Mutterschutz und Mutterschaftsgeld

Schutz am Arbeitsplatz in der Schwangerschaft und nach der Geburt – und Geld für die Wochen, in denen du nicht arbeiten darfst.

Stand 20.10.2026 · gilt für: aktuelle Fassung (Mutterschutzgesetz zuletzt geändert am 22.12.2025) · Zuständig: Krankenkasse (Mutterschaftsgeld), Arbeitgeber (Zuschuss, Mutterschutzlohn), Bundesamt für Soziale Sicherung (Mutterschaftsgeld für Nichtmitglieder)

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Kurz erklärt

  • Sechs Wochen vor dem errechneten Termin und acht Wochen nach der Geburt hast du Mutterschutz: Vor der Geburt darfst du nur arbeiten, wenn du es ausdrücklich willst, nach der Geburt grundsätzlich nicht (Ausnahmen unten).1,2
  • Bist du beschäftigt, bekommst du in dieser Zeit statt Lohn Mutterschaftsgeld und einen Zuschuss vom Arbeitgeber (Voraussetzungen unten).3,4,5
  • Während der Schwangerschaft, bis vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche und bis mindestens vier Monate nach der Geburt bist du besonders vor Kündigung geschützt – vorausgesetzt, der Arbeitgeber weiß davon oder du teilst es ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer Kündigung mit (später nur, wenn du die Verspätung nicht zu vertreten hast und es unverzüglich nachholst).6
  • Der Mutterschutz gilt für Beschäftigte und die weiteren unten genannten Gruppen – für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt.7,8

Wer bekommt es?

  • Der Mutterschutz gilt für Arbeitnehmerinnen und unter anderem auch für Auszubildende und Praktikantinnen in betrieblicher Berufsbildung, Freiwillige im Freiwilligendienst, Heimarbeiterinnen und arbeitnehmerähnliche Personen sowie für Schülerinnen und Studentinnen mit Pflichtveranstaltungen oder Pflichtpraktika. Als Schülerin oder Studentin (auch im Pflichtpraktikum) gelten Kündigungsschutz und Geldleistungen nicht – für einen Job daneben gilt der Mutterschutz aber voll. Arbeitnehmerähnliche Personen bekommen keinen Mutterschutzlohn, kein Mutterschaftsgeld vom Bund und keinen Zuschuss.8
  • Für Beamtinnen und Richterinnen gilt das Mutterschutzgesetz nicht, für Soldatinnen nur ausnahmsweise.9
  • Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse bekommst du, wenn du Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse bist und bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld hättest (krank sein musst du dafür nicht) oder wegen der Schutzfristen keinen Lohn bekommst – auch, wenn dein Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist endet und du am letzten Tag Mitglied warst.10,3
  • Bist du beschäftigt, aber nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (zum Beispiel privat versichert), bekommst du auf Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung Mutterschaftsgeld vom Bund, insgesamt höchstens 210 Euro – nicht als arbeitnehmerähnliche Person oder Entwicklungshelferin.4
  • Den Zuschuss bekommst du in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis (nach einer behördlich zugelassenen Kündigung auch für die Zeit danach, dann von der zuständigen Stelle, siehe unten), wenn dein durchschnittliches Netto über 13 Euro am Tag liegt – auch in betrieblicher Ausbildung, Heimarbeit oder Freiwilligendienst, egal wie du versichert bist (nicht als arbeitnehmerähnliche Person, Entwicklungshelferin oder als Schülerin oder Studentin in Pflichtveranstaltung oder Pflichtpraktikum) –, aber nicht aus einem wegen Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis (arbeitest du in der Elternzeit in Teilzeit, zählt der Teilzeitverdienst).5,11

Wie viel?

  • Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und bei Beginn der Schutzfrist vor der Geburt in einem Arbeitsverhältnis, in Heimarbeit beschäftigt oder mit behördlicher Zulassung gekündigt: Die Krankenkasse zahlt dein durchschnittliches Netto pro Kalendertag aus den letzten drei abgerechneten Monaten vor der Schutzfrist, höchstens 13 Euro am Tag.12
  • Liegt dein Netto darüber, zahlt der Arbeitgeber den Unterschied als Zuschuss, solange dein Beschäftigungsverhältnis besteht – im eben genannten Fall bekommst du zusammen dann so viel wie dein durchschnittliches Netto (nicht in einer Elternzeit, siehe unten; endet das Beschäftigungsverhältnis in der Schutzfrist, gibt es danach keinen Zuschuss mehr, außer nach einer behördlich zugelassenen Kündigung, siehe unten).5,12
  • Nicht Mitglied einer gesetzlichen Kasse: Der Arbeitgeber zahlt ebenfalls nur den Betrag über 13 Euro je Tag, dazu kommen höchstens 210 Euro vom Bund. Zusammen bekommst du deshalb in aller Regel deutlich weniger als dein Netto.5,4
  • Andere Mitglieder mit Anspruch auf Mutterschaftsgeld (zum Beispiel ohne Beschäftigung, aber mit Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit) und Frauen, deren Arbeitsverhältnis direkt vor der Schutzfrist endete und die am letzten Tag Mitglied einer Krankenkasse waren: Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.12
  • Für den Durchschnitt zählen Einmalzahlungen nicht mit; Kürzungen durch Kurzarbeit oder unverschuldetes Fehlen werden nicht abgezogen; eine dauerhafte Änderung deines Gehalts (auch eine Senkung) im Berechnungszeitraum zählt für den ganzen Zeitraum, eine spätere ab ihrer Wirksamkeit.13
  • Beginnt deine Beschäftigung erst während der Schutzfrist, gibt es den Zuschuss erst ab dem Tag, an dem sie beginnt; als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse gibt es Mutterschaftsgeld aus diesem Arbeitsverhältnis ab Beginn des Arbeitsverhältnisses.5,14
  • Mehrere Arbeitgeber zahlen den Zuschuss anteilig. Bei Insolvenz des Arbeitgebers oder nach einer behördlich zugelassenen Kündigung zahlt die zuständige Stelle.15,16
  • Darfst du außerhalb der Schutzfristen wegen eines Beschäftigungsverbots nicht oder nur teilweise arbeiten (zum Beispiel ärztliches Beschäftigungsverbot), zahlt der Arbeitgeber Mutterschutzlohn (nicht als arbeitnehmerähnliche Person, Entwicklungshelferin oder als Schülerin oder Studentin in dieser Rolle) in Höhe deines Durchschnittsverdiensts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schwangerschaft (hat dein Job erst in der Schwangerschaft begonnen: der ersten drei Monate). In einer Elternzeit gibt es aus dem ruhenden Arbeitsverhältnis keinen Mutterschutzlohn.17,18
  • Bekommst du in der Schutzfrist beitragspflichtigen Lohn, Arbeitseinkommen oder eine Urlaubsabgeltung, ruht das Mutterschaftsgeld insoweit; einmalig gezahltes Arbeitsentgelt führt nicht dazu.19

