Leistungen der Pflegeversicherung
Bist du pflegebedürftig, zahlt die Pflegekasse je nach Pflegegrad Pflegegeld (347 bis 990 Euro im Monat), einen Pflegedienst, Tagespflege, Ersatz- und Kurzzeitpflege, Hilfsmittel, Umbauten und einen Teil der Heimkosten. Stell den Antrag früh – Leistungen gibt es erst ab dem Antragsmonat.
Stand 3.11.2026 · gilt für: aktuelle Fassung des SGB XI (zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.7.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228), soziale Pflegeversicherung; Beträge, wie sie im Gesetzestext stehen (seit wann jeder Betrag gilt, ist nicht einzeln belegt; nach § 30 nächste Erhöhung zum 1.1.2028). Das geplante Pflege-Neuordnungsgesetz (Entwurf) ist nicht berücksichtigt. Nicht dargestellt: Überleitung und Besitzstand für Leistungsbezieher von vor 2017, private Pflegeversicherung im Einzelnen; Pflegeunterstützungsgeld, Pflegezeit und Familienpflegezeit stehen auf der eigenen Seite pflegezeit.md. · Zuständig: Pflegekasse bei deiner Krankenkasse (bei privater Pflege-Pflichtversicherung das Versicherungsunternehmen; bei Beihilfe zur Hälfte)
Kurz erklärt
- Die Pflegeversicherung hilft Menschen, die wegen ihrer Gesundheit dauerhaft auf Hilfe angewiesen sind. Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist automatisch pflegeversichert; Träger ist die Pflegekasse bei der Krankenkasse.1,2,3,4
- Wie viel du bekommst, hängt vom Pflegegrad (1 bis 5) ab und davon, ob du zu Hause, in der Tagespflege oder im Heim gepflegt wirst. Ob und welcher Pflegegrad vorliegt, prüft ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (oder ein anderer unabhängiger Gutachter); entscheiden muss die Pflegekasse.5,6,7,8
- Zu Hause kannst du (ab Pflegegrad 2) wählen: Pflegegeld, wenn Angehörige oder Bekannte dich pflegen, einen Pflegedienst (Pflegesachleistung) oder eine Mischung aus beidem.9,10,11
- Die Pflegeversicherung deckt nach unserer Folgerung nicht alles: Zu Hause ergänzt sie die Pflege durch Familie, Nachbarn und ehrenamtliche Helfer; in der Tagespflege und im Heim zahlt sie für die Pflege feste Monatsbeträge (im Heim kommt ein Zuschlag auf deinen Eigenanteil dazu – siehe unten); Unterkunft und Verpflegung zahlst du grundsätzlich selbst (im Heim übernimmt die Pflegekasse sie nur, soweit die Pauschale höher ist als deine Pflegekosten – siehe unten).5,12,13,14,15
- Die wichtigste Frist: Leistungen gibt es nur auf Antrag und frühestens ab dem Antragsmonat – stell den Antrag deshalb, sobald sich Pflegebedarf abzeichnet (unsere Empfehlung).16
Wer bekommt es?
- Wer pflegeversichert ist und pflegebedürftig: Du brauchst wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen Hilfe durch andere, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und erreichst mindestens Pflegegrad 1.2
- Du musst in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag mindestens zwei Jahre pflegeversichert gewesen sein (als Mitglied oder familienversichert). Für Kinder reicht es, wenn ein Elternteil diese Zeit hat.17
- Wer nach Deutschland kommt, um über eine bestimmte Pflichtversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI, nach unserer Kenntnis die Auffang-Versicherung für Menschen ohne andere Absicherung – nicht geprüft) missbräuchlich Leistungen zu bekommen, ist ausgeschlossen.18
- So wird der Pflegegrad ermittelt: Ein Gutachter prüft deine Selbständigkeit in sechs Bereichen – Mobilität, Denken und Verständigen, Verhalten und Psyche, Selbstversorgung (zum Beispiel Waschen, Anziehen, Essen, Toilette), Umgang mit Krankheit und Therapie sowie Alltag und soziale Kontakte.19
- Die Bereiche zählen unterschiedlich: Selbstversorgung 40 Prozent, Umgang mit Krankheit und Therapie 20 Prozent, Alltag und soziale Kontakte 15 Prozent, Mobilität 10 Prozent; von „Denken und Verständigen“ und „Verhalten und Psyche“ zählt nur der höhere Wert (15 Prozent).20
- Aus den Gesamtpunkten (bis 100) ergibt sich der Pflegegrad: ab 12,5 Punkten Pflegegrad 1, ab 27 Pflegegrad 2, ab 47,5 Pflegegrad 3, ab 70 Pflegegrad 4, ab 90 Pflegegrad 5.6
- Bei außergewöhnlich hohem Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die Pflege ist Pflegegrad 5 auch unter 90 Punkten möglich.21
- Kinder werden mit gesund entwickelten Kindern gleichen Alters verglichen. Kinder bis 18 Monate werden einen Grad höher eingestuft (ab 12,5 Punkten Pflegegrad 2, ab 27 Pflegegrad 3, ab 47,5 Pflegegrad 4, ab 70 Pflegegrad 5).22
- Pflegegrad 1: kein Pflegegeld und kein Pflegedienst über die Sachleistung (nach unserer Prüfung), aber unter anderem Pflegeberatung, Beratung zu Hause, Pflegehilfsmittel, Zuschuss für Umbauten, Pflege-Apps, der Entlastungsbetrag, der Wohngruppenzuschlag, Pflegekurse für Angehörige und 131 Euro Zuschuss im Heim.23,24
- Pflegepersonen (zum Beispiel Angehörige, die dich nicht beruflich pflegen) bekommen eigene Leistungen: Rentenbeiträge, Unfall- und Arbeitslosenversicherung und Pflegekurse – siehe unten.25,26,27,28,29
- Bist du Beamter mit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge, bekommst du alle Leistungen der Pflegeversicherung zur Hälfte.30
Wie viel?
