Arbeitslosengeld

Verlierst du deinen Job, zahlt die Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld – 60 Prozent deines pauschalierten Nettolohns, mit Kind 67 Prozent, je nach Versicherungszeit und Alter 6 bis 24 Monate lang (bei der kurzen Anwartschaftszeit 3 bis 5 Monate). Melde dich spätestens drei Monate vor dem Ende deines Jobs arbeitsuchend, sonst droht eine Sperrzeit.

Stand 3.11.2026 · gilt für: aktuelle Fassung des SGB III (zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228); Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze 2026 aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 278); Werte für 2027 noch nicht erfasst. Wer nach dem 31.12.2019 nicht mehr versicherungspflichtig war, für den gelten Anwartschaftszeit, Rahmenfrist und Anspruchsdauer in alter Fassung – nicht dargestellt. · Zuständig: Agentur für Arbeit

Kurz erklärt

  • Arbeitslosengeld ersetzt einen Teil deines Lohns, wenn du arbeitslos wirst oder an einer geförderten beruflichen Weiterbildung teilnimmst.1,2
  • Du bekommst es, wenn du arbeitslos bist, dich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hast und in den 30 Monaten davor (Rahmenfrist, siehe unten) mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig warst (Anwartschaftszeit).3,4,5
  • Es beträgt 60 Prozent deines pauschalierten Nettolohns, wenn du ein Kind hast (oder dein Ehe- oder Lebenspartner) 67 Prozent.6
  • Je nach Versicherungszeit und Alter bekommst du es 6 bis 12 Monate lang, ab 50 Jahren bis zu 15, ab 55 bis zu 18 und ab 58 bis zu 24 Monate (bei der kurzen Anwartschaftszeit 3 bis 5 Monate).7,8
  • Die wichtigste Frist: Melde dich spätestens drei Monate vor dem Ende deines Jobs arbeitsuchend – erfährst du später davon, innerhalb von drei Tagen. Sonst droht eine Sperrzeit.9,10,11

Wer bekommt es?

  • Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben.3
  • Arbeitslos bist du, wenn du keine Beschäftigung hast, dich selbst um eine neue Stelle bemühst (Eigenbemühungen) und der Agentur für Arbeit für die Vermittlung zur Verfügung stehst.12
  • Mit einem Nebenjob oder einer selbständigen Tätigkeit unter 15 Stunden in der Woche giltst du weiter als beschäftigungslos; mehrere Tätigkeiten werden zusammengezählt. Arbeitslos bist du aber nur, wenn du außerdem verfügbar bist und dich um Arbeit bemühst – nach unserer Prüfung kann auch ein kleiner Nebenjob die Verfügbarkeit einschränken. Ein Ehrenamt schadet nicht, solange es deine Suche nach Arbeit nicht beeinträchtigt.13,12,14
  • Eigenbemühungen: Du musst alle Möglichkeiten nutzen, wieder Arbeit zu finden – vor allem die Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung erfüllen.15
  • Verfügbar bist du, wenn du eine versicherungspflichtige, zumutbare Arbeit von mindestens 15 Stunden in der Woche ausüben kannst und darfst, Vorschlägen der Agentur zeit- und ortsnah folgen kannst und bereit bist, jede solche Arbeit anzunehmen und an Maßnahmen teilzunehmen. Du darfst dich auf Teilzeit (ab 15 Stunden) beschränken – aber nicht erst, wenn dir eine bestimmte Stelle angeboten wird.16,17
  • Schüler und Studenten gelten als nicht verfügbar, außer sie weisen nach, dass ihre Ausbildung eine versicherungspflichtige Arbeit von mindestens 15 Wochenstunden zulässt.18
  • Zumutbar ist grundsätzlich jede Arbeit, die du leisten kannst – auch befristet oder außerhalb deines Berufs. Nicht zumutbar: Lohn mehr als 20 Prozent unter deinem bisherigen (erste drei Monate) bzw. mehr als 30 Prozent (Monat vier bis sechs); ab dem siebten Monat nur, wenn das Netto nach Abzug der Arbeitskosten unter deinem Arbeitslosengeld läge.19,20
  • Pendeln von mehr als zweieinhalb Stunden am Tag (bei über sechs Stunden Arbeit) bzw. mehr als zwei Stunden (bei sechs Stunden oder weniger) ist in der Regel nicht zumutbar. Ab dem vierten Monat ist ein Umzug für eine Stelle in der Regel zumutbar, außer ein wichtiger Grund wie familiäre Bindungen steht entgegen.21
  • Anwartschaftszeit: mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht in der Rahmenfrist von 30 Monaten (nach unserer Prüfung: zurückgerechnet ab dem Tag vor dem Tag, an dem du alle übrigen Voraussetzungen erfüllst). Die Rahmenfrist reicht nicht in eine frühere zurück, in der du schon einmal eine Anwartschaftszeit erfüllt hattest.4,5
  • Erfüllst du das nicht, warst aber überwiegend kurz befristet beschäftigt (im Voraus auf höchstens 14 Wochen befristet) und hast in den letzten zwölf Monaten vor dem Ende deiner Beschäftigung nicht mehr als das 1,5-Fache der Bezugsgröße verdient, die bei Entstehung deines Anspruchs maßgeblich ist (für Ansprüche aus 2026: 71 190 Euro, unsere Rechnung aus 47 460 Euro), reichen sechs Monate – das musst du darlegen und nachweisen.22,23
  • Warst du nach dem 31. Dezember 2019 gar nicht mehr versicherungspflichtig, gilt für dich altes Recht (hier nicht dargestellt).24
  • Bist du allein deshalb nicht arbeitslos, weil du länger als sechs Monate gesundheitlich so eingeschränkt bist, dass du nicht mindestens 15 Stunden in der Woche zu üblichen Bedingungen arbeiten kannst, bekommst du trotzdem Arbeitslosengeld – wenn du dich arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hast (nach unserer Prüfung; das Gesetz ersetzt nur die fehlende Arbeitslosigkeit) und solange die Rentenversicherung keine Erwerbsminderung festgestellt hat. Die Agentur fordert dich dann auf, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Reha oder Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen; sonst ruht das Geld. Wird dir später Übergangsgeld oder eine Erwerbsminderungsrente zuerkannt, holt sich die Agentur das Geld bei der Rentenversicherung zurück; hat die Rentenversicherung schon an dich gezahlt, musst du das Arbeitslosengeld insoweit selbst erstatten.25,26
  • Ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze gibt es kein Arbeitslosengeld mehr.27
  • Teilarbeitslosengeld: Hattest du zwei versicherungspflichtige Jobs und verlierst einen, kannst du Teilarbeitslosengeld bekommen, wenn du den weggefallenen Job in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate neben dem anderen hattest, eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchst und dich teilarbeitslos meldest. Es wird sechs Monate lang gezahlt und endet unter anderem, wenn du eine Tätigkeit von mehr als fünf Wochenstunden oder für mehr als zwei Wochen aufnimmst, spätestens ein Jahr nach Entstehung.28,29
  • Bei beruflicher Weiterbildung: Nimmst du an einer von der Agentur geförderten Weiterbildung teil (Bildungsgutschein), bekommst du Arbeitslosengeld, auch wenn du deshalb nicht verfügbar bist. Warst du vorher nicht arbeitslos, reicht es, wenn du bei Beginn einen offenen Anspruch hättest oder die Anwartschaftszeit erfüllt hättest.30,31,32
  • Ob deine Weiterbildungskosten übernommen werden, liegt im Ermessen der Agentur; das Arbeitslosengeld während der Weiterbildung dagegen ist ein Rechtsanspruch.32,2

Wie viel?