Wie lange?

  • Mutterschaftsgeld und Zuschuss gibt es für die Schutzfristen vor und nach der Geburt und für den Entbindungstag.14,5
  • Vor der Geburt: sechs Wochen ab dem errechneten Termin rückwärts; kommt das Kind früher oder später, wird diese Frist kürzer oder länger. Deine Bereitschaft, vor der Geburt weiterzuarbeiten, kannst du jederzeit widerrufen.1
  • Nach der Geburt: acht Wochen, zwölf Wochen bei Frühgeburt oder Mehrlingen und – auf deinen Antrag – wenn innerhalb der acht Wochen beim Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird; die Verlängerung auf zwölf Wochen gilt nicht bei einer Totgeburt. Kam das Kind vor dem Termin, kommen die „verlorenen“ Tage vor der Geburt hinten dazu.2
  • Nach einer Fehlgeburt darfst du zwei Wochen ab der 13., sechs Wochen ab der 17. und acht Wochen ab der 20. Schwangerschaftswoche nicht beschäftigt werden, außer du willst es ausdrücklich. Welche Geldleistung es dann gibt, klären wir noch.20
  • Stirbt das Kind, darfst du frühestens zwei Wochen nach der Geburt wieder arbeiten – nur auf eigenen Wunsch und wenn ärztlich nichts dagegen spricht.21
  • Stillen: In den ersten zwölf Monaten nach der Geburt muss der Arbeitgeber dich auf Verlangen zum Stillen freistellen, mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal eine Stunde, ohne Lohnabzug und ohne Nacharbeiten.22,23
  • Hebammenhilfe im Wochenbett gibt es bis zwölf Wochen nach der Geburt, danach nur auf ärztliche Anordnung.24

Antrag und Fristen

  • Teile dem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den errechneten Termin mit, sobald du davon weißt (das Stillen so früh wie möglich): Erst ab deiner Mitteilung muss er die nötigen Schutzmaßnahmen festlegen und dir ein Gespräch über deine Arbeitsbedingungen anbieten. Verlangte Zeugnisse bezahlt er.25,26,27
  • Für das Mutterschaftsgeld vor der Geburt zählt der Termin laut Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme – hol dir diese Bescheinigung.14
  • Nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (zum Beispiel privat versichert): Mutterschaftsgeld vom Bund gibt es nur auf Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung.4
  • Kündigung erhalten und der Arbeitgeber wusste nichts von der Schwangerschaft? Teile sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mit – sonst kann der Schutz verloren gehen. Hast du die Frist aus einem Grund versäumt, den du nicht zu vertreten hast, hole die Mitteilung unverzüglich nach. Ob du außerdem fristgerecht klagen musst, regelt ein anderes Gesetz – lass dich sofort beraten.6
  • Eine Kündigung ist nur ausnahmsweise mit Zulassung der obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz möglich, und dann schriftlich mit Angabe des Grundes.28
  • Für Vorsorgeuntersuchungen muss der Arbeitgeber dich freistellen, ohne Lohnabzug und ohne Nacharbeiten.29,23
  • Elternzeit direkt nach dem Mutterschutz musst du spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn verlangen. Weil die Schutzfrist nach der Geburt mindestens acht Wochen dauert, reicht es in jedem Fall, wenn dein Verlangen in Textform spätestens am selben Wochentag eine Woche nach der Geburt beim Arbeitgeber angekommen ist – sicherer schon vor der Geburt. Konntest du die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten, kannst du das innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.30,31,2
  • Streit mit der Krankenkasse um das Mutterschaftsgeld gehört vor die Sozialgerichte.32,33
  • Gegen einen Bescheid deiner Krankenkasse kannst du Widerspruch einlegen: innerhalb eines Monats, nachdem er dir bekannt gegeben wurde (bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate), schriftlich, in bestimmten elektronischen Formen oder zur Niederschrift bei der Krankenkasse, die ihn erlassen hat. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei einer anderen inländischen Behörde oder einem Versicherungsträger eingeht.34,35,36
  • So rechnest du (nach unserer Prüfung): Ein Bescheid der Krankenkasse per Post (im Inland) gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben – außer er kommt nicht oder später an. Die Monatsfrist endet an dem Tag des Folgemonats, der dieselbe Zahl hat (bekannt gegeben am 15. März: Ende am 15. April; gibt es den Tag nicht, am Monatsende). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Fehlt im Bescheid die Belehrung über den Widerspruch oder ist sie falsch, hast du ein Jahr Zeit.37,38,39,40,41
  • Hilft die Krankenkasse dem Widerspruch nicht ab, bekommst du einen Widerspruchsbescheid; dagegen kannst du innerhalb eines Monats beim Sozialgericht klagen, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für dich grundsätzlich kostenfrei – auch wenn du die Leistung erst einklagst. Das betrifft die Gerichtskosten; ob du Kosten für einen eigenen Anwalt erstattet bekommst, ist hier nicht belegt. Legst du nichts ein, wird der Bescheid bindend.42,43,44,45
  • Frist ohne eigenes Verschulden verpasst? Beantrage innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung und hol den Widerspruch in dieser Zeit nach.46
  • Fällt dir erst später auf, dass ein Bescheid deiner Krankenkasse falsch war und dir deshalb Geld vorenthalten wurde, kannst du ihn auch nach Ablauf der Frist überprüfen lassen: Die Behörde muss ihn dann für die Vergangenheit korrigieren und zahlt höchstens für vier Jahre nach, gerechnet ab Beginn des Jahres, in dem du den Antrag stellst – Antrag im Jahr 2026: Nachzahlung höchstens ab 1. Januar 2022 (nicht bei vorsätzlich falschen Angaben).47,38

