BAföG und Studienstarthilfe
Studierst du oder gehst du ab Klasse 10 auf eine Schule und reicht das Geld nicht, kann dir BAföG zustehen – im Studium in der Regel bis zu 992 Euro im Monat (mit Kind mehr; zur Hälfte zinsloses Darlehen), dazu zum ersten Studienstart einmalig 1 000 Euro Studienstarthilfe, wenn du unter 25 bist und im Monat davor bestimmte Sozialleistungen beziehst (Kinderzuschlag auch über deine Eltern, Wohngeld auch als Haushaltsmitglied).
Stand 21.10.2026 · gilt für: aktuelle Fassung des BAföG (zuletzt geändert am 16.4.2026); Bedarfssätze und Freibeträge nach unserer Prüfung seit 1.8.2024 anzuwenden. Der Freibetrag für dein eigenes Einkommen beträgt seit 1.1.2026 389 Euro (Bekanntmachung BGBl. 2025 I Nr. 279). Geplante Erhöhungen ab 2027 (Entwurf eines 30. BAföG-Änderungsgesetzes) sind noch nicht beschlossen und hier nicht eingerechnet. · Zuständig: Amt für Ausbildungsförderung (für Studenten beim Studentenwerk oder der Hochschule, für Schüler beim Kreis oder der kreisfreien Stadt); Darlehensrückzahlung beim Bundesverwaltungsamt; Studienstarthilfe beim Amt für Ausbildungsförderung oder einer vom Land betrauten Stelle
Kurz erklärt
- BAföG ist ein Rechtsanspruch: Du bekommst es für eine Ausbildung, die zu dir passt, wenn dir das Geld für Lebensunterhalt und Ausbildung nicht anderweitig zur Verfügung steht.1
- Studenten, die nicht bei den Eltern wohnen und den studentischen Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag bekommen, haben derzeit einen Bedarf von 992 Euro im Monat: 475 Euro Grundbedarf + 380 Euro Wohnpauschale + 102 Euro + 35 Euro (unsere Rechnung). Lebst du mit eigenen Kindern unter 14 zusammen, kommen je Kind 160 Euro dazu; bist du sonst freiwillig oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V beitragspflichtig gesetzlich versichert, sind die Zuschläge höher (185 Euro und 48 Euro). Davon werden dein Einkommen und Vermögen und das Einkommen deines Ehe- oder Lebenspartners und deiner Eltern abgezogen.2,3,4,5,6,7
- Im Studium ist die Hälfte ein zinsloses Darlehen; Schüler-BAföG ist voll Zuschuss (unsere Folgerung). Beim normalen Studiendarlehen zahlst du höchstens 77 Monatsraten in der festgesetzten Höhe zurück – bei der Mindestrate von 130 Euro also höchstens 10 010 Euro (unsere Rechnung); das gilt nicht für das Volldarlehen, etwa bei der Hilfe zum Studienabschluss.8,9,10,11,12,13
- BAföG gibt es frühestens ab dem Monat, in dem du den Antrag stellst – nicht rückwirkend (unsere Folgerung aus „frühestens“). Stell ihn deshalb spätestens im Monat, in dem die Ausbildung beginnt.14
- Beziehst du im Monat vor deinem ersten Studienstart zum Beispiel Grundsicherungsgeld oder Wohngeld (auch als Haushaltsmitglied), oder bekommen deine Eltern für dich Kinderzuschlag, und bist du bei Beginn des Studiums unter 25, bekommst du einmalig 1 000 Euro Studienstarthilfe als Zuschuss – nach unserer Prüfung zusätzlich zum BAföG. Ob es genügt, wenn nur deine Eltern Grundsicherungsgeld beziehen, ist offen (siehe Offene Punkte).15,16
Wer bekommt es?
- Studenten an Hochschulen, Akademien und Höheren Fachschulen; Schüler ab Klasse 10 an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, an Fach- und Fachoberschulklassen, an Abendschulen und Kollegs. Die Schule oder Hochschule muss öffentlich oder eine genehmigte Ersatzschule sein; für private Hochschulen gibt es BAföG nur, wenn das Land sie als gleichwertig anerkennt.17,18
- Schüler ab Klasse 10 an Gymnasien und anderen weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, an Berufsfachschulen sowie an Fach- und Fachoberschulklassen ohne vorherige Berufsausbildung bekommen BAföG nur, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und zusätzlich: keine passende Schule von zu Hause aus erreichbar ist, oder sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet oder verpartnert sind oder waren, oder einen eigenen Haushalt führen und mit einem Kind zusammenleben. Das gilt nicht für Berufsfach- und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Bildungsgang zu einem Berufsabschluss führen (nächste Zeile).19,17
- An Berufsfach- und Fachschulklassen ohne vorherige Berufsausbildung mit mindestens zweijährigem Bildungsgang und Berufsabschluss, an Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs sowie an Fach- und Fachoberschulklassen nach einer Berufsausbildung gibt es BAföG auch, wenn du bei den Eltern wohnst.17,20,2,3
- Die Ausbildung muss mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauern und deine Arbeitskraft im Allgemeinen voll beanspruchen – ein Teilzeitstudium wird deshalb in der Regel nicht gefördert (unsere Folgerung).21
- Gefördert werden die weiterführende allgemeinbildende Schulausbildung und mindestens drei Schul- oder Studienjahre einer berufsbildenden Ausbildung an Schulen oder Hochschulen bis zum daran anschließenden Berufsabschluss, längstens bis zum ersten Hochschulabschluss (oder einem gleichgestellten Abschluss). Eine betriebliche Ausbildung zählt dabei nach unserer Prüfung nicht mit, weil § 7 Abs. 1 nur Ausbildungen im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG nennt. Ein Master danach wird gefördert, wenn er auf deinem Bachelor aufbaut und du bisher nur einen Bachelor abgeschlossen hast.22,23
- Fachrichtungswechsel oder Abbruch: Die neue Ausbildung wird gefördert, wenn du einen wichtigen oder unabweisbaren Grund hattest. Beim ersten Wechsel wird ein wichtiger Grund in der Regel vermutet – im Studium nur, wenn du bis zum Beginn des vierten Fachsemesters wechselst; ab dem fünften Fachsemester zählt nur noch ein unabweisbarer Grund.24
- Kein BAföG, wenn du bei Beginn des Ausbildungsabschnitts schon 45 bist – mit Ausnahmen, zum Beispiel nach dem zweiten Bildungsweg, für einen Master direkt nach dem Bachelor, wenn du während des Bachelors 45 geworden bist, oder wenn du wegen der Erziehung eines eigenen Kindes unter 14 nicht früher anfangen konntest (dabei höchstens 30 Wochenstunden erwerbstätig; Alleinerziehende dürfen mehr arbeiten, um Grundsicherung zu vermeiden). Du musst die Ausbildung dann unverzüglich beginnen.25
- Kein BAföG, wenn du zum Beispiel ein Stipendium eines Begabtenförderungswerks oder als Beamtenanwärter Anwärterbezüge bekommst.26
- Staatsangehörigkeit: Deutsche bekommen BAföG; ebenso Unionsbürger und ihre Familienangehörigen mit Recht auf Daueraufenthalt, Unionsbürger, die als Arbeitnehmer oder Selbständige freizügigkeitsberechtigt sind, und deren Familienangehörige mit Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, Ausländer mit Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt – EU, im Ausland nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge, die hier nicht nur vorübergehend bleiben dürfen, und weitere Gruppen. Andere Ausländer mit ständigem Wohnsitz in Deutschland bekommen es mit bestimmten Aufenthaltserlaubnissen, teils oder bei Duldung erst nach 15 Monaten Aufenthalt. Außerdem bekommen es Ausländer, die sich vor Beginn des geförderten Ausbildungsabschnitts selbst insgesamt fünf Jahre in Deutschland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig waren, oder von denen ein Elternteil in den letzten sechs Jahren davor insgesamt drei Jahre in Deutschland gelebt hat und rechtmäßig erwerbstätig war. Lass dich dazu beraten.27,28
- Deine Leistungen müssen erwarten lassen, dass du das Ziel erreichst; im Studium zeigst du das ab dem fünften Fachsemester mit einem Leistungsnachweis (siehe „Wie lange?“).29,30
Wie viel?
