Landeserziehungsgeld Sachsen
Wohnst du in Sachsen, betreust dein Kind im dritten Lebensjahr (auf Antrag schon im zweiten) selbst, nutzt keinen geförderten Kita- oder Tagespflegeplatz und arbeitest nicht voll, kann es je nach Kind und Einkommen bis zu 150, 200 oder 300 Euro im Monat für 5 bis 12 Monate geben.
Stand 21.10.2026 · gilt für: Sachsen; Lesefassung des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes „Fassung vom 01.01.2019“ (am 2026-10-21 aktuell auf REVOSax); Einkommensberechnung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz noch nicht gelesen · Zuständig: Landkreis oder Kreisfreie Stadt (wie beim Elterngeld), Kommunaler Sozialverband Sachsen
Kurz erklärt
- Wer in Sachsen sein Kind im dritten Lebensjahr (auf Antrag schon im zweiten) selbst betreut und dafür keinen staatlich geförderten Kita- oder Tagespflegeplatz nutzt, kann Landeserziehungsgeld bekommen.1,2
- Im Monat 150 Euro für das erste Kind, 200 Euro für das zweite, 300 Euro ab dem dritten.3
- Es gibt eine Einkommensgrenze – ab dem dritten Kind nicht.4
Wer bekommt es?
- Die wichtigsten Voraussetzungen: Du hast deinen Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Sachsen, lebst mit deinem Kind in einem Haushalt (mit Personensorge), betreust und erziehst es selbst, nutzt für das Kind keinen staatlich geförderten Kita- oder Tagespflegeplatz und bist nicht voll erwerbstätig.1
- Ausnahmen von der Kita-Bedingung sollen gemacht werden, unter anderem bei stundenweiser Eingewöhnung in der Kita, bei einer Beschäftigung zur Berufsbildung oder solange Schule oder Studium noch nicht abgeschlossen sind (nach unserer Prüfung jeweils deine eigenen), wenn du die Betreuung aus wichtigem Grund unterbrechen musst oder wenn ein ärztliches Attest bescheinigt, dass der stundenweise Kita-Besuch für den Therapieerfolg bei einer umschriebenen Entwicklungsauffälligkeit deines Kindes erforderlich ist.5
- Was als volle Erwerbstätigkeit gilt, regelt das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung vom 31.12.2006, auf das das Landesgesetz verweist – noch nicht belegt.1,6
Wie viel?
- 150 Euro im Monat für das erste Kind, 200 Euro für das zweite und 300 Euro ab dem dritten Kind. Als erstes, zweites, drittes Kind zählen nur deine Kinder oder die deines nicht dauernd getrennt lebenden Partners, die bei dir leben und für die einer von euch Kindergeld bekommt (oder ohne § 65 Abs. 1 EStG bzw. § 4 Abs. 1 BKGG bekäme) – nach unserer Prüfung auch für die Höhe.3,7
- Liegt das Einkommen (nach unserer Prüfung ein Jahresbetrag) über 24 600 Euro (Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben) bzw. 21 600 Euro (andere), wird das Landeserziehungsgeld gemindert; die Grenzen steigen um 3 140 Euro für jedes weitere Kind von dir oder deinem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, für das du oder dein Ehegatte Kindergeld bekommt (oder ohne § 65 Abs. 1 EStG bzw. § 4 Abs. 1 BKGG bekäme). Es zählt das Einkommen im Kalenderjahr nach der Geburt; beginnt es schon im zweiten Lebensjahr, das im Geburtsjahr. Ab dem dritten Kind gibt es keine Einkommensgrenze. Beträge unter 10 Euro im Monat werden nicht gezahlt. Wie das Einkommen berechnet wird, ist noch nicht belegt.4,8
Wie lange?