- Pflegegeld (Pflegegrad 2 bis 5, wenn du deine Pflege selbst sicherstellst, zum Beispiel durch Angehörige) je Monat: Pflegegrad 2: 347 Euro · 3: 599 Euro · 4: 800 Euro · 5: 990 Euro.31,9
- Pflegesachleistung (Pflegedienst, Pflegegrad 2 bis 5), höchstens je Monat: Pflegegrad 2: 796 Euro · 3: 1 497 Euro · 4: 1 859 Euro · 5: 2 299 Euro. Die Pflegekasse bezahlt den Dienst bis zu diesem Wert; was darüber liegt, zahlst du selbst (unsere Folgerung).32,33
- Kombinationsleistung: Nutzt du die Sachleistung nur teilweise, gibt es den Rest anteilig als Pflegegeld. Beispiel (unsere Rechnung): Pflegegrad 3, der Pflegedienst rechnet 748,50 Euro ab (die Hälfte von 1 497 Euro) – dazu die Hälfte von 599 Euro, also 299,50 Euro Pflegegeld. An die Aufteilung bist du sechs Monate gebunden.11
- Umwandlungsanspruch (Pflegegrad 2 bis 5, Pflege zu Hause): Den Teil deiner Sachleistung, den du im Monat nicht für einen Pflegedienst verbrauchst, kannst du für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen (zum Beispiel Betreuung oder Hilfe im Haushalt) – höchstens 40 Prozent des Höchstbetrags der Sachleistung, also 318,40 / 598,80 / 743,60 / 919,60 Euro im Monat bei Pflegegrad 2 bis 5 (unsere Rechnung); ohne vorherigen Antrag, gegen Belege. Das zählt wie Sachleistung, das Pflegegeld sinkt also nach unserer Prüfung anteilig.34
- Entlastungsbetrag (ab Pflegegrad 1, Pflege zu Hause): bis zu 131 Euro im Monat (1 572 Euro im Jahr, unsere Rechnung) für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen eines Pflegedienstes (bei Pflegegrad 2 bis 5 nicht für Waschen, Anziehen und andere Selbstversorgung) oder anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Kein Antrag vorher, Erstattung gegen Rechnung. Er läuft unabhängig vom Umwandlungsanspruch.35,36,34
- Tages- und Nachtpflege (Pflegegrad 2 bis 5) zusätzlich zu Pflegegeld oder Sachleistung, ohne Anrechnung, je Monat bis zu: Pflegegrad 2: 721 Euro · 3: 1 357 Euro · 4: 1 685 Euro · 5: 2 085 Euro – einschließlich Fahrdienst. Unterkunft und Verpflegung dort zahlst du selbst.12,37,5
- Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (ab Pflegegrad 2): zusammen bis zu 3 539 Euro im Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag), frei auf beide verteilbar (unsere Folgerung).38
- Verhinderungspflege: Ist deine Pflegeperson im Urlaub, krank oder sonst verhindert, zahlt die Pflegekasse eine Ersatzpflege bis zu acht Wochen im Jahr. Übernimmt sie ein Pflegedienst oder jemand, der nicht nah mit dir verwandt oder verschwägert ist und nicht bei dir wohnt: bis zum Jahresbetrag. Ebenso, wenn nahe Verwandte, Verschwägerte oder jemand aus deinem Haushalt die Ersatzpflege beruflich (erwerbsmäßig) übernehmen.39,40
- Pflegen dich (Pflegegrad 2 bis 5) nahe Verwandte oder Verschwägerte (bis zum zweiten Grad) oder jemand aus deinem Haushalt nicht beruflich als Ersatz, zahlt die Pflegekasse regelmäßig höchstens das Pflegegeld für zwei Monate (unsere Rechnung: 694 / 1 198 / 1 600 / 1 980 Euro), dazu nachgewiesene notwendige Auslagen der Ersatzperson – zusammen höchstens 3 539 Euro.40
- Kurzzeitpflege im Heim, wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht reicht und auch Tages- oder Nachtpflege nicht ausreicht – zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer Krise –, bis zu acht Wochen im Jahr; bezahlt werden Pflege, Betreuung und Behandlungspflege, nach unserer Folgerung nicht Unterkunft und Verpflegung.41
- Während Verhinderungs- und Kurzzeitpflege läuft die Hälfte des Pflegegelds jeweils bis zu acht Wochen im Jahr weiter (unsere Rechnung: 173,50 / 299,50 / 400 / 495 Euro).42,11
- Pflegehilfsmittel (ab Pflegegrad 1): Verbrauchsmittel wie Einmalhandschuhe oder Bettschutz bis 42 Euro im Monat; technische Hilfsmittel wie ein Pflegebett meist leihweise, ab 18 Jahren mit 10 Prozent Zuzahlung, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel.43,44,45
- Umbau der Wohnung (ab Pflegegrad 1): Zuschuss bis 4 180 Euro je Maßnahme, wenn die Pflege zu Hause dadurch möglich oder deutlich leichter wird; bei gemeinsamen Umbauten mehrerer Pflegebedürftiger in einer Wohnung bis 4 180 Euro je Person, höchstens 16 720 Euro je Maßnahme. Die Pflegekasse entscheidet nach Ermessen („kann“).46
- Digitale Pflegeanwendungen (zugelassene Pflege-Apps): bis 40 Euro im Monat, dazu bis 30 Euro im Monat für die Unterstützung durch einen Pflegedienst bei der Nutzung.47,48
- Pflegeheim (vollstationär) je Monat für die Pflegekosten: Pflegegrad 2: 805 Euro · 3: 1 319 Euro · 4: 1 855 Euro · 5: 2 096 Euro; bei Pflegegrad 1 ein Zuschuss von 131 Euro. Unterkunft und Verpflegung zahlst du selbst (außer die Pauschale ist höher als deine Pflegekosten – dann deckt der Rest auch Unterkunft und Verpflegung), ebenso nach unserer Folgerung die Investitionskosten.14,13,24,5
- Dazu kommt im Heim ein Leistungszuschlag auf deinen Eigenanteil an den Pflegekosten (Pflegegrad 2 bis 5): im ersten Jahr 15 Prozent, im zweiten 30 Prozent, im dritten 50 Prozent, danach 75 Prozent; angefangene Monate zählen mit. Seit dem 1. Juli 2026 berechnet ihn die Pflegekasse und zahlt ihn direkt an das Heim.15
- Beispiel (unsere Rechnung): Eigenanteil an den Pflegekosten 1 500 Euro im Monat, zweites Jahr im Heim – die Pflegekasse zahlt 450 Euro Zuschlag, du zahlst 1 050 Euro plus Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.15
- Einrichtung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (Pflegegrad 2 bis 5): Die Pflegekasse zahlt 15 Prozent der Vergütung, höchstens 278 Euro im Monat; für Tage zu Hause gibt es anteiliges Pflegegeld.49,11