- Dein Bedarf im Studium (Hochschule, Akademie, Höhere Fachschule): 475 Euro Grundbedarf plus 59 Euro, wenn du bei den Eltern wohnst, oder 380 Euro, wenn nicht. Die 380 Euro sind eine Pauschale, unabhängig von deiner Miete (unsere Folgerung).2,3
- Fachschulklassen nach einer Berufsausbildung, Abendgymnasium und Kolleg: 442 Euro Grundbedarf plus dieselbe Wohnpauschale. Wohnst du in einer Wohnung, die deinen Eltern gehört, zählt das als Wohnen bei den Eltern.2,3
- Schüler bei den Eltern: 276 Euro (Berufsfachschule und Fachschule ohne vorherige Berufsausbildung – bei den Eltern nach unserer Prüfung nur mindestens zweijährige Bildungsgänge mit Berufsabschluss, siehe „Wer bekommt es?“) bzw. 498 Euro (Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Fachoberschule nach einer Berufsausbildung). Schüler, die nicht bei den Eltern wohnen: 666 Euro bzw. 775 Euro.20,31,19
- Kranken- und Pflegeversicherung: Bist du nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V gesetzlich versichert (nach unserer Kenntnis die Pflichtversicherung für Studenten und Praktikanten; SGB V hier nicht gelesen) oder freiwillig versichert mit Beiträgen nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V und § 57 Abs. 4 SGB XI (nach unserer Kenntnis wie bei Studenten), kommen 102 Euro und 35 Euro dazu. Bist du sonst freiwillig oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V beitragspflichtig gesetzlich versichert (das betrifft nach unserer Prüfung zum Beispiel ältere Studenten), sind es 185 Euro und 48 Euro. Familienversicherte bekommen keinen Zuschlag (unsere Folgerung: sie zahlen keinen Beitrag).4,6
- Kinderbetreuungszuschlag: Lebst du mit eigenen Kindern unter 14 zusammen, kommen je Kind 160 Euro im Monat dazu – auch im Studium voll als Zuschuss. Den Zuschlag bekommt nur ein Elternteil.5,8
- Diese Beträge sind nach unserer Prüfung seit 1. August 2024 anzuwenden, für damals schon laufende Bewilligungszeiträume seit 1. Oktober 2024 (beim Kinderbetreuungszuschlag ist nicht belegt, seit wann er 160 Euro beträgt).32,33
- Vom Bedarf abgezogen werden – in dieser Reihenfolge – dein eigenes Einkommen und Vermögen, das Einkommen deines Ehe- oder Lebenspartners (wenn ihr nicht dauernd getrennt lebt) und das Einkommen deiner Eltern. Vermögen deiner Eltern zählt nicht (unsere Folgerung aus dem Wortlaut).7
- Einkommen heißt: positive Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz, abzüglich Steuern und einer Pauschale für die Sozialversicherung (für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Auszubildende 22,3 Prozent, höchstens 17 200 Euro im Jahr).34,35
- Dein eigenes Einkommen: Es zählt, was du im Bewilligungszeitraum verdienst, verteilt auf alle Monate. Frei bleiben für dich selbst seit 1. Januar 2026 389 Euro im Monat (der Betrag wird jedes Jahr zum 1. Januar neu berechnet und bei einer Änderung bekannt gemacht; vorher 353 Euro laut Gesetzestext – ob es zum 1.1.2025 eine Festsetzung gab, haben wir nicht gesondert geprüft), dazu 850 Euro für deinen Ehe- oder Lebenspartner und 770 Euro je Kind, wenn sie nicht selbst eine förderungsfähige Ausbildung machen. Gemeint ist das Einkommen nach Abzug von Werbungskosten, Steuern und Sozialpauschale, nicht der Bruttolohn (unsere Folgerung). Eine Ausbildungsvergütung wird voll angerechnet.36,37,38,39,34,40
- Einkommen deiner Eltern: Es zählt das vorletzte Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum (für einen Bewilligungszeitraum ab Oktober 2026 also 2024). Frei bleiben 2 540 Euro im Monat bei Eltern, die miteinander verheiratet oder verpartnert sind und nicht dauernd getrennt leben, sonst 1 690 Euro je Elternteil; dazu 770 Euro für jedes weitere Kind ohne förderungsfähige Ausbildung und 850 Euro für einen Stiefelternteil – eigenes Einkommen des Stiefelternteils und volljähriger Kinder mindert diese Beträge. Vom Rest bleibt die Hälfte frei, plus 5 Prozent je Kind mit Freibetrag.41,42,43,44
- Machen Geschwister ebenfalls eine förderungsfähige Ausbildung, wird das anrechenbare Einkommen der Eltern auf euch zu gleichen Teilen verteilt.45
- Verdienen deine Eltern im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich weniger als vor zwei Jahren, stell einen besonderen Antrag, damit ihr aktuelles Einkommen zählt (Aktualisierungsantrag) – spätestens vor dem Ende des Bewilligungszeitraums. Du musst das glaubhaft machen; das BAföG wird dann unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Abschließend entschieden wird, sobald sich das Einkommen im Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt.46,47
- Elternunabhängig (ohne Einkommen der Eltern) wirst du gefördert, wenn du ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchst, bei Beginn des Ausbildungsabschnitts schon 30 bist, nach dem 18. Geburtstag fünf Jahre erwerbstätig warst oder nach einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung drei Jahre gearbeitet hast – bei der Erwerbstätigkeit nur, wenn du dich davon selbst unterhalten konntest. Ebenso, wenn der Aufenthalt deiner Eltern unbekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich daran gehindert sind, in Deutschland Unterhalt zu leisten.48,49
- Dein Vermögen: Frei bleiben 15 000 Euro (unter 30) bzw. 45 000 Euro (ab 30), dazu je 2 300 Euro für Ehe- oder Lebenspartner und jedes Kind. Maßgebend ist der Wert am Tag des Antrags abzüglich Schulden; was darüber liegt, wird auf die Monate des Bewilligungszeitraums verteilt angerechnet.50,51,52
- Ausgezahlt wird monatlich im Voraus aufs Konto, gerundet auf volle Euro; unter 10 Euro im Monat wird nichts gezahlt.53
Wie lange?
- Für die Dauer der Ausbildung einschließlich der Ferien; im Studium grundsätzlich bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, das ist die Regelstudienzeit deines Studiengangs. Semester, die du schon vorher in diesem Studium warst, zählen mit.54,55
- Danach gibt es einmal ein Flexibilitätssemester – nach unserer Folgerung ohne Begründung, weil das Gesetz keine weitere Voraussetzung nennt. Länger gefördert wirst du für eine angemessene Zeit zum Beispiel bei schwerwiegenden Gründen, häuslicher Pflege eines nahen Angehörigen (mindestens Pflegegrad 3), Gremienarbeit, erstmals nicht bestandener Abschlussprüfung, Behinderung, Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes bis 14 – bei Behinderung, Schwangerschaft und Kind voll als Zuschuss.56,57,8
- Hilfe zum Studienabschluss: bis zu zwölf weitere Monate, wenn du innerhalb von vier Semestern nach dem Ende der Förderung zur Abschlussprüfung zugelassen bist und die Prüfungsstelle bestätigt, dass du in dieser Zeit fertig wirst – dann aber nur als Darlehen.58,13
- Bist du krank oder schwanger und kannst nicht an der Ausbildung teilnehmen, läuft das BAföG bis zum Ende des dritten Kalendermonats weiter.59
- Ab dem fünften Fachsemester musst du einen Leistungsnachweis vorlegen: ein Zeugnis über eine bis zum Ende des vierten Fachsemesters bestandene Zwischenprüfung, eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Hochschule über die üblichen Leistungen oder einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die übliche Zahl an ECTS-Punkten. Ohne ihn wird nicht gezahlt; legst du ihn in den ersten vier Monaten des Semesters vor und weist er Leistungen aus dem vorherigen Semester aus, bekommst du das Geld ab Semesterbeginn (unsere Folgerung aus der Regel „gilt als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt“).30
- Nach einem Abbruch oder Fachrichtungswechsel kann ein Teil der Förderung nur noch als Darlehen kommen – nicht beim ersten Abbruch oder Wechsel aus wichtigem oder unabweisbarem Grund.13
Antrag und Fristen
- Den Antrag stellst du schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung, auf den vorgesehenen Formblättern. Studenten: beim Amt der Hochschule bzw. des Studentenwerks; Schüler: in der Regel beim Amt am Wohnort der Eltern.60,61,62,63,64
- BAföG gibt es ab dem Monat, in dem die Ausbildung beginnt, aber frühestens ab dem Antragsmonat – Monate vor dem Antrag sind verloren (unsere Folgerung aus „frühestens“).14
- Das Amt muss dich und deine Eltern beraten. Vorab kannst du klären lassen, ob ein Auslandsstudium, ein Master, eine weitere oder andere Ausbildung (Fachrichtungswechsel) oder eine Ausbildung über der Altersgrenze gefördert wird.65,66
- Deine Eltern und dein Ehe- oder Lebenspartner müssen die nötigen Angaben machen. Zahlen deine Eltern den angerechneten Unterhalt nicht und ist deine Ausbildung dadurch gefährdet, kannst du Vorausleistung beantragen; du musst das glaubhaft machen, deine Eltern werden angehört. Dann bekommst du BAföG ohne Anrechnung dieses Betrags. Zahlen deine Eltern nicht und verweigern sie außerdem die Auskünfte, geht das erst, wenn Bußgeld oder Verwaltungszwang innerhalb von zwei Monaten nichts bewirkt haben oder unzulässig sind (etwa bei Eltern mit Wohnsitz im Ausland). Keine Vorausleistung, soweit deine Eltern bereit sind, Unterhalt in der von ihnen bestimmten Form zu leisten (zum Beispiel Wohnen und Essen zu Hause – unser Beispiel, BGB nicht gelesen). Soweit sie dir nach bürgerlichem Recht Unterhalt schulden, geht dein Anspruch auf das Land über – nach unserer Folgerung kann es sich das Geld dann bei ihnen holen. Der Antrag muss vor dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellt sein.67,68,69,70,71
- Bewilligt wird in der Regel für ein Jahr. Stell den Folgeantrag im Wesentlichen vollständig und mit den nötigen Nachweisen mindestens zwei Kalendermonate vor Ablauf – dann wird im selben Ausbildungsabschnitt in bisheriger Höhe unter Vorbehalt der Rückforderung weitergezahlt, auch wenn der neue Bescheid noch nicht da ist.72
- Dauert die Bearbeitung beim ersten Antrag länger als sechs Wochen (oder die Zahlung länger als zehn Wochen), bekommst du für vier Monate bis zu vier Fünftel des voraussichtlichen Bedarfs unter Vorbehalt.73
- Den Bescheid bekommst du schriftlich oder elektronisch; darin stehen Bedarf, angerechnetes Einkommen und Vermögen, Freibeträge und im Studium das Ende der Förderungshöchstdauer.74
- Änderungen musst du mitteilen. Zu deinen Gunsten wird höchstens drei Monate vor dem Monat deiner Mitteilung rückwirkend geändert, zu deinen Ungunsten ab dem Folgemonat; Änderungen deines eigenen Einkommens wirken auf den ganzen Bewilligungszeitraum. Wer Angaben oder Änderungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht, falsch oder zu spät macht (auch Eltern und Partner), riskiert ein Bußgeld bis 2 500 Euro.75,76