  • So wird gerechnet: Aus deinem beitragspflichtigen Bruttolohn je Tag (Bemessungsentgelt) wird das Leistungsentgelt – abgezogen werden pauschal 20 Prozent für die Sozialversicherung, die Lohnsteuer nach deiner Steuerklasse zu Beginn des Jahres, in dem dein Anspruch entsteht, und der Solidaritätszuschlag. Davon bekommst du 60 Prozent, mit Kind 67 Prozent.33,34,6,35
  • 67 Prozent gibt es, wenn du ein Kind im Sinne des Einkommensteuerrechts hast (zum Beispiel ein eigenes Kind unter 18) – oder wenn dein Ehe- oder Lebenspartner eins hat, ihr nicht dauernd getrennt lebt und beide in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig seid.6,36,37
  • Maßgeblich ist der Lohn aus dem letzten Jahr vor dem Ende deiner letzten Versicherungspflicht (meist das Ende deines letzten versicherungspflichtigen Jobs – nach unserer Prüfung), und zwar die Abrechnungszeiträume, die beim Ausscheiden abgerechnet waren. Eine Abfindung zählt nicht mit.38,35
  • Berücksichtigt wird der Lohn höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze – für Lohn aus 2026 sind das 101 400 Euro im Jahr (8 450 Euro im Monat), also höchstens 281,67 Euro je Tag (nach unserer Prüfung und Rechnung). Für Lohn aus 2025 gilt nach unserer Lesart die Grenze 2025 (hier nicht belegt).39,40
  • Eltern und pflegende Angehörige: Zeiten mit Elterngeld (auch wenn du es nur wegen des Einkommens nicht bekommen hast, zum Beispiel weil du – oder ihr als Paar zusammen – über der Einkommensgrenze lagt, unsere Folgerung41) und Zeiten, in denen du ein Kind unter drei Jahren betreut und deshalb weniger gearbeitet oder verdient hast, zählen bei der Bemessung nicht mit (ob die Bedingung „weniger gearbeitet oder verdient“ auch für Elterngeld-Zeiten gilt, ist nach dem Wortlaut offen – nach unserer Lesart nicht). Ebenso Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 Pflegezeitgesetz zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause (nach unserer Lesart des Wortlauts nicht die Freistellung zur Begleitung am Lebensende oder zur Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Angehörigen), Familienpflegezeit und Nachpflegephase, wenn du wegen der Pflege weniger verdient oder gearbeitet hast, und eine nicht nur vorübergehend vereinbarte Teilzeit unter 80 Prozent einer vergleichbaren Vollzeitstelle (mindestens fünf Stunden weniger in der Woche), wenn du in den letzten dreieinhalb Jahren sechs Monate am Stück mit mehr Stunden gearbeitet hast (nicht bei Altersteilzeit, außer das Arbeitsverhältnis endete, weil dein Arbeitgeber zahlungsunfähig war). Bleiben dadurch im letzten Jahr weniger als 150 Tage mit Lohn (bei der kurzen Anwartschaftszeit 90 Tage), wird auf zwei Jahre zurückgeschaut; liegen auch darin keine 150 (bzw. 90) Tage mit Lohn, wird ein fiktiver Lohn nach deiner Qualifikation angesetzt (siehe unten) – das kann weniger sein als dein früherer Lohn (nach unserer Prüfung).42,43,44
  • Hast du im letzten Jahr an weniger als 150 Tagen Anspruch auf Lohn gehabt, wird auf zwei Jahre zurückgeschaut. Auf dein Verlangen auch dann, wenn es sonst unbillig hart wäre (zum Beispiel, weil du im Jahr davor deutlich mehr verdient hast – unser Beispiel); dann musst du die Unterlagen vorlegen.43
  • Reichen auch zwei Jahre nicht für 150 Tage, wird ein fiktiver Lohn angesetzt – je nach Qualifikation, die für die Stellen nötig ist, auf die dich die Agentur vermitteln soll. Für Ansprüche, die 2026 entstehen, sind das je Tag 158,20 Euro (Hochschule), 131,83 Euro (Fachschule, Meister), 105,47 Euro (Berufsausbildung) und 79,10 Euro (ohne Ausbildung, mindestens ein Betrag nach dem Mindestlohn) – unsere Rechnung aus der Bezugsgröße; dass die Bezugsgröße des Jahres zählt, in dem der Anspruch entsteht, ist unsere Lesart.44,23
  • Hast du in den letzten zwei Jahren schon einmal Arbeitslosengeld bekommen, wird mindestens nach dem Lohn von damals bemessen.45
  • Willst oder kannst du künftig weniger Stunden arbeiten als im Bemessungszeitraum, wird der Lohn, nach dem gerechnet wird (Bemessungsentgelt), im selben Verhältnis gekürzt – dein Arbeitslosengeld sinkt entsprechend. Das gilt nicht, soweit du wegen einer gesundheitlichen Einschränkung von mehr als sechs Monaten weniger arbeiten kannst und deshalb Arbeitslosengeld nach den Regeln für gesundheitlich Eingeschränkte bekommst (siehe oben); willst du aus anderen Gründen weniger arbeiten, wird trotzdem gekürzt (nach unserer Prüfung).46,47
  • Maßgeblich ist die Steuerklasse zu Beginn des Jahres, in dem dein Anspruch entsteht; spätere Änderungen zählen ab dem Tag, an dem ihre Voraussetzungen vorlagen. Ein Steuerklassenwechsel unter Ehe- oder Lebenspartnern zählt nur, wenn die neuen Klassen zum Verhältnis eurer Löhne passen oder das Arbeitslosengeld dadurch niedriger wird.34
  • Gerechnet wird in Kalendertagen; ein voller Monat zählt mit 30 Tagen.48
  • Nebenverdienst: Was du neben dem Arbeitslosengeld verdienst (unter 15 Wochenstunden), wird nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten und einem Freibetrag von 165 Euro im Monat angerechnet. Beispiel: 400 Euro Minijob ohne Abzüge – 235 Euro werden angerechnet (unsere Rechnung). Bei Selbständigen werden pauschal 30 Prozent der Einnahmen als Betriebsausgaben abgezogen, außer du weist höhere Betriebsausgaben nach.49
  • Hattest du den Nebenjob schon vorher mindestens zwölf Monate in den letzten 18 Monaten neben deiner Hauptarbeit, bleibt der bisherige Monatsdurchschnitt frei, mindestens 165 Euro.50
  • Während einer Weiterbildung werden Leistungen des Arbeitgebers oder Trägers nach Abzug von Steuern, deinem Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen und einem Freibetrag von 400 Euro im Monat angerechnet.51

Wie lange?

  • Die Dauer hängt davon ab, wie lange du in den letzten fünf Jahren (Rahmenfrist von 30 Monaten plus 30 Monate) versicherungspflichtig warst und wie alt du bei Entstehung des Anspruchs bist:52,7
    • ab 12 Monaten Versicherungspflicht: 6 Monate · ab 16: 8 · ab 20: 10 · ab 24: 12 Monate7
    • ab 30 Monaten und 50 Jahren: 15 Monate · ab 36 Monaten und 55 Jahren: 18 · ab 48 Monaten und 58 Jahren: 24 Monate (beide Bedingungen müssen erfüllt sein – unsere Lesart der Tabelle)7
  • Mit der kurzen Anwartschaftszeit: ab 6 Monaten Versicherungspflicht 3 Monate, ab 8 Monaten 4, ab 10 Monaten 5 Monate – unabhängig vom Alter.8
  • Jeder Tag mit Arbeitslosengeld zählt ab. Tage mit Arbeitslosengeld bei Weiterbildung zählen nur halb (ein Tag je zwei Tage), und durch die Weiterbildung sinkt dein Rest nicht unter drei Monate. Wurdest du mindestens sechs Monate bei einer Weiterbildung gefördert und bleiben weniger als drei Monate, wird der Rest einmalig auf drei Monate verlängert.53,54,55
  • Erwirbst du einen neuen Anspruch, wird der Rest des alten angehängt, wenn dieser vor weniger als fünf Jahren entstanden ist – höchstens bis zur Höchstdauer für dein Alter.56,57
  • Vier Jahre nach seiner Entstehung kann ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden; ein nicht genutzter Rest verfällt dann (unsere Folgerung). Das ist etwas anderes als das Anhängen an einen neuen Anspruch: Dafür reicht es nach dem Wortlaut, dass der alte Anspruch vor weniger als fünf Jahren entstanden ist (nach unserer Lesart auch nach Ablauf der vier Jahre).58,56
  • Krank: Wirst du während des Bezugs unverschuldet arbeitsunfähig, läuft das Arbeitslosengeld bis zu sechs Wochen weiter; solange dir danach Krankengeld zuerkannt ist, ruht es.59,60
  • Kind krank: Musst du dein krankes Kind unter 12 nach ärztlichem Zeugnis beaufsichtigen, betreuen oder pflegen und kann das niemand sonst im Haushalt, läuft das Arbeitslosengeld weiter – 2026 auf Verlangen bis zu 15 Tage je Kind (Alleinerziehende 30), insgesamt höchstens 35 Tage (Alleinerziehende 70). Ohne dieses Verlangen gelten auch 2026 10 Tage je Kind (Alleinerziehende 20), höchstens 25 (50) Tage; ab 2027 gelten nach unserer Prüfung wieder allein diese Zahlen, wenn bis dahin nichts Neues beschlossen wird. Fortgezahlte Tage zählen nach unserer Prüfung von der Anspruchsdauer ab.61,62,53
  • Ruhen: Solange dir unter anderem Krankengeld, Mutterschaftsgeld, eine volle Erwerbsminderungsrente (hier erst ab Beginn der laufenden Rentenzahlung) oder eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist, wird kein Arbeitslosengeld gezahlt (weitere Ausnahmen, zum Beispiel bei Teilrenten, sind hier nicht dargestellt).60,63
  • Solange du noch Lohn bekommst oder beanspruchen kannst, ruht das Arbeitslosengeld; hast du für nicht genommenen Urlaub eine Urlaubsabgeltung bekommen oder kannst du sie beanspruchen, ruht es für die Urlaubstage ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses.64
  • Abfindung: Endete dein Arbeitsverhältnis gegen Abfindung früher, als es mit der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers geendet hätte (gerechnet ab der Kündigung, ohne Kündigung ab dem Tag des Aufhebungsvertrags), ruht das Arbeitslosengeld bis zum Ende dieser Frist; bekommst du auch eine Urlaubsabgeltung, verlängert sich das um die Urlaubstage. Konnte dir ordentlich gar nicht gekündigt werden, gilt eine Frist von 18 Monaten, wenn das ohne zeitliche Grenze ausgeschlossen war, und von einem Jahr, wenn dir nur gegen Abfindung gekündigt werden konnte. Das Ruhen dauert höchstens ein Jahr und nicht länger, als du gebraucht hättest, um 60 Prozent der Abfindung zu verdienen (weniger mit langer Betriebszugehörigkeit und höherem Alter, mindestens 25 Prozent); es endet auch, wenn ein befristeter Vertrag ohnehin ausgelaufen wäre oder der Arbeitgeber fristlos hätte kündigen können. Wurde die maßgebliche Frist eingehalten, ruht es wegen der Abfindung nicht (unsere Folgerung).65,66,67
  • Zahlt dein Arbeitgeber den Lohn, die Urlaubsabgeltung oder die Abfindung nicht, bekommst du trotzdem Arbeitslosengeld; zahlt er später doch mit befreiender Wirkung an dich, musst du es insoweit zurückzahlen. Diese Tage zählen nach unserer Prüfung von deiner Anspruchsdauer ab – außer die Agentur bekommt das Geld samt Versicherungsbeiträgen erstattet.68,69,53,70
  • Bist du durch Beteiligung an einem Streik oder einer Aussperrung im Inland arbeitslos geworden, ruht das Arbeitslosengeld bis zum Ende des Arbeitskampfes.71
  • Sperrzeit: Verhältst du dich „versicherungswidrig“, ohne wichtigen Grund, wird für eine Sperrzeit nichts gezahlt, und die Anspruchsdauer verkürzt sich um diese Tage. Den wichtigen Grund musst du darlegen und nachweisen, soweit er in deinem Bereich liegt.72,53,10
    • Job selbst aufgegeben (eigene Kündigung, nach unserer Lesart auch Aufhebungsvertrag) oder Kündigung durch eigenes vertragswidriges Verhalten verursacht und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig arbeitslos geworden: 12 Wochen – 3 Wochen, wenn der Job innerhalb von sechs Wochen ohnehin geendet hätte, 6 Wochen, wenn er innerhalb von zwölf Wochen geendet hätte oder 12 Wochen für dich eine besondere Härte wären. Bei 12 Wochen verkürzt sich die Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel.72,73,53
    • Angebotene Arbeit oder Maßnahme abgelehnt (trotz Belehrung über die Folgen; bei einer Arbeit, die dir die Agentur mit Arbeitgeber und Art der Tätigkeit angeboten hat; auch schon ab der Arbeitsuchendmeldung) oder Maßnahme abgebrochen: beim ersten Mal 3 Wochen, beim zweiten Mal 6, danach 12 Wochen.72,10,74
    • Eigenbemühungen nicht nachgewiesen (trotz Belehrung): 2 Wochen.72,75
    • Termin versäumt (trotz Belehrung) oder zu spät arbeitsuchend gemeldet: 1 Woche.10,11
  • Die Sperrzeit beginnt am Tag nach dem Ereignis, das sie auslöst – fällt dieser Tag in eine laufende Sperrzeit, mit deren Ende.76
  • Hast du Anlass für Sperrzeiten von zusammen mindestens 21 Wochen gegeben, darüber Bescheide bekommen und wurdest auf diese Folge hingewiesen, erlischt der Anspruch ganz.57