- Im dritten Lebensjahr, längstens bis das Kind drei Jahre alt ist: neun Monate beim ersten und zweiten Kind, zwölf Monate ab dem dritten Kind – wenn du seit dem vollendeten 14. Lebensmonat keinen staatlich geförderten Kita- oder Tagespflegeplatz in Anspruch genommen hast; sonst fünf, sechs bzw. sieben Monate.2
- Auf Antrag schon im zweiten Lebensjahr, aber nicht vor dem Ende deines Elterngelds – dann fünf, sechs bzw. sieben Monate.2
- Fällt eine Voraussetzung weg, endet das Landeserziehungsgeld mit Ablauf dieses Monats – zum Beispiel (nach unserer Prüfung), wenn du für das Kind einen geförderten Kita- oder Tagespflegeplatz in Anspruch nimmst und keine Ausnahme greift.9
Antrag und Fristen
- Stell den Antrag schriftlich, frühestens drei Monate vor dem Zeitraum, den du gewählt hast. Rückwirkend gibt es Landeserziehungsgeld nur für den Monat vor dem Antrag.10
- Zuständig sind die Landkreise und Kreisfreien Städte – in Sachsen dieselben Stellen wie beim Elterngeld.11
- Bei Streit entscheiden die Sozialgerichte; für das Verfahren gelten SGB I und SGB X entsprechend. Weil die Sozialgerichte zuständig sind, kannst du gegen einen Bescheid nach unserer Prüfung wie beim Elterngeld innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (siehe Seite Elterngeld).12,13,14
Zusammenspiel mit anderen Leistungen
Was wir nicht abbilden
Für diese Fälle sagt die Seite lieber offen „nicht berechenbar“, als zu raten – bitte direkt bei der zuständigen Stelle klären.
- Einkommensberechnung und Minderung (§§ 5, 6 Bundeserziehungsgeldgesetz, Fassung 31.12.2006).
- Was als volle Erwerbstätigkeit gilt (§ 2 Bundeserziehungsgeldgesetz).
- Adoptivkinder (§ 2 Abs. 3), Härtefälle (§ 1 Abs. 2 erster Fall).
- Weitere Voraussetzungen aus § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 9 Bundeserziehungsgeldgesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SächsLErzGG) – nicht gelesen; der Ersatzweg über die Elterngeld-Berechtigung (§ 1 Abs. 1 Satz 3 SächsLErzGG, verweist auf § 1 BEEG) – nicht abgebildet.
- Ob Landeserziehungsgeld beim Grundsicherungsgeld, Kinderzuschlag oder Wohngeld als Einkommen zählt.
Rechtsgrundlagen dieser Seite
Jede Aussage oben trägt eine Fußnote zum Beleg: Paragraf, unsere Lesart und der wörtliche Satz aus der amtlichen Fassung. Alle Belege wurden in zwei getrennten Durchgängen geprüft.
- Gesetz über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen (Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz), Fassung vom 01.01.2019 (SächsLErzGG)§ 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 8, § 9 · · amtliche Fassung
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)§ 78, § 84 · Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535; · zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 · Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war · amtliche Fassung
Was wir noch prüfen
Transparenz gehört dazu: Diese Punkte sind noch nicht abschließend belegt. Die Seite trifft dazu keine Aussage, bis sie es sind.
- Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung vom 31.12.2006 (§§ 2, 5, 6) lesen: Arbeitszeitgrenze, Einkommensberechnung, Minderung. Sekundärquellen nennen höchstens 30 Wochenstunden – nicht belegt.
- Ob die Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 auch für die Bedingung „seit dem vollendeten 14. Lebensmonat“ in § 2 Abs. 1 gelten (wichtig für 9 bzw. 12 statt 5 bis 7 Monate).
- Ob Elterngeld Plus (das bis in das dritte Lebensjahr reichen kann, siehe Seite Elterngeld) und Landeserziehungsgeld im dritten Lebensjahr nebeneinander gezahlt werden, regelt das SächsLErzGG nicht ausdrücklich – Vollzugshinweise prüfen.
- Örtliche Zuständigkeit (nach unserer Prüfung der Wohnort) nicht belegt.
- Anrechnung bei anderen Sozialleistungen (§ 7: „eine dem Bundeserziehungsgeld vergleichbare Leistung im Sinne des § 8 BErzGG“ – nicht gelesen).
- 2026-10-21 geprüft: REVOSax zeigt „Fassung gültig ab: 1. Januar 2019“, keine spätere Änderung.
Belege
- § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsLErzGG – Voraussetzungen für das Landeserziehungsgeld in Sachsen sind unter anderem: Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Sachsen, ein Kind (geboren nach dem 31.12.2006, mit Personensorge) im selben Haushalt, das man selbst betreut und erzieht, kein staatlich geförderter Platz in einer Kita oder in der Kindertagespflege für dieses Kind und keine volle Erwerbstätigkeit.
„Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat, wer seinen Hauptwohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen hat, mit einem nach dem 31. Dezember 2006 geborenen Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht, für dieses Kind keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung oder staatlich geförderte Kindertagespflege im Sinne von § 1 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen … beansprucht, keine oder keine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) … ausübt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 2 SächsLErzGG – Landeserziehungsgeld gibt es im dritten Lebensjahr des Kindes, längstens bis das Kind drei Jahre alt ist: beim ersten und zweiten Kind neun Monate, ab dem dritten Kind zwölf Monate, wenn seit dem vollendeten 14. Lebensmonat kein staatlich geförderter Kita- oder Tagespflegeplatz in Anspruch genommen wurde; sonst fünf, sechs bzw. sieben Monate. Auf Antrag beginnt es schon im zweiten Lebensjahr, dann aber nicht vor dem Ende des Elterngeld-Anspruchs – und dauert fünf, sechs bzw. sieben Monate.
„(1) … Landeserziehungsgeld wird im dritten Lebensjahr des Kindes, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gewährt. … Die Leistungsdauer beträgt beim ersten und beim zweiten Kind neun Monate, ab dem dritten Kind zwölf Monate, wenn für dieses Kind seit seinem vollendeten 14. … Lebensmonat die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 vorgelegen haben. … Andernfalls beträgt die Leistungsdauer beim ersten Kind fünf Monate, beim zweiten Kind sechs Monate und ab dem dritten Kind sieben Monate. … (2) … Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird Landeserziehungsgeld auf Antrag des Berechtigten beginnend bereits im zweiten Lebensjahr des Kindes gewährt, jedoch nicht vor dem Ende des Anspruchs des Berechtigten auf Elterngeld. … Die Leistungsdauer beträgt in diesen Fällen beim ersten Kind fünf Monate, beim zweiten Kind sechs Monate und ab dem dritten Kind sieben Monate.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 3 Abs. 1 SächsLErzGG – Das Landeserziehungsgeld beträgt im Monat 150 Euro für das erste Kind, 200 Euro für das zweite und 300 Euro ab dem dritten Kind.
„Das Landeserziehungsgeld beträgt für das erste Kind 150 Euro, für das zweite Kind 200 EUR und ab dem dritten Kind 300 Euro monatlich.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 3 Abs. 2 SächsLErzGG – Liegt das Einkommen (berechnet nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz) bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, über 24 600 Euro, bei anderen über 21 600 Euro, wird das Landeserziehungsgeld gemindert; die Grenzen steigen um 3 140 Euro für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, für das einer von ihnen Kindergeld bekommt (oder ohne § 65 Abs. 1 EStG bzw. § 4 Abs. 1 BKGG bekäme). Ab dem dritten Kind gibt es keine Einkommensgrenze. Beträge unter 10 Euro im Monat werden nicht gezahlt.
„(2) … Überschreitet das nach § 6 BErzGG ermittelte Einkommen bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 24 600 Euro und bei anderen Berechtigten 21 600 Euro, wird das Landeserziehungsgeld in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 4 BErzGG gemindert. … Die Beträge der in Satz 1 genannten Einkommensgrenzen erhöhen sich um 3 140 Euro für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 EStG oder des § 4 Abs. 1 BKGG gezahlt werden würde. … Ein Betrag von weniger als 10 Euro monatlich wird nicht gewährt. … Die Sätze 1 und 2 gelten nicht ab dem dritten Kind.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 1 Abs. 2 SächsLErzGG – Von der Bedingung „kein geförderter Kita- oder Tagespflegeplatz“ soll abgesehen werden, unter anderem wenn eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird oder Schulausbildung oder Studium noch nicht abgeschlossen sind, wenn das Kind eine Kita zur Eingewöhnung stundenweise besucht, wenn der Berechtigte die Betreuung aus wichtigem Grund unterbrechen muss oder wenn ein ärztliches Attest bescheinigt, dass der stundenweise Kita-Besuch für den Therapieerfolg bei einer umschriebenen Entwicklungsauffälligkeit des Kindes erforderlich ist.
