Bundesstiftung Mutter und Kind

Schwanger und in einer Notlage? Über eine Schwangerschaftsberatungsstelle kann es ergänzende Hilfe geben – zum Beispiel für die Erstausstattung des Babys oder die Wohnung.

Stand 21.10.2026 · gilt für: aktuelle Fassung (Gesetz zuletzt geändert am 22.11.2020); Vergaberichtlinien der Stiftung noch nicht gelesen · Zuständig: Schwangerschaftsberatungsstelle (erste Anlaufstelle), landesweite Einrichtung im Land (erhält die Stiftungsmittel)

Kurz erklärt

  • Die Bundesstiftung „Mutter und Kind“ hilft Schwangeren in einer Notlage, die sich an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden – mit Hilfen während der Schwangerschaft oder zugesagt für die Zeit nach der Geburt.1
  • Einen Rechtsanspruch gibt es nicht.2
  • Die Hilfen zählen bei anderen Sozialleistungen nicht als Einkommen und können nicht gepfändet werden; liegt das Geld auf deinem Konto, gelten die Regeln zum Pfändungsschutzkonto.3,4

Wer bekommt es?

  • Schwangere in einer Notlage, die sich an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden.1
  • Stiftungsgeld gibt es nur, wenn die Hilfe anders nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend möglich ist – andere Leistungen gehen also vor.5

Wie viel?

  • Für Ausgaben rund um Schwangerschaft und Geburt sowie Pflege und Erziehung eines Kleinkindes, insbesondere für die Erstausstattung des Kindes, die Weiterführung des Haushalts, Wohnung und Einrichtung sowie die Betreuung des Kleinkindes. Wie viel es gibt, legt das Gesetz nicht fest (Vergaberichtlinien, noch nicht gelesen).6

Wie lange?

  • Eine Dauer nennt das Gesetz nicht. Die Hilfen betreffen Schwangerschaft, Geburt und die Pflege und Erziehung eines Kleinkindes. Das Gesetz beschreibt Hilfen, die werdenden Müttern gewährt oder für die Zeit nach der Geburt zugesagt werden – nach unserer Prüfung wird also auch Hilfe für die Zeit nach der Geburt schon in der Schwangerschaft zugesagt. Ob ein Antrag nach der Geburt noch möglich ist, regeln die Vergaberichtlinien (noch nicht gelesen).6,1

Antrag und Fristen

  • Der Weg führt (nach unserer Prüfung) über eine Schwangerschaftsberatungsstelle: Die Hilfe ist für Schwangere gedacht, die sich dort wegen einer Notlage melden. Wende dich deshalb schon während der Schwangerschaft an eine Beratungsstelle.1
  • Das Geld vergibt die Stiftung an landesweit tätige Einrichtungen in den Ländern, nach unserer Prüfung also nicht direkt an dich.7

Zusammenspiel mit anderen Leistungen

  • Andere Hilfen gehen vor: Stiftungsgeld gibt es nur, wenn die Hilfe anders nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend möglich ist.5
  • Bei Sozialleistungen, die vom Einkommen abhängen (zum Beispiel Kinderzuschlag oder Wohngeld), zählt das Stiftungsgeld nicht als Einkommen.3,8,9

Was wir nicht abbilden

Für diese Fälle sagt die Seite lieber offen „nicht berechenbar“, als zu raten – bitte direkt bei der zuständigen Stelle klären.

  • Höhe der Hilfen, Einkommensgrenzen und Antragsweg im Einzelnen (Vergaberichtlinien der Stiftung).
  • Welche Einrichtung in deinem Land zuständig ist.

Rechtsgrundlagen dieser Seite

Jede Aussage oben trägt eine Fußnote zum Beleg: Paragraf, unsere Lesart und der wörtliche Satz aus der amtlichen Fassung. Alle Belege wurden in zwei getrennten Durchgängen geprüft.

  • Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ (MuKStiftG)§ 2, § 3, § 4, § 5 · Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1993 I 406 · zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 22.11.2020 I 2466 · amtliche Fassung
  • Bundeskindergeldgesetz (BKGG)§ 6a · Neugefasst durch Bek. v. 28.1.2009 I 142, 3177; · zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 16.4.2026 I Nr. 107 · amtliche Fassung
  • Wohngeldgesetz (WoGG)§ 13 · Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107 · amtliche Fassung

Was wir noch prüfen

Transparenz gehört dazu: Diese Punkte sind noch nicht abschließend belegt. Die Seite trifft dazu keine Aussage, bis sie es sind.