Antrag und Fristen

  • Arbeitsuchend melden: Spätestens drei Monate vor dem Ende deines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit, mit deinen Daten und dem Enddatum. Erfährst du später als drei Monate vorher vom Ende (zum Beispiel bei einer Kündigung mit kurzer Frist), innerhalb von drei Tagen. Auch wenn du gegen die Kündigung klagst oder der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt. Auszubildende in einer betrieblichen Ausbildung müssen sich nicht melden.9
  • Dein Arbeitgeber soll dich frühzeitig auf diese Meldepflicht hinweisen und dich für die Stellensuche freistellen – verlass dich aber nicht darauf.77,9
  • Meldest du dich ohne wichtigen Grund zu spät, gibt es eine Sperrzeit von einer Woche, und die Anspruchsdauer verkürzt sich um diese Tage.72,10,11,53
  • Nach der Meldung soll die Agentur unverzüglich ein erstes Beratungsgespräch mit dir führen (persönlich oder per Video). Du musst die nötigen Auskünfte geben und einen neuen Arbeitsvertrag sofort mitteilen.78,79
  • Arbeitslos melden: elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei deiner Agentur für Arbeit – frühestens drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Die Arbeitslosmeldung gilt zugleich als Antrag auf Arbeitslosengeld.80,81
  • Arbeitslosengeld wird nicht rückwirkend gezahlt: Melde dich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos (unsere Empfehlung). Ist die Agentur an dem Tag nicht dienstbereit, wirkt die Meldung zurück, wenn du sie am nächsten Tag machst, an dem die Agentur dienstbereit ist.82,80,83
  • Bis zur Entscheidung kannst du bestimmen, dass dein Anspruch erst später beginnt – lass dich vorher beraten, denn für die Zeit davor gibt es dann nichts (unsere Folgerung).84
  • Unterbrichst du die Arbeitslosigkeit für mehr als sechs Wochen oder nimmst eine Arbeit auf, ohne sie sofort mitzuteilen, verliert deine Arbeitslosmeldung ihre Wirkung – dann musst du dich neu melden.85
  • Nach Beginn der Arbeitslosigkeit soll die Agentur ein persönliches Beratungsgespräch mit dir führen, außer es fand schon in den vier Wochen davor statt.86
  • Während des Bezugs (auch wenn das Geld ruht) musst du dich auf Aufforderung persönlich melden oder zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung kommen; am richtigen Tag zu einer anderen Uhrzeit reicht, wenn der Zweck erreicht wird.87
  • Bist du krank, melde das sofort der Agentur und weise es spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages ärztlich nach; dauert es länger als bescheinigt, melde und belege auch das. Den Nachweis musst du nicht selbst vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind – die Meldung an die Agentur bleibt aber Pflicht (nach unserer Prüfung). Ob die Daten in deinem Fall elektronisch übermittelt werden, ist hier nicht belegt.88
  • Gezahlt wird in der Regel monatlich nachträglich; um unbillige Härten zu vermeiden, sind Abschläge möglich.89
  • Gegen einen Bescheid der Agentur für Arbeit kannst du Widerspruch einlegen: innerhalb eines Monats, nachdem er dir bekannt gegeben wurde (bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate), schriftlich, in bestimmten elektronischen Formen oder zur Niederschrift bei der Agentur. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei einer anderen inländischen Behörde oder einem Versicherungsträger eingeht.90,91,92
  • So rechnest du: Ein Bescheid per Post (im Inland) gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben – außer er kommt nicht oder später an; das SGB X gilt für die Agentur für Arbeit, weil das SGB III Teil des Sozialgesetzbuchs ist (nach unserer Prüfung). Die Monatsfrist endet an dem Tag des Folgemonats, der dieselbe Zahl hat (bekannt gegeben am 15. März: Ende am 15. April; gibt es den Tag nicht, am Monatsende). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Fehlt die Belehrung im Bescheid oder ist sie falsch, hast du ein Jahr Zeit.93,94,95,96,97
  • Achtung: Widerspruch und Klage gegen eine Aufforderung, dich persönlich zu melden, halten diese nicht auf. Hebt die Agentur dein laufendes Arbeitslosengeld auf oder setzt es herab, wirkt das nach unserer Prüfung ebenfalls sofort.98
  • Hilft die Agentur dem Widerspruch nicht ab, bekommst du einen Widerspruchsbescheid; dagegen kannst du innerhalb eines Monats beim Sozialgericht klagen, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist für dich grundsätzlich kostenfrei (Gerichtskosten; ob du Anwaltskosten erstattet bekommst, ist hier nicht belegt). Legst du nichts ein, wird der Bescheid bindend.99,100,101,102,103
  • Frist ohne eigenes Verschulden verpasst? Beantrage innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung und hol den Widerspruch in dieser Zeit nach.104
  • Fällt dir erst später auf, dass ein Bescheid falsch war und dir deshalb Geld vorenthalten wurde, kannst du ihn überprüfen lassen; nachgezahlt wird höchstens für vier Jahre, gerechnet ab Beginn des Jahres deines Antrags – bei einem Antrag im Jahr 2026 also höchstens ab 1. Januar 2022 (nach unserer Prüfung). Nicht bei vorsätzlich falschen Angaben. Ausnahme beim Arbeitslosengeld: Ist der Bescheid nur falsch, weil das Bundesverfassungsgericht eine Vorschrift später gekippt hat oder die Gerichte sie in ständiger Rechtsprechung anders auslegen als die Agentur, wird erst ab dieser Entscheidung bzw. Rechtsprechung korrigiert.105,106

Zusammenspiel mit anderen Leistungen

  • Reicht das Arbeitslosengeld nicht für den Lebensunterhalt deiner Familie, kannst du zusätzlich Grundsicherungsgeld vom Jobcenter bekommen; das Arbeitslosengeld zählt dort als Einkommen (als Einnahme in Geld – unsere Folgerung), und das Jobcenter zahlt nur, was zum Bedarf fehlt. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, muss vorrangige Leistungen wie das Arbeitslosengeld beantragen (unsere Folgerung).107,108,109
  • Beim Wohngeld zählt das Arbeitslosengeld zum Jahreseinkommen.110,111
  • Mutterschaftsgeld, Krankengeld, eine volle Erwerbsminderungsrente (erst ab Beginn der laufenden Rentenzahlung) und eine Altersrente gehen vor: Solange sie zuerkannt sind, ruht das Arbeitslosengeld (weitere Ausnahmen, etwa bei Teilrenten, sind hier nicht dargestellt).60,63
  • Zeiten mit Elterngeld und Zeiten, in denen du wegen eines Kindes unter drei Jahren weniger gearbeitet oder verdient hast, bleiben bei der Bemessung außer Betracht (ob das bei Elterngeld ohne weitere Bedingung gilt, ist nach dem Wortlaut offen – nach unserer Lesart ja). Liegen deshalb in den letzten zwei Jahren keine 150 Tage mit Lohn (bei der kurzen Anwartschaftszeit keine 90 Tage), wird fiktiv bemessen – das kann weniger sein als dein früherer Lohn (nach unserer Prüfung).42,43,44

Was wir nicht abbilden

Für diese Fälle sagt die Seite lieber offen „nicht berechenbar“, als zu raten – bitte direkt bei der zuständigen Stelle klären.

  • Den genauen Betrag: Die Lohnsteuer im Leistungsentgelt richtet sich nach dem Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums und der Vorsorgepauschale (§ 153 Abs. 1 SGB III) – nicht gelesen. Den Betrag nennt der Bewilligungsbescheid; die Bundesagentur bietet nach unserer Kenntnis einen Selbstberechner an (nicht geprüft).
  • Kranken- und Pflegeversicherung während des Bezugs: Nach unserer Kenntnis bist du als Bezieher von Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 20 SGB XI) – nicht gelesen, nur als Hinweis. Auch die Rentenversicherung (SGB VI) ist nicht gelesen.
  • Steuern: Arbeitslosengeld steht in der Liste der Lohnersatzleistungen des § 32b EStG (Progressionsvorbehalt); ob und wie es steuerfrei ist und wie es deinen Steuersatz erhöht, ist hier nicht dargestellt.
  • Welche Zeiten außer einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zur Anwartschaftszeit zählen (zum Beispiel Kindererziehung bis zum dritten Geburtstag, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Pflege, freiwillige Weiterversicherung; §§ 24 bis 28a SGB III) – nicht gelesen.
  • Altes Recht für Personen, die nach dem 31.12.2019 nicht mehr versicherungspflichtig waren (§ 447 Abs. 1 SGB III).
  • Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld, Gründungszuschuss, Weiterbildungskosten, Weiterbildungsgeld und -prämie (§§ 83 bis 87a), Leistungen bei Behinderung (Übergangsgeld).
  • Sonderfälle beim Ruhen (Teilrenten, ausländische Leistungen, Vorruhestandsgeld, § 156 Abs. 2 bis 4), Arbeitskämpfe ohne eigene Beteiligung (§ 160 Abs. 3), Sperrzeiten bei Integrations- und Sprachkursen (§ 159 Abs. 1 Nr. 6, 7), Heimarbeit.
  • Rückforderungen und Aufhebungen zu deinen Lasten (§§ 45, 48, 50 SGB X, § 330 Abs. 2 bis 4 SGB III) und das Eilverfahren beim Sozialgericht.
  • Arbeitslosigkeit mit Wohnsitz oder letzter Beschäftigung im Ausland (europäisches Recht).

Rechtsgrundlagen dieser Seite

Jede Aussage oben trägt eine Fußnote zum Beleg: Paragraf, unsere Lesart und der wörtliche Satz aus der amtlichen Fassung. Alle Belege wurden in zwei getrennten Durchgängen geprüft.

  • Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung (SGB III)§ 2, § 3, § 38, § 81, § 136, § 137, § 138, § 139, § 140, § 141, § 142, § 143, § 144, § 145, § 146, § 147, § 148, § 149, § 150, § 151, § 152, § 153, § 154, § 155, § 156, § 157, § 158, § 159, § 160, § 161, § 162, § 309, § 311, § 323, § 324, § 325, § 330, § 336a, § 337, § 341, § 421d, § 447 · Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.2026 I Nr. 228 · amtliche Fassung
  • Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026) vom 24. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 278)§ 4 · · amtliche Fassung
  • Einkommensteuergesetz (EStG)§ 32, § 32b · Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; · zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 · amtliche Fassung
  • Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) (BEEG)§ 1 · Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33; · zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 370 · amtliche Fassung
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)§ 51, § 64, § 66, § 67, § 77, § 78, § 84, § 85, § 87, § 183 · Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535; · zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 · amtliche Fassung
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)§ 1, § 26, § 37, § 44 · Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130; · zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.10.2026 I Nr. 307 · amtliche Fassung
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)§ 11, § 12a, § 19 · Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094; · zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 16.4.2026 I Nr. 107 · Mittelbare Änderung durch Art. 1b G v. 16.4.2026 I Nr. 107 ist berücksichtigt · amtliche Fassung
  • Wohngeldgesetz (WoGG)§ 14 · Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107 · amtliche Fassung

Was wir noch prüfen

Transparenz gehört dazu: Diese Punkte sind noch nicht abschließend belegt. Die Seite trifft dazu keine Aussage, bis sie es sind.

  • Wichtiger Grund bei der Sperrzeit: Wann ein Aufhebungsvertrag, eine Eigenkündigung (zum Beispiel Umzug zum Partner, Kinderbetreuung, Gesundheit, drohende Arbeitgeberkündigung mit Abfindung) oder eine Ablehnung als begründet gilt, regelt das Gesetz nicht – Fachliche Weisungen zu § 159 und Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einarbeiten, bevor die Seite dazu Ratschläge gibt. Ebenso: Ist der Aufhebungsvertrag eine „Lösung“ des Beschäftigungsverhältnisses (unsere Lesart: ja)?
  • Form und Frist der Arbeitsuchendmeldung: Ob die drei Tage Kalender- oder Werktage sind, ob die Meldung online oder telefonisch genügt und ob eine Arbeitslosmeldung im Voraus zugleich die Arbeitsuchendmeldung ist – Fachliche Weisungen zu § 38 nicht gelesen.
  • Abfindung und Sperrzeit: Die Seite sagt nur, wann die Abfindung zum Ruhen führt. Ob eine Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit vermeidet oder auslöst, ist nicht belegt.
  • Elterngeld-Zeiten bei der Bemessung: Ob die Bedingung „wenn … gemindert war“ in § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 auch für Zeiten mit Elterngeldbezug gilt, ist nach dem Wortlaut nicht eindeutig (unsere Lesart: nein).
  • Fiktive Bemessung Qualifikationsgruppe 4: Mindestbetrag nach Mindestlohn und tariflicher Wochenarbeitszeit im öffentlichen Dienst des Bundes ist nicht belegt.
  • Beitragsbemessungsgrenze im Bemessungszeitraum: Ob für Lohn aus 2025 die Grenze 2025 gilt (nach unserer Lesart ja) – die Grenze 2025 ist nicht belegt. Ob die Agentur für die 281,67 Euro je Tag Kalendertage oder 30-Tage-Monate zählt, beim Einarbeiten der Fachlichen Weisungen zu § 151 gegenprüfen.
  • Kinderkrankentage 2027: Ob § 421d Abs. 3 SGB III über 2026 hinaus verlängert wird; der Katalog nennt eine Rückkehr zu 10/20 Tagen (Folgerung aus dem Gesetzestext) – vor dem 1.1.2027 erneut prüfen.
  • § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB III (Teilarbeitsunfähigkeit) steht schon im amtlichen Text; seit wann er gilt, ist nicht gelesen (BGBl. 2026 I Nr. 228).
  • Krankengeld nach dem Arbeitslosengeld und Krankengeld-Höhe für Arbeitslose (§ 47b SGB V) sowie die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung: SGB V und SGB XI nicht gelesen.
  • Sperrzeit und Grundsicherungsgeld: Eine Sperrzeit kann auch das Grundsicherungsgeld mindern (§ 31 Abs. 2 SGB II, in Belegdatei sgb2 nur im Hinweis erwähnt) – für diese Seite noch nicht als eigener Beleg erfasst.
  • Ruhen und Anspruchsdauer: Ob Tage, an denen der Anspruch nach §§ 156 bis 158 ruht, die Anspruchsdauer verkürzen, regelt § 148 nicht ausdrücklich (nach unserer Lesart nein, außer bei Sperrzeiten). Wird Arbeitslosengeld trotz Ruhens gezahlt (§ 157 Abs. 3, § 158 Abs. 4), zählen diese Tage nach unserer Lesart von § 148 Abs. 1 Nr. 1 mit, außer die Bundesagentur bekommt das Geld erstattet (§ 148 Abs. 4, arbeitslosengeld.dauer.minderung-erstattung). Ob § 148 Abs. 4 auch bei der Erstattung nach § 156 Abs. 2 Satz 2 (volle Erwerbsminderungsrente) gilt, ist nicht ausdrücklich geregelt.
  • Die nach Durchgang 2 überarbeiteten und die neuen Belege dieser Seite (unter anderem Bemessungszeitraum, Ausnahmen bei der Bemessung, Nahtlosigkeit, Kinderkrankentage, Meldung bei Krankheit, Minderung der Anspruchsdauer, Gleichwohlzahlung, Beitragsbemessungsgrenze 2026) sowie rechtsbehelf.sgg.rechtsweg-arbeitsfoerderung sind noch nicht erneut gegengeprüft.
  • Abfindung und Urlaubsabgeltung: Ob die Höchstgrenzen des § 158 Abs. 2 SGB III (zum Beispiel längstens ein Jahr) auch die Verlängerung um die Urlaubstage (Abs. 1 Satz 5) begrenzen, ist nicht belegt.
  • Rechengrößen 2027: Vor dem Jahreswechsel prüfen, ob die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 erschienen ist; Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze dieser Seite gelten nur für 2026.

