Wohngeld
Ein Zuschuss zur Miete (oder zu den Kosten fürs eigene Zuhause), wenn das Einkommen knapp ist – mit Baby kann das Wohngeld auf Antrag neu berechnet werden.
Stand 21.10.2026 · gilt für: aktuelle Fassung (Wohngeldgesetz zuletzt geändert am 16.4.2026); Höchstbeträge und Formelwerte aus der Fortschreibung zum 1.1.2025 (BGBl. 2024 I Nr. 314); geplante Änderungen ab 2027 unter „Offene Punkte“ · Zuständig: Wohngeldbehörde (vom Land bestimmt)
Kurz erklärt
- Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten für selbst genutzten Wohnraum: als Mietzuschuss, wenn du zur Miete wohnst, oder als Lastenzuschuss für dein selbst genutztes Eigentum.1,2,3
- Wie viel es gibt, hängt von drei Dingen ab: wie viele Personen im Haushalt zählen, wie hoch die Miete ist (bis zu einer Obergrenze) und wie hoch das Einkommen aller berücksichtigten Haushaltsmitglieder zusammen ist.4,5,6
- Wohngeld gibt es nur auf Antrag und grundsätzlich erst ab dem Monat, in dem du ihn stellst.7,8
- Kommt ein Baby, zählt eine Person mehr im Haushalt – dann wird das Wohngeld auf Antrag neu bewilligt.9,10
Wer bekommt es?
- Für den Mietzuschuss berechtigt ist, wer Wohnraum gemietet hat und selbst nutzt; für den Lastenzuschuss, wem der selbst genutzte Wohnraum gehört (gleichgestellt sind zum Beispiel Erbbauberechtigte und wer einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht hat). Wer im eigenen Haus mit mehr als zwei Wohnungen wohnt, bekommt stattdessen Mietzuschuss. Ob es tatsächlich Wohngeld gibt, hängt dann von Einkommen, Miete und Haushaltsgröße ab.2,3,4
- Wohnt ihr zu mehreren als Berechtigte in derselben Wohnung und gehört ihr zum selben Haushalt (zum Beispiel beide Eltern als Mieter), ist nur eine Person wohngeldberechtigt – wer, bestimmt ihr selbst. Bei der Person, die den Antrag stellt, wird vermutet, dass die anderen sie bestimmt haben.11
- Zum Haushalt zählst du, wenn die Wohnung dein Lebensmittelpunkt ist, und unter anderem dein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner, ein Partner, mit dem du in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft lebst, deine Kinder, Eltern und andere Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie sowie Pflegekinder – wenn sie mit dir in der Wohnung leben und dort ihren Lebensmittelpunkt haben.10
- Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind mindestens im Verhältnis ein Drittel zu zwei Dritteln, zählt es bei beiden als Haushaltsmitglied.12
- Wer zum Beispiel Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht oder beantragt hat, bekommt grundsätzlich kein Wohngeld – während des Verfahrens über die andere Leistung schon ab dem Ersten des Monats, für den sie beantragt ist (wird sie nicht ab dem Ersten beantragt, ab dem nächsten Monat). Der Ausschluss gilt nicht, wenn Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermeiden oder beseitigen kann und die andere Leistung während des Verfahrens noch nicht erbracht wurde; diese Ausnahme gibt es nicht für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Wird der Antrag zurückgenommen oder die Leistung abgelehnt, gilt der Ausschluss für den Zeitraum, für den das geschieht, als nicht erfolgt. Weitere Ausnahmen prüft die Wohngeldbehörde.13,14
- Haben alle Haushaltsmitglieder dem Grunde nach Anspruch auf BAföG oder auf bestimmte Ausbildungsleistungen nach dem SGB III, gibt es kein Wohngeld – auch wenn kein Antrag gestellt wurde oder der Betrag der Höhe nach null wäre; außer die Förderung gibt es nur als Darlehen.15
- Ausländer brauchen einen tatsächlichen Aufenthalt in Deutschland und einen bestimmten Aufenthaltsstatus, zum Beispiel ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung. Bestimmte Aufenthaltstitel (zum Beispiel zur Arbeitsplatzsuche oder mit Chancenkarte) reichen in der Regel nicht.16,17
Wie viel?