Zusammenspiel mit anderen Leistungen

  • Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und der Arbeitgeberzuschuss für die Zeit ab der Geburt werden auf das Elterngeld angerechnet, und diese Lebensmonate zählen als Basiselterngeld-Monate der Mutter.48,49
  • Fallstrick bei schnellem zweitem Kind: In der Elternzeit gibt es aus dem ruhenden Arbeitsverhältnis weder Arbeitgeberzuschuss noch Mutterschutzlohn. Die Elternzeit kann für die Schutzfristen aber auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden.11,50
  • Als Pflichtversicherte bleibst du Mitglied der Krankenkasse, solange Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht oder du Elterngeld beziehst oder in Elternzeit bist – in der Schwangerschaft auch, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zulässig beendet oder du ohne Lohn beurlaubt bist.51
  • Als Mitglied einer gesetzlichen Kasse zahlst du auf Mutterschaftsgeld und Elterngeld keine Krankenkassenbeiträge. Das gilt nur für diese Leistungen, nicht für andere Einnahmen. Achtung beim Elterngeld: Anders als beim Mutterschaftsgeld schließt das Gesetz hier eine weitere Beitragsregel (§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V) nicht aus, die wir noch nicht geprüft haben – frag deine Krankenkasse, ob du trotzdem Beiträge zahlen musst, bevor du Zahlungen einstellst.52
  • Beschäftigungsverbote und Schutzfristen kürzen deinen Urlaub nicht; Resturlaub kannst du nach dem Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen.53
  • Nach einem Beschäftigungsverbot hast du das Recht, zu deinen vertraglichen Bedingungen weiterbeschäftigt zu werden.54

Was wir nicht abbilden

Für diese Fälle sagt die Seite lieber offen „nicht berechenbar“, als zu raten – bitte direkt bei der zuständigen Stelle klären.

  • Beamtinnen, Richterinnen, Soldatinnen (eigene Vorschriften).
  • Selbständige ohne Krankengeldanspruch und die Höhe des Krankengeldes.
  • Einzelheiten zu verbotenen Tätigkeiten (Gefahrstoffe, Lasten, Stehen), Arbeitszeitgrenzen im Einzelnen und Gefährdungsbeurteilung.
  • Grenzgänger und Doppelbesteuerung.
  • Kündigungsschutzklage und ihre Fristen.

Rechtsgrundlagen dieser Seite

Jede Aussage oben trägt eine Fußnote zum Beleg: Paragraf, unsere Lesart und der wörtliche Satz aus der amtlichen Fassung. Alle Belege wurden in zwei getrennten Durchgängen geprüft.

  • Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz) (MuSchG)§ 1, § 2, § 3, § 7, § 9, § 10, § 15, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25 · Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 · amtliche Fassung
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)§ 24c, § 24d, § 24i, § 192, § 224 · Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 · amtliche Fassung
  • Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) (BEEG)§ 3, § 4, § 16 · Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33; · zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 370 · amtliche Fassung
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)§ 51, § 64, § 66, § 67, § 77, § 78, § 84, § 85, § 87, § 183 · Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535; · zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 · Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war · amtliche Fassung
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)§ 1, § 26, § 37, § 44 · Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130; · zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.10.2026 I Nr. 307 · amtliche Fassung

Was wir noch prüfen

Transparenz gehört dazu: Diese Punkte sind noch nicht abschließend belegt. Die Seite trifft dazu keine Aussage, bis sie es sind.