- Ambulant betreute Wohngruppe: 224 Euro Wohngruppenzuschlag im Monat (mindestens drei, höchstens zwölf Bewohner, davon mindestens drei pflegebedürftig, mit einer gemeinsam beauftragten Person für Organisation oder Haushalt, keine heimähnliche Rundumversorgung durch einen Anbieter; ab Pflegegrad 2 nur, wenn du Pflegegeld, Sachleistung, Kombinationsleistung, Umwandlungsanspruch oder Entlastungsbetrag beziehst). Tages- und Nachtpflege gibt es daneben nur, wenn der Medizinische Dienst festgestellt hat, dass die Pflege in der Wohngruppe ohne sie nicht ausreicht. Bei Gründung einmalig bis 2 613 Euro je Person für den Umbau, höchstens 10 452 Euro je Wohngruppe, solange der Fördertopf von 30 Millionen Euro reicht.50,51
- Gemeinschaftliche Wohnform mit Vertrag nach § 92c SGB XI: 450 Euro im Monat, ab Pflegegrad 2 dazu Sachleistung oder anteiliges Pflegegeld. Daneben gibt es unter anderem Pflegeberatung, Pflegehilfsmittel, Pflege-Apps und Pflegekurse, ab Pflegegrad 2 auch Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt; Tagespflege, Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag und Umbau-Zuschuss nennt das Gesetz dort nicht – nach unserer Prüfung gibt es sie daneben nicht.52,53
- Reha der Pflegeperson: Macht deine Pflegeperson (zum Beispiel ein Angehöriger) eine stationäre Vorsorge- oder Reha-Maßnahme, kannst du dort mitversorgt werden; die Pflegekasse zahlt Pflege, Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten – nur, wenn du keinen Anspruch auf Mitversorgung über die Krankenkasse hast. Solange deine Pflegeperson dort ist und du mitversorgt wirst (über die Pflegekasse oder die Krankenkasse), ruhen die Leistungen bei häuslicher Pflege einschließlich des Pflegegelds – nach unserer Prüfung ohne die acht Wochen Weiterzahlung wie im Krankenhaus.54,55
- Persönliches Budget: Auf Antrag kannst du Pflegegeld, Sachleistung, Kombination, Verbrauchspflegehilfsmittel und Tagespflege als Persönliches Budget bekommen – die Sachleistungen nur als Gutscheine für zugelassene Einrichtungen.56
- Die Beträge stiegen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent; die nächste Erhöhung sieht das Gesetz zum 1. Januar 2028 vor (2026 und 2027 keine – unsere Folgerung).57
Wie lange?
- So lange du pflegebedürftig bist. Pflegegrad und Leistungen können befristet werden, wenn eine Besserung erwartet wird – insgesamt höchstens drei Jahre; vor Ablauf muss die Pflegekasse rechtzeitig prüfen und dir mitteilen, wie es weitergeht.58
- Die Begutachtung wird in angemessenen Abständen wiederholt.59
- Nicht für den ganzen Monat? Dann wird das Pflegegeld anteilig gezahlt (Monat mit 30 Tagen). Stirbt der Pflegebedürftige, wird es bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt.42
- Krankenhaus und Reha: Während eines stationären Aufenthalts im Krankenhaus oder in einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung ruhen die Leistungen bei häuslicher Pflege; das Pflegegeld läuft aber in den ersten acht Wochen weiter – außer du wirst bei der Reha deiner Pflegeperson mitversorgt (siehe oben, dann ruht auch das Pflegegeld). In anderen Einrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI (zum Beispiel Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen) ruhen sie für die Dauer des Aufenthalts, auch das Pflegegeld – die acht Wochen gelten dort nach unserer Prüfung nicht. Lebst du in einer Einrichtung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen, gibt es für Tage zu Hause anteiliges Pflegegeld (siehe oben).60,11,55
- Ausland: Pflegegeld gibt es in der EU, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz weiter; anderswo bis zu acht Wochen im Jahr. Die übrigen Leistungen ruhen im Ausland (Pflegesachleistung nur bei einem vorübergehenden Aufenthalt bis zu acht Wochen im Jahr und nur, wenn deine Pflegekraft dich begleitet).61
- Bekommst du wegen Pflegebedürftigkeit Leistungen aus der Unfallversicherung oder Unfallfürsorge, ruhen die Leistungen der Pflegeversicherung insoweit.62
- Pflicht-Beratung: Bekommst du Pflegegeld (Pflegegrad 2 bis 5), musst du halbjährlich eine Beratung zu Hause abrufen; bei Pflegegrad 4 und 5 ist sie auf Wunsch vierteljährlich möglich. Bis einschließlich 31. März 2027 kann auf Wunsch jede zweite Beratung per Video stattfinden, die erste muss zu Hause sein. Die Kosten trägt die Pflegekasse.63,64
- Rufst du die Pflicht-Beratung nicht ab, wird das Pflegegeld gekürzt und im Wiederholungsfall gestrichen.65
- Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: jeweils bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Digitale Pflegeanwendungen: zuerst höchstens sechs Monate bewilligt, danach unbefristet, wenn du sie nutzt und sie ihren Zweck erfüllt.39,41,47
- Der Leistungszuschlag im Heim steigt mit der Dauer deines Aufenthalts (nach 12, 24 und 36 Monaten).15
Antrag und Fristen
- Antrag bei der Pflegekasse deiner Krankenkasse (familienversichert: die Pflegekasse des Mitglieds). Du kannst ihn auch beim Pflegeberater stellen, der ihn unverzüglich weiterleitet.66,67,16
- Leistungen gibt es ab dem Antrag, frühestens ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit. Stellst du den Antrag erst in einem späteren Monat, gibt es sie ab dem Ersten des Antragsmonats – für Monate davor nichts.16
- Ohne vorherigen Antrag gehen: Verhinderungspflege (Erstattungsantrag mit Nachweisen bis Ende des Folgejahres), Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch (jeweils gegen Belege). Den Pflegegrad selbst musst du aber beantragt haben (unsere Folgerung).39,36,34
- Pflegeberatung: Schon mit dem Antrag hast du Anspruch auf einen Pflegeberater, wenn erkennbar ist, dass du Hilfe und Beratung brauchst; er erstellt mit dir einen Versorgungsplan – auf Wunsch bei dir zu Hause und zusammen mit deinen Angehörigen. Die Pflegekasse soll dir vor der ersten Beratung unverzüglich einen Ansprechpartner nennen.68,67