  • Vergaberichtlinien der Stiftung (§ 4 Abs. 3, § 9 Abs. 5 MuKStiftG) finden und lesen: Höhe, Einkommensgrenzen, ob ein Antrag nach der Geburt noch möglich ist.
  • Landesstiftungen mit gleichem Zweck (Pfändungsschutz und Nichtanrechnung nach § 5 MuKStiftG gelten auch für sie, soweit sie öffentlich-rechtlich oder von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet sind): siehe Bestandsaufnahme der Landesleistungen.

Belege

  1. § 2 Abs. 1 MuKStiftG – Die Bundesstiftung „Mutter und Kind“ stellt Geld für ergänzende Hilfen bereit, die Schwangeren in einer Notlage, die sich an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden, gewährt oder für die Zeit nach der Geburt zugesagt werden.
    „Zweck der Stiftung ist es, Mittel für ergänzende Hilfen zur Verfügung zu stellen, die werdenden Müttern, die sich wegen einer Notlage an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden, gewährt oder für die Zeit nach der Geburt zugesagt werden, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  2. § 2 Abs. 2 MuKStiftG – Auf Hilfen der Stiftung gibt es keinen Rechtsanspruch.
    „Auf Leistungen auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  3. § 5 Abs. 2 MuKStiftG – Hilfen der Stiftung (und vergleichbarer öffentlicher Stiftungen) zählen bei anderen Sozialleistungen nicht als Einkommen.
    „Leistungen der in Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 genannten Art bleiben als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  4. § 5 Abs. 1 MuKStiftG – Hilfen der Stiftung können nicht gepfändet werden; liegt das Geld auf dem Konto der Mutter, gelten die Regeln zum Pfändungsschutzkonto.
    „Leistungen, die dem in § 2 Abs. 1 genannten Personenkreis aus Mitteln der Stiftung im Rahmen des Stiftungszweckes gewährt werden, sind nicht pfändbar. … Wird eine Geldleistung auf das Konto der werdenden Mutter bei einem Geldinstitut überwiesen, gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Pfändungsschutzkonto.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  5. § 4 Abs. 2 MuKStiftG – Stiftungsgeld gibt es nur, wenn die Hilfe anders nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend möglich ist – andere Leistungen gehen also vor.
    „Leistungen aus Mitteln der Stiftung dürfen nur gewährt oder zugesagt werden, wenn die Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  6. § 4 Abs. 1 MuKStiftG – Hilfen gibt es für Ausgaben rund um Schwangerschaft, Geburt sowie Pflege und Erziehung eines Kleinkindes, insbesondere für die Erstausstattung des Kindes, die Weiterführung des Haushalts, Wohnung und Einrichtung sowie die Betreuung des Kleinkindes.
    „Aus Mitteln der Stiftung können für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Geburt sowie der Pflege und Erziehung eines Kleinkindes entstehen, Hilfen gewährt werden, insbesondere für 1. die Erstausstattung des Kindes, 2. die Weiterführung des Haushalts, 3. die Wohnung und Einrichtung, 4. die Betreuung des Kleinkindes.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  7. § 3 MuKStiftG – Die Stiftung vergibt das Geld nicht selbst an Schwangere, sondern an landesweit tätige Einrichtungen in den Ländern (eine Einrichtung je Land oder ein Zusammenschluss solcher Einrichtungen aus mehreren Ländern).
    „Die Stiftung vergibt die Mittel nach Maßgabe des Satzes 2 an Einrichtungen in den Ländern, die im Rahmen des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) landesweit tätig sind und dabei keine hoheitlichen Befugnisse wahrnehmen. Die auf die einzelnen Länder entfallenden Mittel erhält entweder ein Zusammenschluß solcher Einrichtungen aus mehreren Ländern oder eine Einrichtung je Land.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  8. § 6a Abs. 1 BKGG – Kinderzuschlag gibt es für unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder unter 25, die in deinem Haushalt leben, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Du hast für sie Anspruch auf Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung); du verfügst – ohne Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag – über Einkommen von mindestens 900 Euro (wenn du alleinerziehend bist: mindestens 600 Euro) (Einkommen im Sinne des SGB II, ohne dass die Absetzbeträge nach § 11b SGB II abgezogen werden); und mit dem Kinderzuschlag seid ihr nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II (Bedarfe für Bildung und Teilhabe zählen dabei nicht mit).
    „Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn 1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und 3. bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  9. § 13 WoGG – Gezählt wird das Einkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zusammen (Gesamteinkommen), abzüglich bestimmter Freibeträge und Unterhaltszahlungen; für den Monat zählt ein Zwölftel davon.
    „(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18). (2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026