  • 2026-10-20: Alle 45 Belege zu MuSchG und SGB V nach bis zu sieben unabhängigen Prüfrunden „geprueft“; die Seite besteht die automatische Prüfung.
  • Fehlgeburt: Ob es für die Fristen nach § 3 Abs. 5 MuSchG Mutterschaftsgeld und Zuschuss oder Mutterschutzlohn gibt, ist nicht aus dem Gesetz entscheidbar (Verwaltungspraxis, Rechtsprechung).
  • Befristeter Vertrag endet während der Schutzfrist: Der Zuschuss setzt ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis voraus; ob das Kündigungsverbot ein Befristungsende erfasst, ist nicht aus dem MuSchG entscheidbar.
  • Was eine „Frühgeburt“ im Sinne von § 3 Abs. 2 MuSchG ist (nicht im Gesetz definiert).
  • Widerspruch gegen Bescheide des Bundesamts für Soziale Sicherung (Mutterschaftsgeld für nicht gesetzlich Versicherte) und Streit mit dem Arbeitgeber um den Zuschuss (Arbeitsgericht): Rechtsweg und Fristen noch nicht belegt.
  • Ob und mit welcher Frist Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse beantragt werden muss (SGB I, Praxis der Kassen).
  • Familienversicherung (§ 10 SGB V), Krankengeld-Höhe (§ 47 SGB V), einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV), freiwillig Versicherte beim Elterngeld (§ 240 Abs. 4 SGB V), Zuzahlungsregeln (§§ 31 bis 33, 127 SGB V).
  • Arbeitszeitgrenzen (§§ 4 bis 6 MuSchG), ärztliches und betriebliches Beschäftigungsverbot (§§ 13, 16), Pausen (§ 9 Abs. 3) und Beratung durch die Aufsichtsbehörde (§ 29 Abs. 4): Belege vorhanden bzw. ergänzen, auf einer eigenen Seite „Schwanger im Job“ darstellen.
  • Entbindungsort (§ 24f SGB V) und Haushaltshilfe (§ 24h): Belege vorhanden, eigene Seite „Geburt und Wochenbett“.