- Das Wohngeld wird mit einer festen Formel aus der berücksichtigten Miete, dem monatlichen Gesamteinkommen und Werten je Haushaltsgröße berechnet. Wohngeld unter 10 Euro im Monat wird nicht gezahlt.18,19
- Als Miete zählt die vereinbarte Miete mit Umlagen und Zuschlägen, aber ohne Heizung und Warmwasser, ohne sonstige Haushaltsenergie und ohne Garage oder Stellplatz.20
- Die Miete zählt nur bis zu einer Obergrenze: dem Höchstbetrag, der von der Zahl der Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe deines Wohnorts (I bis VII) abhängt, plus einer Klimakomponente. Zur so begrenzten Miete kommt immer ein Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten hinzu.5,21
- Die Höchstbeträge seit 1. Januar 2025 (Euro im Monat, Mietenstufe I bis VII): 1 Person 361 bis 677, 2 Personen 437 bis 820, 3 Personen 521 bis 975, 4 Personen 608 bis 1 139, 5 Personen 694 bis 1 302; für jede weitere Person 82 bis 163 mehr.22,23,24,25,26,27,28
- Dazu kommen die Klimakomponente (die Obergrenze steigt um 19,20 Euro bei 1 Person bis 39,20 Euro bei 5 Personen, je weitere Person 4,80 Euro) und der Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten (110,40 Euro bei 1 Person bis 225,40 Euro bei 5 Personen, je weitere Person 27,60 Euro).29,30
- Gezählt wird das Einkommen aller berücksichtigten Haushaltsmitglieder zusammen: positive Einkünfte im steuerlichen Sinn und bestimmte weitere Einnahmen, abzüglich je 10 Prozent, wenn Steuern vom Einkommen, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind, und abzüglich bestimmter Freibeträge; für den Monat zählt ein Zwölftel.6,31,32
- Mutterschaftsgeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und Elterngeld zählen beim Wohngeld als Einkommen. Elterngeld und die darauf angerechneten Leistungen bleiben aber bis zu 300 Euro im Monat frei (bei Elterngeld Plus entsprechend weniger, bei Mehrlingen das Vielfache).33,34,35
- Unterhaltsvorschuss zählt als Einkommen.36
- Maßgeblich ist das Einkommen, das zum Zeitpunkt des Antrags für den Bewilligungszeitraum zu erwarten ist.37
- Freibeträge: 1 320 Euro im Jahr, wenn du allein mit Kindern wohnst und für mindestens ein Kind unter 18 Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) gezahlt wird; 1 800 Euro im Jahr für jedes schwerbehinderte Haushaltsmitglied mit Grad der Behinderung 100 (oder darunter bei Pflegebedürftigkeit mit häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege); eigenes Erwerbseinkommen eines Kindes unter 25 bis 1 200 Euro im Jahr.38,39,40
- Bei erheblichem Vermögen kann der Anspruch wegen Missbrauchs entfallen; eine feste Grenze nennt das Gesetz nicht.19
Wie lange?
- Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt, bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen bis zu 24 Monate.41
- Danach musst du einen neuen Antrag stellen. Stellst du ihn früher als zwei Monate vor dem Ende, gilt er als am Ersten des zweiten Monats vor dem Ende gestellt.42
- Ziehen alle berücksichtigten Haushaltsmitglieder aus, endet die Bewilligung; das musst du unverzüglich mitteilen.43
Antrag und Fristen
- Stell den Antrag bei der Wohngeldbehörde, die dein Land bestimmt hat. Wohngeld gibt es ab dem Ersten des Antragsmonats, grundsätzlich nicht für frühere Monate (Ausnahme: nächster Punkt).44,7,8
- Wurde zum Beispiel Grundsicherungsgeld abgelehnt, beginnt das Wohngeld ab dem Monat, ab dem die andere Leistung abgelehnt wurde – wenn du den Wohngeldantrag bis zum Ende des Monats stellst, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt.45
- Die Wohngeldbehörde entscheidet schriftlich. Dauert die Prüfung länger und besteht wahrscheinlich ein Anspruch, kann sie vorläufig zahlen – mit möglicher Rückforderung.46,47
- Das Wohngeld kommt monatlich im Voraus auf ein Konto eines Haushaltsmitglieds. Mit deiner schriftlichen Einwilligung – oder ohne Einwilligung, wenn es im Einzelfall geboten ist – kann es auch an ein anderes Haushaltsmitglied oder direkt an den Vermieter gehen.48
- Streit ums Wohngeld gehört nach unserer Prüfung vor die Verwaltungsgerichte (nicht die Sozialgerichte) – welches Gericht zuständig ist, nennt die Rechtsbehelfsbelehrung (gibt es einen Widerspruch, spätestens die des Widerspruchsbescheids). Vor einer Klage steht grundsätzlich der Widerspruch; ein Landesgesetz kann ihn ausschließen, dann klagst du direkt.49,50,51,52
- Den Widerspruch musst du innerhalb eines Monats einlegen, nachdem dir der Bescheid bekannt gegeben wurde – schriftlich, in bestimmten elektronischen Formen oder zur Niederschrift bei der Wohngeldbehörde, die ihn erlassen hat. Ist kein Widerspruch vorgesehen, musst du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben; nach einem Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung.53,54
- So rechnest du (nach unserer Prüfung): Der Bescheid über den Antrag, per einfacher Post im Inland, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben – außer er kommt nicht oder später an. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Fehlt die Belehrung oder ist sie falsch, gilt eine Frist von einem Jahr.55,56,57,58,51
- Der Widerspruchsbescheid wird dir förmlich zugestellt; dafür gelten eigene Regeln (Verwaltungszustellungsgesetz, nicht belegt). Notiere dir den Tag der Zustellung – ab dann läuft die Klagefrist von einem Monat.52,54
- Frist ohne eigenes Verschulden verpasst? Hier ist die Zeit kurz: Wiedereinsetzung musst du innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses beantragen und den Widerspruch in dieser Zeit nachholen.59
- Fällt dir erst später auf, dass ein Bescheid falsch war und dir deshalb Wohngeld vorenthalten wurde, kannst du ihn überprüfen lassen; nachgezahlt wird dann höchstens für zwei Jahre.60,61
Baby und andere Änderungen
- Kommt ein Kind zur Welt und zählt dadurch eine Person mehr im Haushalt, stell einen Antrag auf Neubewilligung – das Wohngeld wird dann neu berechnet. Ebenso auf Antrag, wenn die berücksichtigte Miete (bis zur Obergrenze, ohne den Heizkostenbetrag) um mehr als 10 Prozent steigt oder das Einkommen um mehr als 10 Prozent sinkt und sich dadurch das Wohngeld erhöht.9,10
- Unverzüglich mitteilen musst du unter anderem, wenn sich während des Bewilligungszeitraums nicht nur vorübergehend etwas davon ändert: Es zählen weniger Personen im Haushalt oder ein Haushaltsmitglied wird vom Wohngeld ausgeschlossen (zum Beispiel weil es Grundsicherungsgeld bezieht), die Miete (bei Eigentum die Belastung) sinkt um mehr als 15 Prozent unter den Betrag im Bescheid, oder die Einnahmen aller berücksichtigten Haushaltsmitglieder zusammen steigen um mehr als 15 Prozent über den Betrag im Bescheid.62
- Wird das Wohngeld in einem Monat ganz oder überwiegend nicht für die Miete verwendet, fällt der Anspruch für diesen Monat weg.63
Zusammenspiel mit anderen Leistungen
- Wird dir Wohngeld bewilligt, kannst du für ein Kind, für das du Kindergeld bekommst, auch Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen (zum Beispiel für Kita-Ausflüge und Mittagessen) – bei der Stelle, die dein Land bestimmt –, wenn du und das Kind dabei als Haushaltsmitglieder berücksichtigt werdet.64,65,66
- Beim Kinderzuschlag wird bewilligtes Wohngeld bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit mitgezählt. Bekommt ihr kein Wohngeld, könnten Wohngeld und Kinderzuschlag aber zusammen die Hilfebedürftigkeit vermeiden, wird das voraussichtliche Wohngeld angesetzt.67
- Höchstbeträge und Formelwerte werden nach dem Gesetz alle zwei Jahre zum 1. Januar fortgeschrieben, die Höchstbeträge zuletzt zum 1. Januar 2025.68,69
Was wir nicht abbilden
Für diese Fälle sagt die Seite lieber offen „nicht berechenbar“, als zu raten – bitte direkt bei der zuständigen Stelle klären.
