Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
Kannst du nicht arbeiten, bist aber weder im Rentenalter noch dauerhaft voll erwerbsgemindert, und reichen Einkommen und Vermögen nicht, zahlt das Sozialamt Hilfe zum Lebensunterhalt – Regelsatz (2026 zum Beispiel 563 Euro für Alleinlebende), Mehrbedarfe, angemessene Miete und Heizung. Sie setzt ein, sobald das Amt von deiner Notlage erfährt.
Stand 21.10.2026 · gilt für: aktuelle Fassung des SGB XII (zuletzt geändert durch Art. 2d G v. 24.7.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228); Regelbedarfe 2026 aus der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 243), soweit das Land keine abweichenden Regelsätze festgesetzt hat. Nicht dargestellt: Leben in Heimen, Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe und die übrigen Hilfen des SGB XII (Gesundheit, besondere soziale Schwierigkeiten). · Zuständig: Sozialamt der kreisfreien Stadt oder des Kreises (örtlicher Träger der Sozialhilfe), soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt
Kurz erklärt
- Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist die Sozialhilfe für den laufenden Lebensunterhalt: Regelsatz, Mehrbedarfe, Miete und Heizung. Sie bekommt, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann.1,2,3
- Sie ist das unterste Netz: Wer erwerbsfähig ist, bekommt Grundsicherungsgeld vom Jobcenter; wer die Altersgrenze erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, bekommt vorrangig Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen deshalb vor allem Menschen, die vorübergehend nicht arbeiten können – zum Beispiel bei einer befristeten vollen Erwerbsminderung oder langer Krankheit –, und Kinder, die nicht über das Grundsicherungsgeld versorgt sind, etwa Kinder von Eltern in der Grundsicherung im Alter (unsere Folgerung).4,5,2
- Die Hilfe setzt ein, sobald das Sozialamt erfährt, dass du sie brauchst; einen förmlichen Antrag schreibt das Gesetz nach unserer Folgerung nicht vor. Für die Zeit davor gibt es nichts – melde dich deshalb sofort (unsere Folgerung).6
- Zuständig ist das Sozialamt der kreisfreien Stadt oder des Kreises, in dem du dich tatsächlich aufhältst, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt.7,8,9
Wer bekommt es?
- Hilfe zum Lebensunterhalt bekommt, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus Einkommen und Vermögen, bestreiten kann. Wer sich selbst helfen kann oder die nötige Hilfe von anderen (Angehörigen, anderen Sozialleistungsträgern) bekommt, bekommt keine Sozialhilfe.2,10
- Keine Hilfe zum Lebensunterhalt bekommt, wer nach dem SGB II als Erwerbsfähiger oder Angehöriger dem Grunde nach leistungsberechtigt ist. Sind Jobcenter und Sozialamt uneins, wer zuständig ist, ist das Sozialamt an eine Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des Rentenrechts (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) und nach dem Widerspruchsverfahren an die Entscheidung der Agentur für Arbeit über die Erwerbsfähigkeit gebunden.4
- Hast du die Altersgrenze erreicht oder bist volljährig und dauerhaft voll erwerbsgemindert, geht die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vor (eigene Seite).5
- Bei Ehe- oder Lebenspartnern, die nicht getrennt leben, zählen Einkommen und Vermögen beider; Paare in eheähnlicher Gemeinschaft dürfen nicht besser gestellt werden. Bei minderjährigen Kindern im Haushalt zählen auch Einkommen und Vermögen der Eltern.11,12
- Lebst du bei deinen Eltern und bist schwanger oder betreust dein eigenes Kind unter 6, zählen Einkommen und Vermögen deiner Eltern nicht mit.13
- Lebst du mit anderen in einer Wohnung, wird vermutet, dass ihr gemeinsam wirtschaftet und sie dich unterstützen, soweit ihr Einkommen und Vermögen das erwarten lassen. Wirtschaftet ihr nicht gemeinsam oder bekommst du nicht genug, gibt es die Hilfe. Die Vermutung gilt nicht für Schwangere und Eltern eines Kindes unter 6 bei den eigenen Eltern und nicht für Menschen mit Anspruch auf Eingliederungshilfe oder Pflegebedürftige, die von den Mitbewohnern betreut werden.14
- Keinen Anspruch hat in der Regel, wer eine Ausbildung oder ein Studium macht, das dem Grunde nach mit BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden kann (Ausnahmen und Härtefälle möglich).15
- Ausgeschlossen sind Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und unter anderem Ausländer in den ersten drei Monaten ohne Arbeit oder Freizügigkeitsrecht, Ausländer ohne Aufenthaltsrecht oder mit einem Aufenthaltsrecht nur zur Arbeitsuche (oder zur Ausbildungs- oder Studienplatzsuche) und Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu bekommen. Ausnahmen: Mit einem humanitären Aufenthaltstitel gelten der Ausschluss in den ersten drei Monaten und der Ausschluss nach Einreise wegen Sozialhilfe nicht; nach fünf Jahren Aufenthalt gilt der Ausschluss ohne Aufenthaltsrecht oder zur Arbeitsuche nicht. Ausgeschlossene bekommen nur kurze Überbrückungsleistungen. Lass dich bei Fragen zum Aufenthaltsrecht beraten.16,17
Wie viel?
- Regelbedarf 2026 im Monat: Regelbedarfsstufe 1 563 Euro, Stufe 2 506 Euro, Stufe 3 451 Euro, Stufe 4 (Jugendliche von 14 bis 17) 471 Euro, Stufe 5 (Kinder von 6 bis 13) 390 Euro, Stufe 6 (Kinder unter 6) 357 Euro – dieselben Beträge wie 2025.18,19,20
- Bei Kindern richtet sich die Stufe nach dem Alter, bei Erwachsenen nach der Wohnform und danach, ob du mit einem Partner zusammenlebst: Stufe 1 für jeden Erwachsenen in einer Wohnung ohne Partner – nach unserer Folgerung auch für erwachsene Kinder bei den Eltern (anders als beim Grundsicherungsgeld) –, Stufe 2 für Erwachsene mit Partner und für bestimmte gemeinschaftliche Wohnformen, Stufe 3 für Erwachsene in einer Einrichtung, Stufen 4 bis 6 für Kinder und Jugendliche nach Alter.21,22,23
- Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt dürfen die Länder (und mit ihrer Ermächtigung die Kreise) abweichende Regelsätze festsetzen; ob dein Land das getan hat, haben wir nicht geprüft.24
- Der Regelsatz ist eine monatliche Pauschale für Essen, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie wie Strom (ohne Heizung und Warmwasser) und persönliche Bedürfnisse; du teilst sie selbst ein und musst für seltene Ausgaben vorsorgen. Für einen Teil des Monats gibt es ihn anteilig. Ist ein Bedarf voraussichtlich länger als einen Monat nachweisbar anders gedeckt oder unausweichlich deutlich höher als üblich, wird der Regelsatz abweichend festgesetzt.3,25
- Minderjährige bekommen zusätzlich einen Sofortzuschlag von 25 Euro im Monat – auch wenn sie nur Bildung und Teilhabe bekommen oder nur wegen des Kindergelds keinen Anspruch haben.26
- Mehrbedarf in der Schwangerschaft: nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Geburtsmonats 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe (bei 563 Euro: 95,71 Euro, unsere Rechnung).27,20
- Mehrbedarf für Alleinerziehende: 36 Prozent der Stufe 1 bei einem Kind unter 7 oder zwei oder drei Kindern unter 16, sonst 12 Prozent je Kind, höchstens 60 Prozent (bei 563 Euro: 202,68 Euro bzw. 67,56 Euro je Kind, unsere Rechnung).28,20
- Mehrbedarf Merkzeichen G: Bist du vor der Altersgrenze voll erwerbsgemindert nach dem SGB VI (nach unserer Folgerung auch befristet) und weist das Merkzeichen G nach, gibt es 17 Prozent der Regelbedarfsstufe dazu.29
- Weitere Mehrbedarfe: für eine medizinisch nötige teurere Ernährung, für Warmwasser aus Durchlauferhitzer oder Boiler (je nach Stufe 0,8 bis 2,3 Prozent), Schulbücher und Arbeitshefte, die die Schule verlangt, und ein einmaliger unabweisbarer Bedarf im Einzelfall. Die Mehrbedarfe für Merkzeichen G, Schwangerschaft, Alleinerziehende, Ausbildung von Menschen mit Behinderungen und Ernährung dürfen zusammen die Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.30,31,32,33,34