Belege

  1. § 136 Abs. 1 SGB III – Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung.
    „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. bei Arbeitslosigkeit oder 2. bei beruflicher Weiterbildung.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  2. § 3 SGB III – Arbeitslosengeld gibt es bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung; zusammen mit dem Teilarbeitslosengeld gehört es zu den Leistungen, die das Arbeitsentgelt ersetzen (Entgeltersatzleistungen). Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung ist keine Ermessensleistung.
    „(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme … 9. des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung. (4) Entgeltersatzleistungen sind 1. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung, 2. Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit, …“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  3. § 137 Abs. 1 SGB III – Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit bekommst du, wenn du arbeitslos bist, dich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hast und die Anwartschaftszeit erfüllt hast.
    „Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer 1. arbeitslos ist, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  4. § 142 Abs. 1 SGB III – Die Anwartschaftszeit hast du erfüllt, wenn du in der Rahmenfrist (in der Regel die letzten 30 Monate) mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig warst. Zeiten vor dem Tag, an dem ein früherer Anspruch wegen Sperrzeiten erloschen ist, zählen nicht.
    „Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  5. § 143 SGB III – Die Rahmenfrist umfasst 30 Monate und endet mit dem Tag, bevor alle übrigen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Sie reicht nicht in eine frühere Rahmenfrist zurück, in der du schon einmal eine Anwartschaftszeit erfüllt hattest.
    „(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. (2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  6. § 149 SGB III – Das Arbeitslosengeld beträgt 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), wenn du oder dein nicht dauernd getrennt lebender Ehe- oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des Einkommensteuerrechts habt (beim Partner nur, wenn ihr beide unbeschränkt steuerpflichtig seid); sonst 60 Prozent. Das Leistungsentgelt ergibt sich aus dem Brutto, das du im Bemessungszeitraum verdient hast.
    „Das Arbeitslosengeld beträgt 1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz), 2. für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  7. § 147 Abs. 2 SGB III – Die Anspruchsdauer beträgt nach mindestens 12 Monaten Versicherungspflicht 6 Monate, nach 16 Monaten 8, nach 20 Monaten 10 und nach 24 Monaten 12 Monate. Ältere bekommen länger: nach 30 Monaten Versicherungspflicht und ab 50 Jahren 15 Monate, nach 36 Monaten und ab 55 Jahren 18 Monate, nach 48 Monaten und ab 58 Jahren 24 Monate.
    „Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten und nach Vollendung des … Lebensjahres … Monate 12 6 16 8 20 10 24 12 30 50. 15 36 55. 18 48 58. 24“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  8. § 147 Abs. 3 SGB III – Bei der kurzen Anwartschaftszeit von sechs Monaten beträgt die Anspruchsdauer unabhängig vom Alter nach mindestens 6 Monaten Versicherungspflicht 3 Monate, nach 8 Monaten 4 und nach 10 Monaten 5 Monate; dabei zählen nur Zeiten in der Rahmenfrist.
    „Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten … Monate 6 3 8 4 10 5 Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  9. § 38 Abs. 1 SGB III – Endet dein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, musst du dich spätestens drei Monate vor dem Ende bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden – mit deinen persönlichen Daten und dem Enddatum. Erfährst du erst später als drei Monate vorher vom Ende, musst du dich innerhalb von drei Tagen danach melden. Das gilt auch, wenn du gegen die Kündigung klagst oder der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt. Nicht melden müssen sich Auszubildende in einer betrieblichen Ausbildung.
    „Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  10. § 159 Abs. 1 SGB III – Eine Sperrzeit gibt es auch, wenn du dich trotz Belehrung weigerst, an einer Eingliederungs-, Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen, eine solche Maßnahme abbrichst oder durch dein Verhalten den Ausschluss verursachst, einer Meldeaufforderung oder einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin trotz Belehrung nicht nachkommst (Meldeversäumnis) oder dich nicht rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet hast (verspätete Arbeitsuchendmeldung). Die Tatsachen für einen wichtigen Grund aus deinem eigenen Bereich musst du darlegen und nachweisen.
    „4. die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), 5. die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), … 8. die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis), 9. die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung). Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  11. § 159 Abs. 6 SGB III – Die Sperrzeit wegen eines Meldeversäumnisses oder einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung dauert eine Woche.
    „Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  12. § 138 Abs. 1 SGB III – Arbeitslos bist du, wenn du Arbeitnehmer bist, keine Beschäftigung hast, dich selbst um eine neue Stelle bemühst (Eigenbemühungen) und für die Vermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehst (Verfügbarkeit).
    „Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), 2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  13. § 138 Abs. 3 SGB III – Ein Nebenjob oder eine selbständige Tätigkeit schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn du weniger als 15 Stunden in der Woche arbeitest; mehrere Tätigkeiten werden zusammengerechnet. Gelegentliche kurze Abweichungen schaden nicht. Arbeitslos bist du damit aber nur, wenn auch die übrigen Bedingungen (Eigenbemühungen, Verfügbarkeit) erfüllt sind.
    „Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  14. § 138 Abs. 2 SGB III – Ein Ehrenamt schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn es deine berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt.
    „Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  15. § 138 Abs. 4 SGB III – Zu den Eigenbemühungen gehört, alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen – insbesondere die Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung zu erfüllen, bei der Vermittlung durch Dritte mitzuwirken und die Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit zu nutzen.
    „Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere 1. die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung, 2. die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und 3. die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  16. § 138 Abs. 5 SGB III – Verfügbar bist du, wenn du eine versicherungspflichtige, zumutbare Beschäftigung von mindestens 15 Stunden in der Woche zu den üblichen Bedingungen ausüben kannst und darfst, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zeit- und ortsnah folgen kannst und bereit bist, jede solche Beschäftigung anzunehmen und an Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen.
    „Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer 1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, 2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, 3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und 4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  17. § 139 Abs. 4 SGB III – Du darfst dich auf Teilzeitarbeit beschränken, wenn du für versicherungspflichtige Teilzeitstellen mit mindestens 15 Stunden in der Woche zu üblichen Bedingungen bereit bist. Erst bei einem konkreten Arbeits- oder Maßnahmeangebot auf Teilzeit einzuschränken, ist nicht erlaubt.
    „Ist die leistungsberechtigte Person nur bereit, Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, so schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn sich die Arbeitsbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigungen erstreckt, die versicherungspflichtig sind, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen und den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen. Eine Einschränkung auf Teilzeitbeschäftigungen aus Anlass eines konkreten Arbeits- oder Maßnahmeangebotes ist nicht zulässig.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  18. § 139 Abs. 2 SGB III – Bei Schülern und Studenten wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Das kannst du widerlegen, wenn du nachweist, dass dein Studium oder deine Schule eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden in der Woche zulässt.
    „Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  19. § 140 SGB III – Zumutbar ist grundsätzlich jede Arbeit, die deiner Arbeitsfähigkeit entspricht. Eine Stelle ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zu deinem erlernten oder bisherigen Beruf passt. Nicht zumutbar ist eine Stelle, die gegen gesetzliche, tarifliche oder betriebliche Arbeitsbedingungen oder den Arbeitsschutz verstößt.
    „(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. (2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt. … (5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  20. § 140 Abs. 3 SGB III – Eine Stelle mit deutlich weniger Lohn ist nicht zumutbar: In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit nicht, wenn der Lohn mehr als 20 Prozent unter dem Arbeitsentgelt liegt, nach dem dein Arbeitslosengeld bemessen ist, in den folgenden drei Monaten nicht bei mehr als 30 Prozent. Ab dem siebten Monat ist eine Stelle nur noch unzumutbar, wenn dein Nettoeinkommen daraus nach Abzug der Kosten für die Arbeit niedriger wäre als dein Arbeitslosengeld.
    „Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  21. § 140 Abs. 4 SGB III – Unzumutbar sind in der Regel Pendelzeiten (hin und zurück) von mehr als zweieinhalb Stunden bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit und von mehr als zwei Stunden bei sechs Stunden oder weniger – außer längere Pendelzeiten sind in deiner Region üblich. Ein Umzug für eine Stelle außerhalb des Pendelbereichs ist zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass du in den ersten drei Monaten eine Stelle in Pendelnähe findest, und ab dem vierten Monat in der Regel – außer ein wichtiger Grund wie familiäre Bindungen steht entgegen.
    „Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  22. § 142 Abs. 2 SGB III – Erfüllst du die Anwartschaftszeit von zwölf Monaten nicht, reichen sechs Monate Versicherungspflicht, wenn deine Beschäftigungstage in der Rahmenfrist überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen stammen, die im Voraus auf höchstens 14 Wochen befristet waren, und du in den letzten zwölf Monaten vor dem Ende der Beschäftigung (Beschäftigungslosigkeit) nicht mehr als das 1,5-Fache der bei Entstehung des Anspruchs maßgeblichen Bezugsgröße verdient hast. Das musst du darlegen und nachweisen.
    „Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass 1. sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und 2. das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt, beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  23. § 1 – Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV beträgt für das Jahr 2026 47 460 Euro im Jahr, umgerechnet 3 955 Euro im Monat.
    „Die Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 beträgt 47 460 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 955 Euro.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  24. § 447 Abs. 1 SGB III – Warst du nach dem 31. Dezember 2019 nicht mehr versicherungspflichtig, gelten für dich Anwartschaftszeit, Rahmenfrist und Anspruchsdauer in der bis Ende 2019 geltenden Fassung.
    „Für Personen, die nach dem 31. Dezember 2019 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, finden die §§ 142, 143 und 147 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung Anwendung.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  25. § 145 Abs. 1 SGB III – Bist du allein deshalb nicht arbeitslos, weil du wegen einer gesundheitlichen Einschränkung von mehr als sechs Monaten keine versicherungspflichtige Arbeit von mindestens 15 Wochenstunden zu üblichen Bedingungen ausüben kannst, bekommst du trotzdem Arbeitslosengeld, wenn die übrigen Voraussetzungen (Arbeitslosmeldung, Anwartschaftszeit) erfüllt sind und solange die Rentenversicherung keine verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt hat. Kannst du dich deshalb nicht persönlich arbeitslos melden, darf das ein Vertreter tun; du musst dich unverzüglich persönlich melden, sobald es wieder geht.
    „Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  26. § 145 Abs. 2 SGB III – Die Agentur für Arbeit fordert dich dann auf, innerhalb eines Monats Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu beantragen. Stellst du den Antrag nicht, ruht das Arbeitslosengeld, bis du ihn (oder einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente) stellst.
    „Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  27. § 136 Abs. 2 SGB III – Hast du das Alter für die Regelaltersrente erreicht, gibt es ab dem folgenden Monat kein Arbeitslosengeld mehr.
    „Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  28. § 162 SGB III – Teilarbeitslosengeld bekommt, wer von zwei versicherungspflichtigen Beschäftigungen eine verliert, eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht, sich teilarbeitslos meldet und in den letzten zwei Jahren neben der weiter ausgeübten Beschäftigung mindestens zwölf Monate die weitere versicherungspflichtige Beschäftigung hatte. Es gilt im Übrigen wie Arbeitslosengeld und wird sechs Monate lang gezahlt.
    „(1) Anspruch auf Teilarbeitslosengeld hat, wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer 1. teilarbeitslos ist, 2. sich teilarbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt hat. (2) Für das Teilarbeitslosengeld gelten die Vorschriften über das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit sowie für Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung entsprechend, soweit sich aus den Besonderheiten des Teilarbeitslosengeldes nichts anderes ergibt, mit folgenden Maßgaben: 1. Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht. 2. Die Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosengeld hat erfüllt, wer in der Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist von zwei Jahren neben der weiterhin ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens zwölf Monate eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Für die Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist gelten die Regelungen zum Arbeitslosengeld über die Rahmenfrist entsprechend. 3. Die Dauer des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld beträgt sechs Monate.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  29. § 162 Abs. 2 SGB III – Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erlischt, wenn du nach seiner Entstehung eine Erwerbstätigkeit für mehr als zwei Wochen oder mit mehr als fünf Stunden in der Woche aufnimmst, wenn die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld erfüllt sind oder spätestens ein Jahr nach seiner Entstehung.