Belege

  1. § 3 Abs. 1 MuSchG – In den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Termin darf der Arbeitgeber dich nicht beschäftigen – außer du erklärst ausdrücklich, dass du arbeiten willst; das kannst du jederzeit für die Zukunft widerrufen. Maßgeblich ist der Termin laut ärztlichem Zeugnis oder Zeugnis der Hebamme. Kommt das Kind früher oder später, wird die Frist entsprechend kürzer oder länger.
    „Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  2. § 3 Abs. 2 MuSchG – Bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung darf der Arbeitgeber dich nicht beschäftigen – auch nicht auf deinen Wunsch. Die Frist verlängert sich auf zwölf Wochen bei Frühgeburten, bei Mehrlingen und – auf deinen Antrag – wenn innerhalb der acht Wochen beim Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird. Kam das Kind vor dem errechneten Termin, kommen die Tage dazu, um die sich die Frist vor der Geburt verkürzt hat. Die Verlängerung auf zwölf Wochen gilt nicht bei einer Totgeburt.
    „Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen 1. bei Frühgeburten, 2. bei Mehrlingsgeburten und, 3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird. Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt. Satz 2 gilt nicht bei einer Totgeburt.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  3. § 19 Abs. 1 MuSchG – Bist du Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, bekommst du für die Schutzfristen vor und nach der Geburt und für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach dem SGB V, wenn du dessen Voraussetzungen erfüllst (du hättest bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld – krank sein musst du dafür nicht –, du bekommst wegen der Schutzfristen keinen Lohn, oder dein Arbeitsverhältnis endet unmittelbar vor der Schutzfrist und du warst am letzten Tag Mitglied, § 24i Abs. 1 SGB V). In bestimmten Fällen richtet sich das Mutterschaftsgeld nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (wer darunter fällt, ist noch nicht belegt).
    „Eine Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  4. § 19 Abs. 2 MuSchG – Bist du beschäftigt (oder gehörst zu einer anderen Gruppe, für die das Mutterschutzgesetz gilt) und nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (zum Beispiel privat versichert), bekommst du auf Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung Mutterschaftsgeld vom Bund nach den entsprechend geltenden Regeln des SGB V, insgesamt höchstens 210 Euro für die ganze Schutzfrist (es kann also auch weniger sein oder ruhen). Nicht für arbeitnehmerähnliche Personen, Entwicklungshelferinnen sowie Schülerinnen und Studentinnen in dieser Rolle. Nach einer behördlich zugelassenen Kündigung gibt es das auch für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
    „Eine Frau, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über das Mutterschaftsgeld, jedoch insgesamt höchstens 210 Euro. Das Mutterschaftsgeld wird dieser Frau auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung gezahlt. Endet das Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 durch eine Kündigung, erhält die Frau Mutterschaftsgeld in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 für die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  5. § 20 Abs. 1 MuSchG – Solange dein Beschäftigungsverhältnis besteht (auch Ausbildung, Heimarbeit, Freiwilligendienst, Werkstatt für behinderte Menschen; nicht als arbeitnehmerähnliche Person, Entwicklungshelferin oder als Schülerin oder Studentin in dieser Rolle), zahlt der Arbeitgeber (bei Heimarbeit der Auftraggeber oder Zwischenmeister) für die Schutzfristen und den Entbindungstag einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn dein durchschnittliches Netto pro Kalendertag aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist vor der Geburt über 13 Euro liegt: den Betrag über 13 Euro. Aus einem wegen Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis gibt es keinen Zuschuss; arbeitest du in der Elternzeit in Teilzeit, zählt nur der Teilzeitverdienst. Bist du Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und standest du – außerhalb einer Elternzeit – schon bei Beginn der Schutzfrist vor der Geburt in dem Arbeitsverhältnis oder warst in Heimarbeit beschäftigt, ergeben Mutterschaftsgeld und Zuschuss zusammen dein durchschnittliches Netto, solange das Beschäftigungsverhältnis besteht. Endet es, gibt es für die Zeit danach keinen Zuschuss mehr – außer es endet durch eine behördlich zugelassene Kündigung, auch wenn das schon vor der Schutzfrist war: Dann zahlt die für das Mutterschaftsgeld zuständige Stelle den Zuschuss für die Zeit danach. Kann der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses nicht zahlen, zahlt ebenfalls diese Stelle. Bist du nicht Mitglied, bekommst du neben einem Zuschuss auf Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung insgesamt höchstens 210 Euro Mutterschaftsgeld vom Bund – liegt dein Netto bei mindestens 13 Euro am Tag, ist das weniger als dein Netto, sobald du für mehr als 16 Tage Anspruch hast (also in aller Regel). Beginnt die Beschäftigung erst in der Schutzfrist, gibt es den Zuschuss ab Beginn.
    „Eine Frau erhält während ihres bestehenden Beschäftigungsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt. Einer Frau, deren Beschäftigungsverhältnis während der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung beginnt, wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an gezahlt.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  6. § 17 Abs. 1 MuSchG – Der Arbeitgeber darf dir nicht kündigen während der Schwangerschaft, bis vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt, mindestens aber bis vier Monate nach der Geburt. Voraussetzung: Er wusste von Schwangerschaft, Fehlgeburt oder Geburt, oder du teilst es ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mit (später nur, wenn du die Verspätung nicht zu vertreten hast und die Mitteilung unverzüglich nachholst). Auch Vorbereitungen einer Kündigung sind verboten.
    „Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig 1. während ihrer Schwangerschaft, 2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und 3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die er im Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  7. § 1 Abs. 4 MuSchG – Innerhalb der Gruppen, für die das Gesetz gilt (Beschäftigte, Auszubildende usw.; nicht Beamtinnen und Richterinnen, Soldatinnen nur ausnahmsweise), gilt der Mutterschutz für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig vom Geschlecht.
    „Dieses Gesetz gilt für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  8. § 1 Abs. 2 MuSchG – Der Mutterschutz gilt für Frauen in einer Beschäftigung (Arbeitnehmerinnen) und unabhängig davon unter anderem für Auszubildende und Praktikantinnen in betrieblicher Berufsbildung, Frauen in Werkstätten für behinderte Menschen, Freiwillige im Freiwilligendienst, Heimarbeiterinnen, arbeitnehmerähnliche Personen sowie Schülerinnen und Studentinnen mit verpflichtenden Veranstaltungen oder Pflichtpraktika. Für einige Gruppen gelten nicht alle Vorschriften: Als Schülerin oder Studentin gelten Kündigungsschutz und Geldleistungen (§§ 17 bis 24) nicht – für eine daneben ausgeübte Beschäftigung gilt das Gesetz aber voll. Arbeitnehmerähnliche Personen erhalten keinen Mutterschutzlohn, kein Mutterschaftsgeld vom Bund und keinen Zuschuss.
    „Dieses Gesetz gilt für Frauen in einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Unabhängig davon, ob ein solches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, gilt dieses Gesetz auch für 1. Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes, 2. Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, … 4. Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind, … 6. Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, und ihnen Gleichgestellte … 7. Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 18, 19 Absatz 2 und § 20 auf sie nicht anzuwenden sind, und 8. Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 17 bis 24 auf sie nicht anzuwenden sind.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  9. § 1 Abs. 3 MuSchG – Für Beamtinnen und Richterinnen gilt das Mutterschutzgesetz nicht, für Soldatinnen nur ausnahmsweise (bei Tätigkeit auf dienstliche Anordnung oder Gestattung außerhalb des Geschäftsbereichs des Verteidigungsministeriums).