- Miete und Heizung werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind. Im ersten Jahr des Bezugs (Karenzzeit) wird die tatsächliche Miete übernommen – höchstens bis zum Eineinhalbfachen der angemessenen Miete (im Einzelfall kann mehr anerkannt werden, etwa mit Kindern im Haushalt) und nicht über einer örtlichen Quadratmeter-Höchstmiete oder der nach der Mietpreisbremse zulässigen Miete. Die Heizkosten müssen nach unserer Lesart auch im ersten Jahr angemessen sein.35,36
- Die Karenzzeit gibt es nicht jedes Mal neu: Eine neue gibt es erst, wenn du vorher mindestens drei Jahre weder Hilfe zum Lebensunterhalt noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung noch Grundsicherungsgeld bezogen hast. Hast du in den zwei Jahren vor dem Bezug Grundsicherungsgeld bekommen, wird die dort schon genutzte Karenzzeit angerechnet; Bezug bis Ende 2022 zählt nicht mit. Keine Karenzzeit gibt es, wenn für deine jetzige Wohnung schon einmal nur die angemessene Miete anerkannt wurde. Ziehst du in der Karenzzeit in eine teurere Wohnung, gibt es mehr als die angemessene Miete nur, wenn das Sozialamt das vorher zugesichert hat.35,37,38
- Sind Miete oder Heizung zu hoch, muss dir das Sozialamt das mit dem ersten Bescheid mitteilen. Die Kosten werden weiter übernommen, bis es dir möglich oder zumutbar ist, sie zu senken, in der Regel höchstens sechs Monate (für die Miete erst nach der Karenzzeit). Wäre eine Senkung wegen der Umzugskosten unwirtschaftlich, muss das Amt keine verlangen. Stirbt ein Haushaltsmitglied und war die Wohnung bis dahin angemessen, musst du mindestens zwölf Monate nach dem Sterbemonat nichts senken.39,40
- Für eigenes, geschütztes Wohneigentum werden auch unabweisbare Reparaturen übernommen, soweit sie aufs Jahr gesehen angemessen sind.41
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gehören zum Bedarf, soweit du sie nicht aus deinem Einkommen tragen kannst; bei privat Versicherten in der Regel bis zum halben Beitrag im Basistarif (oder der Beitrag im Standardtarif). Dauert die Hilfe voraussichtlich höchstens drei Monate, kann auch ein höherer Beitrag übernommen werden (im begründeten Ausnahmefall auf Antrag bis zu sechs Monate).42,43
- Beiträge zur Rentenversicherung können übernommen werden, damit du eine angemessene Alterssicherung erreichst; hast du schon vor dem Bezug eine angemessene Sterbegeldversicherung bezahlt und weist das nach, werden die Beiträge in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt (nach unserer Lesart die weiteren Beiträge während des Bezugs).44
- Extra bezahlt werden die Erstausstattung der Wohnung (mit Haushaltsgeräten), für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt sowie orthopädische Schuhe sowie Reparatur oder Miete therapeutischer Geräte – auch, wenn du sonst keinen Regelsatz bekommst, die Kosten aber nicht vollständig selbst tragen kannst; dann kann Einkommen der folgenden bis zu sechs Monate angerechnet werden.45
- Für Kinder und Schüler gibt es zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe: die Kosten für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten (auch für Kita-Kinder), die nötige Schülerbeförderung, eine angemessene Lernförderung, das gemeinsame Mittagessen in Schule oder Kita, den persönlichen Schulbedarf (2026: 130 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr) und für Kinder und Jugendliche unter 18 pauschal 15 Euro im Monat für Sport, Spiel, Kultur, Musikunterricht und Freizeiten, wenn dafür Kosten entstehen.46,47,48,49,50
- Einkommen: Alles, was du in Geld bekommst, zählt grundsätzlich, und zwar im Monat, in dem es eingeht. Abgezogen werden Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, angemessene Versicherungsbeiträge und notwendige Ausgaben.51,52,53
- Wenn du arbeitest, bleiben 30 Prozent deines Verdiensts frei, höchstens 50 Prozent der Stufe 1 (2026: 281,50 Euro, unsere Rechnung). Auch von einer Rente mit 33 Jahren Grundrentenzeiten und von einer zusätzlichen Altersvorsorge (etwa Betriebsrente) bleiben 100 Euro plus 30 Prozent des Rests frei, ebenfalls höchstens 281,50 Euro.54,55,56,20
- Kindergeld zählt bei Minderjährigen als Einkommen des Kindes, soweit es das Kind für seinen Lebensunterhalt braucht. Nicht als Einkommen zählen unter anderem das Mutterschaftsgeld nach § 19 Mutterschutzgesetz, Ferienjobs von Schülern unter 25, steuerfreie Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen im Jahr bis zum Betrag der Übungsleiterpauschale, einmalige Erbschaften, Schmerzensgeld und Zuwendungen von Wohlfahrtsverbänden.57,51,58,59
- Vermögen: Für jeden Erwachsenen (und jedes alleinstehende minderjährige Kind) bleiben 10 000 Euro an Bargeld und sonstigen Geldwerten (nach unserer Lesart auch Bank- und Sparguthaben) frei, dazu 500 Euro für jede Person, die überwiegend von ihm unterhalten wird. Geschützt sind außerdem unter anderem angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, Riester-Vermögen und ein angemessenes selbst bewohntes Haus; sonst ist verwertbares Vermögen einzusetzen, außer es wäre eine Härte.60,61,62,63
- Kannst du einzusetzendes Vermögen nicht sofort verwerten, gibt es die Hilfe als Darlehen. Für einen unabweisbaren Bedarf aus dem Regelsatz gibt es auf Antrag ein Darlehen, getilgt mit bis zu 5 Prozent der Stufe 1 im Monat; bis zum ersten Rentenzufluss ein Darlehen, von dem höchstens 50 Prozent der Stufe 1 zurückzuzahlen sind.64,65,66
Wie lange?
- So lange du die Voraussetzungen erfüllst und das Sozialamt davon weiß – eine Höchstdauer oder einen festen Bewilligungszeitraum nennt das Gesetz für die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht (unsere Folgerung).6,2
- Hast du als Erwachsener dein Einkommen oder Vermögen absichtlich vermindert, um Hilfe zu bekommen, oder handelst du trotz Belehrung weiter unwirtschaftlich, soll die Geldleistung gekürzt werden – um bis zu 30 Prozent der Stufe 1 im Monat (2026: höchstens 168,90 Euro, unsere Rechnung).67,20
- Hast du durch vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben zu viel bekommen, darf das Amt die Rückforderung mit bis zu 30 Prozent der Stufe 1 im Monat mit der laufenden Leistung verrechnen, höchstens drei Jahre je Forderung.68
- Erreichst du die Altersgrenze oder wird festgestellt, dass du dauerhaft voll erwerbsgemindert bist, wechselst du in die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Antrag nötig).5,69
Antrag und Fristen
- Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt ein, sobald das Sozialamt (oder eine von ihm beauftragte Stelle) erfährt, dass die Voraussetzungen vorliegen – ein förmlicher Antrag ist nach unserer Folgerung nicht nötig, ein schriftlicher Antrag aber der sicherste Nachweis, wann das Amt Bescheid wusste (unsere Empfehlung).6
- Wendest du dich an ein nicht zuständiges Sozialamt oder an deine Gemeinde, müssen sie das unverzüglich weitergeben. Liegen die Voraussetzungen vor, setzt die Hilfe nach unserer Lesart schon ab dem Zeitpunkt ein, zu dem die nicht zuständige Stelle davon erfahren hat.70
- Nur auf Antrag gibt es: Bildung und Teilhabe (außer dem Schulbedarf; Lernförderung gesondert), das ergänzende Darlehen für einen unabweisbaren Bedarf aus dem Regelsatz und das Darlehen bis zur ersten Rente. Die Miete zahlt das Amt auf deinen Antrag direkt an den Vermieter – ohne Antrag soll es das tun, wenn nicht sichergestellt ist, dass du das Geld dafür verwendest, zum Beispiel bei Mietrückständen, die zur fristlosen Kündigung berechtigen.48,65,66,71
- Vor einem Umzug: Informiere das Sozialamt am neuen Ort, bevor du den Mietvertrag unterschreibst. Höhere als angemessene Kosten gibt es nur mit vorheriger Zustimmung; Umzugskosten und Kaution nur nach vorheriger Zustimmung (die Kaution in der Regel als Darlehen).38
- Drohen Mietschulden zur Wohnungslosigkeit zu führen, sollen sie übernommen werden (als Zuschuss oder Darlehen) – das geht sogar, wenn du nach dem SGB II nicht hilfebedürftig bist.72,4
- Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.73
- Gegen einen Bescheid kannst du Widerspruch einlegen: innerhalb eines Monats, nachdem er dir bekannt gegeben wurde (bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate), schriftlich, in bestimmten elektronischen Formen oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei einer anderen inländischen Behörde oder einem Versicherungsträger eingeht.74,75,76,77
- So rechnest du: Ein Bescheid per Post (im Inland) gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben – außer er kommt nicht oder später an; dass diese Regel des SGB X für die Sozialhilfe gilt, ist unsere Folgerung. Die Monatsfrist endet an dem Tag des Folgemonats, der dieselbe Zahl hat (gibt es den Tag nicht, am Monatsende). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Fehlt die Belehrung im Bescheid oder ist sie falsch, hast du ein Jahr Zeit.78,79,80,81,82
- Bevor über deinen Widerspruch gegen eine Ablehnung oder gegen Art und Höhe der Hilfe entschieden wird, werden sozial erfahrene Dritte beratend beteiligt, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt.83
- Hilft das Amt dem Widerspruch nicht ab, bekommst du einen Widerspruchsbescheid; dagegen kannst du innerhalb eines Monats beim Sozialgericht klagen, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Das Verfahren ist für dich grundsätzlich kostenfrei (Gerichtskosten). Legst du nichts ein, wird der Bescheid bindend.84,85,86,87,88
- Frist ohne eigenes Verschulden verpasst? Beantrage innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung und hol den Widerspruch in dieser Zeit nach.89
- Fällt dir erst später auf, dass ein Bescheid falsch war und dir deshalb Geld vorenthalten wurde, kannst du ihn überprüfen lassen. In der Sozialhilfe gelten engere Grenzen: Der Antrag muss spätestens vier Jahre nach Ablauf des Jahres gestellt werden, in dem der Bescheid bekannt gegeben wurde, und nachgezahlt wird höchstens für ein Jahr – nach unserer Prüfung bei einem Antrag im Jahr 2026 höchstens ab 1. Januar 2025 (nicht bei vorsätzlich falschen Angaben).90,91
Zusammenspiel mit anderen Leistungen
- Wer nach dem SGB II erwerbsfähig (oder als Angehöriger leistungsberechtigt) ist, bekommt Grundsicherungsgeld vom Jobcenter statt Hilfe zum Lebensunterhalt.4,92
- Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geht der Hilfe zum Lebensunterhalt vor.5
- Wer Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, bekommt grundsätzlich kein Wohngeld. Leistungen anderer Träger, die du tatsächlich bekommst, gehen vor.93,10
- Unterhaltsansprüche gegen andere gehen bis zur Höhe der Hilfe auf das Sozialamt über – nicht gegen Großeltern oder Enkel und nicht gegen deine Eltern, wenn du schwanger bist oder dein Kind unter 6 betreust. Gegen erwachsene Kinder und Eltern werden Unterhaltsansprüche nur berücksichtigt, wenn ihr Jahreseinkommen über 100 000 Euro liegt – das gilt nicht, wenn ein minderjähriges Kind die Hilfe bekommt. Unterhaltspflichtige müssen dem Sozialamt über ihr Einkommen und Vermögen Auskunft geben, soweit das nötig ist; bei erwachsenen Kindern und Eltern nach unserer Lesart erst, wenn es Anhaltspunkte für ein Einkommen über 100 000 Euro gibt.94,95,96,97
- Kindergeld zählt beim minderjährigen Kind als Einkommen, soweit es für dessen Lebensunterhalt gebraucht wird; Mutterschaftsgeld nach § 19 Mutterschutzgesetz zählt nicht.57,51
- Stirbt ein Angehöriger und ist es dir als Bestattungspflichtigem nicht zuzumuten, die Kosten zu tragen, übernimmt die Sozialhilfe die erforderlichen Bestattungskosten – unabhängig davon, ob du selbst Hilfe zum Lebensunterhalt bekommst (unsere Folgerung). Zuständig ist das Amt, das dem Verstorbenen zuletzt Sozialhilfe gezahlt hat, sonst das Amt am Sterbeort. Melde dich möglichst, bevor du den Bestatter beauftragst (unsere Empfehlung).98,99
Was wir nicht abbilden
Für diese Fälle sagt die Seite lieber offen „nicht berechenbar“, als zu raten – bitte direkt bei der zuständigen Stelle klären.
- Leben in einem Heim (stationäre Einrichtung, § 27b SGB XII, Barbetrag mindestens 27 Prozent der Stufe 1), Hilfe zur Pflege, Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 47 bis 73) und Eingliederungshilfe (SGB IX).
- Die Höhe der angemessenen Miete und Heizkosten an deinem Wohnort, eine örtliche Pauschale für die Miete (§ 35 Abs. 4) und abweichende Regelsätze einzelner Länder oder Kreise (§ 29).
- Besondere Wohnformen und sonstige Unterkünfte (§ 35 Abs. 6 mit § 42a Abs. 5 bis 7) und die Kürzung bei Vollverpflegung in Gemeinschaftsunterkünften ohne Selbstversorgung (§ 142, zum Beispiel bei Stufe 1 um 186 Euro).
- Einzelheiten zu Bildung und Teilhabe: Schulbedarf bei Eintritt oder Unterbrechung im Schuljahr (§ 34 Abs. 3 Satz 2), weitere Teilhabekosten (§ 34 Abs. 7 Satz 2), Erbringung, Auszahlung und Zuständigkeit (§§ 34a bis 34c) – sie entsprechen weitgehend denen beim Grundsicherungsgeld.
- Die Ausnahmen für Auszubildende (§ 22 Abs. 2), Ausländer im Einzelnen (§ 23, § 146) und Deutsche im Ausland (§ 24); Zuschuss für Haushaltshilfen (§ 27 Abs. 3).
- Rückforderungen nach §§ 45, 48, 50 SGB X, Kostenersatz (§§ 102 ff. SGB XII) und Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5.
Rechtsgrundlagen dieser Seite
Jede Aussage oben trägt eine Fußnote zum Beleg: Paragraf, unsere Lesart und der wörtliche Satz aus der amtlichen Fassung. Alle Belege wurden in zwei getrennten Durchgängen geprüft.
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe (SGB XII)§ 2, § 3, § 8, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 26, § 27, § 27a, § 27b, § 28a, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 34a, § 35, § 35a, § 36, § 37, § 37a, § 39, § 44, § 74, § 82, § 82a, § 83, § 84, § 90, § 91, § 94, § 97, § 98, § 99, § 116, § 116a, § 117, § 140, § 145, Anlage (zu § 28), Anlage (zu § 34) · Zuletzt geändert durch Art. 2d G v. 24.7.2026 I Nr. 228 · amtliche Fassung
- Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2026 vom 17. Oktober 2025 (Art. 1: Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 – RBSFV 2026) (BGBl. 2025 I Nr. 243) · amtliche Fassung
- Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Barbeträge und sonstige Geldwerte – Schonbetrag in der Sozialhilfe) (BSHG§88Abs2DV 1988)§ 1 · Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.12.2022 I 2328 · amtliche Fassung
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)§ 51, § 64, § 66, § 67, § 77, § 78, § 84, § 85, § 87, § 183 · Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535; · zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 · Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war · amtliche Fassung
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)§ 1, § 26, § 37, § 44 · Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130; · zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.10.2026 I Nr. 307 · amtliche Fassung
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)§ 7 · Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094; · zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 16.4.2026 I Nr. 107 · Mittelbare Änderung durch Art. 1b G v. 16.4.2026 I Nr. 107 ist berücksichtigt · amtliche Fassung
- Wohngeldgesetz (WoGG)§ 7 · Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107 · amtliche Fassung
Was wir noch prüfen
Transparenz gehört dazu: Diese Punkte sind noch nicht abschließend belegt. Die Seite trifft dazu keine Aussage, bis sie es sind.
- Kenntnisgrundsatz: Ab wann genau „Kenntnis“ vorliegt (zum Beispiel ein Anruf, eine E-Mail, ein Hinweis eines Dritten) und ob auch Jobcenter oder Rentenversicherung als „nicht zuständige Träger“ im Sinne von § 18 Abs. 2 gelten, ist nicht belegt (Rechtsprechung). § 16 SGB I betrifft Anträge; ob ein beim Jobcenter oder bei der Rentenversicherung gestellter Antrag auch die Kenntnis nach § 18 auslöst, ist offen.