    „5. Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erlischt, a) wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach der Entstehung des Anspruchs eine Erwerbstätigkeit für mehr als zwei Wochen oder mit einer Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden wöchentlich aufnimmt, b) wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind oder c) spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Entstehung des Anspruchs.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  30. § 144 Abs. 1 SGB III – Arbeitslosengeld bekommst du auch, wenn du die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nur deshalb nicht erfüllst, weil du an einer geförderten beruflichen Weiterbildung teilnimmst.
    „Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  31. § 144 Abs. 2 SGB III – Warst du vor Beginn der Weiterbildung nicht arbeitslos, reicht es, wenn du bei Beginn einen noch nicht ausgeschöpften und nicht erloschenen Anspruch auf Arbeitslosengeld hättest oder an diesem Tag im Fall der Arbeitslosigkeit die Anwartschaftszeit erfüllt hättest; der Beginn der Maßnahme gilt dann als Tag der Arbeitslosmeldung.
    „Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er 1. bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder 2. die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  32. § 81 SGB III – Eine berufliche Weiterbildung kann gefördert werden (Übernahme der Weiterbildungskosten), wenn sie nötig ist, um dich bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, die Agentur für Arbeit dich vorher beraten hat und Maßnahme und Träger zugelassen sind. Die Agentur bescheinigt die Voraussetzungen mit einem Bildungsgutschein.
    „(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, 2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. … (4) Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein).“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  33. § 153 Abs. 1 SGB III – Das Leistungsentgelt ist das Bemessungsentgelt abzüglich pauschaler Abzüge: 20 Prozent Sozialversicherungspauschale, Lohnsteuer nach dem Stand zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, und Solidaritätszuschlag. Freibeträge und Pauschalen, die nicht jedem Arbeitnehmer zustehen, werden dabei nicht berücksichtigt.
    „Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind 1. eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsentgelts, 2. die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c und e des Einkommensteuergesetzes zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und 3. der Solidaritätszuschlag. Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2 Nummer 2 und 3 sind 1. Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmerin oder jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen und 2. der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  34. § 153 SGB III – Maßgeblich ist die Steuerklasse, die zu Beginn des Jahres eingetragen war, in dem der Anspruch entsteht; spätere Änderungen zählen ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen dafür vorlagen. Wechseln Ehe- oder Lebenspartner die Steuerklassen, zählt das nur, wenn die neuen Klassen dem Verhältnis ihrer Monatslöhne entsprechen oder das Arbeitslosengeld dadurch niedriger wird.
    „(2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spätere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. (3) Haben Ehegatten oder Lebenspartner die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn 1. die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten oder Lebenspartner entsprechen oder 2. sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  35. § 151 SGB III – Bemessungsentgelt ist der beitragspflichtige Bruttolohn, der im Bemessungszeitraum im Durchschnitt auf einen Tag entfällt. Lohn, auf den du beim Ausscheiden Anspruch hattest, zählt, wenn er gezahlt wurde oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht gezahlt wurde. Eine Abfindung oder andere Zahlungen wegen des Endes des Arbeitsverhältnisses zählen nicht.
    „(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat; … Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind. (2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte, 1. die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  36. § 32 Abs. 1 EStG – Kinder im Sinne des Gesetzes sind Kinder, die mit dir im ersten Grad verwandt sind, und Pflegekinder, mit denen dich ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbindet – nicht, wenn du sie zu Erwerbszwecken aufgenommen hast, und nur, wenn das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.
    „Kinder sind 1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, 2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  37. § 32 Abs. 3 EStG – Ein Kind zählt schon in dem Monat, in dem es lebend geboren wird – auch wenn die Geburt am letzten Tag des Monats ist. Danach zählt es in jedem Monat, zu dessen Beginn es noch nicht 18 Jahre alt ist.
    „Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  38. § 150 Abs. 1 SGB III – Maßgeblich ist der Lohn aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen im letzten Jahr vor dem Ende deines letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor Entstehung des Anspruchs (Bemessungsrahmen); berücksichtigt werden die Lohnabrechnungszeiträume, die beim Ausscheiden aus der jeweiligen Beschäftigung abgerechnet waren (Bemessungszeitraum).
    „Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  39. § 341 SGB III – Beitragspflichtige Einnahmen zählen je Kalendertag höchstens bis zu einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze; das ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.
    „(3) … Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. (4) Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  40. § 4 Abs. 1 Nr. 1 – Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung beträgt für das Jahr 2026 101 400 Euro im Jahr, umgerechnet 8 450 Euro im Monat.
    „Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 wie folgt festgesetzt: 1. in der allgemeinen Rentenversicherung auf 101 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8 450 Euro, …“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  41. § 1 Abs. 8 BEEG – Kein Elterngeld gibt es, wenn das zu versteuernde Einkommen (im Sinne des Einkommensteuergesetzes, nicht das Brutto) im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt über 175 000 Euro lag. Erfüllt noch eine zweite Person die Voraussetzungen – lebt also ebenfalls mit ihrem Kind im Haushalt (in der Regel der andere Elternteil) oder ist nach § 1 Abs. 3 oder 4 berechtigt –, zählt die Summe beider.
    „Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 175 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 175 000 Euro beträgt.“
    amtliche Fassung · geprüft 20.10.2026
  42. § 150 Abs. 2 SGB III – Bei der Bemessung bleiben außer Betracht: Zeiten mit Elterngeld oder Erziehungsgeld (auch wenn du es nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bekommen hast – zum Beispiel, weil ihr als Paar über der Einkommensgrenze des Elterngelds lagt, unsere Folgerung) und Zeiten, in denen du ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen hast, wenn du deshalb weniger verdient oder gearbeitet hast (ob diese Bedingung auch für die Elterngeld-Zeiten gilt, ist nach dem Wortlaut offen); Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Pflegezeitgesetz (Freistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause – nach dem Wortlaut nicht die Freistellungen zur Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Angehörigen oder zur Begleitung in der letzten Lebensphase) sowie Familienpflegezeit und Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz, wenn du wegen der Pflege weniger verdient oder gearbeitet hast; und Zeiten einer nicht nur vorübergehenden Teilzeit unter 80 Prozent einer vergleichbaren Vollzeitstelle (mindestens fünf Stunden weniger in der Woche), wenn du in den letzten dreieinhalb Jahren vor dem Anspruch sechs Monate am Stück mit mehr Stunden gearbeitet hast – nicht bei Altersteilzeit, außer das Beschäftigungsverhältnis endete wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
    „Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht … 3. Zeiten, in denen Arbeitslose Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen haben oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen haben, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war, 4. Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen haben sowie Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war; insoweit gilt § 151 Absatz 3 Nummer 2 nicht, 5. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  43. § 150 Abs. 3 SGB III – Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn im Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Lohn liegen (bei der kurzen Anwartschaftszeit weniger als 90 Tage) – oder auf dein Verlangen, wenn es unbillig hart wäre, vom kürzeren Zeitraum auszugehen; dafür musst du die Unterlagen vorlegen.
    „Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn 1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält, 2. in den Fällen des § 142 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder 3. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen. Satz 1 Nummer 3 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  44. § 152 SGB III – Lassen sich im auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen keine 150 Tage mit Lohnanspruch feststellen (bei der kurzen Anwartschaftszeit keine 90 Tage), wird ein fiktives Arbeitsentgelt angesetzt. Es richtet sich nach der Qualifikation, die für die Stellen nötig ist, auf die dich die Agentur in erster Linie vermitteln soll: mit Hochschulabschluss ein Dreihundertstel der Bezugsgröße je Tag, mit Fachschul- oder Meisterabschluss ein Dreihundertsechzigstel, mit Berufsausbildung ein Vierhundertfünfzigstel, ohne Ausbildung ein Sechshundertstel (mindestens ein Betrag auf Grundlage des Mindestlohns).
    „(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann. (2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die 1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße, 2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße, 3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße, 4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  45. § 151 Abs. 4 SGB III – Hast du in den letzten zwei Jahren vor dem neuen Anspruch schon Arbeitslosengeld bezogen (oder nur wegen Ruhens nicht), ist das Bemessungsentgelt mindestens so hoch wie beim letzten Mal.
    „Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  46. § 151 Abs. 5 SGB III – Willst oder kannst du künftig weniger Stunden arbeiten als im Bemessungszeitraum, sinkt das Bemessungsentgelt für diese Zeit im selben Verhältnis.
    „Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  47. § 151 Abs. 5 Satz 2 SGB III – Bekommst du Arbeitslosengeld wegen einer gesundheitlichen Einschränkung von mehr als sechs Monaten (§ 145, Nahtlosigkeit), wird das Bemessungsentgelt nicht deshalb gekürzt, weil du gesundheitlich weniger Stunden leisten kannst.
    „Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 geleistet wird.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  48. § 154 SGB III – Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und gezahlt; ein voller Monat zählt mit 30 Tagen.
    „Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  49. § 155 Abs. 1 SGB III – Verdienst du während des Bezugs mit einem Nebenjob (unter 15 Wochenstunden) etwas hinzu, wird das Einkommen nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten und einem Freibetrag von 165 Euro im Monat auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Bei einer selbständigen Tätigkeit werden pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgezogen, außer du weist höhere nach.
    „Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Absatz 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, die oder der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  50. § 155 Abs. 2 SGB III – Hast du in den letzten 18 Monaten vor dem Anspruch mindestens zwölf Monate neben deiner versicherungspflichtigen Arbeit einen Nebenjob gehabt, bleibt dein Nebeneinkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, den du damit in den letzten zwölf Monaten durchschnittlich im Monat verdient hast – mindestens der Freibetrag von 165 Euro.
    „Hat die oder der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrags, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  51. § 155 Abs. 3 SGB III – Bekommst du während der Weiterbildung Leistungen vom Arbeitgeber oder Weiterbildungsträger wegen der Teilnahme oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne Beschäftigung, werden sie nach Abzug von Steuern, deinem Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen und einem Freibetrag von 400 Euro im Monat auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
    „Leistungen, die eine Bezieherin oder ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung 1. vom Arbeitgeber oder dem Träger der Weiterbildung wegen der Teilnahme oder 2. auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrags von 400 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  52. § 147 Abs. 1 SGB III – Wie lange du Arbeitslosengeld bekommst, hängt davon ab, wie lange du in den letzten fünf Jahren (Rahmenfrist um 30 Monate erweitert) versicherungspflichtig warst und wie alt du bei Entstehung des Anspruchs bist.
    „Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach 1. der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und 2. dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  53. § 148 Abs. 1 SGB III – Die Anspruchsdauer verkürzt sich um jeden Tag, für den du Arbeitslosengeld bekommen hast, um die Tage einer Sperrzeit (bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer), um Tage, für die das Arbeitslosengeld wegen fehlender Mitwirkung versagt oder entzogen wurde oder an denen du ohne wichtigen Grund nicht arbeitsbereit warst, und um einen Tag je zwei Tage Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.
    „Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um 1. die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit erfüllt worden ist, 2. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs erfüllt worden ist, 3. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, unzureichender Eigenbemühungen, Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, Ablehnung oder Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung, Meldeversäumnis oder verspäteter Arbeitsuchendmeldung, 4. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht, 5. die Anzahl von Tagen, für die der oder dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 des Ersten Buches) versagt oder entzogen worden ist, 6. die Anzahl von Tagen der Beschäftigungslosigkeit nach der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, an denen die oder der Arbeitslose nicht arbeitsbereit ist, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, 7. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach diesem Buch erfüllt worden ist, 8. die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss in der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes geleistet worden ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  54. § 148 Abs. 2 SGB III – Fehlende Mitwirkung und fehlende Arbeitsbereitschaft mindern die Anspruchsdauer höchstens um vier Wochen. Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe oder Abbruch einer Maßnahme oder eines Kurses mindern sie nicht, wenn das Ereignis bei Entstehung des Anspruchs mehr als ein Jahr zurückliegt. Wegen einer Weiterbildung sinkt die Restdauer nicht unter drei Monate.