- Die vollständige Berechnung (Formel mit den Werten aus der Anlage zum Gesetz) – dafür ist der Rechner gedacht.
- Die Mietenstufe deiner Gemeinde.
- Lastenzuschuss für Eigentümer im Einzelnen (Wohngeld-Lastenberechnung).
- Weitere Ausnahmen vom Ausschluss (nur Darlehen, nachrangig verpflichteter Träger); Untermiete und gewerblich genutzte Räume; Heime; Haushalte mit vom Wohngeld ausgeschlossenen Mitgliedern.
- Abzüge für Unterhaltszahlungen und Sonderregeln für einmaliges Einkommen.
Rechtsgrundlagen dieser Seite
Jede Aussage oben trägt eine Fußnote zum Beleg: Paragraf, unsere Lesart und der wörtliche Satz aus der amtlichen Fassung. Alle Belege wurden in zwei getrennten Durchgängen geprüft.
- Wohngeldgesetz (WoGG)§ 1, § 3, § 4, § 5, § 7, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 19, § 20, § 21, § 22, § 24, § 25, § 26, § 26a, § 27, § 28, § 31, § 43 · Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107 · amtliche Fassung
- Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes vom 21. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 314) · amtliche Fassung
- Einkommensteuergesetz (EStG)§ 32b · Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; · zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 · amtliche Fassung
- Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) (BEEG)§ 10 · Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33; · zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 370 · amtliche Fassung
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)§ 40, § 58, § 60, § 68, § 70, § 73, § 74 · Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686; · zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 · Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war · amtliche Fassung
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)§ 1, § 26, § 37, § 44 · Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130; · zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.10.2026 I Nr. 307 · amtliche Fassung
- Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil (SGB I)§ 68 · Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 223 · Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war · amtliche Fassung
- Bundeskindergeldgesetz (BKGG)§ 6a, § 6b, § 13 · Neugefasst durch Bek. v. 28.1.2009 I 142, 3177; · zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 16.4.2026 I Nr. 107 · amtliche Fassung
Was wir noch prüfen
Transparenz gehört dazu: Diese Punkte sind noch nicht abschließend belegt. Die Seite trifft dazu keine Aussage, bis sie es sind.
- Geplante Änderung ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes (BT-Drucksache 21/8284 vom 30.9.2026): Fortschreibung zum 1.1.2027 aussetzen, Heizkostenkomponente halbieren, Formel anpassen, Verfahrensvereinfachungen. Stand 2026-10-21: erste Lesung im Bundestag erfolgt, Beratung in den Ausschüssen; der Bundesrat hat am 25.9.2026 Stellung genommen (Inhalt noch nicht gelesen). Nichts davon ist geltendes Recht – nach Verkündung vollständig lesen und belegen.
- Ab wann das erhöhte Wohngeld nach der Geburt gilt (Antrag nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WoGG): im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, Verwaltungsvorschrift lesen; erst dann raten, wie schnell der Antrag gestellt werden sollte.
- 2026-10-21 belegt: Höchstbeträge, Formelwerte und Mindestwerte (Anlagen 1 bis 3, BGBl. 2024 I Nr. 314) sowie Heizkosten- und Klimakomponente (§ 12 Abs. 6 und 7). Offen bleibt die Mietenstufe jeder Gemeinde (Anlage der Wohngeldverordnung, BGBl. I 2022 S. 2166 ff. mit Änderungen) – Voraussetzung für einen Rechner.
- Ab wann Vermögen „erheblich“ ist (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift).
- Weitere Ausnahmen vom Ausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b sowie Abs. 2 WoGG.
- Studenten mit Kind und BAföG (§ 20 Abs. 2 WoGG): ob ein Kind ohne eigenen BAföG-Anspruch den Ausschluss verhindert, mit Rechtsprechung oder Verwaltungsvorschrift belegen.