- Abweichende Landesregelsätze (§ 29 Abs. 2 bis 5): nicht geprüft.
- Anwendung des SGB X: Das SGB XII hat keine ausdrückliche Verweisung wie § 40 Abs. 1 SGB II. Nach unserer Prüfung gilt das Erste Kapitel des SGB X über § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X (das SGB XII ist ein Buch des Sozialgesetzbuchs und setzt das SGB X in § 116a und § 44a Abs. 3 voraus); ob § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB X eine Rolle spielt, ist ungeklärt.
- Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage (§ 86a SGG): nicht belegt.
- Bestattungskosten: Wer bestattungspflichtig ist (Landesbestattungsgesetze, § 1968 BGB), was „erforderliche“ Kosten sind und wann die Kosten nicht zumutbar sind, ist nicht belegt.
- Mehrbedarf Alleinerziehende: Nach dem Wortlaut gilt der 12-Prozent-Satz je Kind nur, wenn die Voraussetzungen für 36 Prozent nicht vorliegen (anders als im SGB II). Ob bei vier oder mehr Kindern (darunter eines unter 7) trotzdem der höhere Satz gezahlt wird, ist ohne Rechtsprechung offen.
- Sofortzuschlag: § 145 Abs. 1 verweist auf „§ 82 Absatz 1 Satz 4“; die Kindergeld-Regel steht heute im letzten Satz von § 82 Abs. 1 – nach unserer Prüfung ein nicht angepasster Verweis.
- Kinder in der Hilfe zum Lebensunterhalt: Wie Kindergeld, das ein Kind nicht für sich braucht, beim Elternteil angerechnet wird; ob der Erwerbstätigenfreibetrag vom Brutto berechnet wird.
Belege
- § 8 SGB XII – Zur Sozialhilfe gehören die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen – jeweils mit der nötigen Beratung und Unterstützung.
„Die Sozialhilfe umfasst: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40), 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b), 3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52), 4. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a), 5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69), 6. Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74) sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 27 Abs. 1 SGB XII – Hilfe zum Lebensunterhalt bekommt, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann.
„Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 27a SGB XII – Der notwendige Lebensunterhalt umfasst vor allem Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwasser), persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Der Regelsatz ist eine monatliche Pauschale, über die du selbst entscheidest; für unregelmäßige Ausgaben musst du vorsorgen. Für weniger als einen Monat gibt es den Regelsatz anteilig.
„(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. … (3) … Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 21 SGB XII – Wer nach dem SGB II dem Grunde nach leistungsberechtigt ist – als erwerbsfähige Person oder als Angehöriger –, bekommt keine Sozialhilfe für den Lebensunterhalt. Sind Jobcenter und Sozialamt uneins, ist das Sozialamt an die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) gebunden und nach dem Widerspruchsverfahren an die Entscheidung der Agentur für Arbeit über die Erwerbsfähigkeit.
„Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind, Leistungen nach § 36 erhalten. Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den beteiligten Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so ist der zuständige Träger der Sozialhilfe für die Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel an die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a Absatz 1 des Zweiten Buches gebunden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 19 Abs. 2 SGB XII – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bekommt, wer die Altersgrenze erreicht hat oder volljährig und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus Einkommen und Vermögen, bestreiten kann. Sie geht der Hilfe zum Lebensunterhalt vor.
„Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 18 Abs. 1 SGB XII – Die Sozialhilfe – außer der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – setzt ein, sobald der Träger der Sozialhilfe oder eine von ihm beauftragte Stelle erfährt, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
„Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 3 Abs. 2 SGB XII – Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise (Landkreise), soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt.
„Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 97 Abs. 1 SGB XII – Sachlich zuständig für die Sozialhilfe ist der örtliche Träger (kreisfreie Stadt oder Kreis), soweit nicht der überörtliche Träger zuständig ist.
„Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 98 Abs. 1 SGB XII – Örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich du dich tatsächlich aufhältst. Er bleibt bis zum Ende der Leistung zuständig, auch wenn sie außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
„Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 2 Abs. 1 SGB XII – Sozialhilfe bekommt nicht, wer sich vor allem mit seiner Arbeitskraft, seinem Einkommen und seinem Vermögen selbst helfen kann oder wer die nötige Hilfe von anderen bekommt – insbesondere von Angehörigen oder von anderen Sozialleistungsträgern.
„Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 27 Abs. 2 SGB XII – Eigene Mittel sind vor allem dein Einkommen und Vermögen. Bei Ehe- oder Lebenspartnern, die nicht getrennt leben, zählen Einkommen und Vermögen beider. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern im Haushalt der Eltern zählen auch Einkommen und Vermögen der Eltern (oder des Elternteils) mit.
„Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 20 SGB XII – Wer in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft lebt, darf bei der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als ein Ehepaar.
„Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 19 Abs. 4 SGB XII – Lebst du bei deinen Eltern (oder einem Elternteil) und bist schwanger oder betreust dein eigenes Kind unter 6, zählen Einkommen und Vermögen deiner Eltern nicht mit.
„Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 39 SGB XII – Lebst du mit anderen Menschen in einer Wohnung, wird bei der Hilfe zum Lebensunterhalt vermutet, dass ihr gemeinsam wirtschaftet und dass sie dich unterstützen, soweit man das nach ihrem Einkommen und Vermögen erwarten kann. Wirtschaftet ihr nicht gemeinsam oder bekommst du von ihnen nicht genug, gibt es Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Vermutung gilt nicht für Schwangere und Eltern eines Kindes unter 6, die bei ihren Eltern leben, und nicht für Menschen mit Anspruch auf Eingliederungshilfe oder Pflegebedürftige, die von den Mitbewohnern betreut werden.
„Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Satz 1 gilt nicht 1. für Schwangere oder Personen, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, oder 2. für Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind oder im Sinne des § 61a pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden;“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 22 Abs. 1 SGB XII – Wer eine Ausbildung macht, die dem Grunde nach mit BAföG oder nach den §§ 51, 57 und 58 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) gefördert werden kann, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; in besonderen Härtefällen ist eine Beihilfe oder ein Darlehen möglich. Ausnahmen regelt Absatz 2.
„Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 23 Abs. 2 SGB XII – Wer leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist, bekommt keine Sozialhilfe.
„Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 23 Abs. 3 SGB XII – Keine Hilfe zum Lebensunterhalt und keine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bekommen Ausländer und ihre Familienangehörigen (1) in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts, wenn sie in Deutschland weder Arbeitnehmer noch Selbständige noch nach § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeitsberechtigt sind, (2) ohne Aufenthaltsrecht oder mit einem Aufenthaltsrecht nur zur Arbeitsuche, Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder nach § 20a Aufenthaltsgesetz, (3) wenn sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu bekommen. Fall 1 und 3 gelten nicht bei einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes; Fall 2 nicht nach mindestens fünf Jahren Aufenthalt ohne wesentliche Unterbrechung (außer der Verlust des Freizügigkeitsrechts wurde festgestellt). Ausgeschlossene bekommen nur eingeschränkte Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise, in der Regel höchstens für einen Monat.
„Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn 1. sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, 2. sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes ergibt oder 3. sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen. Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); … Abweichend von Satz 1 Nummer 2 erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - Art. 1 § 1 – Für 2026 wurden die Regelbedarfe nicht erhöht: Die Fortschreibung (2,25 Prozent Basisfortschreibung, 1,8 Prozent ergänzende Fortschreibung) hätte niedrigere Eurobeträge ergeben als 2025. Deshalb gelten die Eurobeträge von 2025 auch ab 1. Januar 2026 weiter.
„(1) Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 beträgt 2,25 Prozent. Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 beträgt 1,8 Prozent. (2) Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes werden entsprechend der Veränderungsraten nach Absatz 1 zum 1. Januar 2026 fortgeschrieben. Die sich daraus ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen sind niedriger als die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge. Nach § 28a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten deshalb die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen auch zum 1. Januar 2026.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 28a SGB XII – Die Regelbedarfsstufen werden jedes Jahr zum 1. Januar fortgeschrieben. Ergibt die Rechnung niedrigere Beträge als im Vorjahr, gelten die Vorjahresbeträge weiter, bis eine spätere Fortschreibung höhere Beträge ergibt.