    „In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 und 6 mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld höchstens um vier Wochen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 unterbleibt eine Minderung, soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von weniger als drei Monaten ergibt.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  55. § 148 Abs. 3 SGB III – Wurdest du mindestens sechs Monate bei einer Weiterbildung gefördert und bleiben danach weniger als drei Monate Anspruch übrig, wird der Anspruch einmalig auf drei Monate verlängert.
    „Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 die oder der Arbeitslose wegen einer beruflichen Weiterbildung für eine Dauer von mindestens sechs Monaten gefördert worden und beträgt die Restdauer ihres oder seines Anspruchs weniger als drei Monate, erfolgt einmalig für den Anspruch auf Arbeitslosengeld eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf drei Monate.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  56. § 147 Abs. 4 SGB III – Entsteht ein neuer Anspruch, verlängert sich seine Dauer um den Rest des alten Anspruchs, wenn dieser vor weniger als fünf Jahren entstanden ist – höchstens bis zur Höchstdauer für dein Alter.
    „Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  57. § 161 Abs. 1 SGB III – Der Anspruch erlischt, wenn ein neuer Anspruch entsteht, oder wenn du Anlass für Sperrzeiten von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hast, darüber schriftliche Bescheide bekommen hast und auf diese Folge hingewiesen wurdest. Mitgezählt werden auch Sperrzeiten aus den zwölf Monaten vor Entstehung des Anspruchs, die nicht schon zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.
    „Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt 1. mit der Entstehung eines neuen Anspruchs, 2. wenn die oder der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist; dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  58. § 161 Abs. 2 SGB III – Vier Jahre nach seiner Entstehung kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.
    „Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  59. § 146 Abs. 1 SGB III – Wirst du während des Bezugs unverschuldet krank und arbeitsunfähig oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt, wird das Arbeitslosengeld bis zu sechs Wochen weitergezahlt.
    „Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig oder während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird, verliert dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfortzahlung).“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  60. § 156 Abs. 1 SGB III – Das Arbeitslosengeld ruht (wird nicht gezahlt), solange dir unter anderem Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, eine volle Erwerbsminderungsrente oder eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist.
    „Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist: 1. Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose, 2. Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, 3. Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder 4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  61. § 421d Abs. 3 SGB III – In den Jahren 2024 bis 2026 gibt es auf dein Verlangen mehr Tage: bis zu 15 Tage je Kind, für Alleinerziehende bis zu 30 Tage – insgesamt höchstens 35 Tage, für Alleinerziehende höchstens 70 Tage im Jahr.
    „Abweichend von § 146 Absatz 2 … für die Kalenderjahre 2024 bis 2026 besteht der Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für jeweils 15 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen längstens für jeweils 30 Tage; Arbeitslosengeld wird insgesamt für nicht mehr als jeweils 35 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als jeweils 70 Tage fortgezahlt. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die übrigen Voraussetzungen vorliegen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  62. § 146 Abs. 2 SGB III – Musst du dein krankes Kind unter 12 Jahren (oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind) nach ärztlichem Zeugnis beaufsichtigen, betreuen oder pflegen und kann das niemand sonst im Haushalt übernehmen, wird das Arbeitslosengeld bis zu zehn Tage je Kind und Kalenderjahr weitergezahlt, für Alleinerziehende bis zu 20 Tage – insgesamt höchstens 25 Tage im Kalenderjahr, für Alleinerziehende höchstens 50 Tage. Für die Jahre 2024 bis 2026 gibt es auf Verlangen mehr Tage (`arbeitslosengeld.krankheit.kind-2024-2026`).
    „Eine Leistungsfortzahlung erfolgt auch im Fall einer nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes der oder des Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu zehn Tagen, bei alleinerziehenden Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu 20 Tagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr, wenn eine andere im Haushalt der oder des Arbeitslosen lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Arbeitslosengeld wird jedoch für nicht mehr als 25 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 50 Tage in jedem Kalenderjahr fortgezahlt.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  63. § 156 Abs. 2 SGB III – Wegen einer vollen Erwerbsminderungsrente ruht das Arbeitslosengeld erst vom Beginn der laufenden Rentenzahlung an, nicht schon ab der Zeit, für die die Rente zuerkannt ist. Die Bundesagentur hat dann wie bei der Nahtlosigkeit (§ 145 Abs. 3) einen Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger; hat dieser schon mit befreiender Wirkung an dich gezahlt, musst du das Arbeitslosengeld insoweit erstatten.
    „Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch … 2. im Fall der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und … Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 145 Absatz 3 entsprechend.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  64. § 157 SGB III – Solange du noch Lohn bekommst oder zu beanspruchen hast, ruht das Arbeitslosengeld. Bekommst du nicht genommenen Urlaub beim Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt (Urlaubsabgeltung), ruht es für die Zeit dieses Urlaubs, gerechnet ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
    „(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. (2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  65. § 158 Abs. 1 SGB III – Hast du wegen des Endes des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung oder ähnliche Leistung bekommen oder zu beanspruchen und endete das Arbeitsverhältnis früher, als es bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers geendet hätte, ruht das Arbeitslosengeld bis zu dem Tag, an dem es bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Die Frist beginnt mit der Kündigung, ohne Kündigung mit dem Tag des Aufhebungsvertrags. War die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, gelten Ersatzfristen (bei unbegrenztem Ausschluss 18 Monate, bei Kündbarkeit nur gegen Abfindung ein Jahr).
    „Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei 1. zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten, 2. zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre. Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  66. § 158 Abs. 1 Satz 5 SGB III – Ruht das Arbeitslosengeld wegen einer Abfindung und hast du auch eine Urlaubsabgeltung bekommen oder zu beanspruchen, verlängert sich das Ruhen um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs.
    „Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  67. § 158 Abs. 2 SGB III – Wegen einer Abfindung ruht das Arbeitslosengeld höchstens ein Jahr – und nicht länger, als du mit deinem bisherigen Tageslohn gebraucht hättest, um 60 Prozent der Abfindung zu verdienen. Dieser Anteil sinkt je fünf Jahre Betriebszugehörigkeit und je fünf Lebensjahre ab 35 um je 5 Prozent, auf mindestens 25 Prozent. Das Ruhen endet auch an dem Tag, an dem ein befristeter Vertrag ohnehin geendet hätte oder der Arbeitgeber fristlos hätte kündigen können.
    „Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus, 1. bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte, 2. an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte, oder 3. an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können. Der nach Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent; er beträgt nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  68. § 157 Abs. 3 SGB III – Bekommst du den Lohn oder die Urlaubsabgeltung tatsächlich nicht, wird das Arbeitslosengeld trotzdem gezahlt, obwohl der Anspruch ruht. Zahlt der Arbeitgeber später trotzdem mit befreiender Wirkung an dich (oder an einen Dritten), musst du das Arbeitslosengeld insoweit erstatten.
    „Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  69. § 158 Abs. 4 SGB III – Bekommst du die Abfindung tatsächlich nicht, wird das Arbeitslosengeld trotz Ruhens gezahlt; zahlt der Arbeitgeber sie später mit befreiender Wirkung an dich, musst du das Arbeitslosengeld insoweit erstatten.
    „Soweit die oder der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  70. § 148 Abs. 4 SGB III – Hat die Bundesagentur Arbeitslosengeld, das sie bei Minderung der Leistungsfähigkeit (§ 145) oder trotz Ruhens wegen Lohn, Urlaubsabgeltung oder Abfindung (§ 157 Abs. 3, § 158 Abs. 4) gezahlt hat, samt den Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung erstattet oder ersetzt bekommen, mindern diese Tage die Anspruchsdauer nicht. Das gilt ebenso für Teilarbeitslosengeld und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. Bruchteile von Tagen werden auf volle Tage aufgerundet.
    „In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 7 entfällt die Minderung für Tage, für die der Bundesagentur das nach den §§ 145, 157 Absatz 3 oder nach § 158 Absatz 4 geleistete Arbeitslosengeld einschließlich der darauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung erstattet oder ersetzt wurde; Bruchteile von Tagen sind auf volle Tage aufzurunden.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  71. § 160 Abs. 2 SGB III – Bist du durch Beteiligung an einem Streik oder einer Aussperrung im Inland arbeitslos geworden, ruht das Arbeitslosengeld bis zum Ende des Arbeitskampfes.
    „Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer durch Beteiligung an einem inländischen Arbeitskampf arbeitslos geworden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  72. § 159 Abs. 1 SGB III – Verhältst du dich versicherungswidrig, ohne einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Das ist insbesondere der Fall, wenn du dein Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst oder durch vertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hast (Arbeitsaufgabe), wenn du trotz Belehrung über die Folgen eine angebotene Arbeit nicht annimmst oder nicht antrittst oder ein Vorstellungsgespräch durch dein Verhalten verhinderst (Arbeitsablehnung) – das gilt schon ab der Arbeitsuchendmeldung –, oder wenn du trotz Belehrung die geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist.
    „Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn 1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), 2. die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung), 3. die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  73. § 159 Abs. 3 SGB III – Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe dauert zwölf Wochen. Sie verkürzt sich auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis ohnehin geendet hätte, und auf sechs Wochen, wenn es innerhalb von zwölf Wochen geendet hätte oder zwölf Wochen für dich eine besondere Härte wären.
    „Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich 1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, 2. auf sechs Wochen, wenn a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  74. § 159 Abs. 4 SGB III – Bei Arbeitsablehnung und bei Ablehnung oder Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme oder eines Integrations- oder Sprachkurses dauert die Sperrzeit beim ersten Mal drei Wochen, beim zweiten Mal sechs Wochen, danach zwölf Wochen. Das gilt entsprechend für eine Ablehnung schon nach der Arbeitsuchendmeldung.
    „Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt 1. im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, 2. im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen, 3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen. Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  75. § 159 Abs. 5 SGB III – Die Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen dauert zwei Wochen.
    „Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  76. § 159 Abs. 2 SGB III – Die Sperrzeit beginnt am Tag nach dem Ereignis, das sie auslöst – oder, wenn dieser Tag in eine andere Sperrzeit fällt, mit deren Ende.
    „Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  77. § 2 Abs. 2 SGB III – Arbeitgeber sollen dich vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses frühzeitig darüber informieren, dass du selbst eine neue Stelle suchen und dich bei der Agentur für Arbeit melden musst, dich dafür freistellen und dir nötige Weiterbildung ermöglichen.
    „Sie sollen dabei insbesondere … 3. Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  78. § 38 Abs. 1a SGB III – Nach der Arbeitsuchendmeldung soll die Agentur für Arbeit unverzüglich ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch mit dir führen – persönlich oder, wenn beide einverstanden sind, per Video.
    „Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  79. § 38 Abs. 3 SGB III – Nutzt du die Vermittlung der Agentur für Arbeit, musst du die nötigen Auskünfte geben, Unterlagen vorlegen und einen neuen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag unverzüglich mit Arbeitgeber und dessen Sitz mitteilen. Du kannst bestimmen, dass deine Unterlagen nur weitergegeben werden, wenn sie danach an die Agentur für Arbeit zurückgegeben werden, oder dass sie bestimmten, namentlich benannten Arbeitgebern nicht weitergegeben werden.
    „Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  80. § 141 Abs. 1 SGB III – Du musst dich arbeitslos melden – elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Das geht schon bis zu drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit, wenn sie in dieser Zeit zu erwarten ist.
    „Die oder der Arbeitslose hat sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Das in Satz 1 genannte elektronische Verfahren muss die Voraussetzungen des § 36a Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe a des Ersten Buches erfüllen. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  81. § 323 Abs. 1 SGB III – Leistungen der Arbeitsförderung gibt es nur auf Antrag. Arbeitslosengeld gilt mit der Arbeitslosmeldung als beantragt, wenn du nichts anderes erklärst.