- Zurückzahlen musst du zum Beispiel, soweit du nicht berücksichtigtes Einkommen hattest oder unter Vorbehalt gezahlt wurde; haben deine Eltern oder dein Partner vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche oder unvollständige Angaben oder eine unterlassene Änderungsmitteilung BAföG ausgelöst, müssen sie es dem Land mit 6 Prozent Zinsen im Jahr ersetzen.77,78
- Darlehen zurückzahlen: Die erste Rate des normalen Studiendarlehens ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer fällig; Raten mindestens 130 Euro im Monat, Laufzeit bis 20 Jahre, zinslos (Zinsen nur bei mehr als 45 Tagen Verzug). Das Bundesverwaltungsamt schickt dir nach dem Ende der Förderungshöchstdauer einen Bescheid über deine Schuld. Ist er unanfechtbar, wird er nicht mehr überprüft – prüf ihn deshalb gleich (unser Rat).79,80,10,81
- Nach 77 Raten in der festgesetzten Höhe wird der Rest des Studiendarlehens erlassen; nach 20 Jahren ohne nennenswerte Verstöße der ganze Rest. Bei geringem Einkommen (unter 1 690 Euro plus 42 Euro im Monat, mehr bei Partner und Kindern) wirst du auf Antrag freigestellt – beim ersten Mal in der Regel für zwei Jahre, rückwirkend höchstens vier Monate. Vorzeitige Rückzahlung bringt auf Antrag einen Nachlass. Mit dem Tod erlischt die Schuld.11,82,83,84,85,12
- Ein Bankdarlehen der KfW gibt es beim BAföG nur noch für Altfälle aus der Zeit bis Juli 2019 (unsere Folgerung).86
- Studienstarthilfe: Antrag nur elektronisch über „BAföG Digital“, bis zum Ende des Monats nach dem Monat deines Studienbeginns (Beginn im Oktober 2026 → bis 30. November 2026, unser Beispiel). Beifügen: Nachweis über den Leistungsbezug im Monat vor Studienbeginn und die Immatrikulation. Kannst du den Antrag nicht elektronisch stellen, hilft dir das Amt.87
- Widerspruch und Klage: Für Streit um BAföG und Studienstarthilfe sind ausdrücklich die Verwaltungsgerichte zuständig. Vor einer Klage steht grundsätzlich der Widerspruch; ein Gesetz kann ihn ausschließen, dann klagst du direkt – maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung deines Bescheids.88,89,90
- Den Widerspruch musst du innerhalb eines Monats einlegen, nachdem dir der Bescheid bekannt gegeben wurde – schriftlich, in bestimmten elektronischen Formen oder zur Niederschrift beim Amt. Ist kein Widerspruch vorgesehen, musst du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe klagen; nach einem Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung.91,92
- So rechnest du (nach unserer Prüfung): Ein Bescheid per einfacher Post im Inland gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben – außer er kommt nicht oder später an. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Fehlt die Belehrung oder ist sie falsch, gilt eine Frist von einem Jahr.93,94,95,96,97,90
- Der Widerspruchsbescheid wird dir förmlich zugestellt; notiere dir den Tag der Zustellung – ab dann läuft die Klagefrist von einem Monat.98,92
- Frist ohne eigenes Verschulden verpasst? Wiedereinsetzung musst du innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses beantragen und den Widerspruch in dieser Zeit nachholen.99
- Fällt dir erst später auf, dass ein BAföG-Bescheid falsch war und dir deshalb Geld vorenthalten wurde, kannst du ihn auch nach Ablauf der Frist überprüfen lassen: Die Behörde muss ihn dann (nach unserer Prüfung) für die Vergangenheit korrigieren und zahlt höchstens für vier Jahre nach, gerechnet ab Beginn des Jahres, in dem du den Antrag stellst – Antrag im Jahr 2026: Nachzahlung höchstens ab 1. Januar 2022 (nicht bei vorsätzlich falschen Angaben). Das gilt nicht für den Bescheid des Bundesverwaltungsamts über deine Darlehensschuld, sobald er unanfechtbar ist.100,97,81
Zusammenspiel mit anderen Leistungen
- Studienstarthilfe zählt bei einkommensabhängigen Sozialleistungen (zum Beispiel Grundsicherungsgeld, Wohngeld, Kinderzuschlag – Beispiele unsere Folgerung) und beim Asylbewerberleistungsgesetz nicht als Einkommen und wird nicht auf leistungs- oder begabungsabhängige Stipendien aus öffentlichen Mitteln angerechnet. Dein eigenes Einkommen und Vermögen werden bei ihr nicht angerechnet (unsere Folgerung: die Anrechnungsvorschrift § 11 Abs. 2 gilt für sie nicht).101,102
- Der Kinderbetreuungszuschlag zählt bei Sozialleistungen nicht als Einkommen (beim Kita-Beitrag nur für die reguläre Betreuung an Wochentagen).103
- Grundsicherungsgeld: Wer eine dem Grunde nach BAföG-fähige Ausbildung macht, bekommt in der Regel keine Leistungen zum Lebensunterhalt vom Jobcenter – es gibt Ausnahmen (zum Beispiel Schüler, die nur wegen der Wohn-Regel kein BAföG bekommen) und Mehrbedarfe, etwa für Alleinerziehende und in der Schwangerschaft.104,105,106,19
- Wohngeld: Haben alle im Haushalt dem Grunde nach Anspruch auf BAföG, gibt es kein Wohngeld – auch wenn du wegen des Einkommens deiner Eltern kein BAföG bekommst, außer die Förderung gibt es nur als Darlehen.107
- Begabtenförderungswerke schließen BAföG aus, Leistungen zur beruflichen Weiterbildung (zum Beispiel Arbeitslosengeld bei Weiterbildung) ebenfalls.26
Was wir nicht abbilden
Für diese Fälle sagt die Seite lieber offen „nicht berechenbar“, als zu raten – bitte direkt bei der zuständigen Stelle klären.
- Ausbildung im Ausland (§§ 5, 5a, 6, 13 Abs. 4, 16 BAföG: Zuschläge, Reisekosten, Dauer, zuständige Ämter) und Auslandspraktika.
- Weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 (zum Beispiel nach Abendgymnasium oder Kolleg, Ergänzungsstudium) und die Einzelheiten von wichtigem und unabweisbarem Grund beim Fachrichtungswechsel.
- Fernunterricht (§ 3), Praktika (§ 2 Abs. 4, § 14), Härteverordnung (§ 14a) und Härtefreibeträge (§ 23 Abs. 5, § 25 Abs. 6, § 29 Abs. 3).
- Waisenrenten, Stipendien und andere Einnahmen beim eigenen Einkommen (§ 21 Abs. 3, 4, § 23 Abs. 4), Einkommen im Ausland (§ 21 Abs. 2a).
- Die Ausnahmen beim Aufenthaltsrecht im Einzelnen (§ 8 Abs. 2 bis 5, § 61).
- Private Krankenversicherung (§ 13a Abs. 3) und die Verlängerung der Förderungshöchstdauer für Sprachkenntnisse (§ 15a Abs. 3).
- Altfälle: Darlehen vor dem 1.9.2019, Teilerlass nach § 18b (nur Abschlüsse bis 2012), Bankdarlehen nach § 18c, Übergangsregeln § 66a Abs. 1, 5 bis 8.
- Studienstarthilfe bei Studium in der EU oder der Schweiz (§ 56 Abs. 1 Satz 2) und bei Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (§ 56 Abs. 1 Satz 4).
Rechtsgrundlagen dieser Seite
Jede Aussage oben trägt eine Fußnote zum Beleg: Paragraf, unsere Lesart und der wörtliche Satz aus der amtlichen Fassung. Alle Belege wurden in zwei getrennten Durchgängen geprüft.
- Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) (BAföG)§ 1, § 2, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 13a, § 14b, § 15, § 15a, § 17, § 18, § 18a, § 18c, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 28, § 29, § 30, § 36, § 37, § 40, § 41, § 45, § 46, § 47, § 47a, § 48, § 50, § 51, § 53, § 54, § 56, § 56a, § 56b, § 58, § 66a · Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2010 I 1952; 2012 I 197; · zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 1 G v. 16.4.2026 I Nr. 107 · amtliche Fassung
- Bekanntmachung des Freibetrags für Auszubildende nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 18. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 279) · amtliche Fassung
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)§ 58, § 60, § 68, § 70, § 73, § 74 · Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686; · zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 · Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war · amtliche Fassung
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)§ 1, § 26, § 37, § 44 · Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130; · zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.10.2026 I Nr. 307 · amtliche Fassung
- Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil (SGB I)§ 68 · Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 223 · Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war · amtliche Fassung
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)§ 7, § 27 · Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094; · zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 16.4.2026 I Nr. 107 · Mittelbare Änderung durch Art. 1b G v. 16.4.2026 I Nr. 107 ist berücksichtigt · amtliche Fassung
- Wohngeldgesetz (WoGG)§ 20 · Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107 · amtliche Fassung
Was wir noch prüfen
Transparenz gehört dazu: Diese Punkte sind noch nicht abschließend belegt. Die Seite trifft dazu keine Aussage, bis sie es sind.
- Geplante Änderungen (nicht beschlossen): Regierungsentwurf eines 30. BAföG-Änderungsgesetzes (BT-Drucksache 21/8405 vom 7.10.2026). Laut unserem Katalog (Auswertung des Entwurfs, hier nicht als Beleg geprüft) unter anderem Wohnpauschale 440 Euro ab 1.4.2027, Grundbedarf 503 Euro ab 1.8.2027 und 563 Euro ab 1.4.2029, Wegfall der Wohnpauschale bei den Eltern, höhere Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge, höhere Schülersätze, dynamisierte Freibeträge, Antrag nur noch digital und Wegfall des Leistungsnachweises ab dem fünften Fachsemester. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt das heutige Recht.
- Studienstarthilfe: ob Leistungen, die die Eltern in ihrer Bedarfsgemeinschaft (SGB II) oder als Haushalt (Wohngeld, „als Haushaltsmitglied“ steht im Gesetz) beziehen, für dich als „Bezug“ zählen – beim Wohngeld und Kinderzuschlag nennt das Gesetz das ausdrücklich, bei Nr. 1 bis 6 nicht.
- Freibetrag für dein eigenes Einkommen 2025: Laut Gesetzestext 353 Euro „vorbehaltlich einer Bekanntmachung“; ob es zum 1.1.2025 eine Festsetzung im Bundesgesetzblatt gab, ist nicht gesondert geprüft.
- Kindergeld und BAföG: ob Kindergeld bei den Eltern oder bei dir angerechnet wird, regelt das BAföG nicht ausdrücklich (§ 21 Abs. 3 Nr. 4 verweist auf eine Rechtsverordnung, nicht gelesen).
- Was „wichtiger“ und „unabweisbarer Grund“ beim Fachrichtungswechsel und eine „angemessene Zeit“ bei der Verlängerung sind: Verwaltungsvorschrift und Rechtsprechung lesen.
- Familienversicherte Studenten: kein Krankenversicherungszuschlag (unsere Folgerung, SGB V §§ 5, 10 nicht gelesen); die Altersgrenzen der studentischen Krankenversicherung belegen.
- Höhe des Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung (Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 14) und was ein „geringfügiger Verstoß“ beim Erlass nach 20 Jahren ist.