„(1) Für Jahre bis zur nächsten Neuermittlung nach § 28 werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar nach den Absätzen 2 bis 5 fortgeschrieben. … (5) Ergeben sich aus der Fortschreibung nach den Absätzen 2 bis 4 für die Regelbedarfsstufen Eurobeträge, die niedriger als die im Vorjahr geltenden Eurobeträge sind, gelten die für das Vorjahr bestimmten Eurobeträge solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Eurobeträge ergeben.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - Anlage (zu § 28) SGB XII – Die Regelbedarfe ab 1. Januar 2026 betragen in der Sozialhilfe 563 Euro (Stufe 1), 506 Euro (Stufe 2), 451 Euro (Stufe 3), 471 Euro (Stufe 4), 390 Euro (Stufe 5) und 357 Euro (Stufe 6) im Monat – wie schon 2024 und 2025.
„1. Januar 2024 563 506 451 471 390 357 1. Januar 2025 563 506 451 471 390 357 1. Januar 2026 563 506 451 471 390 357“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - Anlage (zu § 28) SGB XII – In der Sozialhilfe gilt Regelbedarfsstufe 1 für jeden Erwachsenen, der in einer Wohnung lebt und für den nicht Stufe 2 gilt – also auch für erwachsene Kinder, die bei ihren Eltern wohnen. Stufe 2 gilt für Erwachsene, die in einer Wohnung mit einem Ehe- oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, und für bestimmte gemeinschaftliche Wohnformen. Stufe 3 gilt für Erwachsene, deren Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt (Einrichtung). Stufe 4 gilt für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Stufe 5 für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, Stufe 6 für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
„Regelbedarfsstufe 1: Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt. Regelbedarfsstufe 2: Für jede erwachsene Person, wenn sie 1. in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder 2. nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind. Regelbedarfsstufe 3: Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. Regelbedarfsstufe 4: Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Regelbedarfsstufe 5: Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Regelbedarfsstufe 6: Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 27a Abs. 2 SGB XII – Der Regelbedarf ist in Regelbedarfsstufen unterteilt: bei Kindern und Jugendlichen nach dem Alter, bei Erwachsenen nach der Art der Unterkunft und – wer in einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft lebt – danach, ob er in einer Paarbeziehung lebt oder nicht.
„Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen: 1. bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede, 2. bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der sie leben, und zusätzlich bei in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 lebenden Erwachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder ohne Paarbeziehung zusammenleben.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 27b SGB XII – Wer als Erwachsener in einer stationären Einrichtung lebt, bekommt den Lebensunterhalt im Umfang der Regelbedarfsstufe 3; zusätzlich gibt es als weiteren notwendigen Lebensunterhalt einen Barbetrag (für Erwachsene mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1) und eine Bekleidungspauschale.
„(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst 1. in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt, 2. in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang 1. der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, … (2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 umfasst insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4; … (3) … Die Höhe des Barbetrages beträgt für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel, 1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 29 SGB XII – Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt gelten die bundesweiten Regelbedarfsstufen als Regelsätze, solange das Land keine abweichenden Regelsätze festsetzt. Die Länder dürfen das per Rechtsverordnung tun und die Sozialhilfeträger ermächtigen, regionale Regelsätze festzusetzen.
„(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden. (2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. … (3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen;“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 27a Abs. 4 SGB XII – Der Regelsatz wird im Einzelfall abweichend festgesetzt, wenn ein vom Regelbedarf erfasster Bedarf voraussichtlich länger als einen Monat nachweisbar anderweitig gedeckt ist oder unausweichlich in mehr als geringem Umfang über dem Durchschnitt liegt und sich nicht anders ausgleichen lässt.
„Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat 1. nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder 2. unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 145 Abs. 1 SGB XII – Minderjährige mit Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6) bekommen zusätzlich einen Sofortzuschlag von 25 Euro im Monat – auch wenn sie nur Bildung und Teilhabe bekommen oder nur wegen des Kindergelds keinen Anspruch haben.
„Minderjährige, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel haben, dem ein Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 zugrunde liegt, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. Anspruch auf den Sofortzuschlag besteht für Minderjährige auch dann, wenn sie 1. einen Anspruch auf Leistungen nach § 34 haben oder 2. einen Anspruch nach Satz 1 oder Nummer 1 nur deshalb nicht haben, weil Kindergeld nach § 82 Absatz 1 Satz 4 berücksichtigt wird.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 30 Abs. 2 SGB XII – Schwangere bekommen nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats der Entbindung einen Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.
„Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 30 Abs. 3 SGB XII – Wer mit minderjährigen Kindern zusammenlebt und allein für ihre Pflege und Erziehung sorgt, bekommt einen Mehrbedarf von 36 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 bei einem Kind unter 7 oder bei zwei oder drei Kindern unter 16; sonst 12 Prozent je Kind, höchstens 60 Prozent – soweit kein abweichender Bedarf besteht.
„Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen 1. in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder 2. in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 30 Abs. 1 SGB XII – Einen Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe bekommt, wer das Merkzeichen G mit einem Bescheid der Versorgungsbehörde oder dem Schwerbehindertenausweis nachweist und entweder die Altersgrenze erreicht hat oder – vor der Altersgrenze – voll erwerbsgemindert nach dem SGB VI ist. Das gilt, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.
„Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 30 Abs. 5 SGB XII – Wer aus medizinischen Gründen eine Ernährung braucht, die von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang teurer ist, bekommt einen Mehrbedarf für Ernährung.
„Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf).“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 30 Abs. 7 SGB XII – Wird das Warmwasser in der Wohnung erzeugt (zum Beispiel mit Durchlauferhitzer oder Boiler) und deshalb kein Warmwasser bei den Heizkosten anerkannt, gibt es je Person einen Mehrbedarf: 2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2, 1,4 Prozent der Stufe 4, 1,2 Prozent der Stufe 5 und 0,8 Prozent der Stufe 6.
„Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils 1. 2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2, 2. 1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4, 3. 1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder 4. 0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 30 Abs. 9 SGB XII – Müssen Schüler nach den schulrechtlichen Vorgaben Schulbücher oder gleichstehende Arbeitshefte kaufen oder ausleihen, werden diese Kosten als Mehrbedarf anerkannt.
„Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 30 Abs. 10 SGB XII – Einen Mehrbedarf gibt es auch für einen einmaligen, unabweisbaren, besonderen Bedarf im Einzelfall, der sich nicht anders decken lässt, wenn ein Darlehen ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.
„Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 30 Abs. 6 SGB XII – Die Mehrbedarfe nach § 30 Abs. 1 bis 5 (Merkzeichen G, Schwangerschaft, Alleinerziehende, Ausbildung von Menschen mit Behinderungen ab 15, Ernährung) dürfen zusammen die maßgebende Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.
„Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 35 Abs. 1 SGB XII – Miete und Heizung werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind. Für die Unterkunft (nicht die Heizung) gilt im ersten Jahr ab dem ersten Monat des Bezugs eine Karenzzeit: Dann wird die tatsächliche Miete anerkannt. Eine neue Karenzzeit gibt es erst, wenn du vorher mindestens drei Jahre weder Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) noch Leistungen nach dem SGB II bezogen hast; eine im SGB II in den letzten zwei Jahren schon genutzte Karenzzeit wird angerechnet.
„Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; … Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 35 Abs. 1 SGB XII – Auch in der Karenzzeit wird die Miete nur bis zum Eineinhalbfachen der angemessenen Kosten übernommen; im Einzelfall kann mehr anerkannt werden, wenn höhere Kosten unabweisbar sind oder in Haushaltsgemeinschaften mit Kindern anfallen. Keine Karenzzeit gilt, soweit die Miete über einer örtlichen Quadratmeter-Höchstgrenze liegt oder über der nach der Mietpreisbremse (§§ 556d bis 556g BGB) zulässigen Miete.
„Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 werden tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen; … In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Haushaltsgemeinschaften mit Kindern anfallen. Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft gelten als unangemessen und die Sätze 2 und 3 gelten nicht, soweit 1. in dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen Gebiet eine Obergrenze für tatsächliche Aufwendungen bezogen auf einen Quadratmeter Wohnfläche bestimmt ist und die tatsächlichen Aufwendungen darüber liegen oder 2. die vereinbarte Miete die nach den §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Miethöhe übersteigt; …“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 140 SGB XII – Bezugszeiten bis zum 31. Dezember 2022 zählen bei der Karenzzeit nicht mit. Keine Karenzzeit gibt es, wenn für deine jetzige Wohnung schon in einem früheren Bewilligungszeitraum nur die angemessenen statt der tatsächlichen Kosten anerkannt wurden.