- Begutachtung: Die Pflegekasse beauftragt innerhalb von drei Arbeitstagen den Medizinischen Dienst. Untersucht wirst du in der Regel zu Hause; lehnst du das ab, kann die Pflegekasse die Leistungen verweigern. Ein Telefon- oder Videointerview statt Hausbesuch ist unter anderem bei der ersten Begutachtung, nach einem Widerspruch gegen den Pflegegrad, bei Kindern und nach einer Begutachtung ohne Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen; auch sonst geht dein Wunsch nach einem Hausbesuch vor.7,59,69
- Wurdest du nach 20 Arbeitstagen noch nicht begutachtet, muss dir die Pflegekasse (wenn sie die Verzögerung zu vertreten hat) mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl nennen; du hast eine Woche Zeit zu wählen.70
- Schneller geht es im Krankenhaus, in der Reha, im Hospiz oder bei Palliativversorgung (Begutachtung spätestens am fünften Arbeitstag, wenn sie schon dort für deine Weiterversorgung nötig ist oder die Person, die dich pflegt, Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart hat – im Hospiz und bei Palliativversorgung nach unserer Lesart unter denselben Bedingungen) und zu Hause, wenn die Person, die dich pflegt, Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart hat (spätestens nach zehn Arbeitstagen).71
- Entscheidung: spätestens 25 Arbeitstage nach dem Antrag, schriftlich, zusammen mit dem Gutachten (außer du widersprichst der Übersendung). Fordert die Pflegekasse noch zwingend nötige Unterlagen an, ist die Frist unterbrochen, bis sie da sind – reich sie schnell ein.8,72,73
- Zu spät? Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen (oder wird eine verkürzte Frist versäumt), zahlt die Pflegekasse dir 70 Euro für jede angefangene Woche der Verspätung – nicht, wenn sie die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder du schon mit mindestens Pflegegrad 2 im Heim lebst. Beispiel (unsere Rechnung): 2 Wochen und 1 Tag zu spät = 210 Euro.74
- Empfiehlt das Gutachten Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel, die den Zielen der Pflegehilfsmittel-Regel (§ 40 SGB XI) dienen, gilt das mit deiner Zustimmung als Antrag. Auch eine Empfehlung einer Pflegefachkraft (bei der Antragstellung höchstens zwei Wochen alt, mit dem Antrag in Textform übermittelt) ersetzt die ärztliche Verordnung.75,76,77
- Über Pflegehilfsmittel und Umbau-Zuschüsse muss die Pflegekasse in drei Wochen entscheiden (mit Prüfung durch eine Pflegefachkraft oder den Medizinischen Dienst in fünf Wochen). Kann sie die Frist nicht einhalten, muss sie dir das rechtzeitig schriftlich mit Gründen mitteilen; teilt sie dir keinen hinreichenden Grund mit, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.78
- Bei der Anschubfinanzierung für eine Wohngruppe: Antrag innerhalb eines Jahres, nachdem die Voraussetzungen des Wohngruppenzuschlags vorliegen.51
- Widerspruch: Gegen einen Bescheid der Pflegekasse (zum Beispiel zum Pflegegrad) kannst du Widerspruch einlegen: innerhalb eines Monats, nachdem er dir bekannt gegeben wurde (bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate), schriftlich, in bestimmten elektronischen Formen oder zur Niederschrift bei der Pflegekasse. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei einer anderen inländischen Behörde oder einem Versicherungsträger eingeht.79,80,81
- So rechnest du: Ein Bescheid per Post (im Inland) gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben – außer er kommt nicht oder später an; das SGB X gilt für die Pflegekasse ausdrücklich. Die Monatsfrist endet an dem Tag des Folgemonats, der dieselbe Zahl hat (bekannt gegeben am 15. März: Ende am 15. April; gibt es den Tag nicht, am Monatsende). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Fehlt die Belehrung im Bescheid oder ist sie falsch, hast du ein Jahr Zeit.82,83,84,85,86
- Hilft die Pflegekasse dem Widerspruch nicht ab, bekommst du einen Widerspruchsbescheid; dagegen kannst du innerhalb eines Monats beim Sozialgericht klagen, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist für dich grundsätzlich kostenfrei (Gerichtskosten; ob du Anwaltskosten erstattet bekommst, ist hier nicht belegt). Legst du nichts ein, wird der Bescheid bindend.87,88,89,90,91
- Frist ohne eigenes Verschulden verpasst? Beantrage innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung und hol den Widerspruch in dieser Zeit nach.92
- Fällt dir erst später auf, dass ein Bescheid falsch war und dir deshalb Leistungen vorenthalten wurden (zum Beispiel ein zu niedriger Pflegegrad – unser Beispiel), kannst du ihn überprüfen lassen; nachgezahlt wird höchstens für vier Jahre, gerechnet ab Beginn des Jahres deines Antrags – bei einem Antrag im Jahr 2026 also höchstens ab 1. Januar 2022 (nach unserer Prüfung). Nicht bei vorsätzlich falschen Angaben.93,83
Zusammenspiel mit anderen Leistungen
- Sozialhilfe: Die Pflegeversicherung geht der Hilfe zur Pflege vor. Reicht sie nicht – zum Beispiel für den Eigenanteil im Heim –, kommt Hilfe zur Pflege vom Sozialamt in Betracht; dabei kommt es nach unserer Kenntnis auch auf dein Einkommen und Vermögen an (Voraussetzungen hier nicht belegt).94
- Der Entlastungsbetrag mindert die Hilfe zur Pflege grundsätzlich nicht.95
- Kein Einkommen: Pflegegeld und die anderen Leistungen der Pflegeversicherung zählen bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen – nach unserer Prüfung zum Beispiel beim Grundsicherungsgeld, bei der Sozialhilfe, beim Wohngeld und beim Kinderzuschlag. Ausnahme: Für das Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige (siehe unten) gilt das nicht – es kann also als Einkommen zählen (unsere Folgerung).96
- Gibst du dein Pflegegeld an deine Pflegeperson weiter, zählt es bei deren Unterhaltsansprüchen und -pflichten grundsätzlich nicht mit. Ausnahmen gelten in bestimmten Fällen des BGB und bei eigenen Unterhaltsansprüchen der Pflegeperson, wenn von ihr erwartet werden kann, ihren Unterhalt ganz oder teilweise selbst zu verdienen, und du mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt bist.97