- 2026-10-21 belegt: Widerspruch, Klage und Fristen (VwGO, SGB X, § 31 WoGG). Folgerungen, nicht ausdrücklich im Gesetz: der Verwaltungsrechtsweg und die Anwendung des SGB X (Bekanntgabe, Fristende) auf Wohngeld (
rechtsbehelf.vwgo.rechtsweg,rechtsbehelf.sgbx.anwendung). Offen: in welchen Ländern ein Landesgesetz den Widerspruch beim Wohngeld ausschließt, und ob Gerichtskosten anfallen (§ 188 VwGO gelesen, Einordnung des Wohngelds dort nicht belegt). - Früherer Beginn auch bei zurückgenommenem Antrag auf eine andere Leistung oder Verzicht (§ 25 Abs. 3 Satz 2 WoGG) und Mitteilungspflicht schon bei Beginn eines solchen Verfahrens (§ 28 Abs. 4 WoGG): als eigene Belege aufnehmen, dann auf der Seite ergänzen.
Belege
- § 1 Abs. 2 WoGG – Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten für selbst genutzten Wohnraum: als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss).
„Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 3 Abs. 1 WoGG – Für den Mietzuschuss wohngeldberechtigt ist, wer Wohnraum gemietet hat und selbst nutzt.
„Wohngeldberechtigte Person ist für den Mietzuschuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 3 Abs. 2 WoGG – Für den Lastenzuschuss wohngeldberechtigt ist, wem der selbst genutzte Wohnraum gehört; gleichgestellt sind zum Beispiel Erbbauberechtigte und wer einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht hat. Wer im eigenen Haus mit mehr als zwei Wohnungen wohnt, ist dagegen für den Mietzuschuss berechtigt.
„Wohngeldberechtigte Person ist für den Lastenzuschuss jede natürliche Person, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat. Ihr gleichgestellt sind 1. die erbbauberechtigte Person, 2. die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehat, und … Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 4 WoGG – Wie viel Wohngeld es gibt, hängt von drei Dingen ab: wie viele Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen sind, wie hoch die zu berücksichtigende Miete oder Belastung ist und wie hoch das Gesamteinkommen ist.
„Das Wohngeld richtet sich nach 1. der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8), 2. der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und 3. dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18) und ist nach § 19 zu berechnen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 11 Abs. 1 WoGG – Die Miete zählt nur bis zu einer Obergrenze: dem Höchstbetrag (abhängig von der Zahl der Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe) plus einer Klimakomponente. Zu der so begrenzten Miete kommt immer ein Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten hinzu.
„Die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigende Miete oder Belastung ist die Summe aus 1. der Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder § 10 ergibt, soweit sie nicht nach Absatz 2 oder Absatz 3 in dieser Berechnungsreihenfolge außer Betracht bleibt, jedoch nur bis zur Höhe der Summe, die sich aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 ergibt, und 2. dem Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Absatz 6.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 13 WoGG – Gezählt wird das Einkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zusammen (Gesamteinkommen), abzüglich bestimmter Freibeträge und Unterhaltszahlungen; für den Monat zählt ein Zwölftel davon.
„(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18). (2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 22 Abs. 1 WoGG – Wohngeld gibt es nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person.
„Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 25 Abs. 2 WoGG – Wohngeld gibt es ab dem Ersten des Monats, in dem du den Antrag stellst – nicht für frühere Monate. Liegen die Voraussetzungen erst später vor, beginnt es am Ersten dieses späteren Monats.
„Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 27 Abs. 1 WoGG – Wird der Haushalt größer – zum Beispiel durch die Geburt eines Kindes –, wird das Wohngeld auf Antrag neu bewilligt. Ebenso auf Antrag, wenn die berücksichtigte Miete (bis zur Obergrenze, ohne den Heizkosten-Entlastungsbetrag) um mehr als 10 Prozent steigt oder das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent sinkt und sich dadurch das Wohngeld erhöht.
„Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum 1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht, 2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 10 Prozent erhöht oder 3. das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert und sich dadurch das Wohngeld erhöht.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 5 Abs. 1 WoGG – Zum Haushalt zählt die wohngeldberechtigte Person, wenn die Wohnung der Mittelpunkt ihres Lebens ist, und unter anderem der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner, ein Partner in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie (zum Beispiel Kinder und Eltern) und bis zum dritten Grad in der Seitenlinie sowie Pflegekinder – jeweils wenn sie mit der berechtigten Person in der Wohnung leben und diese auch ihr Lebensmittelpunkt ist.
„Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer 1. als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt, 2. als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt, 3. mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, 4. mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist, 5. ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist, 6. Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 3 Abs. 3 WoGG – Erfüllen mehrere Personen für denselben Wohnraum die Voraussetzungen und gehören sie zum selben Haushalt (zum Beispiel beide Eltern als Mieter), ist nur eine von ihnen wohngeldberechtigt; wer, bestimmen sie selbst. Bei der Person, die den Antrag stellt, wird vermutet, dass die anderen sie bestimmt haben.
„Erfüllen mehrere Personen für denselben Wohnraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 und sind sie zugleich Haushaltsmitglieder (§ 5), ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall bestimmen diese Personen die wohngeldberechtigte Person.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 5 Abs. 4 WoGG – Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind zu annähernd gleichen Teilen oder mindestens im Verhältnis ein Drittel zu zwei Dritteln, zählt das Kind bei beiden als Haushaltsmitglied.
„Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Gleiches gilt bei einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 7 Abs. 1 WoGG – Kein Wohngeld bekommt grundsätzlich, wer unter anderem Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht.
„Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von 1. Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, … 5. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, 6. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, … 8. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder …“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 8 Abs. 1 WoGG – Der Ausschluss gilt grundsätzlich schon während des Verfahrens über die andere Leistung: nach dem Antrag auf zum Beispiel Grundsicherungsgeld ab dem Ersten des Monats, für den sie beantragt ist (oder des nächsten Monats, wenn sie nicht ab dem Ersten beantragt wird). Der Ausschluss gilt nicht, wenn Wohngeld die Hilfebedürftigkeit nach SGB II, SGB XII oder SGB XIV vermeiden oder beseitigen kann und die andere Leistung während des Verfahrens noch nicht erbracht wurde – diese Ausnahme gibt es nicht für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem SGB VIII. Wird der Antrag zurückgenommen oder die Leistung abgelehnt, gilt der Ausschluss für den Zeitraum, für den das geschieht, als nicht erfolgt.
„Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 1. nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten a) des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird, … Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den 1. der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird, 2. die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 20 Abs. 2 WoGG – Kein Wohngeld gibt es, wenn allen Haushaltsmitgliedern dem Grunde nach Ausbildungsförderung (zum Beispiel BAföG oder bestimmte Leistungen nach dem SGB III) zusteht oder bei einem Antrag zustünde – außer die Leistungen gibt es nur als Darlehen.
„Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine der folgenden Leistungen dem Grunde nach zusteht oder im Fall ihres Antrages dem Grunde nach zustünde: 1. Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, 2. Leistungen nach den §§ 56, 116 Absatz 3 oder 4 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder 3. … Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 3 Abs. 5 WoGG – Ausländer sind nur wohngeldberechtigt, wenn sie sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und einen der genannten Aufenthaltsstatus haben – zum Beispiel ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung.
„Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (ausländische Personen) sind nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 nur wohngeldberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten und 1. ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU haben, 2. einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz haben, 3. ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen Abkommen haben, 4. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz haben, 5. die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet haben oder 6. auf Grund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 3 Abs. 5 WoGG – In der Regel nicht wohngeldberechtigt sind Ausländer mit einem dieser Aufenthaltstitel: zur Ausbildungsplatzsuche, zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an einen Aufenthalt in Deutschland, mit Chancenkarte, für ein studienbezogenes Praktikum oder für den europäischen Freiwilligendienst.
„In der Regel nicht wohngeldberechtigt sind Ausländer, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Ausbildungsplatzsuche nach § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes, aufgrund einer Chancenkarte nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes, für ein studienbezogenes Praktikum nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes oder zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes sind.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 19 Abs. 1 WoGG – Das Wohngeld wird mit einer festen Formel berechnet: aus der zu berücksichtigenden Miete (oder Belastung), dem monatlichen Gesamteinkommen und Werten, die von der Zahl der Haushaltsmitglieder abhängen und in einer Anlage des Gesetzes stehen.
„Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt 1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) ·Y) Euro.„M“ ist die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. „Y“ ist das monatliche Gesamteinkommen in Euro. „a“, „b“ und „c“ sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben sich aus der Anlage 2.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 21 WoGG – Wohngeld unter 10 Euro im Monat wird nicht gezahlt. Kein Anspruch besteht auch, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.
„Ein Wohngeldanspruch besteht nicht, 1. wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde, … 3. soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 9 WoGG – Als Miete zählt das vereinbarte Entgelt für die Wohnung einschließlich Umlagen und Zuschlägen – aber ohne Heizkosten und Warmwasser, ohne sonstige Haushaltsenergie und ohne Garage oder Stellplatz.
„(1) Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen. (2) Bei der Ermittlung der Miete nach Absatz 1 bleiben folgende Kosten und Vergütungen außer Betracht: 1. Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser, 2. Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen, 3. die Kosten der Haushaltsenergie, soweit sie nicht von den Nummern 1 und 2 erfasst sind, 4. Vergütungen für die Überlassung einer Garage sowie eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge,“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 12 Abs. 2 WoGG – Welche Mietenstufe eine Gemeinde hat, richtet sich nach dem örtlichen Mietenniveau im Vergleich zum Bundesdurchschnitt; die Zuordnung der Gemeinden steht in der Anlage der Wohngeldverordnung.
„Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen sowie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet wird. Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - Art. 1 Nr. 2, Anlage 1 zum WoGG (zu § 12 Abs. 1) – Höchstbeträge für Miete und Belastung bei 1 Person im Haushalt, je Mietenstufe I bis VII (Euro im Monat): I 361, II 408, III 456, IV 511, V 562, VI 615, VII 677.
„1 I 361 II 408 III 456 IV 511 V 562 VI 615 VII 677“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - Art. 1 Nr. 2, Anlage 1 zum WoGG (zu § 12 Abs. 1) – Höchstbeträge für Miete und Belastung bei 2 Personen im Haushalt, je Mietenstufe I bis VII (Euro im Monat): I 437, II 493, III 551, IV 619, V 680, VI 745, VII 820.
„2 I 437 II 493 III 551 IV 619 V 680 VI 745 VII 820“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - Art. 1 Nr. 2, Anlage 1 zum WoGG (zu § 12 Abs. 1) – Höchstbeträge für Miete und Belastung bei 3 Personen im Haushalt, je Mietenstufe I bis VII (Euro im Monat): I 521, II 587, III 657, IV 737, V 809, VI 887, VII 975.
„3 I 521 II 587 III 657 IV 737 V 809 VI 887 VII 975“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - Art. 1 Nr. 2, Anlage 1 zum WoGG (zu § 12 Abs. 1) – Höchstbeträge für Miete und Belastung bei 4 Personen im Haushalt, je Mietenstufe I bis VII (Euro im Monat): I 608, II 686, III 766, IV 858, V 946, VI 1 035, VII 1 139.
„4 I 608 II 686 III 766 IV 858 V 946 VI 1 035 VII 1 139“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - Art. 1 Nr. 2, Anlage 1 zum WoGG (zu § 12 Abs. 1) – Höchstbeträge für Miete und Belastung bei 5 Personen im Haushalt, je Mietenstufe I bis VII (Euro im Monat): I 694, II 782, III 875, IV 982, V 1 080, VI 1 183, VII 1 302.