    „Leistungen der Arbeitsförderung werden auf Antrag erbracht. Arbeitslosengeld gilt mit der Arbeitslosmeldung als beantragt, wenn die oder der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  82. § 325 Abs. 2 SGB III – Arbeitslosengeld wird nicht rückwirkend gezahlt. Ist die zuständige Agentur für Arbeit an dem Tag, an dem du es beantragen willst, nicht dienstbereit, wirkt der Antrag in gleicher Weise zurück wie eine Arbeitslosmeldung – nach § 141 Abs. 2 also, wenn du ihn am nächsten Tag stellst, an dem die Agentur dienstbereit ist (Folgerung aus dem Verweis).
    „Arbeitslosengeld wird nicht rückwirkend geleistet. Ist die zuständige Agentur für Arbeit an einem Tag, an dem die oder der Arbeitslose Arbeitslosengeld beantragen will, nicht dienstbereit, so wirkt ein Antrag auf Arbeitslosengeld in gleicher Weise wie eine Arbeitslosmeldung zurück.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  83. § 324 SGB III – Grundsätzlich müssen Leistungen der Arbeitsförderung beantragt werden, bevor das Ereignis eintritt, das sie begründet; Arbeitslosengeld kann aber auch nachträglich beantragt werden.
    „(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. … (2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  84. § 137 Abs. 2 SGB III – Bis die Agentur für Arbeit über deinen Anspruch entschieden hat, kannst du bestimmen, dass er nicht oder erst später entstehen soll.
    „Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  85. § 141 Abs. 3 SGB III – Die Arbeitslosmeldung verliert ihre Wirkung, wenn die Arbeitslosigkeit mehr als sechs Wochen unterbrochen ist oder wenn du eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufnimmst und das der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitteilst.
    „Die Wirkung der Meldung erlischt 1. bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit, 2. mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder als mithelfender Familienangehöriger, wenn die oder der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  86. § 141 Abs. 4 SGB III – Nach Beginn der Arbeitslosigkeit soll die Agentur für Arbeit unverzüglich ein persönliches Beratungs- und Vermittlungsgespräch mit dir führen – außer es hat schon kurz vorher (in der Regel innerhalb von vier Wochen) stattgefunden.
    „Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der oder dem Arbeitslosen unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein persönliches Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen. Dies ist entbehrlich, wenn das persönliche Beratungs- und Vermittlungsgespräch bereits in zeitlicher Nähe vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, in der Regel innerhalb von vier Wochen, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt worden ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  87. § 309 SGB III – Während du Arbeitslosengeld beanspruchst – auch wenn es ruht –, musst du dich auf Aufforderung der Agentur für Arbeit persönlich bei der genannten Stelle melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin erscheinen. Ist ein Termin mit Tag und Uhrzeit bestimmt, reicht es, wenn du dich am selben Tag zu einer anderen Zeit meldest und der Zweck erreicht wird.
    „(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. … (3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  88. § 311 SGB III – Bist du während des Bezugs arbeitsunfähig, musst du das und die voraussichtliche Dauer unverzüglich der Agentur für Arbeit anzeigen, ärztlich feststellen lassen und spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als bescheinigt, musst du das erneut anzeigen und mit einer neuen Bescheinigung nachweisen. Eine stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse musst du unverzüglich anzeigen und Beginn und Ende nachweisen. Den Nachweis musst du nicht selbst erbringen, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten bzw. die Daten zur stationären Behandlung elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind; die Anzeige bleibt Pflicht.
    „(1) Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, ist verpflichtet, 1. eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer a) unverzüglich der Agentur für Arbeit anzuzeigen, ärztlich feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen und b) spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Agentur für Arbeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen; 2. eine stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse unverzüglich bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen und deren Beginn und Ende nachzuweisen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 1 angegeben, gilt Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend. Das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer sind der Agentur für Arbeit durch eine neue ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. (2) Der Nachweis durch die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Satz 3 entfällt, wenn die in § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches genannten Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 10 des Fünften Buches elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln sind. Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entfällt, wenn die in § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches genannten Daten zur stationären Behandlung nach § 301 Absatz 1 des Fünften Buches elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  89. § 337 SGB III – Laufende Geldleistungen wie das Arbeitslosengeld werden in der Regel monatlich nachträglich gezahlt. Um unbillige Härten zu vermeiden, sind angemessene Abschlagszahlungen möglich.
    „(2) Laufende Geldleistungen werden regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt. … (4) Zur Vermeidung unbilliger Härten können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  90. § 78 SGG – Bevor du gegen einen Bescheid klagst, wird er in einem Vorverfahren nachgeprüft – auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit. Das gilt auch, wenn dein Antrag abgelehnt wurde. Das Vorverfahren beginnt mit deinem Widerspruch.
    „(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. … (3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  91. § 84 Abs. 1 SGG – Den Widerspruch musst du innerhalb eines Monats einlegen, nachdem dir der Bescheid bekannt gegeben wurde – bei Bekanntgabe im Ausland innerhalb von drei Monaten. Du kannst ihn schriftlich, in bestimmter elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stelle einlegen, die den Bescheid erlassen hat.
    „Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  92. § 84 Abs. 2 SGG – Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei einer anderen inländischen Behörde oder einem Versicherungsträger eingeht; diese leiten ihn weiter.
    „Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde … eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten,“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  93. § 37 Abs. 2 SGB X – Ein Bescheid, der per Post im Inland kommt, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, ein elektronisch übermittelter am vierten Tag nach der Absendung. Kommt er gar nicht oder später an, gilt das nicht; im Zweifel muss die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachweisen.
    „Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  94. § 1 Abs. 1 SGB X – Das Erste Kapitel des SGB X (Verwaltungsverfahren, §§ 1 bis 66 – dazu gehören Fristen, Bekanntgabe und Überprüfung von Bescheiden) gilt für die Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem Sozialgesetzbuch. Für Behörden unter anderem der Länder und Gemeinden gilt es bei besonderen Teilen, die erst nach Inkrafttreten dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuchs wurden, nur, wenn diese es mit Zustimmung des Bundesrates für anwendbar erklären.
    „Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  95. § 64 SGG – Eine Frist nach Monaten endet mit dem Tag des letzten Monats, der nach seiner Zahl dem Tag entspricht, an dem sie ausgelöst wurde (gibt es den Tag nicht, am Monatsende). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.
    „(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat. (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  96. § 26 SGB X – Fristen im Verwaltungsverfahren berechnen sich nach dem BGB. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie erst am nächsten Werktag – außer die Behörde hat dir unter Hinweis auf diese Regel einen bestimmten Tag als Fristende genannt.
    „(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. … (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  97. § 66 SGG – Die Frist läuft nur, wenn der Bescheid dich schriftlich oder elektronisch über den Rechtsbehelf, die Stelle, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die Frist belehrt. Fehlt diese Belehrung oder ist sie falsch, kannst du innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
    „(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig,“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  98. § 336a SGB III – Widerspruch und Klage gegen eine Aufforderung, dich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, haben keine aufschiebende Wirkung. Für Bescheide, die laufende Leistungen herabsetzen oder entziehen, gelten die Regeln des Sozialgerichtsgesetzes.
    „Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt … 3. bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden. Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2 Nr. 2).“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  99. § 85 SGG – Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, hilft sie ihm ab. Sonst bekommst du einen schriftlichen, begründeten Widerspruchsbescheid mit Belehrung über Klage, Frist und Gericht.
    „(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen. (2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid … (3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. … Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  100. § 51 Abs. 1 SGG – Für Streit in Angelegenheiten der Arbeitsförderung – zum Beispiel um Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld oder eine Sperrzeit der Agentur für Arbeit – sind die Sozialgerichte zuständig.
    „Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten … 4. in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, …“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  101. § 87 SGG – Gegen den Widerspruchsbescheid kannst du innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht erheben (bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate) – schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts.
    „(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. … (2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  102. § 183 SGG – Für Versicherte und Leistungsempfänger ist das Verfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei – auch für dich, wenn du eine abgelehnte Leistung erst einklagst.
    „Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. … Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  103. § 77 SGG – Legst du keinen Widerspruch oder keine Klage ein (oder ohne Erfolg), wird der Bescheid für dich bindend.
    „Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  104. § 67 SGG – Hast du die Widerspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt, kannst du Wiedereinsetzung beantragen – innerhalb eines Monats, nachdem das Hindernis weggefallen ist, und den Widerspruch in dieser Zeit nachholen. Nach einem Jahr seit Fristende geht das nur noch bei höherer Gewalt.
    „(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. … Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. … (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  105. § 44 SGB X – Ist die Frist abgelaufen, kannst du einen falschen Bescheid trotzdem überprüfen lassen: Wurden Sozialleistungen zu Unrecht nicht gezahlt, weil das Recht falsch angewandt oder von falschen Tatsachen ausgegangen wurde, muss die Behörde den Bescheid auch nach Ablauf der Frist für die Vergangenheit zurücknehmen (nicht, wenn er auf vorsätzlich falschen Angaben beruht). Nachgezahlt wird dann höchstens für vier Jahre, gerechnet ab Beginn des Jahres deines Antrags.
    „(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. … (4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  106. § 330 Abs. 1 SGB III – Beim Arbeitslosengeld wird ein bestandskräftiger falscher Bescheid bei der Überprüfung nur eingeschränkt rückwirkend korrigiert, wenn er falsch ist, weil das Bundesverfassungsgericht die zugrunde liegende Vorschrift später für nichtig oder verfassungswidrig erklärt hat oder weil die Gerichte sie in ständiger Rechtsprechung anders auslegen als die Agentur für Arbeit: Dann gibt es eine Korrektur erst für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bzw. ab Bestehen der ständigen Rechtsprechung.
    „Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  107. § 11 Abs. 1 SGB II – Als Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld, abzüglich der Absetzbeträge nach § 11b SGB II und ohne die Einnahmen, die nach § 11a SGB II oder anderen Bundesgesetzen nicht zählen.
    „Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  108. § 19 Abs. 3 SGB II – Gezahlt wird der Bedarf (Regelbedarf, Mehrbedarfe, Unterkunft und Heizung, Bildung und Teilhabe), soweit er nicht durch anzurechnendes Einkommen und Vermögen gedeckt ist. Einkommen deckt zuerst Regel- und Mehrbedarfe, danach Unterkunft und Heizung.
    „Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach den Absätzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  109. § 12a SGB II – Wer Grundsicherungsgeld bekommt, muss vorrangige Sozialleistungen anderer Stellen beantragen, wenn sie die Hilfebedürftigkeit vermeiden, beseitigen, verkürzen oder verringern. Wohngeld oder Kinderzuschlag musst du aber nur in Anspruch nehmen, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit aller in der Bedarfsgemeinschaft für mindestens drei zusammenhängende Monate wegfällt. Eine vorzeitige Altersrente musst du bis Ende 2026 nicht beantragen.
    „Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet, 1. bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder 2. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde. Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 findet Satz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  110. § 14 Abs. 2 WoGG – Zum Jahreseinkommen gehören auch Lohn- und Einkommensersatzleistungen – dazu zählen unter anderem Mutterschaftsgeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und Elterngeld. Für das Elterngeld gilt dabei weiter der Freibetrag nach § 10 BEEG.
    „Zum Jahreseinkommen gehören: … 6. die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes; § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bleibt unberührt;“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  111. § 32b Abs. 1 EStG – Zu den Lohn- und Einkommensersatzleistungen im Sinne von § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören unter anderem Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und Elterngeld.
    „1. a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; … b) Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, … c) Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz … j) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026