- Krankenversicherung: Häusliche Krankenpflege und andere Leistungen der Krankenkasse bleiben unberührt. Umfasst die häusliche Krankenpflege dieselben Leistungen wie die Pflegesachleistung, ruhen die Leistungen bei häuslicher Pflege insoweit; Pflegegeld läuft dann acht Wochen weiter.94,60
- Unfallversicherung und Soziale Entschädigung gehen vor: Bekommst du dort Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit, ruhen die Leistungen der Pflegeversicherung insoweit.62
- Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen bleibt neben der Pflegeversicherung unberührt und ist nicht nachrangig. In Einrichtungen und Räumlichkeiten der Eingliederungshilfe (§ 71 Abs. 4 SGB XI) ist die notwendige Hilfe einschließlich der Pflege zu leisten – nach unserer Prüfung durch die Eingliederungshilfe; die Pflegekasse zahlt dort nur ihren Anteil (siehe oben).94,49
- Für pflegende Angehörige: Pflegst du jemanden mit mindestens Pflegegrad 2 nicht beruflich bei ihm zu Hause und kommst du dabei – auch zusammengerechnet für mehrere Pflegebedürftige – auf wenigstens zehn Stunden in der Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, und arbeitest du regelmäßig höchstens 30 Stunden, zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für dich. Bei mehreren Pflegepersonen wird aufgeteilt. Die Versicherungspflicht und die Höhe der Beiträge regelt das SGB VI (hier nicht gelesen).25,27
- Während der Pflege bist du außerdem gesetzlich unfallversichert und in der Arbeitslosenversicherung versichert (die Pflegekasse zahlt die Beiträge) – nach den Regeln des SGB VII und SGB III, die hier nicht gelesen sind.28
- Rentenbeiträge und die übrige soziale Sicherung der Pflegeperson laufen weiter während häuslicher Krankenpflege, wenn du bis zu acht Wochen im Kalenderjahr Urlaub machst, wenn der Pflegebedürftige vorübergehend bis zu acht Wochen im Kalenderjahr im Ausland ist und in den ersten acht Wochen eines Krankenhausaufenthalts oder einer stationären Vorsorge oder Reha (nach unserer Prüfung: des Pflegebedürftigen).98
- Kostenlose Pflegekurse der Pflegekasse für Angehörige und andere, die ehrenamtlich pflegen – auch bei dir zu Hause; digitale Kurse sollen die Pflegekassen zusätzlich anbieten.29
- Müssen Angehörige wegen der Pflege im Job ausfallen, gibt es zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung: Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr und Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 44a SGB XI). Freistellung, Pflegeunterstützungsgeld und Darlehen erklären wir auf der Seite
pflegezeit.md.26,99,100
Was wir nicht abbilden
Für diese Fälle sagt die Seite lieber offen „nicht berechenbar“, als zu raten – bitte direkt bei der zuständigen Stelle klären.
- Pflegeunterstützungsgeld, Pflegezeit, Familienpflegezeit und zinsloses Darlehen (§ 44a SGB XI, Pflegezeitgesetz, Familienpflegezeitgesetz): auf dieser Seite nur der Hinweis oben; die Einzelheiten stehen auf der Seite
pflegezeit.md. - Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) mit Einkommens- und Vermögensgrenzen und Unterhaltsrückgriff: nicht gelesen. Landespflegegeld (zum Beispiel Bayern) und Pflegewohngeld der Länder: Landesrecht, nicht geprüft.
- Punkte-Rechner für den Pflegegrad: Die Einzelpunkte und gewichteten Punkte stehen in den Anlagen 1 und 2 zu § 15 SGB XI und in den Begutachtungs-Richtlinien – nicht gelesen. Die Seite nennt nur die Schwellen.
- Private Pflege-Pflichtversicherung: Leistungen nach dem Versicherungsvertrag (§ 23 SGB XI), Verfahren ohne Widerspruch nach unserer Kenntnis – nicht geprüft. Für Klagen sind nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGG auch hier die Sozialgerichte zuständig .
- Beihilfe: wie die andere Hälfte erstattet wird, regeln die Beihilfevorschriften von Bund und Ländern – nicht gelesen.
- Rentenbeiträge in Euro: Die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 166 Abs. 2 SGB VI) und die Versicherungspflicht (§ 3 SGB VI) sind nicht gelesen; keine Beträge.
- Kosten des Heims im Einzelnen (Eigenanteil, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten, Ausbildungsumlage) – sie stehen im Heimvertrag und in den Pflegesatzvereinbarungen.
- Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade und Besitzstandsschutz für Leistungsbezieher von vor 2017 (§§ 140, 141 SGB XI), Sonderfälle §§ 145, 146a.
- Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht (§ 45a Abs. 3 SGB XI) und welche Anbieter es bei dir gibt.
- Rückforderungen und Aufhebungen zu deinen Lasten (§§ 45, 48, 50 SGB X), Eilverfahren beim Sozialgericht.
Rechtsgrundlagen dieser Seite
Jede Aussage oben trägt eine Fußnote zum Beleg: Paragraf, unsere Lesart und der wörtliche Satz aus der amtlichen Fassung. Alle Belege wurden in zwei getrennten Durchgängen geprüft.
- Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)§ 1, § 4, § 7a, § 13, § 14, § 15, § 18, § 18a, § 18b, § 18c, § 19, § 28, § 28a, § 30, § 33, § 33a, § 34, § 35a, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 40a, § 40b, § 41, § 42, § 42a, § 42b, § 43, § 43a, § 43c, § 44, § 44a, § 45, § 45a, § 45b, § 45f, § 45g, § 45h, § 46, § 48, § 142a · Zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.7.2026 I Nr. 228 · Bek. v. 16.9.2026 I Nr. 282 ist berücksichtigt · amtliche Fassung
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)§ 51, § 64, § 66, § 67, § 77, § 78, § 84, § 85, § 87, § 183 · Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535; · zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 · amtliche Fassung
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)§ 26, § 37, § 44 · Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130; · zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.10.2026 I Nr. 307 · amtliche Fassung
Was wir noch prüfen
Transparenz gehört dazu: Diese Punkte sind noch nicht abschließend belegt. Die Seite trifft dazu keine Aussage, bis sie es sind.