„5 I 694 II 782 III 875 IV 982 V 1 080 VI 1 183 VII 1 302“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - Art. 1 Nr. 2, Anlage 1 zum WoGG (zu § 12 Abs. 1) – Für jedes weitere Haushaltsmitglied über fünf erhöht sich der Höchstbetrag je Mietenstufe I bis VII um (Euro im Monat): I 82, II 94, III 106, IV 119, V 129, VI 149, VII 163.
„Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied I 82 II 94 III 106 IV 119 V 129 VI 149 VII 163“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - Art. 3 – Die Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes gilt seit dem 1. Januar 2025.
„Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 12 Abs. 7 WoGG – Die Klimakomponente (Zuschlag zum Höchstbetrag) beträgt im Monat bei 1 Haushaltsmitglied 19,20 Euro, bei 2 24,80 Euro, bei 3 29,60 Euro, bei 4 34,40 Euro, bei 5 39,20 Euro und für jedes weitere 4,80 Euro mehr.
„Der folgende monatliche Betrag ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder als Klimakomponente zu berücksichtigen: … 1 19,20 2 24,80 3 29,60 4 34,40 5 39,20 Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 4,80“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 12 Abs. 6 WoGG – Der monatliche Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten beträgt bei 1 Haushaltsmitglied 110,40 Euro, bei 2 142,60 Euro, bei 3 170,20 Euro, bei 4 197,80 Euro, bei 5 225,40 Euro und für jedes weitere 27,60 Euro mehr.
„Der folgende monatliche Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten als Summe aus dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO2-Bepreisung und dem Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen: … 1 14,40 96 110,40 2 18,60 124 142,60 3 22,20 148 170,20 4 25,80 172 197,80 5 29,40 196 225,40 Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 3,60 24 27,60“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 14 Abs. 1 WoGG – Das Jahreseinkommen eines Haushaltsmitglieds sind seine positiven Einkünfte im steuerlichen Sinn plus bestimmte weitere Einnahmen, abzüglich pauschaler Abzüge für Steuern und Sozialversicherung.
„Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16).“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 16 WoGG – Vom Einkommen werden pauschal je 10 Prozent abgezogen, wenn Steuern vom Einkommen, Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen sind – also bis zu 30 Prozent.
„Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind: 1. Steuern vom Einkommen, 2. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, 3. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 14 Abs. 2 WoGG – Zum Jahreseinkommen gehören auch Lohn- und Einkommensersatzleistungen – dazu zählen unter anderem Mutterschaftsgeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und Elterngeld. Für das Elterngeld gilt dabei weiter der Freibetrag nach § 10 BEEG.
„Zum Jahreseinkommen gehören: … 6. die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes; § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bleibt unberührt;“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 32b Abs. 1 EStG – Zu den Lohn- und Einkommensersatzleistungen im Sinne von § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören unter anderem Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und Elterngeld.
„1. a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; … b) Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, … c) Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz … j) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 10 Abs. 1 BEEG – Bei Sozialleistungen, die vom Einkommen abhängen – außer Grundsicherung nach dem SGB II, Sozialhilfe, Kinderzuschlag und Asylbewerberleistungen –, bleiben Elterngeld und die darauf angerechneten Leistungen bis zu insgesamt 300 Euro im Monat unberücksichtigt; bei Elterngeld Plus entsprechend weniger, bei Mehrlingen das Vielfache. Das gilt auch für einkommensabhängige Kostenbeiträge.
„Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.“
amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026 - § 14 Abs. 2 WoGG – Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zählen beim Wohngeld als Einkommen.
„Zum Jahreseinkommen gehören: … 21. die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz;“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 15 Abs. 1 WoGG – Maßgeblich ist das Einkommen, das zum Zeitpunkt des Antrags für den Bewilligungszeitraum zu erwarten ist; die Verhältnisse vor dem Antrag können dafür herangezogen werden.
„Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden;“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 17 WoGG – Wer allein mit einem oder mehreren Kindern wohnt, von denen mindestens eines unter 18 ist und für das Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung nach § 65 EStG) gezahlt wird, bekommt einen Freibetrag von 1 320 Euro im Jahr.
„Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen: … 3. 1 320 Euro, wenn a) ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ausschließlich mit einem Kind oder mehreren Kindern Wohnraum gemeinsam bewohnt und b) mindestens eines dieser Kinder noch nicht 18 Jahre alt ist und für dieses Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung gewährt wird;“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 17 WoGG – Für jedes schwerbehinderte Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von 100 – oder unter 100 bei Pflegebedürftigkeit und häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege – gibt es einen Freibetrag von 1 800 Euro im Jahr.
„Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen: 1. 1 800 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung a) von 100 oder b) von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege;“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 17 WoGG – Eigenes Erwerbseinkommen eines Kindes unter 25, das zum Haushalt gehört, bleibt bis 1 200 Euro im Jahr frei.
„Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen: … 4. ein Betrag in Höhe der eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit jedes Kindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens jedoch 1 200 Euro, wenn das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied und noch nicht 25 Jahre alt ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 25 Abs. 1 WoGG – Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt; der Zeitraum kann kürzer sein oder bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen bis zu 24 Monate dauern.
„Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden. Der Bewilligungszeitraum kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden maßgeblichen Verhältnisse verkürzt, geteilt oder bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängert werden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 22 Abs. 4 WoGG – Für die Zeit nach dem laufenden Bewilligungszeitraum musst du einen neuen Antrag stellen. Stellst du ihn früher als zwei Monate vor dem Ende, gilt er als am Ersten des zweiten Monats vor dem Ende gestellt.