„(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 soll abgesehen werden, wenn … eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird, die Schulausbildung oder ein Studium noch nicht abgeschlossen ist, das Kind eine Kindertagesstätte zur Eingewöhnung stundenweise besucht, der Berechtigte aus einem wichtigen Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes unterbrechen muss oder ein ärztliches Attest ausweist, dass der stundenweise Besuch einer Kindertageseinrichtung für den Therapieerfolg hinsichtlich einer umschriebenen Entwicklungsauffälligkeit des Kindes erforderlich ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 8 Abs. 1 SächsLErzGG – Wo das Gesetz auf das Bundeserziehungsgeldgesetz verweist, gilt dessen Fassung vom 31. Dezember 2006.
„Soweit in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes verwiesen wird, bezieht sich diese Verweisung auf die am 31. Dezember 2006 geltende Fassung.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 2 Abs. 1 SächsLErzGG – Als erstes, zweites, drittes Kind zählen nur Kinder des Berechtigten oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, Lebenspartners oder Partners in eheähnlicher Gemeinschaft, die im selben Haushalt leben und für die einer von ihnen Kindergeld bekommt (oder ohne § 65 Abs. 1 EStG bzw. § 4 Abs. 1 BKGG bekäme).
„Berücksichtigt werden nur Kinder des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder Partners in eheähnlicher Gemeinschaft, die mit dem Berechtigten in einem Haushalt leben und für die ihm oder seinem Ehegatten oder Lebenspartner oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) … oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) … zu zahlen wäre.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 3 Abs. 3 SächsLErzGG – Für die Einkommensgrenze zählt das Einkommen im Kalenderjahr nach der Geburt des Kindes; beginnt das Landeserziehungsgeld schon im zweiten Lebensjahr, das Einkommen im Kalenderjahr der Geburt.
„In entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 2 BErzGG wird für die Berechnung des Landeserziehungsgeldes nach § 2 Abs. 1 das Einkommen aus dem Kalenderjahr nach der Geburt des Kindes und in den Fällen des § 2 Abs. 2 aus dem Kalenderjahr der Geburt berücksichtigt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 2 Abs. 4 SächsLErzGG – Der Anspruch endet vorzeitig mit Ablauf des Monats, in dem eine Voraussetzung wegfällt.
„Der Anspruch auf Landeserziehungsgeld endet vorzeitig mit Ablauf des Monats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 4 SächsLErzGG – Landeserziehungsgeld gibt es nur auf schriftlichen Antrag, rückwirkend nur für den Monat vor dem Antrag; der Antrag darf frühestens drei Monate vor Beginn des gewählten Zeitraums gestellt werden.
„Das Landeserziehungsgeld wird auf Antrag gewährt, rückwirkend nur für den Monat vor Antragstellung. … Der Antrag ist schriftlich zu stellen, frühestens drei Monate vor Beginn des gewählten Leistungszeitraumes.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 5 SächsLErzGG – Zuständig sind die Landkreise und Kreisfreien Städte (wie beim Elterngeld), darüber der Kommunale Sozialverband Sachsen.
„Sachlich zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes sowie für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und für die Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes sind die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden und der Kommunale Sozialverband Sachsen als obere Verwaltungsbehörde.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 9 SächsLErzGG – Für das Verfahren gelten SGB I und SGB X entsprechend; bei Streit entscheiden die Sozialgerichte.
„(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden das Erste Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) – Allgemeiner Teil – … und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) … in den jeweils geltenden Fassungen, entsprechende Anwendung. (2) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 78 SGG – Bevor du gegen einen Bescheid klagst, wird er in einem Vorverfahren nachgeprüft – auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit. Das gilt auch, wenn dein Antrag abgelehnt wurde. Das Vorverfahren beginnt mit deinem Widerspruch.
„(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. … (3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 84 Abs. 1 SGG – Den Widerspruch musst du innerhalb eines Monats einlegen, nachdem dir der Bescheid bekannt gegeben wurde – bei Bekanntgabe im Ausland innerhalb von drei Monaten. Du kannst ihn schriftlich, in bestimmter elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stelle einlegen, die den Bescheid erlassen hat.
„Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 1 Abs. 3 SächsLErzGG – Wer Landeserziehungsgeld oder eine vergleichbare Leistung eines anderen Landes bezieht, bekommt kein sächsisches Landeserziehungsgeld.
„Der Bezug von Landeserziehungsgeld oder von vergleichbaren Leistungen anderer Länder schließt den Bezug des Sächsischen Landeserziehungsgeldes aus.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026