    „Das Gesetz gilt nicht für Beamtinnen und Richterinnen. Das Gesetz gilt ebenso nicht für Soldatinnen, auch soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, es sei denn, sie werden aufgrund dienstlicher Anordnung oder Gestattung außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung tätig.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  10. § 24i Abs. 1 SGB V – Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse bekommen Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen kein Lohn gezahlt wird. Es bekommen auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist endet, wenn sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren.
    „Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld. Mutterschaftsgeld erhalten auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes endet, wenn sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  11. § 22 MuSchG – Fallstrick bei schnellem zweitem Kind: Während einer Elternzeit gibt es aus dem ruhenden Arbeitsverhältnis weder Mutterschutzlohn noch Arbeitgeberzuschuss. Arbeitest du in der Elternzeit in Teilzeit, zählt für die Berechnung nur der Teilzeitverdienst.
    „Während der Elternzeit sind Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 18 und 20 aus dem wegen der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis ausgeschlossen. Übt die Frau während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit aus, ist für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts nur das Arbeitsentgelt aus dieser Teilzeitarbeit zugrunde zu legen.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  12. § 24i Abs. 2 SGB V – Bist du Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und stehst bei Beginn der Schutzfrist vor der Geburt in einem Arbeitsverhältnis, bist in Heimarbeit beschäftigt oder wurdest ausnahmsweise mit behördlicher Zulassung gekündigt, bekommst du als Mutterschaftsgeld das durchschnittliche Netto pro Kalendertag aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist – höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Den übersteigenden Betrag zahlt nach den Regeln des Mutterschutzgesetzes als Zuschuss der Arbeitgeber, solange das Beschäftigungsverhältnis besteht – nach einer behördlich zugelassenen Kündigung für die Zeit danach und bei Insolvenz des Arbeitgebers die für das Mutterschaftsgeld zuständige Stelle; nicht aus einem wegen Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis (bei Teilzeit in der Elternzeit nach dem Teilzeitverdienst). Andere Mitglieder, die die Voraussetzungen nach § 24i Abs. 1 erfüllen (zum Beispiel ohne Arbeitsverhältnis, aber mit Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit), und Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor der Schutzfrist endete und die am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren, bekommen Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
    „Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes gekündigt worden ist, wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Es beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. Für die Ermittlung des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts gilt § 21 des Mutterschutzgesetzes entsprechend. Übersteigt das durchschnittliche Arbeitsentgelt 13 Euro kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Für Frauen nach Absatz 1 Satz 2 sowie für andere Mitglieder wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  13. § 21 MuSchG – Für den Durchschnittsverdienst zählt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a SGB IV nicht mit, Kürzungen durch Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder unverschuldetes Fehlen werden nicht abgezogen, und unverschuldete Fehlzeiten ohne Lohn bleiben außer Betracht. Eine dauerhafte Änderung des Gehalts (auch eine Senkung) während des Berechnungszeitraums zählt für den ganzen Zeitraum, eine spätere ab ihrer Wirksamkeit.
    „Bei der Bestimmung des Berechnungszeitraumes für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen die Frau infolge unverschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt hat. … Für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben unberücksichtigt: 1. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Kürzungen des Arbeitsentgelts, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, … Bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 zugrunde zu legen, und zwar 1. für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird, 2. ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  14. § 24i Abs. 3 SGB V – Mutterschaftsgeld gibt es für die Schutzfristen und den Entbindungstag. Für die Zahlung vor der Geburt zählt der errechnete Termin laut Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme – du brauchst also diese Bescheinigung für die Krankenkasse. Beginnt das Arbeitsverhältnis erst während der Schutzfristen, gibt es Mutterschaftsgeld ab dessen Beginn.
    „Das Mutterschaftsgeld wird für die Zeit der Schutzfrist nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie für den Entbindungstag gezahlt. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der voraussichtliche Tag der Entbindung angegeben ist. Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes beginnt, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gezahlt.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  15. § 20 Abs. 2 MuSchG – Hast du mehrere Arbeitgeber, werden die Tagesverdienste zusammengerechnet, und die Arbeitgeber zahlen den Zuschuss anteilig.
    „Ist eine Frau für mehrere Arbeitgeber tätig, sind für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses nach Absatz 1 die durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungsverhältnissen zusammenzurechnen. Den sich daraus ergebenden Betrag zahlen die Arbeitgeber anteilig im Verhältnis der von ihnen gezahlten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelte.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  16. § 20 Abs. 3 MuSchG – Wurde dir ausnahmsweise mit behördlicher Zulassung gekündigt oder kann der Arbeitgeber wegen Insolvenz nicht zahlen, zahlt die für das Mutterschaftsgeld zuständige Stelle den Zuschuss.
    „Endet das Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 durch eine Kündigung, erhält die Frau für die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Absatz 1 von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne von § 165 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch den Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  17. § 18 MuSchG – Darfst du wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen (zum Beispiel ärztliches oder betriebliches Beschäftigungsverbot) teilweise oder gar nicht arbeiten, zahlt der Arbeitgeber Mutterschutzlohn: den Durchschnittsverdienst der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schwangerschaft – hat die Beschäftigung erst danach begonnen, den der ersten drei Monate. Aus einem wegen Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis gibt es keinen Mutterschutzlohn; auch nicht für arbeitnehmerähnliche Personen, Entwicklungshelferinnen sowie Schülerinnen und Studentinnen in dieser Rolle.
    „Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dies gilt auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  18. § 2 Abs. 3 MuSchG – Als Beschäftigungsverbot im Sinne des Mutterschutzgesetzes zählen nur die Verbote nach §§ 3 bis 6, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 – also Schutzfristen, Verbote von Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit, fehlende Schutzmaßnahmen, das betriebliche und das ärztliche Beschäftigungsverbot.
    „Ein Beschäftigungsverbot im Sinne dieses Gesetzes ist nur ein Beschäftigungsverbot nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  19. § 24i Abs. 4 SGB V – Bekommst du in der Schutzfrist beitragspflichtigen Lohn, Arbeitseinkommen oder eine Urlaubsabgeltung, ruht das Mutterschaftsgeld insoweit; Einmalzahlungen lassen es nicht ruhen.
    „Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit und solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Urlaubsabgeltung erhält. Dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  20. § 3 Abs. 5 MuSchG – Nach einer Fehlgeburt gilt ein Mutterschutz von zwei Wochen ab der 13. Schwangerschaftswoche, sechs Wochen ab der 17. und acht Wochen ab der 20. Schwangerschaftswoche – außer die Frau erklärt ausdrücklich, arbeiten zu wollen (jederzeit widerrufbar). Die Schutzfristen vor und nach der Entbindung gelten dann nicht.