„(1) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt. (2) § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 35a Abs. 2 SGB XII – Vor einem neuen Mietvertrag musst du den Träger am neuen Ort informieren. Sind die neuen Kosten zu hoch, werden nur die angemessenen übernommen, außer der Träger hat vorher zugestimmt; in der Karenzzeit gibt es höhere Kosten nach einem Umzug nur mit vorheriger Zusicherung. Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten, Kaution und Genossenschaftsanteile können nach vorheriger Zustimmung übernommen werden – Kaution und Genossenschaftsanteile meist als Darlehen, das mit 5 Prozent der Regelbedarfsstufe im Monat getilgt wird.
„Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach § 35 Absatz 3 Satz 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft unangemessen hoch, sind diese nur in Höhe angemessener Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen, es sei denn, der zuständige Träger der Sozialhilfe hat den darüberhinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Innerhalb der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der Träger der Sozialhilfe die Anerkennung vorab zugesichert hat. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen und Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden. Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach Satz 5 werden, solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe getilgt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 35 Abs. 2 SGB XII – Zu Beginn der Karenzzeit prüft der Träger, ob Miete und Heizung angemessen sind. Sind sie zu hoch, muss er dir das mit dem ersten Bewilligungsbescheid mitteilen und dich über die Dauer der Karenzzeit und das Verfahren danach unterrichten.
„Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 35 Abs. 3 SGB XII – Sind Miete oder Heizung zu hoch, werden sie trotzdem in tatsächlicher Höhe übernommen, bis es dir möglich oder zumutbar ist, die Kosten zu senken (Umzug, Untervermietung oder anders) – bei der Heizung läuft diese Frist von Anfang an, bei der Miete erst nach der Karenzzeit; in der Regel höchstens sechs Monate. Wäre eine Senkung unter Berücksichtigung der Kosten eines Umzugs unwirtschaftlich, muss das Amt keine Senkung verlangen. Stirbt ein Mitglied des Haushalts und waren die Kosten vorher angemessen, musst du die Kosten der weiter bewohnten Wohnung mindestens zwölf Monate nach dem Sterbemonat nicht senken.
„Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt für die Aufwendungen für Heizung und nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 für die Aufwendungen für Unterkunft so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 35a Abs. 1 SGB XII – Wohnst du im eigenen, geschützten Haus oder in der eigenen Wohnung, werden auch unabweisbare Instandhaltungs- und Reparaturkosten übernommen, soweit sie über zwölf Monate gesehen angemessen sind; darüber hinaus ist ein Darlehen möglich.
„Als Bedarf für Unterkunft werden auch die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 8 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie in den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbracht werden, das dinglich gesichert werden soll.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 32 SGB XII – Angemessene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gehören zum Bedarf, soweit du sie nicht aus eigenem Einkommen zahlen kannst. Bei bestimmten Formen der gesetzlichen Krankenversicherung (zum Beispiel freiwillig Versicherte oder Rentenantragsteller) und der sozialen Pflegeversicherung gilt der monatliche Beitrag als angemessen.
„(1) Angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können. … (2) Bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung … 3. als Rentenantragsteller nach § 189 des Fünften Buches als Mitglied einer Krankenkasse gelten, 4. nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte freiwillig versichert sind … gilt der monatliche Beitrag als angemessen. … (5) Bei Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung nach … gilt der monatliche Beitrag als angemessen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 32 Abs. 4 SGB XII – Bist du privat krankenversichert, sind Beiträge bis zur Hälfte des Beitrags für den Basistarif angemessen (wenn der Vertrag die Versicherungspflicht erfüllt) oder der Beitrag im Standardtarif. Höhere Beiträge können anerkannt werden, wenn die Leistungsberechtigung voraussichtlich nur bis zu drei Monate dauert, im begründeten Ausnahmefall auf Antrag bis zu sechs Monate.
„Bei Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, sind angemessene Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 anzuerkennen. Angemessen sind Beiträge 1. bis zu der Höhe des sich nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden halbierten monatlichen Beitrags für den Basistarif, sofern die Versicherungsverträge der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, oder 2. für eine Absicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. Ein höherer Beitrag kann als angemessen anerkannt werden, wenn die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel voraussichtlich nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten besteht. Im begründeten Ausnahmefall kann auf Antrag ein höherer Beitrag auch im Fall einer Leistungsberechtigung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten als angemessen anerkannt werden,“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 33 SGB XII – Damit du einen Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung erreichst, können die nötigen Beiträge (zum Beispiel zur gesetzlichen Rentenversicherung) als Bedarf übernommen werden. Hast du schon vor Beginn der Leistungen Beiträge für ein angemessenes Sterbegeld gezahlt (zum Beispiel für eine Sterbegeldversicherung) und weist das nach, werden diese Aufwendungen in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht schon vom Einkommen abgesetzt werden.
„(1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt werden. Aufwendungen nach Satz 1 sind insbesondere 1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, … (2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nach, so werden diese in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt werden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 31 SGB XII – Gesondert bezahlt werden die Erstausstattung für die Wohnung (mit Haushaltsgeräten), die Erstausstattung für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt sowie orthopädische Schuhe, Reparaturen und Miete therapeutischer Geräte. Diese Leistungen bekommt auch, wer sonst keinen Regelsatz bekommt, aber die Kosten nicht vollständig selbst tragen kann; dann kann Einkommen der nächsten bis zu sechs Monate angerechnet werden.
„(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, 2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie 3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten werden gesondert erbracht. (2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 34 Abs. 1 SGB XII – Für Schüler gibt es neben dem Regelbedarf Leistungen für Bildung, für Kinder und Jugendliche außerdem für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.
„Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 34 SGB XII – Zu Bildung und Teilhabe gehören: die tatsächlichen Kosten für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten (auch für Kinder in Kita oder Tagespflege), die nötigen Kosten der Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs, soweit sie nicht Dritte übernehmen, eine angemessene Lernförderung, wenn sie geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen (auch ohne Versetzungsgefährdung), die Kosten für ein gemeinschaftliches Mittagessen in Schule, Kita oder Tagespflege und für Kinder und Jugendliche unter 18 pauschal 15 Euro im Monat für Sport, Spiel, Kultur, Geselligkeit, Musikunterricht und Freizeiten, wenn dafür tatsächlich Kosten entstehen.
„(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für 1. Schulausflüge und 2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend. … (4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. … (5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an. (6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für 1. Schülerinnen und Schüler und 2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. … (7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an 1. Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, 2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und 3. Freizeiten. …“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 34a Abs. 1 SGB XII – Leistungen für Bildung und Teilhabe gibt es auf Antrag (außer dem persönlichen Schulbedarf); einen gesonderten Antrag braucht nur die Lernförderung. Sie gibt es auch, wenn sonst kein Regelsatz gezahlt wird, die Kosten aber nicht vollständig selbst gedeckt werden können.
„Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 4 bis 7 werden auf Antrag erbracht; gesonderte Anträge sind nur für Leistungen nach § 34 Absatz 5 erforderlich. Einer nachfragenden Person werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für Bedarfe nach § 34 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - Anlage (zu § 34) SGB XII – Der persönliche Schulbedarf beträgt 2026 in der Sozialhilfe 130 Euro für das im Jahr 2026 beginnende erste Schulhalbjahr und 65 Euro für das im Jahr 2026 beginnende zweite Schulhalbjahr.
„gültig im Kalenderjahr Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende erste Schulhalbjahr Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende zweite Schulhalbjahr … 2026 130 Euro 65 Euro“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - Art. 1 §§ 1 und 3 (§ 3: Anlage zu § 34 SGB XII) – Für den persönlichen Schulbedarf gibt es 2026 für das erste Schulhalbjahr 130 Euro und für das zweite Schulhalbjahr 65 Euro; nach der Verordnung gelten die Beträge von 2025 weiter.
„Die für das Jahr 2025 geltenden Beträge gelten daher für das Kalenderjahr 2026 weiter. … Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro gültig im Kalenderjahr Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende erste Schulhalbjahr Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende zweite Schulhalbjahr 2026 130 65“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 82 Abs. 1 SGB XII – Einkommen sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht dazu gehören unter anderem Leistungen nach dem SGB XII selbst, das Mutterschaftsgeld nach § 19 Mutterschutzgesetz, Ferienjobs von Schülern unter 25 (ohne Ausbildungsvergütung), steuerfreie Aufwandsentschädigungen und Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten (zum Beispiel Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale) im Kalenderjahr bis zur Höhe des Betrags nach § 3 Nr. 26 EStG, einmalige Erbschaften, Vermächtnisse und Pflichtteile sowie im Sterbemonat des Ehepartners und in den drei folgenden Kalendermonaten der Teil der Witwen- oder Witwerrente, der über die anschließende Rente hinausgeht.
„Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören 1. Leistungen nach diesem Buch, … 5. Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes, 6. Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, … 8. Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, kalenderjährlich bis zur Höhe des in § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrags, 9. einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen, … 12. Witwen- oder Witwerrente nach § 67 Nummer 5 und 6 des Sechsten Buches, nach § 23 Absatz 6 Nummer 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 65 Absatz 2 Nummer 1 des Siebten Buches, soweit diese Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, die anschließende Witwen- oder Witwerrente überschreitet.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 82 Abs. 7 SGB XII – Einnahmen zählen in dem Monat, in dem sie zufließen. Würde eine Nachzahlung (die nicht für den Zuflussmonat gezahlt wird) den Anspruch in diesem Monat entfallen lassen, wird sie auf sechs Monate verteilt.
„Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 82 Abs. 2 SGB XII – Vom Einkommen abgezogen werden Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, gesetzlich vorgeschriebene oder angemessene Versicherungsbeiträge, geförderte Riester-Beiträge bis zum Mindesteigenbeitrag und die mit dem Einkommen verbundenen notwendigen Ausgaben.
„Von dem Einkommen sind abzusetzen 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und 4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 82 Abs. 3 SGB XII – Wer arbeitet (angestellt oder selbständig), behält 30 Prozent seines Erwerbseinkommens, höchstens 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. In einer Werkstatt für behinderte Menschen bleiben ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 und die Hälfte des übrigen Entgelts frei.
„Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 82a SGB XII – Hast du mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten, bleiben von deiner gesetzlichen Rente 100 Euro im Monat frei und vom Rest 30 Prozent, zusammen höchstens 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Das gilt entsprechend für mindestens 33 Jahre vergleichbarer Zeiten in der Alterssicherung der Landwirte, in bestimmten versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigungen und in berufsständischen Versorgungswerken; diese Zeiten und Grundrentenzeiten können zusammengerechnet werden.
„(1) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches erreicht haben, ein Betrag in Höhe von 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach § 82 Absatz 1 abzusetzen, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vergleichbaren Zeiten in 1. einer Versicherungspflicht nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte haben, 2. einer sonstigen Beschäftigung, in der Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 des Sechsten Buches oder Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches bestand, haben oder 3. einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, haben. Absatz 1 gilt auch, wenn die 33 Jahre durch die Zusammenrechnung der Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und der Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches erfüllt werden. …“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 82 Abs. 4 SGB XII – Von einer zusätzlichen Altersvorsorge (zum Beispiel Betriebsrente, Riester- oder Rürup-Rente) bleiben 100 Euro im Monat frei und vom Rest 30 Prozent, zusammen höchstens 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1.
„Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 82 Abs. 1 SGB XII – Bei Minderjährigen zählt das Kindergeld als Einkommen des Kindes, soweit das Kind es für seinen notwendigen Lebensunterhalt (ohne Bildung und Teilhabe) braucht.
„Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 83 SGB XII – Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften für einen ausdrücklich genannten Zweck zählen nur als Einkommen, soweit die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Schmerzensgeld zählt nicht als Einkommen.
„(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. (2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 84 SGB XII – Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege zählen nicht als Einkommen, außer sie verbessern deine Lage so sehr, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre. Freiwillige Zuwendungen anderer (ohne rechtliche oder sittliche Pflicht) sollen nicht zählen, soweit das eine besondere Härte wäre.
„(1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben als Einkommen außer Betracht. Dies gilt nicht, soweit die Zuwendung die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre. (2) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 1 BSHG§88Abs2DV 1988 – Bei der Sozialhilfe bleiben für jede volljährige leistungsberechtigte Person (und für die anderen volljährigen Personen, deren Vermögen mitzählt: Ehe- und Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft sowie Eltern eines minderjährigen Kindes) sowie für jede alleinstehende minderjährige Person 10 000 Euro an Bargeld und sonstigen Geldwerten frei, dazu 500 Euro für jede Person, die von ihr überwiegend unterhalten wird.
„Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind: 1. für jede in § 19 Absatz 3, § 27 Absatz 1 und 2, § 41 und § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte volljährige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person, 10 000 Euro, 2. für jede Person, die von einer Person nach Nummer 1 überwiegend unterhalten wird, 500 Euro. Eine minderjährige Person ist alleinstehend im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, wenn sie unverheiratet und ihr Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht vom Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils abhängig ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 90 Abs. 1 SGB XII – Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen – abgesehen vom geschützten Vermögen.
„Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 90 Abs. 2 SGB XII – Die Sozialhilfe darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass du unter anderem folgendes einsetzt: Riester-Vermögen (auch in der Auszahlungsphase bei monatlicher Auszahlung), angemessenen Hausrat, Gegenstände, die für Ausbildung oder Beruf unentbehrlich sind, Familien- und Erbstücke, deren Verkauf eine besondere Härte wäre, ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück, das nach deinem Tod von Angehörigen bewohnt werden soll, kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte und ein angemessenes Auto.
„Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung … 2. eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; … 4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, 5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, 6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, … 8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, 9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, 10. eines angemessenen Kraftfahrzeuges.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 90 Abs. 3 SGB XII – Vermögen muss auch nicht eingesetzt werden, soweit das für dich und deine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte wäre.
„Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 91 SGB XII – Musst du Vermögen einsetzen, kannst es aber nicht sofort verbrauchen oder verwerten (zum Beispiel ein Haus, das erst verkauft werden muss), oder wäre das eine Härte, soll die Sozialhilfe als Darlehen gezahlt werden; der Träger kann eine Sicherung, etwa eine Grundschuld, verlangen.
„Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 37 SGB XII – Kann ein unabweisbarer Bedarf, der eigentlich aus dem Regelsatz zu bezahlen ist, nicht anders gedeckt werden, soll der Träger auf Antrag ein Darlehen geben. Zur Tilgung können bis zu 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 im Monat einbehalten werden.
„(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. … (4) Für die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 1 können von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 37a SGB XII – Fließt deine Rente zum ersten Mal und reicht das Geld bis zur ersten Rentenzahlung nicht, bekommst du auf Antrag ein Darlehen; das gilt auch für andere Einkünfte und Sozialleistungen, die erst am Monatsende fällig werden. Getilgt wird mit 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 im Monat; insgesamt zurückzahlen musst du höchstens 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1.
„(1) Kann eine leistungsberechtigte Person in dem Monat, in dem ihr erstmals eine Rente zufließt, bis zum voraussichtlichen Zufluss der Rente ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten, ist ihr insoweit auf Antrag ein Darlehen zu gewähren. Satz 1 gilt entsprechend für Einkünfte und Sozialleistungen, die am Monatsende fällig werden. (2) Das Darlehen ist in monatlichen Raten in Höhe von 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zu tilgen; insgesamt ist jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zurückzuzahlen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 26 Abs. 1 SGB XII – Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden, wenn du als Erwachsener dein Einkommen oder Vermögen absichtlich vermindert hast, um die Leistung zu bekommen oder zu erhöhen, oder wenn du trotz Belehrung weiter unwirtschaftlich handelst. Gekürzt werden kann dann um bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 im Monat.
„Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden 1. bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen, 2. bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen. In den Fällen des Satzes 1 kann die monatliche Geldleistung um einen Betrag vermindert werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 26 Abs. 2 SGB XII – Hast du zu Unrecht Sozialhilfe bekommen, weil du (oder dein Vertreter) vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder Pflichten verletzt hast, oder schuldest du Kostenersatz nach §§ 103, 104, kann der Träger das mit der laufenden Geldleistung verrechnen – mit bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 im Monat und für höchstens drei Jahre je Anspruch.
„Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn 1. es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder 2. es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt. In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrechnung mit einem monatlichen Betrag vorgenommen werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt;“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 44 Abs. 1 SGB XII – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es nur auf Antrag. Gesondert beantragen musst du einmalige Bedarfe (Erstausstattungen, orthopädische Schuhe, therapeutische Geräte), Vorsorgebeiträge, Lernförderung und Darlehen.
„Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 18 Abs. 2 SGB XII – Erfährt ein nicht zuständiger Sozialhilfeträger oder eine nicht zuständige Gemeinde, dass du Sozialhilfe brauchst, muss sie das unverzüglich an den zuständigen Träger weitergeben. Liegen die Voraussetzungen vor, setzt die Sozialhilfe schon zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die nicht zuständige Stelle davon erfahren hat.
„Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 35a Abs. 3 SGB XII – Auf deinen Antrag zahlt der Träger Miete und Heizkosten direkt an den Vermieter oder andere Empfänger. Ohne Antrag soll er das tun, wenn nicht sichergestellt ist, dass das Geld für die Miete verwendet wird – zum Beispiel bei Mietrückständen, die zur fristlosen Kündigung berechtigen.
„Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind auf Antrag der leistungsberechtigten Person durch Direktzahlung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu decken; … Direktzahlungen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte sollen erfolgen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn 1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 36 Abs. 1 SGB XII – Schulden (zum Beispiel Mietschulden) können übernommen werden, wenn das zur Sicherung der Unterkunft oder in einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist; drohen Wohnungslosigkeit, sollen sie übernommen werden. Das geht als Zuschuss oder Darlehen.
„Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 17 Abs. 1 SGB XII – Auf Sozialhilfe hast du einen Rechtsanspruch, soweit das Gesetz bestimmt, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
„Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 78 SGG – Bevor du gegen einen Bescheid klagst, wird er in einem Vorverfahren nachgeprüft – auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit. Das gilt auch, wenn dein Antrag abgelehnt wurde. Das Vorverfahren beginnt mit deinem Widerspruch.
„(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. … (3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 84 Abs. 1 SGG – Den Widerspruch musst du innerhalb eines Monats einlegen, nachdem dir der Bescheid bekannt gegeben wurde – bei Bekanntgabe im Ausland innerhalb von drei Monaten. Du kannst ihn schriftlich, in bestimmter elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stelle einlegen, die den Bescheid erlassen hat.
„Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 84 Abs. 2 SGG – Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei einer anderen inländischen Behörde oder einem Versicherungsträger eingeht; diese leiten ihn weiter.
„Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde … eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten,“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 99 Abs. 1 SGB XII – Haben die Länder bestimmt, dass die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden zur Durchführung der Sozialhilfe heranziehen, erlässt der Kreis den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.
„Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem Buch heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 1 Abs. 1 SGB X – Das Erste Kapitel des SGB X (Verwaltungsverfahren, §§ 1 bis 66 – dazu gehören Fristen, Bekanntgabe und Überprüfung von Bescheiden) gilt für die Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem Sozialgesetzbuch. Für Behörden unter anderem der Länder und Gemeinden gilt es bei besonderen Teilen, die erst nach Inkrafttreten dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuchs wurden, nur, wenn diese es mit Zustimmung des Bundesrates für anwendbar erklären.
„Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 37 Abs. 2 SGB X – Ein Bescheid, der per Post im Inland kommt, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, ein elektronisch übermittelter am vierten Tag nach der Absendung. Kommt er gar nicht oder später an, gilt das nicht; im Zweifel muss die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachweisen.
„Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 64 SGG – Eine Frist nach Monaten endet mit dem Tag des letzten Monats, der nach seiner Zahl dem Tag entspricht, an dem sie ausgelöst wurde (gibt es den Tag nicht, am Monatsende). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.
„(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat. (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 26 SGB X – Fristen im Verwaltungsverfahren berechnen sich nach dem BGB. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie erst am nächsten Werktag – außer die Behörde hat dir unter Hinweis auf diese Regel einen bestimmten Tag als Fristende genannt.
„(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. … (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 66 SGG – Die Frist läuft nur, wenn der Bescheid dich schriftlich oder elektronisch über den Rechtsbehelf, die Stelle, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die Frist belehrt. Fehlt diese Belehrung oder ist sie falsch, kannst du innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
„(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig,“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 116 Abs. 2 SGB XII – Bevor über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen ihre Art und Höhe entschieden wird, sind sozial erfahrene Dritte (zum Beispiel aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen) beratend zu beteiligen – soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt.
„Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 85 SGG – Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, hilft sie ihm ab. Sonst bekommst du einen schriftlichen, begründeten Widerspruchsbescheid mit Belehrung über Klage, Frist und Gericht.
„(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen. (2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid … (3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. … Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 51 Abs. 1 SGG – Für Streit in Angelegenheiten der Sozialhilfe – dazu gehören die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und die Übernahme von Bestattungskosten – sind die Sozialgerichte zuständig.
„Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten … 6a. in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 87 SGG – Gegen den Widerspruchsbescheid kannst du innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht erheben (bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate) – schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts.
„(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. … (2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 183 SGG – Für Versicherte und Leistungsempfänger ist das Verfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei – auch für dich, wenn du eine abgelehnte Leistung erst einklagst.
„Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. … Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 77 SGG – Legst du keinen Widerspruch oder keine Klage ein (oder ohne Erfolg), wird der Bescheid für dich bindend.
„Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 67 SGG – Hast du die Widerspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt, kannst du Wiedereinsetzung beantragen – innerhalb eines Monats, nachdem das Hindernis weggefallen ist, und den Widerspruch in dieser Zeit nachholen. Nach einem Jahr seit Fristende geht das nur noch bei höherer Gewalt.
„(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. … Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. … (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 116a SGB XII – Bei der Überprüfung eines falschen Bescheids nach § 44 SGB X gelten in der Sozialhilfe kürzere Fristen: Ein Bescheid, der dich zu Unrecht belastet, ist nur zurückzunehmen, wenn die Rücknahme spätestens vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem er bekannt gegeben wurde, beantragt wird; nachgezahlt wird höchstens für ein Jahr statt für vier Jahre.
„§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass 1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird, 2. anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 44 SGB X – Ist die Frist abgelaufen, kannst du einen falschen Bescheid trotzdem überprüfen lassen: Wurden Sozialleistungen zu Unrecht nicht gezahlt, weil das Recht falsch angewandt oder von falschen Tatsachen ausgegangen wurde, muss die Behörde den Bescheid auch nach Ablauf der Frist für die Vergangenheit zurücknehmen (nicht, wenn er auf vorsätzlich falschen Angaben beruht). Nachgezahlt wird dann höchstens für vier Jahre, gerechnet ab Beginn des Jahres deines Antrags.
„(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. … (4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 7 Abs. 1 SGB II – Grundsicherungsgeld bekommt, wer mindestens 15 Jahre alt ist und die Altersgrenze (je nach Jahrgang 65 bis 67 Jahre) noch nicht erreicht hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Das Gesetz nennt diese Personen „erwerbsfähige Leistungsberechtigte“; Ausschlüsse regeln die folgenden Sätze und Absätze.
„Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 7 Abs. 1 WoGG – Kein Wohngeld bekommt grundsätzlich, wer unter anderem Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht.
„Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von 1. Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, … 5. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, 6. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, … 8. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder …“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 94 Abs. 1 SGB XII – Hast du für die Zeit der Leistungen einen Unterhaltsanspruch nach dem BGB, geht er bis zur Höhe der Leistungen samt Auskunftsanspruch auf den Träger über. Das gilt nicht, soweit der Unterhalt laufend gezahlt wird, nicht gegen Verwandte ab dem zweiten Grad (zum Beispiel Großeltern oder Enkel) und nicht gegen Unterhaltspflichtige, die selbst zum Personenkreis des § 19 gehören; ebenso nicht gegen die eigenen Eltern, wenn du schwanger bist oder dein Kind unter 6 betreust.
„Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 94 Abs. 1a SGB XII – Unterhaltsansprüche gegen deine Kinder und Eltern werden nicht berücksichtigt und gehen nicht auf den Träger über, außer das jährliche Gesamteinkommen des jeweiligen Kindes oder Elternteils liegt über 100 000 Euro. Es wird vermutet, dass es darunter liegt. Um das zu widerlegen, kann der Träger von dir Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf ihr Einkommen zulassen. Nicht für minderjährige Kinder in der Hilfe zum Lebensunterhalt.
„Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 94 Abs. 3 SGB XII – Unterhaltsansprüche gehen nicht über, soweit der Unterhaltspflichtige selbst Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bekommt oder durch die Zahlung bekäme oder soweit der Übergang eine unbillige Härte wäre.
„Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit 1. die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder 2. der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 117 Abs. 1 SGB XII – Unterhaltspflichtige, ihre nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner und Kostenersatzpflichtige müssen dem Sozialamt über ihr Einkommen und Vermögen Auskunft geben und auf Verlangen Belege vorlegen, soweit die Durchführung des SGB XII es erfordert. Auskunftspflichtig sind auch Mitbewohner, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft unterstützen.
„Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 74 SGB XII – Die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernimmt die Sozialhilfe, soweit es den zur Bestattung Verpflichteten nicht zuzumuten ist, sie zu tragen.
„Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 98 Abs. 3 SGB XII – Zuständig für die Bestattungskosten ist der Träger, der dem Verstorbenen bis zum Tod Sozialhilfe geleistet hat; sonst der Träger, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
„In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026