„Wird ein Wohngeldantrag für die Zeit nach dem laufenden Bewilligungszeitraum früher als zwei Monate vor Ablauf dieses Zeitraums gestellt, gilt der Erste des zweiten Monats vor Ablauf dieses Zeitraums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 28 Abs. 1 WoGG – Wohnt kein berücksichtigtes Haushaltsmitglied mehr in der Wohnung, endet die Bewilligung – ab dem Ersten des Auszugsmonats, wenn der Auszug am Ersten ist, sonst ab dem Ersten des Folgemonats. Das musst du unverzüglich mitteilen.
„Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des nächsten Monats an unwirksam. Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass der Wohnraum nicht mehr genutzt wird.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 24 Abs. 1 WoGG – Zuständig ist die Wohngeldbehörde, die das jeweilige Land bestimmt.
„Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 25 Abs. 3 WoGG – Wurde zum Beispiel Grundsicherungsgeld abgelehnt, beginnt das Wohngeld am Ersten des Monats, ab dem die andere Leistung abgelehnt wurde – wenn du den Wohngeldantrag bis zum Ende des Monats stellst, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt.
„Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 24 Abs. 2 WoGG – Die Wohngeldbehörde entscheidet schriftlich; zugrunde gelegt werden die Verhältnisse, die zum Zeitpunkt des Antrags für den Bewilligungszeitraum zu erwarten sind.
„Die Entscheidung über den Wohngeldantrag ist durch die Wohngeldbehörde schriftlich zu erlassen. Der Entscheidung sind die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 26a WoGG – Dauert die Prüfung voraussichtlich länger und besteht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch, kann die Wohngeldbehörde Wohngeld vorläufig zahlen – unter Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung und möglicher Rückforderung.
„(1) Eine vorläufige Zahlung des Wohngeldes kann erfolgen, wenn zur Feststellung des Wohngeldanspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Wohngeld besteht. … (2) Die Entscheidung über die vorläufige Zahlung des Wohngeldes steht unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung über Wohngeld. Der Bewilligungsbescheid muss den Hinweis enthalten, dass die Zahlung unter Vorbehalt der endgültigen Entscheidung über Wohngeld und der möglichen Rückforderung von zu viel gezahltem Wohngeld erfolgt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 26 Abs. 1 WoGG – Wohngeld wird an die wohngeldberechtigte Person gezahlt, monatlich im Voraus auf ein Konto eines Haushaltsmitglieds. Mit ihrer schriftlichen Einwilligung – oder ohne Einwilligung, wenn es im Einzelfall geboten ist – kann es auch an ein anderes Haushaltsmitglied oder direkt an den Vermieter gehen.
„Das Wohngeld ist an die wohngeldberechtigte Person zu zahlen. Es kann mit schriftlicher Einwilligung der wohngeldberechtigten Person oder, wenn dies im Einzelfall geboten ist, auch ohne deren Einwilligung, an ein anderes Haushaltsmitglied, an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete oder in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 an den Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt werden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 40 Abs. 1 VwGO – Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten sind die Verwaltungsgerichte zuständig, soweit ein Bundesgesetz sie nicht ausdrücklich einem anderen Gericht zuweist.
„Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 68 VwGO – Vor einer Klage wird der Bescheid grundsätzlich in einem Vorverfahren nachgeprüft, das mit deinem Widerspruch beginnt – auch wenn dein Antrag abgelehnt wurde. Ein Gesetz kann das Vorverfahren ausschließen; dann klagst du direkt.
„(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn … (2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 58 VwGO – Die Frist läuft nur, wenn du schriftlich oder elektronisch über den Rechtsbehelf, die Stelle, deren Sitz und die Frist belehrt wurdest. Fehlt die Belehrung oder ist sie falsch, gilt eine Frist von einem Jahr.
„(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig,“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 73 Abs. 3 VwGO – Den Widerspruchsbescheid bekommst du mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung; er wird förmlich nach dem Verwaltungszustellungsgesetz zugestellt.
„Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 70 Abs. 1 VwGO – Den Widerspruch musst du innerhalb eines Monats einlegen, nachdem dir der Bescheid bekannt gegeben wurde – schriftlich, in bestimmter elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat; die Frist ist auch gewahrt, wenn er bei der Behörde eingeht, die über den Widerspruch entscheidet.
„Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 74 Abs. 1 VwGO – Die Klage musst du innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erheben; ist kein Widerspruchsverfahren vorgesehen, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids.
„Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 37 Abs. 2 SGB X – Ein Bescheid, der per Post im Inland kommt, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, ein elektronisch übermittelter am vierten Tag nach der Absendung. Kommt er gar nicht oder später an, gilt das nicht; im Zweifel muss die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachweisen.
„Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 26 SGB X – Fristen im Verwaltungsverfahren berechnen sich nach dem BGB. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie erst am nächsten Werktag – außer die Behörde hat dir unter Hinweis auf diese Regel einen bestimmten Tag als Fristende genannt.
„(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. … (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 1 Abs. 1 SGB X – Das Erste Kapitel des SGB X (Verwaltungsverfahren, §§ 1 bis 66 – dazu gehören Fristen, Bekanntgabe und Überprüfung von Bescheiden) gilt für die Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem Sozialgesetzbuch. Für Behörden unter anderem der Länder und Gemeinden gilt es bei besonderen Teilen, die erst nach Inkrafttreten dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuchs wurden, nur, wenn diese es mit Zustimmung des Bundesrates für anwendbar erklären.
„Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 68 SGB I – Bundeskindergeldgesetz, Wohngeldgesetz, Unterhaltsvorschussgesetz und der Erste und Zweite Abschnitt des BEEG (Elterngeld, Elternzeit) gelten als besondere Teile des Sozialgesetzbuchs.
„Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile: … 9. das Bundeskindergeldgesetz, 10. das Wohngeldgesetz, … 14. das Unterhaltsvorschussgesetz, 15. der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 60 VwGO – Hast du die Widerspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt, kannst du Wiedereinsetzung beantragen – innerhalb von zwei Wochen, nachdem das Hindernis weggefallen ist, und den Widerspruch in dieser Zeit nachholen. Nach einem Jahr seit Fristende geht das nur noch bei höherer Gewalt.
„(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; … Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. … (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 31 WoGG – Wird ein falscher Wohngeldbescheid, der dich benachteiligt hat, für die Vergangenheit zurückgenommen, muss die Wohngeldbehörde Wohngeld höchstens für zwei Jahre vor der Rücknahme nachzahlen; im Übrigen gilt § 44 SGB X.
„Wird ein rechtswidriger nicht begünstigender Wohngeldbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, muss die Wohngeldbehörde längstens für zwei Jahre vor der Rücknahme Wohngeld leisten. Im Übrigen bleibt § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 44 SGB X – Ist die Frist abgelaufen, kannst du einen falschen Bescheid trotzdem überprüfen lassen: Wurden Sozialleistungen zu Unrecht nicht gezahlt, weil das Recht falsch angewandt oder von falschen Tatsachen ausgegangen wurde, muss die Behörde den Bescheid auch nach Ablauf der Frist für die Vergangenheit zurücknehmen (nicht, wenn er auf vorsätzlich falschen Angaben beruht). Nachgezahlt wird dann höchstens für vier Jahre, gerechnet ab Beginn des Jahres deines Antrags.
„(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. … (4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 27 Abs. 3 WoGG – Du musst der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich während des Bewilligungszeitraums nicht nur vorübergehend etwas davon ändert: Die Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder verringert sich oder mehr Haushaltsmitglieder sind vom Wohngeld ausgeschlossen; die Miete (bei Eigentum die Belastung) sinkt um mehr als 15 Prozent unter den Betrag im Bescheid; oder die Einnahmen aller berücksichtigten Haushaltsmitglieder zusammen steigen um mehr als 15 Prozent über den Betrag im Bescheid.
„Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend 1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 Abs. 1) auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert oder die Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder (§§ 7 und 8 Abs. 1) erhöht, 2. die monatliche Miete (§ 9) oder die monatliche Belastung (§ 10) um mehr als 15 Prozent gegenüber der im Bewilligungsbescheid genannten Miete oder Belastung verringert oder 3. die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften nach § 14 Abs. 1 und den monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöht;“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 28 Abs. 2 WoGG – Wird das Wohngeld in einem Monat ganz oder überwiegend nicht für die Miete verwendet, fällt der Anspruch für diesen Monat weg.
„Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg, in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwendung).“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 6b Abs. 1 BKGG – Wer für ein Kind Kindergeld bekommt (oder Anspruch darauf hat), erhält für dieses Kind auch Leistungen für Bildung und Teilhabe – wenn das Kind mit ihm im Haushalt lebt und er Kinderzuschlag bezieht, oder wenn er und das Kind bei einem Wohngeld als Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden.
„Personen erhalten Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben und wenn 1. das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a beziehen oder 2. im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 6b Abs. 2 BKGG – Die Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechen denen im SGB II (§ 28 Abs. 2 bis 7 SGB II), zum Beispiel Ausflüge in Kita und Schule, gemeinsames Mittagessen in Kita, Kindertagespflege und (unter Bedingungen) Schule und für Kinder unter 18 pauschal 15 Euro im Monat, wenn Kosten für Sport, Musik oder Freizeiten entstehen.
„Die Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechen den Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 bis 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 13 Abs. 4 BKGG – Die Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragst du nicht bei der Familienkasse, sondern bei der zuständigen Stelle, die das Land bestimmt.
„Für die Leistungen nach § 6b bestimmen abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen die für die Durchführung zuständigen Behörden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 6a Abs. 1 BKGG – Bei der Prüfung, ob ihr mit Kinderzuschlag hilfebedürftig wärt, zählt Wohngeld mit: Bewilligtes Wohngeld für den Antragsmonat zählt mit. Bekommt ihr kein Wohngeld, aber Wohngeld und Kinderzuschlag zusammen würden die Hilfebedürftigkeit vermeiden, wird das voraussichtliche Wohngeld angesetzt.
„Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 43 Abs. 1 WoGG – Höchstbeträge und Formelwerte werden nach dem Gesetz alle zwei Jahre zum 1. Januar durch Rechtsverordnung fortgeschrieben – die Höchstbeträge nach der Entwicklung der Mieten, ein Teil der Formelwerte nach der Entwicklung der Verbraucherpreise.
„Wurden durch die Änderung dieses Gesetzes die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) neu ermittelt und festgesetzt, so werden danach zum 1. Januar jedes zweiten Jahres die folgenden Berechnungsgrößen des Wohngeldes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (§ 38 Nummer 4) fortgeschrieben: 1. die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) auf Grund der Entwicklung der bundesweiten Bruttokaltmieten, … 3. die Werte für „c“ (Anlage 2) auf Grund der bundesweiten Entwicklung der Verbraucherpreise,“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 43 Abs. 4 WoGG – Die Höchstbeträge wurden zum 1. Januar 2025 angepasst und werden danach alle zwei Jahre zum 1. Januar erhöht oder verringert.
„Die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht oder verringert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Teilindex nach Absatz 1 Nummer 1 verändert hat.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026