- Anwendung des SGB X (Fristberechnung, Überprüfung nach § 44 SGB X): Folgerung aus den Verweisen im BAföG (§§ 18, 19, 20, 45a, 53) und § 68 Nr. 1 SGB I ; ob § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB X greift, ist nicht belegt. Für die VwGO-Frist gilt die Fristberechnung über § 57 Abs. 2 VwGO und die ZPO (nicht gelesen). In welchen Ländern der Widerspruch ausgeschlossen ist und ob Gerichtskosten anfallen (§ 188 VwGO), ist hier nicht belegt.
- Rechtsbehelf gegen Bescheide des Bundesverwaltungsamts (Darlehen) und gegen die vom Land betraute Stelle bei der Studienstarthilfe: nicht gesondert geprüft (Rechtsbehelfsbelehrung beachten).
Belege
- § 1 BAföG – Auf BAföG besteht ein Rechtsanspruch für eine Ausbildung, die deiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht – wenn dir das Geld für Lebensunterhalt und Ausbildung nicht anderweitig zur Verfügung steht.
„Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 13 Abs. 1 BAföG – Der monatliche Grundbedarf beträgt 475 Euro an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen und 442 Euro in Fachschulklassen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen, an Abendgymnasien und Kollegs.
„Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 442 Euro, 2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 475 Euro.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 13 BAföG – Für die Unterkunft erhöht sich der Grundbedarf um 59 Euro im Monat, wenn du bei deinen Eltern wohnst, und um 380 Euro im Monat, wenn du nicht bei deinen Eltern wohnst. Wohnst du in einem Raum, der deinen Eltern gehört, zählt das als Wohnen bei den Eltern.
„(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende 1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro, 2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 380 Euro. … (3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 13a Abs. 1 BAföG – Bist du in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V versichert, erhöht sich der Bedarf um 102 Euro im Monat für die Krankenversicherung und um weitere 35 Euro für die Pflegeversicherung als Pflichtmitglied nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB XI. Dasselbe gilt für freiwillig beitragspflichtig Versicherte, deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V und § 57 Abs. 4 SGB XI berechnet werden.
„Für Auszubildende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 102 Euro monatlich für ihren Krankenversicherungsbeitrag. Für ihren Versicherungsbeitrag als Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhöht sich der Bedarf um weitere 35 Euro monatlich. Für Auszubildende, die als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig versichert sind und deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 240 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 57 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch berechnet werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 14b Abs. 1 BAföG – Lebst du mit mindestens einem eigenen Kind unter 14 Jahren in einem Haushalt, erhöht sich dein Bedarf um 160 Euro im Monat für jedes dieser Kinder (Kinderbetreuungszuschlag). Den Zuschlag bekommt für denselben Zeitraum nur ein Elternteil; sind beide Eltern BAföG-berechtigt und leben zusammen, bestimmen sie selbst, wer ihn bekommt.
„Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 160 Euro für jedes dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsberechtigt und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 13a Abs. 2 BAföG – Bist du – außer im Fall der studentischen Beitragsberechnung – freiwillig oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V beitragspflichtig gesetzlich krankenversichert (das betrifft zum Beispiel ältere Studenten), erhöht sich der Bedarf um 185 Euro im Monat und für die Pflegeversicherung um 48 Euro im Monat.
„Für Auszubildende, die – außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 – als freiwilliges Mitglied oder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 185 Euro monatlich. Für ihren Versicherungsbeitrag als Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 12 oder Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 – erhöht sich der Bedarf um 48 Euro monatlich.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 11 Abs. 2 BAföG – Auf den Bedarf werden dein eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen deines Ehe- oder Lebenspartners und deiner Eltern angerechnet – in dieser Reihenfolge. Als Ehe- oder Lebenspartner zählt nur, wer nicht dauernd getrennt lebt (soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt).
„Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 17 Abs. 2 BAföG – An Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (und in dazugehörigen Praktika) wird der monatliche Förderbetrag zur Hälfte als Darlehen gezahlt, die andere Hälfte ist Zuschuss. Voll Zuschuss sind dagegen der Kinderbetreuungszuschlag, nötige Studiengebühren im Ausland und die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus wegen Behinderung, Schwangerschaft oder Kindererziehung.
„Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht 1. für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren, 2. für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird, 3. für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 17 Abs. 1 BAföG – Grundsätzlich wird BAföG als Zuschuss gezahlt, den du nicht zurückzahlen musst – Ausnahmen für Studenten regeln Abs. 2 und 3.
„Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 18 Abs. 2 BAföG – Das BAföG-Darlehen ist zinslos. Zinsen von 6 Prozent im Jahr fallen nur an, wenn du einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschreitest.
„Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. Wenn Darlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von Satz 1 jeweils der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgte Betrag, höchstens jedoch der nach Maßgabe des Absatzes 13 Satz 1 zu tilgende Rückzahlungsbetrag – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 18 Abs. 13 BAföG – Hast du 77 Monatsraten in der geschuldeten Höhe gezahlt, wird dir die restliche Schuld erlassen – auch wenn die planmäßige Rückzahlungsdauer noch nicht abgelaufen ist. Bei der Mindestrate von 130 Euro zahlst du damit höchstens 10 010 Euro zurück (unsere Rechnung: 77 × 130 Euro). Das gilt nur für das normale Studiendarlehen, nicht für das Volldarlehen.
„Bereits vor Ablauf der nach Absatz 3 je nach Höhe der Darlehensschuld planmäßigen Rückzahlungsdauer ist Darlehensnehmenden, die Tilgungsleistungen in 77 monatlichen Raten in jeweils der nach Absatz 3 geschuldeten Höhe erbracht haben, die noch verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung gewährt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1 Tilgungsleistungen jeweils in Höhe der vom Bundesverwaltungsamt zugleich festgesetzten verminderten Rückzahlungsraten; Absatz 10 bleibt unberührt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 18 Abs. 1 BAföG – Für das normale Studiendarlehen (die Hälfte nach § 17 Abs. 2) gelten alle Rückzahlungsregeln einschließlich des Erlasses nach 77 Raten. Für das Volldarlehen (nach § 17 Abs. 3) gelten die Regeln ohne diesen Erlass (Abs. 13).
„Für 1. nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a und 18b, 2. nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen oder für Ausbildungsförderung, die nach einer Rechtsverordnung nach § 59 ausschließlich als Darlehen geleistet wird, gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 17 Abs. 3 BAföG – Nur als Darlehen gibt es BAföG an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen für eine andere Ausbildung nach Abbruch oder Fachrichtungswechsel, soweit die (um die Fachsemester des abgebrochenen Studiums gekürzte) Förderungshöchstdauer überschritten wird – nicht beim ersten Wechsel aus wichtigem oder unabweisbarem Grund –, und für die Hilfe zum Studienabschluss. Der Kinderbetreuungszuschlag bleibt Zuschuss.
„Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen 1. (weggefallen) 2. für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird, 3. nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder Absatz 4 in den Fällen des § 15 Absatz 5. Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b. Satz 1 Nummer 2 gilt auch nicht für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 oder 4 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 15 Abs. 1 BAföG – BAföG gibt es ab dem Monat, in dem die Ausbildung beginnt – frühestens aber ab dem Monat, in dem du den Antrag stellst. Für Monate vor dem Antragsmonat gibt es nichts.
„Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 56 Abs. 1 BAföG – Studienstarthilfe bekommst du auf Antrag, wenn du dich erstmals an einer Hochschule (oder gleichgestellten Akademie, auch anerkannten privaten) einschreibst, bei Beginn des Ausbildungsabschnitts noch nicht 25 bist und im Monat vor Studienbeginn selbst eine dieser Leistungen bezogen hast: Leistungen nach dem SGB II (zum Beispiel Grundsicherungsgeld), Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, bestimmte Leistungen der Sozialen Entschädigung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag (bezogen von dir oder deinen Eltern für dich) oder Wohngeld (selbst oder als Haushaltsmitglied). Auch bestimmte Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zählen, wenn die Eltern nicht zu den Kosten herangezogen werden.
„Auszubildenden, die sich erstmalig an einer Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder an einer nichtstaatlichen Hochschule oder Akademie nach § 2 Absatz 2 immatrikulieren und das 25. Lebensjahr bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie die Leistung beantragen, noch nicht vollendet haben, wird auf Antrag Ausbildungsförderung zum Studienstart (Studienstarthilfe) geleistet, sofern sie im Monat vor dem Ausbildungsbeginn 1. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, 2. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, 3. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, 4. Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, 5. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, 6. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, 7. selbst oder ihre Eltern für sie Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder 8. selbst oder als Haushaltsmitglied Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beziehen. … Studienstarthilfe wird auch gewährt, wenn Auszubildenden nach Satz 1 eine in § 91 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannte Leistung der Kinder- und Jugendhilfe gewährt wird und die Elternteile nicht nach der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe aus ihrem Einkommen zu den Kosten herangezogen werden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 56a Abs. 1 BAföG – Die Studienstarthilfe ist ein einmaliger Zuschuss von 1 000 Euro zum Studienbeginn – du musst sie nicht zurückzahlen.
„Die Studienstarthilfe wird einmalig als Zuschuss zum Beginn der Ausbildung in Höhe von 1 000 Euro geleistet.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 2 Abs. 1 BAföG – BAföG gibt es für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 und bestimmten Fach- und Fachoberschulklassen (nur unter den zusätzlichen Bedingungen von Abs. 1a), von Berufsfach- und Fachschulklassen mit mindestens zweijährigem berufsqualifizierendem Bildungsgang, von Fach- und Fachoberschulklassen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen, von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, von Höheren Fachschulen und Akademien sowie von Hochschulen. Die Ausbildungsstätte muss eine öffentliche Einrichtung (nichtstaatliche Hochschulen ausgenommen) oder eine genehmigte Ersatzschule sein.
„Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von 1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, 2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, 3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, 5. Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, 6. Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind. … Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 2 Abs. 2 BAföG – Für Ergänzungsschulen, nichtstaatliche (private) Hochschulen und nichtstaatliche Akademien mit Hochschulabschluss gibt es BAföG nur, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass ihr Besuch dem Besuch einer der öffentlichen Ausbildungsstätten gleichwertig ist.
„Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 2 Abs. 1a BAföG – Für Schüler an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (zum Beispiel Gymnasium ab Klasse 10), an Berufsfachschulen ab Klasse 10 und an Fach- und Fachoberschulklassen ohne vorherige Berufsausbildung (Abs. 1 Nr. 1) gibt es BAföG nur, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und zusätzlich entweder von der Wohnung der Eltern aus keine entsprechende zumutbare Schule erreichbar ist, oder sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet oder verpartnert sind oder waren, oder einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben.
„Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und 1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, 2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, 3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 12 Abs. 1 BAföG – Schüler, die bei den Eltern wohnen, haben einen monatlichen Bedarf von 276 Euro an Berufsfachschulen und Fachschulklassen ohne vorherige Berufsausbildung und von 498 Euro an Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und Fachoberschulklassen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen.
„Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler 1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 276 Euro, 2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 498 Euro.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 2 Abs. 5 BAföG – BAföG gibt es nur, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung deine Arbeitskraft im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt – ein Teilzeitstudium wird also in der Regel nicht gefördert (unsere Folgerung).
„Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn 1. der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und 2. die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 7 Abs. 1 BAföG – Gefördert wird die weiterführende allgemeinbildende Ausbildung und mindestens drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss – längstens bis zum ersten Hochschulabschluss oder einem gleichgestellten Abschluss. Auch ein im Ausland erworbener Abschluss, der dort zur Berufsausübung befähigt, zählt als berufsqualifizierend.
„Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 7 Abs. 1a BAföG – Ein Masterstudium (auch in der EU oder der Schweiz) wird gefördert, wenn es auf einem Bachelorabschluss aufbaut und du bisher ausschließlich einen Bachelorstudiengang abgeschlossen hast (Sonderfall: angerechnetes, noch nicht abgeschlossenes einstufiges Inlandsstudium bei einem Master im Ausland).
„Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn 1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und 2. der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 7 Abs. 3 BAföG – Hast du die Ausbildung aus wichtigem oder unabweisbarem Grund abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, wird die andere Ausbildung gefördert. An Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen zählt ein „wichtiger Grund“ nur bis zum Beginn des fünften Fachsemesters; danach nur noch ein unabweisbarer Grund. Beim ersten Wechsel oder Abbruch wird ein wichtiger Grund in der Regel vermutet – an Hochschulen nur, wenn du bis zum Beginn des vierten Fachsemesters wechselst. Fachsemester, die die Hochschule auf das neue Studium anrechnet, werden dabei abgezogen.
„Hat der Auszubildende 1. aus wichtigem Grund oder 2. aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des fünften Fachsemesters. … Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 10 Abs. 3 BAföG – Kein BAföG, wenn du bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den du BAföG beantragst, schon 45 Jahre alt bist. Ausnahmen gibt es unter anderem, wenn du die Zugangsvoraussetzungen erst auf dem zweiten Bildungsweg (zum Beispiel Abendgymnasium, Kolleg, Zugangsprüfung) erworben hast, ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund deiner beruflichen Qualifikation an der Hochschule eingeschrieben bist, eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 aufnimmst, nach einem Bachelor, während dessen du 45 geworden bist, unverzüglich einen Master beginnst, aus persönlichen oder familiären Gründen nicht früher beginnen konntest – insbesondere, wenn du ab Erreichen der Altersgrenze bis zum Beginn der Ausbildung ohne Unterbrechung ein eigenes Kind unter 14 erziehst und dabei höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig bist (Alleinerziehende dürfen mehr arbeiten, um Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden) –, oder durch eine einschneidende Veränderung deiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden bist und noch keine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hast. Beim zweiten Bildungsweg, bei der weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 oder 3, bei persönlichen oder familiären Gründen und bei Bedürftigkeit musst du die Ausbildung unverzüglich aufnehmen; beim Master nach dem Bachelor musst du ihn unverzüglich beginnen.
„Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn 1. der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat, 1a. der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist, 1b. der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt, 2. Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen, 3. Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder 4. der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat. Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 2 Abs. 6 BAföG – Kein BAföG, wenn du Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Grundsicherungsgeld bei beruflicher Weiterbildung bekommst, Leistungen eines Begabtenförderungswerks erhältst, als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln bekommst oder als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe hast.
„Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende 1. Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Grundsicherungsgeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, 2. Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält, 3. als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder 4. als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 8 Abs. 1 BAföG – BAföG bekommen Deutsche, Unionsbürger sowie ihre Familienangehörigen und ihnen nahestehende Personen mit Recht auf Daueraufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, Ausländer mit Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, außerdem unter bestimmten Bedingungen freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger als Arbeitnehmer oder Selbständige sowie ihre Familienangehörigen und ihnen nahestehende Personen, wenn diese ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU haben, Unionsbürger mit fachlich passender Vorbeschäftigung im Inland, Staatsangehörige anderer EWR-Staaten unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4, Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die außerhalb Deutschlands als Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 anerkannt sind und hier nicht nur vorübergehend bleiben dürfen, sowie heimatlose Ausländer.
„Ausbildungsförderung wird geleistet 1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, 2. Unionsbürgern sowie deren Familienangehörigen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, 3. Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Familienangehörigen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, wenn sie ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU besitzen, … 4. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht, 5. Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum … unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4, 6. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind, 7. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet …“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 8 BAföG – Andere Ausländer mit ständigem Wohnsitz in Deutschland bekommen BAföG mit bestimmten Aufenthaltserlaubnissen nach dem Aufenthaltsgesetz, die § 8 Abs. 2 einzeln aufzählt; bei einigen davon und bei einer Duldung erst nach mindestens 15 Monaten ununterbrochenem rechtmäßigem, gestattetem oder geduldetem Aufenthalt. Sonst gibt es BAföG für Ausländer, wenn sie selbst vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre in Deutschland waren und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind, oder wenn ein Elternteil in den letzten sechs Jahren davor insgesamt drei Jahre in Deutschland war und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist; treten diese Voraussetzungen erst später im Ausbildungsabschnitt ein, gibt es BAföG ab diesem Zeitpunkt.
„(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und 1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c … besitzen, 2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes … besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten. (2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. (3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn 1. sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder 2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. …“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 9 BAföG – Gefördert wird, wenn deine Leistungen erwarten lassen, dass du das Ausbildungsziel erreichst. Das wird in der Regel angenommen, solange du die Ausbildungsstätte besuchst – an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen nur, wenn du die üblichen Studienfortschritte erkennen lässt; dafür brauchst du die Nachweise nach § 48.
„(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. (2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 48 Abs. 1 BAföG – Ab dem fünften Fachsemester gibt es an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen BAföG erst ab dem Zeitpunkt, zu dem du einen Leistungsnachweis vorlegst: ein Zeugnis über eine Zwischenprüfung, die frühestens ab dem Ende des dritten Fachsemesters abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters bestanden wurde, eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte, dass du die bei geordnetem Verlauf bis zum Ende des erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hast, oder einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis, dass du die bis dahin übliche Zahl an ECTS-Punkten erreicht hast. Legst du den Nachweis in den ersten vier Monaten des folgenden Semesters vor und ergibt sich aus ihm, dass die Leistungen schon im vorherigen Semester erbracht wurden, gilt er als zum Ende des vorherigen Semesters vorgelegt.
„Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist, 2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder 3. einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 12 Abs. 2 BAföG – Schüler, die nicht bei den Eltern wohnen, haben einen monatlichen Bedarf von 666 Euro an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, Berufsfachschulen sowie Fach- und Fachoberschulklassen ohne vorherige Berufsausbildung und von 775 Euro an Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und Fachoberschulklassen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen.
„Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler 1. von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 666 Euro, 2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 775 Euro.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 66a BAföG – Die Bedarfssätze und Freibeträge in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (§§ 12, 13, 13a, 18a, 21 Abs. 2, 23, 25 und 36) gelten ab dem 1. August 2024. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2024 begonnen hatten, galten sie ab dem 1. Oktober 2024 (unsere Folgerung, siehe Hinweis).
„(2) Die §§ 12, 13, 13a, 18a, 21 Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 36 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) geänderten Fassung sind erst ab dem 1. August 2024 anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. (3) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2024 begonnen haben, sind vorbehaltlich des Satzes 2 auch ab dem in Absatz 2 genannten Stichtag die §§ 12, 13, 13a, 18a, 21 Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 36 in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2024 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften in der am 25. Juli 2024 geltenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2024 begonnen haben.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - Eingangsformel – Bei der Bekanntmachung vom 18. November 2025 war das BAföG zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) geändert.
„Gemäß § 23 Absatz 6 Satz 3 und 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) geändert worden ist, … wird bekannt gemacht:“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 21 Abs. 1 BAföG – Als Einkommen gilt grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz; Verluste aus anderen Einkunftsarten dürfen nicht gegengerechnet werden. Abgezogen werden unter anderem die Einkommen-, Kirchen- und Gewerbesteuer und – pauschal – die Sozialversicherungsbeiträge.
„Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können: 1. der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes), 2. (weggefallen) 3. die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer, 4. die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und 5. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 21 Abs. 2 BAföG – Statt der tatsächlichen Sozialversicherungsbeiträge wird ein fester Prozentsatz der Einkünfte abgezogen – für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 22,3 Prozent, höchstens 17 200 Euro im Jahr; für andere Gruppen gelten andere Sätze (16,5 Prozent, höchstens 10 200 Euro, oder 38,8 Prozent, höchstens 29 500 Euro).
„Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt: 1. für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 22,3 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 17 200 Euro, 2. für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 16,5 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 10 200 Euro, 3. für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38,8 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 29 500 Euro, 4. für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 16,5 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 10 200 Euro.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 22 BAföG – Bei deinem eigenen Einkommen zählt, was du im Bewilligungszeitraum verdienst; es wird gleichmäßig auf alle Monate des Bewilligungszeitraums verteilt.
„(1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. … (2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 23 Abs. 1 BAföG – Von deinem eigenen Einkommen bleiben monatlich anrechnungsfrei: für dich selbst laut Gesetz 353 Euro – vorbehaltlich einer Bekanntmachung nach Abs. 6 (dort wird der Betrag jedes Jahr zum 1. Januar neu berechnet und bei einer Änderung durch Bekanntmachung neu festgesetzt, `bafoeg.einkommen.freibetrag-anpassung`) –, für deinen Ehe- oder Lebenspartner 850 Euro und für jedes deiner Kinder 770 Euro – die beiden letzten nicht, wenn Partner oder Kind selbst eine nach BAföG oder § 56 SGB III förderungsfähige Ausbildung machen.
„Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei 1. für den Auszubildenden selbst vorbehaltlich einer Bekanntmachung nach Absatz 6 Satz 3 353 Euro, 2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 850 Euro, 3. für jedes Kind des Auszubildenden 770 Euro. Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 23 Abs. 6 BAföG – Den Freibetrag für dein eigenes Einkommen berechnet das Bundesministerium jeweils zum 1. Januar neu (er folgt der Minijob-Grenze), rundet ihn auf volle Euro auf und macht ihn bei einer Änderung im Bundesgesetzblatt bekannt – mit dem Zeitpunkt, ab dem er gilt.
„Der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Betrag ändert sich zu dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt in dem Maße, in dem sich seit dem 25. Juli 2024 oder in den Fällen einer späteren Festsetzung nach Satz 3 seit der jeweils unmittelbar vorausgegangenen Festsetzung dieses Betrages die Differenz aus dem Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzüglich des Betrages eines Zwölftels des in § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes genannten Arbeitnehmer-Pauschbetrags für Werbungskosten und abzüglich des Produkts aus dieser Differenz und dem Vomhundertsatz nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geändert hat. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat jeweils zum 1. Januar eines Jahres den sich nach Satz 1 ergebenden Betrag zu berechnen; der Betrag ist auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung setzt den nach Satz 2 berechneten und aufgerundeten Betrag im Falle einer Änderung gegenüber dem in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrag oder gegenüber dem zuletzt bekanntgemachten Betrag fest und macht diesen im Bundesgesetzblatt bekannt. In der Bekanntmachung ist der Zeitpunkt festzulegen, ab dem der geänderte Betrag anzuwenden ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - Bekanntmachung, Satz 1 bis 3 – Vom eigenen Einkommen bleiben beim BAföG seit dem 1. Januar 2026 389 Euro im Monat frei (Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG).
„Der Freibetrag für Auszubildende nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wird zum 1. Januar 2026 auf 389 Euro festgesetzt. Die Festsetzung beruht auf den Vorgaben des § 23 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der nach Satz 1 festgesetzte Betrag ist ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt anzuwenden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 23 Abs. 3 BAföG – Eine Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird voll angerechnet – die Freibeträge gelten dafür nicht.
„Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 24 BAföG – Beim Einkommen deiner Eltern und deines Ehe- oder Lebenspartners zählt das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums – für einen Bewilligungszeitraum ab Oktober 2026 also das Jahr 2024 (unser Beispiel). Angerechnet wird je Monat ein Zwölftel dieses Jahreseinkommens.
„(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend. … (4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 25 Abs. 1 BAföG – Vom Einkommen deiner Eltern bleiben monatlich 2 540 Euro anrechnungsfrei, wenn sie miteinander verheiratet oder verpartnert sind und nicht dauernd getrennt leben; sonst bleiben je Elternteil 1 690 Euro frei. Vom Einkommen deines eigenen Ehe- oder Lebenspartners bleiben ebenfalls 1 690 Euro frei.
„Es bleiben monatlich anrechnungsfrei 1. vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 540 Euro, 2. vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 690 Euro.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 25 Abs. 3 BAföG – Die Freibeträge erhöhen sich um 850 Euro für einen Ehe- oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers, der nicht dein Elternteil ist (zum Beispiel ein Stiefelternteil), und um je 770 Euro für jedes weitere Kind und jeden anderen Unterhaltsberechtigten – aber nicht für Kinder, die selbst eine nach BAföG oder § 56 SGB III förderungsfähige Ausbildung machen. Eigenes Einkommen dieser Personen (bei Kindern: volljähriger Kinder) mindert die Erhöhung.
„Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich 1. für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 850 Euro, 2. für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 770 Euro, wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des volljährigen Kindes oder des sonstigen volljährigen Unterhaltsberechtigten.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 25 Abs. 4 BAföG – Von dem Einkommen deiner Eltern (oder deines Partners), das über den Freibeträgen liegt, bleibt die Hälfte anrechnungsfrei und zusätzlich 5 Prozent für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Abs. 3 gewährt wird. Nur der Rest wird auf dein BAföG angerechnet.
„Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei 1. zu 50 vom Hundert und 2. zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 11 Abs. 4 Satz 1 BAföG – Müssen deine Eltern (oder dein Partner) mit ihrem Einkommen auch für Geschwister aufkommen, die eine nach BAföG oder als Berufsausbildungsbeihilfe (§ 56 SGB III) förderungsfähige Ausbildung machen, wird ihr anrechenbares Einkommen auf alle diese Kinder zu gleichen Teilen verteilt.
„Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 24 Abs. 3 BAföG – Verdienen deine Eltern (oder dein Partner) im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich weniger als im vorletzten Jahr, kannst du einen besonderen Antrag stellen, damit das aktuelle Einkommen zählt (Aktualisierungsantrag). Du musst das glaubhaft machen; der Antrag muss vor dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellt sein. Gezahlt wird dann unter Vorbehalt der Rückforderung.
„Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG – Über einen Aktualisierungsantrag wird abschließend entschieden, sobald sich das Einkommen im Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt.
„Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 11 Abs. 3 BAföG – Elternunabhängig (ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern) wirst du gefördert, wenn du ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchst, bei Beginn des Ausbildungsabschnitts schon 30 Jahre alt bist, nach dem 18. Geburtstag fünf Jahre erwerbstätig warst oder nach einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung drei Jahre erwerbstätig warst (bei kürzerer Ausbildung entsprechend länger). Bei der Erwerbstätigkeit zählt das nur, wenn du dich in diesen Jahren selbst davon unterhalten konntest.
„Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende 1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, 2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, 3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder 4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war. Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 11 Abs. 2a BAföG – Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, in Deutschland Unterhalt zu leisten.
„Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 29 BAföG – Von deinem Vermögen bleiben anrechnungsfrei: 15 000 Euro, wenn du jünger als 30 bist, 45 000 Euro ab 30, dazu je 2 300 Euro für deinen Ehe- oder Lebenspartner und für jedes Kind. Maßgebend sind die Verhältnisse bei Antragstellung. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann mehr frei bleiben.
„(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro, 2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro, 3. für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. (2) (weggefallen) (3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 28 BAföG – Dein Vermögen wird zum Zeitpunkt der Antragstellung bewertet (Wertpapiere zum Kurswert, sonst Zeitwert); Schulden, die zu diesem Zeitpunkt bestehen, werden abgezogen – nicht aber ein BAföG-Darlehen. Veränderungen zwischen Antrag und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
„(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen 1. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes, 2. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes. (2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. (3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen. (4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 30 BAföG – Vermögen über dem Freibetrag wird auf die Monate des Bewilligungszeitraums verteilt angerechnet (bei zwölf Monaten also je ein Zwölftel – unser Beispiel).
„Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 51 BAföG – BAföG wird monatlich im Voraus aufs Konto gezahlt, auf volle Euro gerundet. Monatsbeträge unter 10 Euro werden nicht gezahlt.
„(1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im Voraus zu zahlen. … (3) Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. (4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 15 Abs. 2 BAföG – BAföG gibt es für die Dauer der Ausbildung einschließlich der Ferien und vorlesungsfreien Zeit – im Studium an Hochschulen und gleichgestellten Akademien aber grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer.
„Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 15a BAföG – Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit deines Studiengangs. Zeiten, die du vorher schon in diesem Studium verbracht hast oder die dir angerechnet werden, zählen mit.
„(1) Die Förderungshöchstdauer entspricht vorbehaltlich der Absätze 1a und 1b der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung. … (2) Auf die Förderungshöchstdauer sind anzurechnen 1. Zeiten, die der Auszubildende vor Förderungsbeginn in der zu fördernden Ausbildung verbracht hat, 2. Zeiten, die durch die zuständige Stelle auf Grund einer vorangegangenen Ausbildung oder berufspraktischen Tätigkeit oder eines vorangegangenen Praktikums für die zu fördernde Ausbildung anerkannt werden,“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 15 Abs. 4 BAföG – An Hochschulen und gleichgestellten Akademien bekommst du nach Ablauf der Förderungshöchstdauer (oder einer Verlängerung nach Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder 5) ein weiteres, direkt anschließendes Semester gefördert – ohne Begründung (Flexibilitätssemester), aber nur einmal: nicht, wenn du schon für einen früheren Ausbildungsabschnitt eines bekommen hast.
„Ausbildungsförderung wird Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nach Ablauf der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 für ein weiteres sich unmittelbar anschließendes Semester gewährt (Flexibilitätssemester), wenn die Auszubildenden noch kein Flexibilitätssemester für einen früheren Ausbildungsabschnitt in Anspruch genommen haben.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 15 Abs. 3 BAföG – Über die Förderungshöchstdauer hinaus gibt es für eine angemessene Zeit BAföG, wenn sie überschritten wurde aus schwerwiegenden Gründen, wegen häuslicher Pflege eines nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 3, wegen Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien der Hochschule, der studentischen Selbstverwaltung, des Studentenwerks oder des Landes, wegen erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung oder wegen einer Behinderung, Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis 14 Jahre.
„Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie 1. aus schwerwiegenden Gründen, 2. infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist, 3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen a) der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, b) der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a, c) der Studentenwerke und d) der Länder, 4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung, 5. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren überschritten worden ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 15 Abs. 5 BAföG – Hilfe zum Studienabschluss: Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer (und einer etwaigen Verlängerung oder dem Flexibilitätssemester) gibt es höchstens zwölf weitere Monate BAföG, wenn du spätestens innerhalb von vier Semestern danach zur Abschlussprüfung zugelassen wirst und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass du innerhalb dieser Zeit fertig werden kannst. Diese Hilfe gibt es nur als Darlehen.
„Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder Absatz 4 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 15 Abs. 2a BAföG – Kannst du wegen Krankheit oder Schwangerschaft nicht an der Ausbildung teilnehmen, läuft das BAföG weiter – aber höchstens bis zum Ende des dritten Kalendermonats.
„Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 46 Abs. 1 BAföG – Über BAföG wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.
„Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 46 Abs. 2 BAföG – Der Antrag geht an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung; die nötigen Angaben machst du auf den vorgesehenen Formblättern.
„Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten. Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, soweit solche vorgesehen sind.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 40 BAföG – Ämter für Ausbildungsförderung gibt es für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt; für Studenten an Hochschulen sind es Ämter bei staatlichen Hochschulen oder bei den Studentenwerken.
„(1) Die Länder errichten für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt ein Amt für Ausbildungsförderung. … (2) Für Auszubildende, die eine im Inland gelegene Hochschule besuchen, richten die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken ein;“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 45 Abs. 3 BAföG – Für Studenten ist das Amt für Ausbildungsförderung bei ihrer staatlichen Hochschule zuständig; ist das Amt beim Studentenwerk eingerichtet, bestimmt das Land die Zuständigkeit.
„Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; … Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 45 Abs. 1 BAföG – Für Schüler ist grundsätzlich das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern wohnen. Das Amt an deinem eigenen Wohnsitz ist zum Beispiel zuständig, wenn du verheiratet oder verpartnert bist oder warst, deine Eltern nicht mehr leben, sie in verschiedenen Amtsbezirken wohnen oder kein Elternteil in Deutschland wohnt.
„Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn 1. der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, 2. seine Eltern nicht mehr leben, 3. dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand, 4. nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben, 5. kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 41 Abs. 3 BAföG – Das Amt für Ausbildungsförderung muss dich und deine Eltern über die Ausbildungsförderung nach Bundes- und Landesrecht beraten.
„Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Auszubildenden und ihre Eltern über die individuelle Förderung der Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zu beraten.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 46 Abs. 5 BAföG – Auf Antrag muss das Amt vorab dem Grunde nach entscheiden, ob eine bestimmte Ausbildung gefördert werden kann – für ein Auslandsstudium, einen Master, eine weitere Ausbildung, eine andere Ausbildung nach Abbruch oder Fachrichtungswechsel und eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze. Beginnst du die Ausbildung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Antrag, ist das Amt nicht mehr gebunden.
„Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete 1. Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5, 2. Ausbildung nach § 7 Absatz 1a, 3. weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2, 4. andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, 5. Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3 vorliegen. … Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 47 Abs. 4 BAföG – Auch deine Eltern und dein Ehe- oder Lebenspartner (auch wenn ihr dauernd getrennt lebt) müssen die für den Antrag nötigen Angaben machen und Nachweise vorlegen.
„§ 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 36 Abs. 1 BAföG – Zahlen deine Eltern den Unterhaltsbetrag nicht, den das Amt bei deinem BAföG angerechnet hat, und ist deine Ausbildung dadurch gefährdet (auch unter Berücksichtigung des Einkommens deines Ehe- oder Lebenspartners), bekommst du auf Antrag BAföG ohne Anrechnung dieses Betrags (Vorausleistung). Du musst das glaubhaft machen; deine Eltern werden vorher angehört. Der Antrag muss vor dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellt sein.
„Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 36 Abs. 2 BAföG – Eine Vorausleistung gibt es auch, wenn deine Eltern den Bedarf nicht leisten und die nötigen Auskünfte oder Unterlagen verweigern, sodass ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann – wenn ein Bußgeld oder Verwaltungszwang nicht innerhalb von zwei Monaten zu den Auskünften geführt hat oder rechtlich unzulässig ist (zum Beispiel, weil die Eltern im Ausland wohnen).
„Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn 1. der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn 2. Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 36 Abs. 4 BAföG – Keine Vorausleistung, soweit deine Eltern bereit sind, Unterhalt in der Form zu leisten, die sie nach § 1612 Abs. 2 BGB bestimmt haben.
„Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG – Bekommst du BAföG, obwohl deine Eltern dir nach bürgerlichem Recht Unterhalt schulden, geht dein Unterhaltsanspruch bis zur Höhe des gezahlten BAföG auf das Land über – soweit auf deinen Bedarf Einkommen deiner Eltern anzurechnen ist. Das Land kann sich das Geld dann bei deinen Eltern holen (unsere Folgerung).
„Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 50 BAföG – Über das BAföG wird in der Regel für ein Jahr entschieden (Bewilligungszeitraum). Ist bei Ende des Bewilligungszeitraums noch kein neuer Bescheid da, wird im selben Ausbildungsabschnitt weiter gezahlt wie bisher (unter Vorbehalt der Rückforderung) – aber nur, wenn du den neuen Antrag im Wesentlichen vollständig mit den Nachweisen zwei Kalendermonate vor Ablauf gestellt hattest.
„(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden. (4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 51 Abs. 2 BAföG – Kann das Amt beim ersten Antrag in einem Ausbildungsabschnitt (oder nach einer Unterbrechung) nicht innerhalb von sechs Kalenderwochen entscheiden oder nicht innerhalb von zehn Kalenderwochen zahlen, bekommst du für vier Monate eine vorläufige Zahlung von bis zu vier Fünfteln des voraussichtlichen Bedarfs – unter Vorbehalt der Rückforderung.
„Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden, so wird für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von monatlich vier Fünfteln des für die zu fördernde Ausbildung nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 13a und 14b voraussichtlich zustehenden Bedarfs unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 50 BAföG – Die Entscheidung bekommst du schriftlich oder elektronisch (Bescheid). Darin stehen unter anderem Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs, das angerechnete Einkommen und Vermögen und die Freibeträge; bei Studenten auch das Ende der Förderungshöchstdauer.
„(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). … (2) In dem Bescheid sind anzugeben 1. die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs, 2. die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden, … 4. die Höhe der gewährten Freibeträge … 5. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern. … Besucht der Auszubildende eine Hochschule oder eine Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 53 BAföG – Ändert sich etwas, das für dein BAföG wichtig ist, wird der Bescheid geändert: zu deinen Gunsten ab dem Monat der Änderung, rückwirkend aber höchstens für drei Monate vor dem Monat, in dem du sie dem Amt mitteilst; zu deinen Ungunsten ab dem Folgemonat. Ändert sich dein eigenes Einkommen (oder das Einkommen nach einem Aktualisierungsantrag), wird ab Beginn des Bewilligungszeitraums neu gerechnet.
„Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert 1. zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde, 2. zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt. … Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 58 BAföG – Wer vorsätzlich oder fahrlässig Angaben oder Änderungsmitteilungen nicht, falsch, unvollständig oder verspätet macht oder Nachweise nicht rechtzeitig vorlegt – auch Eltern und Ehe- oder Lebenspartner –, handelt ordnungswidrig; das Bußgeld kann bis zu 2 500 Euro betragen.
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, jeweils auch in Verbindung mit § 47 Absatz 4, eine Angabe oder eine Änderungsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt; … (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 20 BAföG – Hast du in einem Monat, für den BAföG gezahlt wurde, an keinem Tag die Voraussetzungen erfüllt, wird der Bescheid insoweit aufgehoben und du musst zurückzahlen – zum Beispiel, soweit du Einkommen hattest, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt wurde, oder soweit unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlt wurde. Auch für Monate, in denen du die Ausbildung aus einem von dir zu vertretenden Grund unterbrochen hast, musst du zurückzahlen.
„(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als 1. (weggefallen) 2. (weggefallen) 3. der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht, 4. Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. … (2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 47a BAföG – Haben deine Eltern oder dein Ehe- oder Lebenspartner durch vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben oder eine unterlassene Änderungsmitteilung bewirkt, dass dir BAföG gezahlt wurde, müssen sie den zu Unrecht gezahlten Betrag dem Land ersetzen – mit 6 Prozent Zinsen im Jahr.
„Haben der Ehegatte oder Lebenspartner oder die Eltern des Auszubildenden die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben sie den Betrag, der nach § 17 für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 18 Abs. 4 BAföG – Die erste Rate des Studiendarlehens ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer fällig (an Höheren Fachschulen und bestimmten Akademien: fünf Jahre nach dem Ende der vorgesehenen Ausbildungszeit). Maßgeblich ist der zuletzt mit Darlehen geförderte Studiengang.
„Für die Tilgung des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens ist die erste Rate 1. bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, 2. bei einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit zu zahlen. Maßgeblich ist jeweils der zuletzt mit Darlehen geförderte Ausbildungs- oder Studiengang.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 18 Abs. 3 BAföG – Das Darlehen zahlst du in gleichbleibenden Monatsraten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurück. Solange du noch BAföG bekommst, wirst du auf Antrag von der Rückzahlung freigestellt.
„Die Darlehen sind – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. … Von der Verpflichtung zur Rückzahlung sind Darlehensnehmende auf Antrag freizustellen, solange sie Leistungen nach diesem Gesetz erhalten.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 18 Abs. 9 BAföG – Die Darlehen verwaltet und zieht das Bundesverwaltungsamt ein; nach dem Ende der Förderungshöchstdauer schickt es dir einen Bescheid über die Höhe deiner Darlehensschuld. Ist dieser Bescheid unanfechtbar, wird er nicht mehr überprüft.
„Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden – unbeschadet der Fälligkeit nach den Absätzen 4 bis 6 – jeweils einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides sind diese Feststellungen nicht mehr zu überprüfen; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG – Hast du während der 20 Jahre Rückzahlungszeit nicht oder nur geringfügig gegen deine Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen, wird dir die restliche Schuld samt Kosten und Zinsen erlassen.
„Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, ist die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen zu erlassen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 18a BAföG – Verdienst du wenig, wirst du auf Antrag von der Rückzahlung freigestellt, soweit dein monatliches Einkommen 1 690 Euro nicht um mindestens 42 Euro übersteigt. Der Betrag erhöht sich um 850 Euro für deinen Ehe- oder Lebenspartner und um 770 Euro für jedes Kind, wenn Partner oder Kind nicht selbst in einer förderungsfähigen Ausbildung sind; diese Erhöhungen mindern sich um das Einkommen des Partners und volljähriger Kinder. Die Freistellung gilt in der Regel für ein Jahr ab dem Antragsmonat (beim ersten Mal für zwei Jahre), rückwirkend höchstens vier Monate.
„(1) Auf Antrag sind Darlehensnehmende während der Rückzahlungsfrist des § 18 Absatz 3 Satz 1 bis spätestens zu deren Ablauf von der Verpflichtung zur Rückzahlung freizustellen, soweit ihr Einkommen monatlich jeweils den Betrag von 1 690 Euro nicht um mindestens 42 Euro übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich für 1. Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner um 850 Euro, 2. jedes Kind der Darlehensnehmenden um 770 Euro, wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen der Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und volljährigen Kinder. … (3) Auf den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Freistellung vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für ein Jahr, rückwirkend erfolgt sie für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat (Freistellungszeitraum). Bei erstmaliger Bewilligung einer Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Freistellung abweichend von Satz 1 in der Regel für zwei Jahre.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 18 Abs. 10 BAföG – Du kannst das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen; auf Antrag bekommst du dann einen Nachlass auf die restliche Schuld.
„Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen können jeweils ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Auf Antrag ist ein Nachlass auf die verbleibende Darlehensschuld zu gewähren.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 18 Abs. 11 BAföG – Stirbt der Darlehensnehmer, erlischt die restliche Darlehensschuld samt Kosten und Zinsen.
„Mit dem Tod der Darlehensnehmenden erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 18c BAföG – Bankdarlehen der KfW nach dem BAföG betreffen nur Förderung nach der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung (frühere Volldarlehen); sie sind verzinst (EURIBOR plus Aufschlag) und in Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen, die erste Rate 18 Monate nach dem letzten geförderten Monat.
„(1) Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Förderungsleistungen im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Absätze 1a bis 11 zurückzuzahlen. … (2) Das Bankdarlehen nach Absatz 1 ist von der Auszahlung an zu verzinsen. … (3) Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag gelten – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – ab 1. April und 1. Oktober jeweils für ein halbes Jahr die Euro Interbank Offered Rate-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten zuzüglich eines Aufschlags von 1 vom Hundert. … (6) Das Bankdarlehen ist einschließlich der Zinsen – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Die erste Rate ist 18 Monate nach dem Ende des Monats, für den der Auszubildende zuletzt mit Bankdarlehen gefördert worden ist, zu zahlen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 56 Abs. 3 BAföG – Den Antrag auf Studienstarthilfe kannst du bis zum Ende des Monats nach dem Monat des Studienbeginns stellen – elektronisch über das Portal „BAföG Digital“. Wer das nicht kann, bekommt Hilfe vom zuständigen Amt oder der vom Land bestimmten Stelle. Beifügen musst du den Nachweis über den Leistungsbezug im Monat vor Studienbeginn und die Immatrikulation.
„Der Antrag kann bis zum Ende des Monats, der auf den Monat des Ausbildungsbeginns folgt, gestellt werden. Der Antrag ist elektronisch über das Portal „BAföG Digital“ zu stellen. Auszubildende, denen eine elektronische Antragstellung nicht möglich ist, werden durch das nach Absatz 4 zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die andere vom Land mit der Durchführung betraute Stelle unterstützt. Dem Antrag ist der Nachweis über den Bezug einer der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Leistungen, des Kinderzuschlags, von Wohngeld oder einer in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistung im Monat vor dem Ausbildungsbeginn sowie der Immatrikulation beizufügen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 54 BAföG – Für Streit um BAföG und Studienstarthilfe sind die Verwaltungsgerichte zuständig.
„Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 68 VwGO – Vor einer Klage wird der Bescheid grundsätzlich in einem Vorverfahren nachgeprüft, das mit deinem Widerspruch beginnt – auch wenn dein Antrag abgelehnt wurde. Ein Gesetz kann das Vorverfahren ausschließen; dann klagst du direkt.
„(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn … (2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 58 VwGO – Die Frist läuft nur, wenn du schriftlich oder elektronisch über den Rechtsbehelf, die Stelle, deren Sitz und die Frist belehrt wurdest. Fehlt die Belehrung oder ist sie falsch, gilt eine Frist von einem Jahr.
„(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig,“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 70 Abs. 1 VwGO – Den Widerspruch musst du innerhalb eines Monats einlegen, nachdem dir der Bescheid bekannt gegeben wurde – schriftlich, in bestimmter elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat; die Frist ist auch gewahrt, wenn er bei der Behörde eingeht, die über den Widerspruch entscheidet.
„Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 74 Abs. 1 VwGO – Die Klage musst du innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erheben; ist kein Widerspruchsverfahren vorgesehen, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids.
„Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 37 Abs. 2 SGB X – Ein Bescheid, der per Post im Inland kommt, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, ein elektronisch übermittelter am vierten Tag nach der Absendung. Kommt er gar nicht oder später an, gilt das nicht; im Zweifel muss die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachweisen.
„Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 26 SGB X – Fristen im Verwaltungsverfahren berechnen sich nach dem BGB. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie erst am nächsten Werktag – außer die Behörde hat dir unter Hinweis auf diese Regel einen bestimmten Tag als Fristende genannt.
„(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. … (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 1 Abs. 1 SGB X – Das Erste Kapitel des SGB X (Verwaltungsverfahren, §§ 1 bis 66 – dazu gehören Fristen, Bekanntgabe und Überprüfung von Bescheiden) gilt für die Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem Sozialgesetzbuch. Für Behörden unter anderem der Länder und Gemeinden gilt es bei besonderen Teilen, die erst nach Inkrafttreten dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuchs wurden, nur, wenn diese es mit Zustimmung des Bundesrates für anwendbar erklären.
„Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 68 SGB I – Auch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gilt als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs.
„Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile: 1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz,“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 53 Satz 3 BAföG – Für Änderungen eines BAföG-Bescheids gilt statt § 48 SGB X die eigene Regel des BAföG; Erstattungen richten sich nach § 50 SGB X.
„§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 73 Abs. 3 VwGO – Den Widerspruchsbescheid bekommst du mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung; er wird förmlich nach dem Verwaltungszustellungsgesetz zugestellt.
„Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 60 VwGO – Hast du die Widerspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt, kannst du Wiedereinsetzung beantragen – innerhalb von zwei Wochen, nachdem das Hindernis weggefallen ist, und den Widerspruch in dieser Zeit nachholen. Nach einem Jahr seit Fristende geht das nur noch bei höherer Gewalt.
„(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; … Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. … (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 44 SGB X – Ist die Frist abgelaufen, kannst du einen falschen Bescheid trotzdem überprüfen lassen: Wurden Sozialleistungen zu Unrecht nicht gezahlt, weil das Recht falsch angewandt oder von falschen Tatsachen ausgegangen wurde, muss die Behörde den Bescheid auch nach Ablauf der Frist für die Vergangenheit zurücknehmen (nicht, wenn er auf vorsätzlich falschen Angaben beruht). Nachgezahlt wird dann höchstens für vier Jahre, gerechnet ab Beginn des Jahres deines Antrags.
„(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. … (4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 56b BAföG – Die Studienstarthilfe zählt bei einkommensabhängigen Sozialleistungen und beim Asylbewerberleistungsgesetz nicht als Einkommen, auch nicht in der Kinder- und Jugendhilfe, und wird nicht auf leistungs- oder begabungsabhängige Stipendien aus öffentlichen Mitteln angerechnet.
„(1) Die Studienstarthilfe ist bei der Gewährung von einkommensabhängigen Sozialleistungen und von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Studienstarthilfe ist weder Einkommen nach § 93 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch noch als zweckgleiche Leistung nach § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen. (2) Die Studienstarthilfe ist nicht auf leistungs- oder begabungsabhängige Stipendienleistungen aus öffentlichen Mitteln anzurechnen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 56 Abs. 2 BAföG – Bei der Studienstarthilfe wird kein Einkommen oder Vermögen angerechnet, die Regeln zur Staatsangehörigkeit gelten nicht, und auch Bezieher von Leistungen zur beruflichen Weiterbildung oder von Begabtenförderungswerken sind nicht ausgeschlossen.
„§ 2 Absatz 6 Nummer 1 und 2, § 8 sowie § 11 Absatz 2 finden keine Anwendung.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 14b Abs. 2 BAföG – Der Kinderbetreuungszuschlag zählt bei anderen Sozialleistungen nicht als Einkommen; beim Kostenbeitrag für die Kita (§ 90 SGB VIII) gilt das nur für Betreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten.
„Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 7 Abs. 5 SGB II – Wer eine Ausbildung macht, die dem Grunde nach mit BAföG gefördert werden kann, oder deren Bedarf sich nach bestimmten Vorschriften des SGB III bemisst (§ 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 123 Satz 1 Nr. 2, § 124 Nr. 2), bekommt keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts – nur die besonderen Leistungen für Auszubildende (§ 27).
„Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Satz 1 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 7 Abs. 6 SGB II – Der Ausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 (BAföG-fähige Ausbildung) gilt nicht für Auszubildende, die wegen § 2 Abs. 1a BAföG keine Förderung bekommen; für Auszubildende, deren Bedarf nach bestimmten Vorschriften des BAföG bemessen wird (§ 12, § 13 Abs. 1 mit Abs. 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 1 Nr. 1 mit Abs. 2 Nr. 2 BAföG) und die BAföG erhalten, es nur wegen anzurechnenden Einkommens oder Vermögens nicht erhalten oder über deren Antrag noch nicht entschieden ist (bei Ablehnung gilt der Ausschluss ab dem Folgemonat); und für Besucher von Abendhaupt-, Abendrealschule oder Abendgymnasium, die wegen § 10 Abs. 3 BAföG keine Förderung bekommen.
„Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende, 1. die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, 2. deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz a) erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder b) beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder 3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 27 SGB II – Auszubildende, die nach § 7 Abs. 5 keinen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt haben, bekommen trotzdem die Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, für Alleinerziehende, für kostenaufwändige Ernährung und für unabweisbare Bedarfe sowie die Erstausstattungen für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt – soweit ihr Einkommen oder Vermögen sie nicht deckt. Leistungen für Regelbedarf, Warmwasser-Mehrbedarf, Unterkunft und Heizung, Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können als Darlehen erbracht werden, wenn der Ausschluss eine besondere Härte bedeutet; in einem Sonderfall (Abs. 3 Satz 2) als Zuschuss.
„(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind. (3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 20 Abs. 2 WoGG – Kein Wohngeld gibt es, wenn allen Haushaltsmitgliedern dem Grunde nach Ausbildungsförderung (zum Beispiel BAföG oder bestimmte Leistungen nach dem SGB III) zusteht oder bei einem Antrag zustünde – außer die Leistungen gibt es nur als Darlehen.
„Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine der folgenden Leistungen dem Grunde nach zusteht oder im Fall ihres Antrages dem Grunde nach zustünde: 1. Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, 2. Leistungen nach den §§ 56, 116 Absatz 3 oder 4 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder 3. … Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026