- Pflege-Neuordnungsgesetz (geplant): Der Regierungsentwurf (BR-Drs. 587/26, laut Katalog Kabinettsbeschluss 30.9.2026) soll die Leistungen grundlegend umbauen (unter anderem neue Budgets statt Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege, Änderungen bei Pflegegrad 1 und den Schwellenwerten). Es ist nur ein Entwurf – keine Parameter, erst nach Verkündung im Bundesgesetzblatt einarbeiten.
- Seit wann gelten die Beträge? Die Beträge stehen im Gesetzestext, ihr Inkrafttreten nicht. Laut Katalog wurden sie zum 1.1.2025 um 4,5 Prozent erhöht (Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 14.11.2024) und durch BGBl. 2025 I Nr. 371 ins Gesetz geschrieben; der Gemeinsame Jahresbetrag gilt laut Katalog seit 1.7.2025 (BGBl. 2023 I Nr. 155). Diese Fundstellen sind nicht gelesen – bis dahin
gilt_ab= Abrufdatum. - Kein Antrag vor der Verhinderungspflege, Video-Beratung, § 45h, Leistungszuschlag-Berechnung durch die Pflegekasse: seit wann jeweils (laut Katalog überwiegend 1.1.2026, beim Leistungszuschlag im Gesetz 1.7.2026) – nur der Leistungszuschlag ist im Gesetzestext datiert.
- Telefonische Begutachtung: ob die angepassten Richtlinien nach § 142a Abs. 1 wirksam sind, ist nicht geprüft.
- Arbeitstage: wie Arbeitstage bei den Fristen des § 18c gezählt werden (Samstage, Feiertage), steht nicht im SGB XI.
- „Angemessene“ Kürzung des Pflegegelds bei versäumtem Beratungsbesuch: Höhe nicht geregelt (Rundschreiben der Pflegekassen nicht gelesen).
- „Je Maßnahme“ beim Wohnumfeld-Zuschuss und Umfang der Genehmigungsfiktion nach § 40 Abs. 7: nicht geklärt.
- Anschubfinanzierung Wohngruppen: ob die Fördersumme von 30 Millionen Euro schon erreicht ist.
- Pflegegeld an die Pflegeperson weitergegeben: ob es bei deren eigenen Sozialleistungen (zum Beispiel Grundsicherungsgeld) als Einkommen zählt und ob es die Pflege „erwerbsmäßig“ macht – nicht belegt.
- Verwandtschaft bis zum zweiten Grad (§ 1589 BGB) und Schwägerschaft (§ 1590 BGB): nicht gelesen.
- Belege mit dem Status „entwurf“ (nach einer Gegenprüfung überarbeitet oder neu hinzugekommen) müssen noch unabhängig gegengeprüft werden; solange einer davon auf dieser Seite verlinkt ist, wird die Seite nicht veröffentlicht.
Belege
- § 1 Abs. 4 SGB XI – Die Pflegeversicherung soll Pflegebedürftigen helfen, die wegen der Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind.
„Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 14 Abs. 1 SGB XI – Pflegebedürftig ist, wer wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen seiner Selbständigkeit oder Fähigkeiten auf Hilfe durch andere angewiesen ist – voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mindestens in der Schwere, die § 15 festlegt (Pflegegrad 1).
„Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 1 Abs. 2 SGB XI – Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist automatisch auch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Wer privat krankenversichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschließen.
„In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muß eine private Pflegeversicherung abschließen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 1 Abs. 3 SGB XI – Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen; ihre Aufgaben nehmen die Krankenkassen wahr. Bei jeder Krankenkasse gibt es eine Pflegekasse.
„Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches) wahrgenommen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 4 SGB XI – Die Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, ob du zu Hause, teilstationär (Tages- oder Nachtpflege) oder im Heim gepflegt wirst. Zu Hause und in der Tages- oder Nachtpflege ergänzen sie die Pflege durch Familie, Nachbarn oder ehrenamtliche Helfer – sie decken nicht alles ab. In der Tages- oder Nachtpflege und im Heim entlastet dich die Pflegekasse bei den Kosten der Pflege (pflegebedingte Aufwendungen); Unterkunft und Verpflegung zahlst du selbst.
„(1) … Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird. (2) Bei häuslicher und teilstationärer Pflege ergänzen die Leistungen der Pflegeversicherung die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung. Bei teil- und vollstationärer Pflege werden die Pflegebedürftigen von Aufwendungen entlastet, die für ihre Versorgung nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich sind (pflegebedingte Aufwendungen), die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen selbst.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 15 Abs. 3 SGB XI – Aus den gewichteten Punkten aller Module ergeben sich Gesamtpunkte (0 bis 100) und daraus der Pflegegrad: ab 12,5 Punkten Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigungen), ab 27 Pflegegrad 2 (erhebliche), ab 47,5 Pflegegrad 3 (schwere), ab 70 Pflegegrad 4 (schwerste), ab 90 Pflegegrad 5 (schwerste mit besonderen Anforderungen an die Pflege).
„Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen: 1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 4. ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 5. ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 18 Abs. 1 SGB XI – Nach deinem Antrag beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung, ob du pflegebedürftig bist und welcher Pflegegrad vorliegt – innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.
„Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter mit der Prüfung, ob bei der zu begutachtenden Person die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt. … Die Übermittlung eines Auftrags hat innerhalb von drei Arbeitstagen ab Eingang des Antrags auf Pflegeleistungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 in gesicherter elektronischer Form zu erfolgen; …“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 18c Abs. 1 SGB XI – Die Pflegekasse muss dir ihre Entscheidung über deinen Antrag spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang schriftlich mitteilen. Bei den verkürzten Begutachtungsfristen (Krankenhaus, Reha, Hospiz, Palliativversorgung, Pflegezeit oder Familienpflegezeit) entscheidet sie unverzüglich nach Eingang der Empfehlung des Gutachters.
„Ihre Entscheidung über einen Antrag nach § 33 Absatz 1 Satz 1 hat die zuständige Pflegekasse dem Antragsteller spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitzuteilen. In den Fällen einer verkürzten Begutachtungsfrist nach § 18a Absatz 5 und 6 hat die schriftliche Entscheidung der Pflegekasse dem Antragsteller gegenüber unverzüglich nach Eingang der Empfehlung des Medizinischen Dienstes oder der beauftragten Gutachterinnen oder Gutachter bei der Pflegekasse zu erfolgen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 37 Abs. 1 SGB XI – Bei Pflegegrad 2 bis 5 kannst du statt der Pflegesachleistung Pflegegeld beantragen, wenn du deine Pflege, Betreuung und Hilfe im Haushalt damit selbst in geeigneter Weise sicherstellst – zum Beispiel durch Angehörige.
„Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 36 Abs. 1 SGB XI – Bei Pflegegrad 2 bis 5 hast du bei Pflege zu Hause Anspruch auf Pflege, Betreuung und Hilfe im Haushalt durch einen Pflegedienst (Pflegesachleistung). Die Pflegekasse bezahlt den Dienst direkt bis zu einem monatlichen Höchstbetrag.
„Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe).“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 38 SGB XI – Nutzt du die Pflegesachleistung nur teilweise, bekommst du daneben anteiliges Pflegegeld: Es sinkt um den Prozentsatz, zu dem du die Sachleistung ausgeschöpft hast. An die Aufteilung bist du sechs Monate gebunden. Während Kurzzeit- und Verhinderungspflege gibt es bis zu acht Wochen im Jahr die Hälfte des vorher gezahlten anteiligen Pflegegelds weiter. Lebst du in einer Einrichtung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen, gibt es für die Tage zu Hause ungekürztes Pflegegeld anteilig.
„Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 41 SGB XI – Bei Pflegegrad 2 bis 5 gibt es Tages- oder Nachtpflege in einer Einrichtung, wenn die Pflege zu Hause nicht ausreicht oder sie ergänzt oder gestärkt werden soll – einschließlich der Fahrt von der Wohnung zur Einrichtung und zurück. Die Pflegekasse übernimmt Pflege, Betreuung und Behandlungspflege je Kalendermonat bis zu 721 Euro (Pflegegrad 2), 1 357 Euro (3), 1 685 Euro (4) und 2 085 Euro (5).
„(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfaßt auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück. (2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat 1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 einen Gesamtwert bis zu 721 Euro, 2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 einen Gesamtwert bis zu 1 357 Euro, 3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 einen Gesamtwert bis zu 1 685 Euro, 4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 einen Gesamtwert bis zu 2 085 Euro.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 43 SGB XI – Bei Pflegegrad 2 bis 5 hast du Anspruch auf Pflege in einem Pflegeheim (vollstationäre Pflege). Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Pflege, Betreuung und Behandlungspflege bis zu einer monatlichen Pauschale; ist die Pauschale höher als diese Kosten, übernimmt sie auch Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
„(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen. (2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. … Abweichend von Satz 1 übernimmt die Pflegekasse auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, soweit der nach Satz 2 gewährte Leistungsbetrag die in Satz 1 genannten Aufwendungen übersteigt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 43 Abs. 2 SGB XI – Die monatliche Pauschale im Pflegeheim beträgt 805 Euro bei Pflegegrad 2, 1 319 Euro bei Pflegegrad 3, 1 855 Euro bei Pflegegrad 4 und 2 096 Euro bei Pflegegrad 5.
„Der Anspruch beträgt je Kalendermonat 1. 805 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, 2. 1 319 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, 3. 1 855 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4, 4. 2 096 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 43c SGB XI – Im Pflegeheim bekommst du bei Pflegegrad 2 bis 5 zusätzlich einen Leistungszuschlag auf deinen Eigenanteil an den Pflegekosten, der mit der Dauer steigt: in den ersten zwölf Monaten 15 Prozent, ab dem 13. Monat 30 Prozent, ab dem 25. Monat 50 Prozent und ab dem 37. Monat 75 Prozent. Angefangene Monate zählen mit. Seit dem 1. Juli 2026 berechnet die Pflegekasse den Zuschlag und zahlt ihn direkt an das Heim; das Heim stellt dir nur den Rest in Rechnung.
„Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die bis einschließlich zwölf Monate Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 15 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als zwölf Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 30 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 24 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 50 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 36 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 75 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Bei der Bemessung der Monate, in denen Pflegebedürftige Leistungen nach § 43 beziehen, werden Monate, in denen nur für einen Teilzeitraum Leistungen nach § 43 bezogen worden sind, berücksichtigt. Die Pflegekasse berechnet ab dem 1. Juli 2026 den Leistungszuschlag auf Grundlage von Informationen der vollstationären Pflegeeinrichtung, die die pflegebedürftige Person versorgt. … Die Pflegekasse entrichtet den berechneten Leistungszuschlag gegenüber der Pflegeeinrichtung. Die Pflegeeinrichtung stellt der von ihr versorgten pflegebedürftigen Person den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 33 Abs. 1 SGB XI – Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur auf Antrag – ab dem Antrag, frühestens ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen vorliegen. Stellst du den Antrag nicht im Monat, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, sondern später, gibt es die Leistungen ab dem Ersten des Antragsmonats.
„Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag nicht in dem Kalendermonat, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, sondern später gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 33 Abs. 2 SGB XI – Leistungen gibt es nur, wenn du in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag mindestens zwei Jahre in der Pflegeversicherung versichert warst – als Mitglied oder familienversichert. Für versicherte Kinder reicht es, wenn ein Elternteil diese Zeit erfüllt.
„Anspruch auf Leistungen besteht, wenn der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied versichert oder nach § 25 familienversichert war. Zeiten der Weiterversicherung nach § 26 Abs. 2 werden bei der Ermittlung der nach Satz 1 erforderlichen Vorversicherungszeit mitberücksichtigt. Für versicherte Kinder gilt die Vorversicherungszeit nach Satz 1 als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 33a SGB XI – Keinen Anspruch hat, wer nach Deutschland kommt, um über eine Versicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI (oder eine darauf beruhende Familienversicherung) missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen.
„Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 25 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 14 SGB XI – Geprüft wird die Selbständigkeit in sechs Bereichen: Mobilität, Denken und Verständigen (kognitive und kommunikative Fähigkeiten), Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung (zum Beispiel Waschen, Anziehen, Essen, Toilette), Umgang mit Krankheit und Therapie (zum Beispiel Medikamente, Verbände, Arztbesuche) sowie Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte. Probleme bei der Haushaltsführung werden innerhalb dieser Bereiche berücksichtigt.
„(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien: 1. Mobilität: … 2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten: … 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: … 4. Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, … An- und Auskleiden des Oberkörpers, … Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, … 5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: a) in Bezug auf Medikation, … b) in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, … c) in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, … 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: … (3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 15 SGB XI – Für jeden der sechs Bereiche (Module) gibt es Punkte, die unterschiedlich stark zählen: Mobilität 10 Prozent, Denken und Verständigen sowie Verhalten und Psyche zusammen 15 Prozent, Selbstversorgung 40 Prozent, Umgang mit Krankheit und Therapie 20 Prozent, Alltag und soziale Kontakte 15 Prozent. Von den Modulen 2 (Denken und Verständigen) und 3 (Verhalten und Psyche) zählt nur das höhere.