    „Bei einer Fehlgeburt darf der Arbeitgeber eine Frau nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt, 1. bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche oder 2. bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche oder 3. bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche. Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  21. § 3 Abs. 4 MuSchG – Stirbt das Kind, darf die Mutter frühestens nach zwei Wochen nach der Entbindung wieder arbeiten, wenn sie es ausdrücklich verlangt und nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht; sie kann das jederzeit widerrufen.
    „Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn 1. die Frau dies ausdrücklich verlangt und 2. nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  22. § 7 Abs. 2 MuSchG – In den ersten zwölf Monaten nach der Geburt muss der Arbeitgeber dich auf Verlangen zum Stillen freistellen, mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. Bei mehr als acht Stunden Arbeit am Stück soll es auf Verlangen zweimal mindestens 45 Minuten geben (ohne Stillmöglichkeit in der Nähe: einmal mindestens 90 Minuten).
    „Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  23. § 23 Abs. 1 MuSchG – Durch die Freistellung für Untersuchungen oder zum Stillen darf dir kein Lohn verloren gehen; die Zeiten musst du weder vor- noch nacharbeiten, und sie werden nicht auf Pausen angerechnet.
    „Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein Entgeltausfall eintreten. Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Sie werden nicht auf Ruhepausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgelegt sind.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  24. § 24d SGB V – Du hast in der Schwangerschaft, bei und nach der Geburt Anspruch auf ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe einschließlich Vorsorgeuntersuchungen. Hebammenhilfe im Wochenbett gibt es bis zwölf Wochen nach der Geburt, danach nur auf ärztliche Anordnung.
    „Die Versicherte hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung sowie auf Hebammenhilfe einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge; ein Anspruch auf Hebammenhilfe im Hinblick auf die Wochenbettbetreuung besteht bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt, weitergehende Leistungen bedürfen der ärztlichen Anordnung.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  25. § 15 MuSchG – Du sollst dem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den errechneten Termin mitteilen, sobald du davon weißt, und das Stillen so früh wie möglich. Ein Bußgeld droht dir dafür nicht, aber erst ab deiner Mitteilung muss er die nötigen Schutzmaßnahmen festlegen und dir ein Gespräch anbieten, und vor einer Kündigung schützt dich das Gesetz nur, wenn er Bescheid weiß oder du es ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilst – später nur, wenn du die Verspätung nicht zu vertreten hast und die Mitteilung unverzüglich nachholst. Auf Verlangen sollst du ein ärztliches Zeugnis oder ein Zeugnis der Hebamme vorlegen.
    „Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt. … Auf Verlangen des Arbeitgebers soll eine schwangere Frau als Nachweis über ihre Schwangerschaft ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. Das Zeugnis über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  26. § 10 MuSchG – Sobald du dem Arbeitgeber die Schwangerschaft oder das Stillen mitgeteilt hast, muss er unverzüglich die nötigen Schutzmaßnahmen festlegen und dir ein Gespräch über weitere Anpassungen deiner Arbeitsbedingungen anbieten. Du darfst nur Tätigkeiten ausüben, für die er die nötigen Schutzmaßnahmen getroffen hat.
    „Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 oder nach Maßgabe des § 13 erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten. … Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 getroffen hat.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  27. § 9 Abs. 6 MuSchG – Kosten für Schutzmaßnahmen darf der Arbeitgeber nicht auf dich abwälzen, und Zeugnisse oder Bescheinigungen, die er von dir verlangt, bezahlt er.
    „Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Personen auferlegen, die bei ihm beschäftigt sind. Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die die schwangere Frau, die Frau nach der Entbindung oder die stillende Frau auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen hat, trägt der Arbeitgeber.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  28. § 17 Abs. 2 MuSchG – Nur ausnahmsweise kann die oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz eine Kündigung für zulässig erklären – in besonderen Fällen, die nichts mit Schwangerschaft, Fehlgeburt oder Entbindung zu tun haben. Die Kündigung muss dann schriftlich sein und den Grund nennen.
    „Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss den Kündigungsgrund angeben.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  29. § 7 Abs. 1 MuSchG – Für die Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft muss der Arbeitgeber dich freistellen – auch wenn du privat versichert bist. Dir darf dadurch kein Lohn verloren gehen, und die Zeit musst du nicht nacharbeiten.
    „Der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Entsprechendes gilt zugunsten einer Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  30. § 16 Abs. 1 BEEG – Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn in Textform beim Arbeitgeber verlangt werden (für die Zeit nach dem dritten Geburtstag 13 Wochen). Dabei muss man sich festlegen, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren man Elternzeit nimmt. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine kürzere Frist möglich.
    „Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie 1. für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und 2. für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit in Textform vom Arbeitgeber verlangen. Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  31. § 16 BEEG – Fallstrick für Mütter: Auch Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn verlangt werden. Die Mutterschutzfrist (und ein anschließender Urlaub) wird auf den Zweijahreszeitraum angerechnet, für den man sich festlegen muss. Konnte die Mutter die Frist aus einem Grund, den sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, kann sie das innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
    „Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. … Können Arbeitnehmerinnen aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  32. § 51 Abs. 1 SGG – Für Streit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung – zum Beispiel um Mutterschaftsgeld der Krankenkasse – sind die Sozialgerichte zuständig.
    „Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten … 2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch),“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  33. § 24c SGB V – Gesetzlich Versicherte bekommen bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel und digitale Gesundheitsanwendungen, die Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe und Mutterschaftsgeld – jeweils unter den übrigen Voraussetzungen. Anspruch hat jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt.
    „Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen 1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, 2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmitteln und digitalen Gesundheitsanwendungen, 3. Entbindung, 4. häusliche Pflege, 5. Haushaltshilfe, 6. Mutterschaftsgeld. Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 hat bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  34. § 78 SGG – Bevor du gegen einen Bescheid klagst, wird er in einem Vorverfahren nachgeprüft – auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit. Das gilt auch, wenn dein Antrag abgelehnt wurde. Das Vorverfahren beginnt mit deinem Widerspruch.
    „(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. … (3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  35. § 84 Abs. 1 SGG – Den Widerspruch musst du innerhalb eines Monats einlegen, nachdem dir der Bescheid bekannt gegeben wurde – bei Bekanntgabe im Ausland innerhalb von drei Monaten. Du kannst ihn schriftlich, in bestimmter elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stelle einlegen, die den Bescheid erlassen hat.
    „Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  36. § 84 Abs. 2 SGG – Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei einer anderen inländischen Behörde oder einem Versicherungsträger eingeht; diese leiten ihn weiter.
