563 506“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - Art. 1 § 2 (Anlage zu § 28 SGB XII) – Regelbedarfsstufe 3 (zum Beispiel volljährige Kinder unter 25 im Haushalt der Eltern) beträgt ab 1. Januar 2026 monatlich 451 Euro.
„Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro gültig ab Regelbedarfsstufe 1 Regelbedarfsstufe 2 Regelbedarfsstufe 3 … 1. Januar 2026 563 506 451“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - Art. 1 § 2 (Anlage zu § 28 SGB XII) – Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche vom 14. bis zum 18. Geburtstag) beträgt ab 1. Januar 2026 monatlich 471 Euro.
„Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro gültig ab Regelbedarfsstufe 1 Regelbedarfsstufe 2 Regelbedarfsstufe 3 Regelbedarfsstufe 4 … 1. Januar 2026 563 506 451 471“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - Art. 1 § 2 (Anlage zu § 28 SGB XII) – Regelbedarfsstufe 5 (Kinder vom 6. bis zum 14. Geburtstag) beträgt ab 1. Januar 2026 monatlich 390 Euro.
„Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro gültig ab Regelbedarfsstufe 1 Regelbedarfsstufe 2 Regelbedarfsstufe 3 Regelbedarfsstufe 4 Regelbedarfsstufe 5 … 1. Januar 2026 563 506 451 471 390“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - Art. 1 § 2 (Anlage zu § 28 SGB XII) – Regelbedarfsstufe 6 (Kinder bis zum 6. Geburtstag) beträgt ab 1. Januar 2026 monatlich 357 Euro.
„Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro gültig ab Regelbedarfsstufe 1 Regelbedarfsstufe 2 Regelbedarfsstufe 3 Regelbedarfsstufe 4 Regelbedarfsstufe 5 Regelbedarfsstufe 6 1. Januar 2026 563 506 451 471 390 357“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 20 Abs. 2 SGB II – Wer alleinstehend oder alleinerziehend ist oder einen minderjährigen Partner hat, bekommt den Regelbedarf der Stufe 1. Andere erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bekommen Stufe 4, wenn sie unter 18 sind, sonst Stufe 3 (zum Beispiel volljährige Kinder unter 25 im Haushalt der Eltern).
„Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt: 1. monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 20 Abs. 4 SGB II – Leben zwei volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, bekommt jeder den Regelbedarf der Stufe 2.
„Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 23 SGB II – Für nicht erwerbsfähige Kinder gilt: bis zum 6. Geburtstag Regelbedarfsstufe 6, vom 6. bis zum 14. Geburtstag Stufe 5 und im 15. Lebensjahr (vom 14. bis zum 15. Geburtstag) Stufe 4.
„Beim Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben: 1. Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 5 und im 15. Lebensjahr ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4 anerkannt;“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - Art. 1 § 1 – Für 2026 wurden die Regelbedarfe nicht erhöht: Die Fortschreibung (2,25 Prozent Basisfortschreibung, 1,8 Prozent ergänzende Fortschreibung) hätte niedrigere Eurobeträge ergeben als 2025. Deshalb gelten die Eurobeträge von 2025 auch ab 1. Januar 2026 weiter.
„(1) Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 beträgt 2,25 Prozent. Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 beträgt 1,8 Prozent. (2) Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes werden entsprechend der Veränderungsraten nach Absatz 1 zum 1. Januar 2026 fortgeschrieben. Die sich daraus ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen sind niedriger als die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge. Nach § 28a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten deshalb die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen auch zum 1. Januar 2026.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - Art. 3 – Die Verordnung mit den Regelbedarfen 2026 gilt seit dem 1. Januar 2026.
„Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2026 in Kraft. Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 20 Abs. 1a SGB II – Die Höhe des Regelbedarfs steht nicht im SGB II: Sie richtet sich nach den Regelbedarfsstufen des SGB XII mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und – in Jahren ohne Neuermittlung – nach der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung des jeweiligen Jahres.
„Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. … In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 20 Abs. 1 SGB II – Der Regelbedarf deckt vor allem Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsstrom (ohne Heizung und Warmwasser) und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens einschließlich einer gewissen Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Er wird als monatliche Pauschale gezahlt; wie du sie verwendest, entscheidest du selbst – du musst dabei auch für unregelmäßige Ausgaben vorsorgen.
„Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 20 Abs. 3 SGB II – Wer unter 25 ist und ohne Zusicherung des Jobcenters (kommunaler Träger) auszieht, bekommt bis zum 25. Geburtstag nur den Regelbedarf der Stufe 3 statt Stufe 1.
„Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 72 Abs. 1 SGB II – Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, deren Grundsicherungsgeld nach Regelbedarfsstufe 3, 4, 5 oder 6 berechnet wird, bekommen zusätzlich einen Sofortzuschlag von 25 Euro im Monat. Das gilt auch, wenn sie nur Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommen oder nur wegen des angerechneten Kindergelds kein Grundsicherungsgeld bekommen.
„Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. Satz 1 gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die 1. nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder 2. nur deshalb keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5). Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 21 Abs. 2 SGB II – Werdende Mütter bekommen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats der Entbindung einen Mehrbedarf von 17 Prozent ihres Regelbedarfs.
„Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 21 Abs. 3 SGB II – Wer mit minderjährigen Kindern zusammenlebt und allein für ihre Pflege und Erziehung sorgt, bekommt einen Mehrbedarf: 36 Prozent des Regelbedarfs bei einem Kind unter 7 Jahren oder bei zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren – oder 12 Prozent je Kind, wenn das mehr ergibt, höchstens aber 60 Prozent.
„Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen 1. in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder 2. in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 21 Abs. 4 SGB II – Erwerbsfähige Menschen mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49 SGB IX, bestimmte Leistungen ausgenommen), sonstige Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX bekommen, erhalten einen Mehrbedarf von 35 Prozent des Regelbedarfs – auch noch eine angemessene Übergangszeit danach.
„Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 21 Abs. 5 SGB II – Wer aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung braucht, bekommt einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
„Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 21 Abs. 6a SGB II – Müssen Schüler nach den schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Schulbücher oder gleichstehende Arbeitshefte kaufen oder ausleihen, werden diese Kosten als Mehrbedarf übernommen.
„Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 21 Abs. 6 SGB II – Einen Mehrbedarf gibt es auch für einen unabweisbaren, besonderen Bedarf im Einzelfall – wenn er nicht durch andere (Dritte) oder durch Einsparungen gedeckt ist und erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht. Bei einmaligen Bedarfen nur, wenn ein Darlehen ausnahmsweise nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
„Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 21 Abs. 7 SGB II – Wird das Warmwasser in der Wohnung erzeugt (zum Beispiel mit Durchlauferhitzer oder Boiler) und deshalb nicht über die Heizkosten übernommen, gibt es je Person einen Mehrbedarf: 2,3 Prozent des Regelbedarfs bei Erwachsenen (Stufen 1, 2, 3 und bei Umzug unter 25), 1,4 Prozent bei Jugendlichen von 14 bis 17, 1,2 Prozent bei Kindern von 6 bis 13 und 0,8 Prozent bei Kindern unter 6 Jahren. Mehr nur mit eigenem Zähler.
„Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils 1. 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, 2. 1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, 3. 1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder 4. 0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 21 Abs. 8 SGB II – Die Mehrbedarfe für Schwangerschaft, Alleinerziehende, Behinderung und Ernährung zusammen dürfen nicht höher sein als der Regelbedarf.
„Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 22 Abs. 1 SGB II – Miete (bzw. Wohnkosten) und Heizung werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind. Für die Unterkunft gilt im ersten Jahr des Bezugs eine Karenzzeit: Dann wird die tatsächliche Miete übernommen (mit Grenzen, siehe `grundsicherung.unterkunft.karenzzeit-grenzen`). Unterbrichst du den Bezug für mindestens einen Monat, verlängert sich die Karenzzeit um die vollen Monate ohne Bezug; eine neue Karenzzeit beginnt erst, wenn du vorher mindestens drei Jahre keine Leistungen nach SGB II oder SGB XII bezogen hast.
„Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 22 Abs. 1 SGB II – Auch in der Karenzzeit wird die Miete nicht übernommen, soweit sie mehr als das Eineinhalbfache der als angemessen geltenden Kosten beträgt – im Einzelfall kann mehr anerkannt werden, wenn es unabweisbar ist oder Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben. Die Karenzzeit gilt außerdem nicht, soweit die Miete über einer örtlich festgelegten Höchstmiete je Quadratmeter liegt oder gegen die Mietpreisbremse (§§ 556d bis 556g BGB) verstößt; im zweiten Fall fordert das Jobcenter dich auf, den Verstoß beim Vermieter zu rügen.
„Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 werden tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen; nach einer Verminderung der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist Satz 9 anzuwenden. In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen. Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft gelten als unangemessen und die Sätze 2 und 3 gelten nicht, soweit 1. in dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen Gebiet eine Obergrenze für tatsächliche Aufwendungen bezogen auf einen Quadratmeter Wohnfläche bestimmt ist und die tatsächlichen Aufwendungen darüber liegen oder 2. die vereinbarte Miete die nach den §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Miethöhe übersteigt; in diesem Fall ist die Mieterin oder der Mieter durch den zuständigen kommunalen Träger aufzufordern, den angenommenen Verstoß gegen die §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu rügen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 65 SGB II – Bezugszeiten bis zum 31.12.2022 zählen bei der Karenzzeit nicht mit. Die Karenzzeit gilt nicht, wenn für die jetzige Wohnung in einem früheren Bewilligungszeitraum schon nur die angemessenen statt der tatsächlichen Kosten anerkannt wurden.
„(2) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei den Karenzzeiten nach § 22 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt. … (4) § 22 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 22 Abs. 1a SGB II – Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft. Sind die Kosten zu hoch, muss dir das Jobcenter (kommunaler Träger) das mitteilen und dich informieren, wie lange und unter welchen Voraussetzungen die zu hohen Kosten noch übernommen werden.
„Die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung wird für den Bewilligungszeitraum geprüft. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den abstrakt angemessenen Umfang, teilt der kommunale Träger dies den Leistungsberechtigten mit und unterrichtet sie über die Dauer und die Voraussetzungen für die Anerkennung unangemessener Aufwendungen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 22 Abs. 1 SGB II – Sind die Heizkosten oder – nach der Karenzzeit – die Wohnkosten zu hoch, werden sie weiter übernommen, solange es dir nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sie zu senken (Umzug, Untervermietung oder anders), in der Regel aber höchstens sechs Monate; die Karenzzeit wird darauf nicht angerechnet. Ein Umzug muss nicht verlangt werden, wenn er unwirtschaftlich wäre.
„Soweit die Aufwendungen für Heizung und, nach Ablauf der Karenzzeit, die Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 9 genannte Frist anzurechnen ist. … Eine Absenkung der nach Satz 1 oder 8 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 22 Abs. 2 SGB II – Bei selbst bewohntem Wohneigentum werden auch unabweisbare Kosten für Instandhaltung und Reparatur übernommen, soweit sie auf zwölf Monate gesehen angemessen sind; was darüber hinausgeht, kann als Darlehen kommen.
„Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 22 Abs. 3 SGB II – Rückzahlungen und Guthaben aus Neben- oder Heizkostenabrechnungen mindern die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Gutschrift; Erstattungen für Haushaltsstrom oder für nicht übernommene Kosten bleiben außen vor.
„Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 24 Abs. 3 SGB II – Nicht im Regelbedarf enthalten sind und extra gezahlt werden: Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattung für Bekleidung, Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie orthopädische Schuhe und Reparatur oder Miete therapeutischer Geräte. Das gibt es auch für Menschen, die sonst kein Grundsicherungsgeld brauchen, den Bedarf aber nicht aus eigenen Mitteln decken können; dann kann Einkommen bis zu sechs Monate nach der Entscheidung angerechnet werden. Erstausstattungen können als Sach- oder Geldleistung, auch als Pauschale, erbracht werden.
„Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, 2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie 3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten. Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 28 Abs. 1 SGB II – Leistungen für Bildung und Teilhabe gibt es für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zusätzlich zum Regelbedarf. Bildungsleistungen bekommen nur Schüler: unter 25, Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule, keine Ausbildungsvergütung.
„Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 28 Abs. 2 SGB II – Für Schüler werden die tatsächlichen Kosten für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten übernommen; für Kinder in einer Kita oder Kindertagespflege gilt das entsprechend.
„Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für 1. Schulausflüge und 2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 28 Abs. 6 SGB II – Für ein gemeinsames Mittagessen werden die Kosten übernommen – für Schüler (wenn das Essen in schulischer Verantwortung oder über einen Kooperationsvertrag angeboten wird) und für Kinder in einer Kita oder Kindertagespflege.
„Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für 1. Schülerinnen und Schüler und 2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 28 Abs. 7 SGB II – Für Kinder und Jugendliche unter 18 gibt es pauschal 15 Euro im Monat, wenn tatsächlich Kosten entstehen für Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, für Unterricht in künstlerischen Fächern (etwa Musikunterricht) und vergleichbare Angebote oder für Freizeiten.
„Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an 1. Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, 2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und 3. Freizeiten.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 28 Abs. 3 SGB II – Für den persönlichen Schulbedarf gelten die Regeln des SGB XII (§ 34 Abs. 3 und 3a SGB XII); der Betrag für das erste Schulhalbjahr wird in der Regel zum 1. August, der für das zweite zum 1. Februar berücksichtigt.
„Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - Art. 1 §§ 1 und 3 (§ 3: Anlage zu § 34 SGB XII) – Für den persönlichen Schulbedarf gibt es 2026 für das erste Schulhalbjahr 130 Euro und für das zweite Schulhalbjahr 65 Euro; nach der Verordnung gelten die Beträge von 2025 weiter.
„Die für das Jahr 2025 geltenden Beträge gelten daher für das Kalenderjahr 2026 weiter. … Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro gültig im Kalenderjahr Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende erste Schulhalbjahr Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende zweite Schulhalbjahr 2026 130 65“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 28 Abs. 4 SGB II – Schüler, die für den Weg zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Beförderung angewiesen sind, bekommen die nötigen tatsächlichen Kosten, soweit sie nicht von anderen (etwa Schulträger) übernommen werden. Als nächstgelegen gilt auch eine Schule, die wegen ihres Profils gewählt wurde (zum Beispiel naturwissenschaftlich, musisch, sportlich, sprachlich, bilingual oder Ganztagsschule).
„Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 28 Abs. 5 SGB II – Schüler bekommen eine angemessene Lernförderung (Nachhilfe), wenn sie geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen – eine Versetzungsgefährdung ist nicht nötig.
„Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 29 Abs. 1 SGB II – Ausflüge, Lernförderung, Mittagessen und Teilhabe werden als Gutschein, als Direktzahlung an den Anbieter oder als Geld erbracht – die Form bestimmt der kommunale Träger. Schulbedarf und Schülerbeförderung gibt es als Geld.
„Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch 1. Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen, 2. Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder 3. Geldleistungen. Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 30 SGB II – Hast du selbst an den Anbieter gezahlt, muss der kommunale Träger die Kosten übernehmen, wenn die Voraussetzungen für die Leistung damals vorlagen und der Zweck ohne dein Verschulden als Sach- oder Dienstleistung (zum Beispiel Gutschein) nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war. Konntest du nicht rechtzeitig einen Antrag stellen, gilt er als zum Zeitpunkt der Zahlung gestellt.
„Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit 1. unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und 2. zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war. War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 11 Abs. 1 SGB II – Als Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld, abzüglich der Absetzbeträge nach § 11b SGB II und ohne die Einnahmen, die nach § 11a SGB II oder anderen Bundesgesetzen nicht zählen.
„Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 11 SGB II – Einnahmen zählen für den Monat, in dem sie zufließen. Würde eine Nachzahlung, die nicht für den Monat des Zuflusses gezahlt wird, den Anspruch in diesem Monat ganz entfallen lassen, wird sie auf sechs Monate verteilt.
„(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. … (3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 11b Abs. 1 SGB II – Vom Einkommen werden abgezogen: Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, angemessene oder vorgeschriebene Versicherungsbeiträge, geförderte Riester-Beiträge (bis zum Mindesteigenbeitrag), notwendige Ausgaben, um das Einkommen zu erzielen, bei Erwerbstätigen der Erwerbstätigenfreibetrag und Unterhalt, den du aufgrund eines Unterhaltstitels oder einer notariellen Vereinbarung zahlst (bis zu dem dort festgelegten Betrag).
„Vom Einkommen abzusetzen sind 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; … 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3, 7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 11b Abs. 2 SGB II – Wer erwerbstätig ist, kann vom Erwerbseinkommen pauschal 100 Euro im Monat für Versicherungen, Altersvorsorge und Werbungskosten absetzen (über 400 Euro Erwerbseinkommen auch mehr, wenn höhere Kosten nachgewiesen sind). Dazu kommt ein Freibetrag von 20 Prozent für den Teil zwischen 100 und 520 Euro, 30 Prozent für den Teil zwischen 520 und 1 000 Euro und 10 Prozent für den Teil zwischen 1 000 und 1 200 Euro – mit minderjährigem Kind bis 1 500 Euro.
„Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 11b Abs. 2b SGB II – Wer unter 25 ist und eine förderfähige Ausbildung macht, einen Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst leistet oder als Schüler außerhalb der Ferien arbeitet, dem wird statt der 100-Euro-Pauschale der Betrag nach § 8 Abs. 1a SGB IV (die Minijob-Grenze) vom Erwerbseinkommen abgezogen; nach der allgemeinbildenden Schule gilt das noch bis zum Ende des dritten Monats danach.
„Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die 1. eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, 2. eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen, 3. einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder 4. als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 11 Abs. 1 SGB II – Kinderzuschlag zählt als Einkommen des jeweiligen Kindes. Das Kindergeld für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft zählt ebenfalls als Einkommen des Kindes, soweit das Kind es für seinen Lebensunterhalt braucht (ohne Bildung und Teilhabe).
„Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 11a Abs. 1 SGB II – Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes zählt im SGB II nicht als Einkommen.
„Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind … 6. Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 11a Abs. 7 SGB II – Was Schüler unter 25 an allgemein- oder berufsbildenden Schulen in den Schulferien verdienen, zählt nicht als Einkommen – außer es ist eine Ausbildungsvergütung.
„Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 11a Abs. 1 SGB II – Nicht als Einkommen zählen unter anderem Aufwandsentschädigungen und Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG steuerfrei sind (zum Beispiel Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale), bis zur Höhe des Betrags in § 3 Nr. 26 EStG, sowie einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilen.
„Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind … 5. Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, bis zur Höhe des in § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrags, … 7. Einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 12 Abs. 2 SGB II – Vom Vermögen bleibt für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag nach Alter frei: bis zum 30. Geburtstag 5 000 Euro, danach 10 000 Euro, ab dem 40. Geburtstag 12 500 Euro und ab dem 50. Geburtstag 20 000 Euro. Der höhere Freibetrag gilt ab Beginn des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Schöpft jemand seinen Freibetrag nicht aus, wird der Rest auf Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft übertragen, deren Vermögen ihren eigenen Freibetrag übersteigt.
„Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag abhängig vom Lebensalter abzusetzen: Alter Freibetrag in Euro bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 5 000 ab dem 31. Lebensjahr 10 000 ab dem 41. Lebensjahr 12 500 ab dem 51. Lebensjahr 20 000 Der erhöhte Freibetrag gilt ab Beginn des Monats, in dem die jeweilige Altersgrenze des Satzes 1 erreicht wird. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 65a Abs. 1 SGB II – Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, gelten die Vermögensregeln in der alten Fassung (bis 30. Juni 2026) weiter.
„Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, ist § 12 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 12 Abs. 1 SGB II – Nicht als Vermögen zählen unter anderem angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto für jede erwerbsfähige Person der Bedarfsgemeinschaft, Versicherungsverträge für die Altersvorsorge und ein selbst genutztes Haus mit bis zu 140 Quadratmetern Wohnfläche oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung mit bis zu 130 Quadratmetern (mehr bei mehr als vier Bewohnern).
„Nicht zu berücksichtigen sind 1. angemessener Hausrat; … 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, 3. für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden, … 5. ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person;“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 12 Abs. 1 SGB II – Alle verwertbaren Vermögensgegenstände zählen als Vermögen, mit Ausnahme der Dinge, die das Gesetz ausnimmt. Ein selbst genutztes Haus oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung zählt während der Karenzzeit (erstes Jahr des Bezugs) unabhängig von der Größe nicht als Vermögen.
„Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. … Abweichend von Satz 2 Nummer 5 wird ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung während der Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 nicht als Vermögen berücksichtigt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 12 Abs. 3 SGB II – Vermögen zählt mit seinem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Antrags (bei späterem Erwerb: zum Zeitpunkt des Erwerbs).
„Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 24 Abs. 5 SGB II – Kann zu berücksichtigendes Vermögen nicht sofort verbraucht oder verwertet werden oder wäre das eine besondere Härte, gibt es die Leistungen als Darlehen; die Rückzahlung kann von einer Sicherheit abhängig gemacht werden.
„Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 26 SGB II – Bist du privat krankenversichert, zahlt das Jobcenter während des Bezugs einen Zuschuss zum Beitrag – höchstens den halbierten Beitrag des Basistarifs. Für die private Pflegepflichtversicherung gibt es einen Zuschuss bis zur Hälfte des Höchstbeitrags der sozialen Pflegeversicherung. Der Zuschuss geht direkt an das Versicherungsunternehmen.
„(1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe des nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes halbierten Beitrags für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung, den Hilfebedürftige zu leisten haben. … (3) Für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. … (5) Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1, nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, nach Absatz 3 Satz 1 und nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 26 Abs. 2 SGB II – Würdest du nur durch die Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge hilfebedürftig, zahlt das Jobcenter einen Zuschuss zum Beitrag in der Höhe, die nötig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden (bei privat Versicherten mit den Obergrenzen für den Zuschuss).
„Für Personen, die 1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind oder 2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz privat krankenversichert sind und die allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 24 Abs. 1 SGB II – Kann ein unabweisbarer Bedarf, der eigentlich vom Regelbedarf umfasst ist (zum Beispiel eine kaputte Waschmaschine), im Einzelfall nicht gedeckt werden, gibt es ihn auf Nachweis als Sach- oder Geldleistung – als Darlehen.
„Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 42a SGB II – Darlehen gibt es nur, wenn der Bedarf weder aus dem Vermögen bis zu den Freibeträgen noch anders gedeckt werden kann. Während du Leistungen beziehst, wird ein Darlehen ab dem Monat nach der Auszahlung mit monatlich 5 Prozent des Regelbedarfs verrechnet (nicht, wenn schon mehr als 20 Prozent wegen anderer Forderungen aufgerechnet werden). Endet der Bezug, ist der Rest sofort fällig; dann soll eine Rückzahlungsvereinbarung nach deinen wirtschaftlichen Verhältnissen getroffen werden.
„(1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. … (2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. … Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden oder soweit bereits gemäß § 43 in Höhe von mehr als 20 Prozent des für die Darlehensnehmer maßgebenden Regelbedarfs gegen deren Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet wird. … (4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 41 Abs. 3 SGB II – Über das Grundsicherungsgeld wird in der Regel für ein Jahr entschieden (Bewilligungszeitraum), für die ganze Bedarfsgemeinschaft einheitlich. Er soll in der Regel auf sechs Monate verkürzt werden, vor allem bei vorläufiger Entscheidung oder wenn die Wohnkosten unangemessen sind. Wird über Bildung und Teilhabe nicht gleich mit entschieden, muss der Bescheid darauf hinweisen.
„Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen 1. über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder 2. die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind. Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 41 Abs. 1 SGB II – Der Anspruch besteht für jeden Kalendertag; ein Monat wird mit 30 Tagen gerechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen ganzen Monat zu, gibt es sie anteilig.
„Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 31 Abs. 1 SGB II – Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn du trotz schriftlicher Belehrung über die Folgen (oder in Kenntnis davon) geforderte Eigenbemühungen nicht nachweist, dich weigerst, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder geförderte Stelle aufzunehmen oder fortzuführen, oder ihr Zustandekommen durch dein Verhalten verhinderst, oder eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme, einen Integrationskurs oder einen Berufssprachkurs nicht antrittst, abbrichst oder Anlass für den Abbruch gibst – außer du legst einen wichtigen Grund dar und weist ihn nach.
„Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis 1. die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen, 2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, 3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, einen Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben. Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 31a Abs. 1 SGB II – Bei einer Pflichtverletzung wird das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des Regelbedarfs gemindert. Die Minderung wird aufgehoben, sobald du deine Pflichten erfüllst oder dich ernsthaft und nachhaltig bereit erklärst, ihnen künftig nachzukommen.
„Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Minderungen sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 31b SGB II – Die Minderung beginnt mit dem Monat nach dem Bescheid, der sie feststellt, und dauert drei Monate. Festgestellt werden darf sie nur innerhalb von sechs Monaten nach der Pflichtverletzung. Erfüllst du deine Pflicht oder erklärst dich ernsthaft bereit, wird sie ab dann aufgehoben, wenn sie schon mindestens einen Monat gedauert hat, sonst nach Ablauf dieses ersten Monats.
„(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. … Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig. (2) Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate. In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 31a Abs. 4 SGB II – Auch bei wiederholten Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen ist die Minderung auf insgesamt 30 Prozent des Regelbedarfs begrenzt. Die Zahlung für Unterkunft und Heizung darf durch eine Minderung nicht sinken. Bliebe nur wegen der Minderung rechnerisch kein Anspruch übrig, wird Grundsicherungsgeld von 1 Euro im Monat bewilligt.
„Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden. Sofern sich nur aufgrund einer Leistungsminderung oder wegen des Entfalls des Leistungsanspruchs in Höhe des Regelbedarfes nach Absatz 7 rechnerisch kein Leistungsanspruch ergeben würde, wird für die Dauer der Leistungsminderung, des Entfalls oder des Entzuges Grundsicherungsgeld in Höhe von monatlich 1 Euro bewilligt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 31a SGB II – Vor einer Minderung wirst du angehört – auf dein Verlangen persönlich. Eine persönliche Anhörung soll stattfinden, wenn das Jobcenter von einer psychischen Erkrankung weiß oder Anhaltspunkte hat, dass du dich schriftlich nicht äußern kannst. Bedeutet die Minderung im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte, unterbleibt sie.
„(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Eine persönliche Anhörung soll erfolgen, wenn der Agentur für Arbeit psychische Erkrankungen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bekannt sind oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erwerbsfähigen Leistungsberechtigen nicht in der Lage sind, sich zu den für die Entscheidung über die Minderung erheblichen Tatsachen in einer schriftlichen Anhörung zu äußern. … (3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 31a Abs. 7 SGB II – Nimmst du eine zumutbare Arbeit nicht auf, obwohl das tatsächlich und unmittelbar möglich war, und verweigerst du sie willentlich, entfällt der Regelbedarf ganz. Die Zahlung für Unterkunft und Heizung soll dann für die ganze Bedarfsgemeinschaft direkt an den Vermieter gehen. Die Minderung wird aufgehoben, sobald du deine Pflicht erfüllst oder dich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklärst. Anhörung, außergewöhnliche Härte und wichtiger Grund gelten auch hier.
„Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar möglich sein und willentlich verweigert werden. In diesem Fall soll das Grundsicherungsgeld, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Absatz 1 Satz 2, die Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 31b Abs. 3 SGB II – Entfällt der Regelbedarf wegen Arbeitsverweigerung, wird das nach einem Monat aufgehoben, wenn die Möglichkeit, die Arbeit aufzunehmen, nicht mehr besteht – spätestens nach zwei Monaten. Die Minderung beginnt mit dem Monat nach dem Bescheid, der sie feststellt, und darf nur innerhalb von sechs Monaten nach der Pflichtverletzung festgestellt werden.
„In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung nach Ablauf eines Minderungszeitraums von einem Monat aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. Absatz 1 Satz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 32 SGB II – Kommst du trotz schriftlicher Belehrung wiederholt einer Aufforderung nicht nach, dich beim Jobcenter zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wird das Grundsicherungsgeld jeweils um 30 Prozent des Regelbedarfs gemindert, für einen Monat – außer du legst einen wichtigen Grund dar und weist ihn nach. Mehrere Minderungen zusammen betragen höchstens 30 Prozent (§ 31a Abs. 4 gilt entsprechend). Bei drei aufeinanderfolgenden versäumten Meldeterminen (§ 7b Abs. 4 Satz 1) gibt es keine Minderung nach dieser Vorschrift; meldest du dich dann im ersten Monat persönlich und giltst als durchgehend erreichbar, wird der Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent gemindert gezahlt.
„(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wiederholt nicht nach, mindert sich das Grundsicherungsgeld jeweils um 30 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. (2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 4 gelten entsprechend. Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat. (3) Eine Minderung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt nicht in den Fällen des § 7b Absatz 4 Satz 1. In den Fällen des § 7b Absatz 4 Satz 5 ist der Regelbedarf in der nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 geminderten Höhe zu erbringen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 7b Abs. 4 SGB II – Wer trotz schriftlicher Belehrung drei aufeinanderfolgende Meldeaufforderungen des Jobcenters ohne nachgewiesenen wichtigen Grund versäumt, gilt als nicht erreichbar: Der Anspruch entfällt ab dem Monat nach der Feststellung des dritten versäumten Termins, bis zum Ende des Bewilligungszeitraums – außer du meldest dich vorher persönlich beim Jobcenter. Für einen Monat gibt es noch Grundsicherungsgeld ohne den Regelbedarf (also vor allem für Unterkunft und Heizung); meldest du dich in diesem Monat persönlich, giltst du als durchgehend erreichbar.
„Erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten als nicht erreichbar, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen des Jobcenters ohne Darlegung und Nachweis eines wichtigen Grundes nicht nachkommen. Der Leistungsanspruch entfällt mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Feststellung des dritten versäumten Meldetermins im Sinne des Satzes 1 folgt; … Die Nichterreichbarkeit nach Satz 1 gilt bis zum Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums, es sei denn, die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person meldet sich vorher persönlich bei dem zuständigen Jobcenter. Bei Vorliegen der übrigen Leistungsvoraussetzungen erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte ab dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt für einen Kalendermonat Grundsicherungsgeld mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs; … Meldet sich die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person innerhalb dieses Monats persönlich in dem zuständigen Jobcenter, gilt sie als durchgehend erreichbar; …“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 65a Abs. 2 SGB II – Für Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse vor dem 1. Juli 2026 gelten die alten Regeln über Minderungen (Fassung bis 30. Juni 2026).
„Bei Pflichtverletzungen nach § 31 und Meldeversäumnissen nach § 32, die vor dem 1. Juli 2026 stattgefunden haben, gelten die Rechtsfolgen der §§ 31a, 31b sowie 32 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 36 Abs. 1 SGB II – Zuständig ist das Jobcenter für den Ort, an dem die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; lässt sich der nicht feststellen, das Jobcenter am tatsächlichen Aufenthaltsort.
„Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. … Kann ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 38 Abs. 1 SGB II – Es wird vermutet, dass die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die den Antrag stellt, bevollmächtigt ist, Leistungen auch für die anderen Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft zu beantragen und entgegenzunehmen – solange nichts dagegen spricht.
„Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 22 Abs. 4 SGB II – Vor einem neuen Mietvertrag sollst du die Zusicherung des Jobcenters (kommunaler Träger) am neuen Wohnort einholen. Ziehst du in ein anderes Vergleichsgebiet, muss er die Kosten zusichern, wenn sie angemessen sind. Höhere als angemessene Kosten werden nach einem Umzug nur übernommen, wenn das vorher schriftlich zugesichert wurde. Ziehst du ohne Notwendigkeit innerhalb desselben Gebiets um, wird höchstens die bisherige Miete übernommen.
„Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Bei einem Umzug in ein anderes für die Prüfung der Angemessenheit maßgebliches Gebiet sichert der für die neue Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger die Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu, wenn diese angemessen sind. Höhere als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft werden nach einem Umzug nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab schriftlich zugesichert hat. Bei einem Umzug innerhalb des für die Prüfung der Angemessenheit maßgeblichen Gebiets wird höchstens der bisherige Bedarf für die Unterkunft anerkannt, wenn der Umzug nicht erforderlich ist oder war.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 22 Abs. 6 SGB II – Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten können übernommen werden, wenn das bisher zuständige Jobcenter das vorher zugesichert hat; eine Mietkaution oder Genossenschaftsanteile, wenn das Jobcenter am neuen Wohnort vorher zugesichert hat. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn das Jobcenter den Umzug veranlasst hat oder er aus anderen Gründen notwendig ist und du ohne sie in angemessener Zeit keine Wohnung findest. Kaution und Genossenschaftsanteile gibt es in der Regel als Darlehen.
„Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 22 Abs. 5 SGB II – Ziehen junge Menschen unter 25 um, werden Miete und Heizung bis zum 25. Geburtstag nur übernommen, wenn das Jobcenter (kommunaler Träger) das vor Abschluss des Mietvertrags zugesichert hat. Es muss zusichern bei schwerwiegenden sozialen Gründen gegen das Wohnen bei den Eltern, wenn der Umzug für die Arbeitsaufnahme nötig ist oder bei einem ähnlich schwerwiegenden Grund. Wer vor dem Antrag umzieht, um Leistungen zu bekommen, erhält keine Wohnkosten.
„Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn 1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder 3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 22 Abs. 8 SGB II – Mietschulden können übernommen werden, wenn das nötig ist, um die Wohnung zu sichern oder eine vergleichbare Notlage zu beheben; sie sollen übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit droht. Eigenes Vermögen bis zu den Freibeträgen musst du zuerst einsetzen. Die Hilfe gibt es in der Regel als Darlehen.
„Sofern Grundsicherungsgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 22 Abs. 7 SGB II – Auf deinen Antrag zahlt das Jobcenter den Betrag für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter (oder andere Empfänger). Es soll das auch ohne Antrag tun, wenn die zweckentsprechende Verwendung nicht sichergestellt ist – etwa bei Mietrückständen, die zur fristlosen Kündigung berechtigen, oder Energieschulden, die zur Sperre berechtigen. Du wirst darüber schriftlich unterrichtet.
„Soweit Grundsicherungsgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn 1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, 2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, … Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 41a SGB II – Vorläufig entschieden wird, wenn die Prüfung voraussichtlich länger dauert und der Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist, oder wenn der Anspruch feststeht, seine Höhe aber noch nicht (zum Beispiel bei schwankendem Einkommen) – nicht aber, wenn du die Verzögerung selbst zu vertreten hast. Der Bescheid muss den Grund nennen; die vorläufige Leistung soll deinen monatlichen Bedarf decken.
„(1) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn 1. zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder 2. ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. … Eine vorläufige Entscheidung ergeht nicht, wenn Leistungsberechtigte die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten haben. (2) Der Grund der Vorläufigkeit ist anzugeben. Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist; …“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 41a Abs. 3 SGB II – Nach einer vorläufigen Entscheidung entscheidet das Jobcenter nach dem Bewilligungszeitraum abschließend, wenn die Leistung anders ausfällt oder du es beantragst. Dafür musst du die geforderten Nachweise bringen. Tust du das trotz angemessener Frist und schriftlicher Belehrung nicht rechtzeitig, wird der Anspruch nur so weit festgesetzt, wie er nachgewiesen ist – für die übrigen Monate wird festgestellt, dass kein Anspruch bestand. Nachweise, die erst nach dem Ende des Verwaltungsverfahrens (spätestens am Tag nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids) eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.
„Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; … Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand. Die Berücksichtigung von Nachweisen und Auskünften, die zur abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, spätestens am Tag nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, zugegangen sind, ist ausgeschlossen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 41a Abs. 5 SGB II – Entscheidet das Jobcenter nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ende des Bewilligungszeitraums abschließend, gelten die vorläufigen Leistungen als endgültig – außer du hast in dieser Frist eine abschließende Entscheidung beantragt oder der Anspruch ist aus einem anderen als dem angegebenen Grund niedriger (dann kann das Jobcenter innerhalb eines Jahres ab Kenntnis, höchstens zehn Jahre nach dem vorläufigen Bescheid, entscheiden).
„Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn 1. die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt oder 2. der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2 Satz 1 anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen Leistungen besteht und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den Leistungsanspruch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung, abschließend entscheidet.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 41a Abs. 6 SGB II – Vorläufig gezahlte Leistungen werden auf die endgültigen angerechnet; zu viel gezahlte Beträge einzelner Monate werden mit Nachzahlungen anderer Monate desselben Bewilligungszeitraums verrechnet. Was danach übrig bleibt, musst du nur zurückzahlen, wenn es für die ganze Bedarfsgemeinschaft zusammen mindestens 50 Euro sind.
„Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen sind auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten, sofern sie insgesamt mindestens 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betragen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 42 SGB II – Die Leistungen sollen monatlich im Voraus gezahlt werden. Auf Antrag kann ein schon bewilligter Betrag des nächsten Monats vorzeitig gezahlt werden – höchstens 100 Euro, die im Folgemonat abgezogen werden; nicht, wenn eine Aufrechnung zu erwarten ist, der nächste Monat durch eine Sanktion gemindert ist oder du das in den zwei Monaten davor schon genutzt hast.
„(1) Leistungen sollen monatlich im Voraus erbracht werden. (2) Auf Antrag der leistungsberechtigten Person können durch Bewilligungsbescheid festgesetzte, zum nächsten Zahlungszeitpunkt fällige Leistungsansprüche vorzeitig erbracht werden. Die Höhe der vorzeitigen Leistung ist auf 100 Euro begrenzt. Der Auszahlungsanspruch im Folgemonat verringert sich entsprechend. … Die vorzeitige Leistung ist ausgeschlossen, 1. wenn im laufenden Monat oder im Monat der Verringerung des Leistungsanspruches eine Aufrechnung zu erwarten ist, 2. wenn der Leistungsanspruch im Folgemonat durch eine Sanktion gemindert ist oder 3. wenn sie bereits in einem der vorangegangenen zwei Kalendermonate in Anspruch genommen wurde.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 42 Abs. 4 SGB II – Der Anspruch auf Grundsicherungsgeld (Leistungen zum Lebensunterhalt) kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
„Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Die Abtretung und Übertragung nach § 53 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 43 SGB II – Hat das Jobcenter Rückforderungen gegen dich (zum Beispiel wegen Überzahlung oder Ersatzansprüchen), kann es sie mit dem laufenden Grundsicherungsgeld verrechnen: mit 10 Prozent des Regelbedarfs bei Rückforderungen nach vorläufiger Entscheidung oder wegen nachträglich erzielten Einkommens, sonst mit 30 Prozent; alle Aufrechnungen und Darlehenstilgungen zusammen höchstens 30 Prozent. Die Aufrechnung muss schriftlich per Bescheid erklärt werden und endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der Entscheidung über die Rückforderung folgt; Zeiten, in denen nicht aufgerechnet werden darf, verlängern die Frist.
„(2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig. … (4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 44 SGB II – Das Jobcenter darf Forderungen erlassen, wenn ihre Einziehung im einzelnen Fall unbillig wäre.
„Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 78 SGG – Bevor du gegen einen Bescheid klagst, wird er in einem Vorverfahren nachgeprüft – auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit. Das gilt auch, wenn dein Antrag abgelehnt wurde. Das Vorverfahren beginnt mit deinem Widerspruch.
„(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. … (3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 84 Abs. 1 SGG – Den Widerspruch musst du innerhalb eines Monats einlegen, nachdem dir der Bescheid bekannt gegeben wurde – bei Bekanntgabe im Ausland innerhalb von drei Monaten. Du kannst ihn schriftlich, in bestimmter elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stelle einlegen, die den Bescheid erlassen hat.
„Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 84 Abs. 2 SGG – Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei einer anderen inländischen Behörde oder einem Versicherungsträger eingeht; diese leiten ihn weiter.
„Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde … eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten,“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 37 Abs. 2 SGB X – Ein Bescheid, der per Post im Inland kommt, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, ein elektronisch übermittelter am vierten Tag nach der Absendung. Kommt er gar nicht oder später an, gilt das nicht; im Zweifel muss die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachweisen.
„Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 40 Abs. 1 SGB II – Für das Verfahren gilt das SGB X. Bei der Überprüfung eines falschen Bescheids (§ 44 SGB X) gelten aber kürzere Fristen: Ein Bescheid, der dich zu Unrecht belastet, ist nur zurückzunehmen, wenn die Rücknahme spätestens vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem er bekannt gegeben wurde, beantragt wird; an die Stelle der vier Jahre, für die nach § 44 Abs. 4 SGB X rückwirkend nachgezahlt wird, tritt ein Jahr. Zusammen mit § 44 Abs. 4 SGB X heißt das nach unserer Prüfung: Nachgezahlt wird für ein Jahr, gerechnet vom Beginn des Jahres deines Antrags – also höchstens ab 1. Januar des Vorjahres.
„Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass 1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, 2. anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 64 SGG – Eine Frist nach Monaten endet mit dem Tag des letzten Monats, der nach seiner Zahl dem Tag entspricht, an dem sie ausgelöst wurde (gibt es den Tag nicht, am Monatsende). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.
„(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat. (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 26 SGB X – Fristen im Verwaltungsverfahren berechnen sich nach dem BGB. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie erst am nächsten Werktag – außer die Behörde hat dir unter Hinweis auf diese Regel einen bestimmten Tag als Fristende genannt.
„(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. … (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 66 SGG – Die Frist läuft nur, wenn der Bescheid dich schriftlich oder elektronisch über den Rechtsbehelf, die Stelle, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die Frist belehrt. Fehlt diese Belehrung oder ist sie falsch, kannst du innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
„(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig,“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 39 SGB II – Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung gegen Bescheide, die Grundsicherungsgeld aufheben, zurücknehmen, widerrufen oder entziehen, eine Pflichtverletzung und Minderung feststellen oder Eingliederungspflichten regeln, sowie gegen Aufforderungen, eine vorrangige Leistung zu beantragen oder sich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden. Die Entscheidung wirkt also trotz Widerspruch sofort.
„Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, 1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, 2. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder 3. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 85 SGG – Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, hilft sie ihm ab. Sonst bekommst du einen schriftlichen, begründeten Widerspruchsbescheid mit Belehrung über Klage, Frist und Gericht.
„(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen. (2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid … (3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. … Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 51 Abs. 1 SGG – Für Streit um Grundsicherungsgeld und andere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sind die Sozialgerichte zuständig.
„Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten … 4a. in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 87 SGG – Gegen den Widerspruchsbescheid kannst du innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht erheben (bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate) – schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts.
„(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. … (2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 183 SGG – Für Versicherte und Leistungsempfänger ist das Verfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei – auch für dich, wenn du eine abgelehnte Leistung erst einklagst.
„Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. … Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 77 SGG – Legst du keinen Widerspruch oder keine Klage ein (oder ohne Erfolg), wird der Bescheid für dich bindend.
„Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 67 SGG – Hast du die Widerspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt, kannst du Wiedereinsetzung beantragen – innerhalb eines Monats, nachdem das Hindernis weggefallen ist, und den Widerspruch in dieser Zeit nachholen. Nach einem Jahr seit Fristende geht das nur noch bei höherer Gewalt.
„(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. … Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. … (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 44 SGB X – Ist die Frist abgelaufen, kannst du einen falschen Bescheid trotzdem überprüfen lassen: Wurden Sozialleistungen zu Unrecht nicht gezahlt, weil das Recht falsch angewandt oder von falschen Tatsachen ausgegangen wurde, muss die Behörde den Bescheid auch nach Ablauf der Frist für die Vergangenheit zurücknehmen (nicht, wenn er auf vorsätzlich falschen Angaben beruht). Nachgezahlt wird dann höchstens für vier Jahre, gerechnet ab Beginn des Jahres deines Antrags.
„(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. … (4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 6a Abs. 1 BKGG – Kinderzuschlag gibt es für unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder unter 25, die in deinem Haushalt leben, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Du hast für sie Anspruch auf Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung); du verfügst – ohne Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag – über Einkommen von mindestens 900 Euro (wenn du alleinerziehend bist: mindestens 600 Euro) (Einkommen im Sinne des SGB II, ohne dass die Absetzbeträge nach § 11b SGB II abgezogen werden); und mit dem Kinderzuschlag seid ihr nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II (Bedarfe für Bildung und Teilhabe zählen dabei nicht mit).
„Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn 1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und 3. bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 7 Abs. 1 WoGG – Kein Wohngeld bekommt grundsätzlich, wer unter anderem Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht.
„Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von 1. Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, … 5. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, 6. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, … 8. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder …“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB II – Bekommen Kinder Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (zusammen mit Kinderzuschlag oder Wohngeld), haben sie insoweit keinen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II.
„Soweit für Kinder Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden, haben sie keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 28.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 6b Abs. 1 BKGG – Wer für ein Kind Kindergeld bekommt (oder Anspruch darauf hat), erhält für dieses Kind auch Leistungen für Bildung und Teilhabe – wenn das Kind mit ihm im Haushalt lebt und er Kinderzuschlag bezieht, oder wenn er und das Kind bei einem Wohngeld als Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden.
„Personen erhalten Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben und wenn 1. das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a beziehen oder 2. im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 10 Abs. 5 BEEG – Bei Leistungen nach dem SGB II, der Sozialhilfe (SGB XII), dem Kinderzuschlag und den Asylbewerberleistungen gilt der allgemeine 300-Euro-Freibetrag nicht. Frei bleibt nach dem BEEG nur ein Betrag in Höhe des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, höchstens 300 Euro (Elterngeld Plus: die Hälfte davon, höchstens 150 Euro). Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG bleibt dort in voller Höhe unberücksichtigt.
„Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte. Abweichend von Satz 2 bleibt Mutterschaftsgeld gemäß § 19 des Mutterschutzgesetzes in voller Höhe unberücksichtigt.“
amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026 - § 11a Abs. 1 SGB II – Leistungen nach dem SGB II selbst (zum Beispiel Grundsicherungsgeld) zählen nicht als Einkommen im Sinne des SGB II.
„Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind 1. Leistungen nach diesem Buch,“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 1 Abs. 1a UhVorschG – Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gibt es Unterhaltsvorschuss nur, wenn zusätzlich eine Bedingung erfüllt ist: Das Kind bezieht keine Leistungen nach dem SGB II (zum Beispiel Grundsicherungsgeld) oder der Unterhaltsvorschuss vermeidet seine Hilfebedürftigkeit – oder der alleinerziehende Elternteil hat ohne Kindergeld mindestens 600 Euro Einkommen im Sinne des SGB II im Monat (vor Abzug der Absetzbeträge nach § 11b SGB II).
„Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn 1. das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder 2. der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 33 SGB II – Hast du für die Zeit des Bezugs einen Anspruch gegen jemand anderen – zum Beispiel auf Unterhalt –, geht er bis zur Höhe der gezahlten Leistungen auf das Jobcenter über, wenn bei rechtzeitiger Zahlung keine Leistungen nötig gewesen wären. Unterhaltsansprüche gehen nicht über, wenn du mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebst, wenn du mit ihm verwandt bist und den Anspruch nicht geltend machst (nicht bei Minderjährigen und bei Unter-25-Jährigen ohne abgeschlossene Erstausbildung gegenüber den Eltern) oder wenn du gegenüber deinen Eltern schwanger bist oder dein Kind unter 6 betreust.
„(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. … (2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person 1. mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, 2. mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche a) minderjähriger Leistungsberechtigter, b) Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben, gegen ihre Eltern, 3. in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und a) schwanger ist oder b) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 34 SGB II – Wer als Erwachsener vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne wichtigen Grund herbeiführt, dass er oder seine Bedarfsgemeinschaft Leistungen braucht (oder mehr Leistungen, oder länger), muss sie ersetzen – außer das wäre eine Härte. Der Anspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das geleistet wurde.
„(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. … Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde. … (3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026