    „Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde … eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten,“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  37. § 37 Abs. 2 SGB X – Ein Bescheid, der per Post im Inland kommt, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, ein elektronisch übermittelter am vierten Tag nach der Absendung. Kommt er gar nicht oder später an, gilt das nicht; im Zweifel muss die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachweisen.
    „Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  38. § 1 Abs. 1 SGB X – Das Erste Kapitel des SGB X (Verwaltungsverfahren, §§ 1 bis 66 – dazu gehören Fristen, Bekanntgabe und Überprüfung von Bescheiden) gilt für die Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem Sozialgesetzbuch. Für Behörden unter anderem der Länder und Gemeinden gilt es bei besonderen Teilen, die erst nach Inkrafttreten dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuchs wurden, nur, wenn diese es mit Zustimmung des Bundesrates für anwendbar erklären.
    „Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  39. § 64 SGG – Eine Frist nach Monaten endet mit dem Tag des letzten Monats, der nach seiner Zahl dem Tag entspricht, an dem sie ausgelöst wurde (gibt es den Tag nicht, am Monatsende). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.
    „(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat. (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  40. § 26 SGB X – Fristen im Verwaltungsverfahren berechnen sich nach dem BGB. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie erst am nächsten Werktag – außer die Behörde hat dir unter Hinweis auf diese Regel einen bestimmten Tag als Fristende genannt.
    „(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. … (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  41. § 66 SGG – Die Frist läuft nur, wenn der Bescheid dich schriftlich oder elektronisch über den Rechtsbehelf, die Stelle, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die Frist belehrt. Fehlt diese Belehrung oder ist sie falsch, kannst du innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
    „(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig,“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  42. § 85 SGG – Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, hilft sie ihm ab. Sonst bekommst du einen schriftlichen, begründeten Widerspruchsbescheid mit Belehrung über Klage, Frist und Gericht.
    „(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen. (2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid … (3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. … Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  43. § 87 SGG – Gegen den Widerspruchsbescheid kannst du innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht erheben (bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate) – schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts.
    „(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. … (2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  44. § 183 SGG – Für Versicherte und Leistungsempfänger ist das Verfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei – auch für dich, wenn du eine abgelehnte Leistung erst einklagst.
    „Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. … Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  45. § 77 SGG – Legst du keinen Widerspruch oder keine Klage ein (oder ohne Erfolg), wird der Bescheid für dich bindend.
    „Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  46. § 67 SGG – Hast du die Widerspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt, kannst du Wiedereinsetzung beantragen – innerhalb eines Monats, nachdem das Hindernis weggefallen ist, und den Widerspruch in dieser Zeit nachholen. Nach einem Jahr seit Fristende geht das nur noch bei höherer Gewalt.
    „(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. … Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. … (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  47. § 44 SGB X – Ist die Frist abgelaufen, kannst du einen falschen Bescheid trotzdem überprüfen lassen: Wurden Sozialleistungen zu Unrecht nicht gezahlt, weil das Recht falsch angewandt oder von falschen Tatsachen ausgegangen wurde, muss die Behörde den Bescheid auch nach Ablauf der Frist für die Vergangenheit zurücknehmen (nicht, wenn er auf vorsätzlich falschen Angaben beruht). Nachgezahlt wird dann höchstens für vier Jahre, gerechnet ab Beginn des Jahres deines Antrags.
    „(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. … (4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  48. § 3 Abs. 1 BEEG – Mutterschaftsgeld der Krankenkasse (nicht das Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 2 MuSchG), der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld und bei Beamtinnen die Bezüge im Beschäftigungsverbot werden für die Zeit ab der Geburt auf das Elterngeld angerechnet; steht die Leistung nur für einen Teil des Lebensmonats zu, wird nur anteilig angerechnet.
    „Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet: 1. Mutterschaftsleistungen a) in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 19 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder b) in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen, 2. Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen, … Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  49. § 4 Abs. 4 BEEG – Lebensmonate, in denen einem Elternteil – auch nur für einen Teil des Monats – Mutterschaftsgeld der Krankenkasse, der Arbeitgeberzuschuss, Beamtenbezüge im Beschäftigungsverbot, vergleichbare Auslandsleistungen oder Krankentagegeld nach § 192 Abs. 5 Satz 2 VVG zustehen, gelten als seine Basiselterngeld-Monate. Sie verbrauchen also Monate aus dem gemeinsamen Kontingent, auch wenn dafür kaum Elterngeld fließt, und können nicht als Elterngeld Plus genommen werden.
    „Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  50. § 16 Abs. 3 BEEG – Elternzeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet oder verlängert werden. Wegen eines weiteren Kindes oder in Härtefällen kann der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung nur binnen vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Für die Mutterschutzfristen einer neuen Schwangerschaft geht es auch ohne Zustimmung.
    „Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte … kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  51. § 192 SGB V – Pflichtversicherte bleiben Mitglied der Krankenkasse, solange Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit genommen wird. In der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft auch, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zulässig beendet hat oder du ohne Lohn beurlaubt bist – außer du bist anderweitig versichert.
    „Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange … 2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird, … Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  52. § 224 Abs. 1 SGB V – Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse bist du für die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld und des Bezugs von Elterngeld beitragsfrei; das gilt nur für diese Leistungen, andere Einnahmen sind dadurch nicht befreit. Für Privatversicherte gilt das nicht. Achtung: Für die Zeit des Elterngeldbezugs schließt das Gesetz – anders als beim Mutterschaftsgeld – § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V nicht aus. Ob du deshalb trotzdem Beiträge zahlen musst, ist noch nicht belegt; frag deine Krankenkasse, bevor du Zahlungen einstellst.
    „Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen. Für die Dauer des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld gilt § 240 Absatz 4 Satz 1 nicht.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  53. § 24 MuSchG – Zeiten eines Beschäftigungsverbots zählen beim Urlaubsanspruch als Arbeitszeit – der Urlaub wird dafür also nicht gekürzt. Resturlaub von vor dem Beschäftigungsverbot kannst du danach im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr nehmen.
    „Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  54. § 25 MuSchG – Nach dem Ende eines Beschäftigungsverbots hast du das Recht, zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen weiterbeschäftigt zu werden.
    „Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026