„(2) … Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet: 1. Mobilität mit 10 Prozent, 2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent, 3. Selbstversorgung mit 40 Prozent, 4. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent, 5. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent. (3) … Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 15 Abs. 4 SGB XI – Wer einen außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die Pflege hat, kann aus pflegefachlichen Gründen Pflegegrad 5 bekommen, auch mit weniger als 90 Punkten. Die Voraussetzungen regeln die Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund.
„Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 15 SGB XI – Bei Kindern wird ihre Selbständigkeit mit der von gesund entwickelten Kindern gleichen Alters verglichen. Kinder bis 18 Monate werden einen Pflegegrad höher eingestuft als nach den Punkten sonst (ab 12,5 Punkten Pflegegrad 2, ab 27 Pflegegrad 3, ab 47,5 Pflegegrad 4, ab 70 Pflegegrad 5).
„(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. (7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft: 1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2, 2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3, 3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4, 4. ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 28a SGB XI – Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung, aber unter anderem: Pflegeberatung, Beratung zu Hause, Pflegehilfsmittel, Zuschüsse für Umbauten der Wohnung, digitale Pflegeanwendungen, Versorgung während einer Reha der Pflegeperson, einen monatlichen Zuschuss im Pflegeheim, zusätzliche Betreuung im Heim, Pflegekurse für Angehörige, den Entlastungsbetrag, den Wohngruppenzuschlag und die Anschubfinanzierung für Wohngruppen.
„Bei Vorliegen des Pflegegrades 1 gewährt die Pflegeversicherung folgende Leistungen: 1. Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b, 2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3, 3. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40, 4. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds gemäß § 40, 5. Leistungen zur ergänzenden Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen sowie zur Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen gemäß den §§ 39a, 40a und 40b, 6. Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson gemäß § 42b, 7. einen monatlichen Zuschuss bei vollstationärer Pflege gemäß § 43 Absatz 3, 8. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b, 9. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gemäß § 44a, 10. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45, 11. den Entlastungsbetrag gemäß § 45b, 12. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45f, 13. die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45g nach Maßgabe von § 28 Absatz 1b, 14. Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c, soweit die Leistungen gemäß § 45h bei Pflegegrad 1 zur Anwendung kommen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 43 Abs. 3 SGB XI – Wählst du bei Pflegegrad 1 ein Pflegeheim, bekommst du für die Pflegekosten einen Zuschuss von 131 Euro im Monat.
„Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 131 Euro monatlich.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 19 SGB XI – Pflegeperson im Sinne der Pflegeversicherung ist, wer einen Pflegebedürftigen nicht beruflich (nicht erwerbsmäßig) in seiner häuslichen Umgebung pflegt – zum Beispiel ein Angehöriger. Die soziale Sicherung (Rentenbeiträge usw.) gibt es nur, wenn sie einen oder mehrere Pflegebedürftige wenigstens zehn Stunden in der Woche pflegt, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage.
„Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 28 Abs. 1 SGB XI – Die Pflegeversicherung kennt unter anderem diese Leistungen: Pflegesachleistung, Pflegegeld, Kombination aus beiden, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel und Umbauten der Wohnung, digitale Pflegeanwendungen, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Versorgung während einer Reha der Pflegeperson, vollstationäre Pflege, Pauschale in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, zusätzliche Betreuung im Heim, soziale Sicherung der Pflegepersonen, Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, Pflegekurse, Umwandlung des Sachleistungsbetrags, Entlastungsbetrag, Leistungen für Wohngruppen und gemeinschaftliche Wohnformen und das Persönliche Budget.
„Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen: 1. Pflegesachleistung (§ 36), 2. Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37), 3. Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38), 4. Verhinderungspflege (§ 39 in Verbindung mit § 42a), 5. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40), 5a. ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 39a in Verbindung mit § 40b) und digitale Pflegeanwendungen (§ 40a in Verbindung mit § 40b), 6. Tagespflege und Nachtpflege (§ 41), 7. Kurzzeitpflege (§ 42 in Verbindung mit § 42a), 7a. Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson (§ 42b), 8. vollstationäre Pflege (§ 43), 9. Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen (§ 43a), 9a. Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b), 10. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44), 11. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a), 12. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45), 12a. Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45a), 13. Entlastungsbetrag (§ 45b), 14. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 45f), 15. Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c (§ 45h), 16. Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches gemäß § 35a.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 44 Abs. 1 SGB XI – Pflegst du jemanden mit mindestens Pflegegrad 2 als Pflegeperson und arbeitest regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden in der Woche, zahlt die Pflegekasse (oder die private Pflegeversicherung) für dich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – nach Maßgabe des SGB VI (ob Versicherungspflicht besteht und wie hoch die Beiträge sind, steht dort; nicht gelesen). Ob du mindestens zehn Stunden an mindestens zwei Tagen in der Woche pflegst, ermittelt der Medizinische Dienst oder ein anderer Gutachter. Pflegen mehrere, wird der Anteil jeder Pflegeperson ermittelt – ohne übereinstimmende Angaben zu gleichen Teilen. Die Feststellungen bekommst du auf Wunsch.
„Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 170 Absatz 1 Nummer 6 des Sechsten Buches genannten Stellen Beiträge nach Maßgabe des § 166 Absatz 2 des Sechsten Buches an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Der Medizinische Dienst oder ein anderer von der Pflegekasse beauftragter unabhängiger Gutachter ermittelt im Einzelfall, ob die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt. Wird die Pflege eines Pflegebedürftigen von mehreren Pflegepersonen erbracht (Mehrfachpflege), wird zudem der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit je Pflegeperson im Verhältnis zum Umfang der von den Pflegepersonen zu leistenden Pflegetätigkeit insgesamt (Gesamtpflegeaufwand) ermittelt. Dabei werden die Angaben der beteiligten Pflegepersonen zugrunde gelegt. Werden keine oder keine übereinstimmenden Angaben gemacht, erfolgt eine Aufteilung zu gleichen Teilen. … Diese Feststellungen sind der Pflegeperson auf Wunsch zu übermitteln.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 44 SGB XI – Während der Pflege bist du als Pflegeperson (Pflegebedürftiger mit mindestens Pflegegrad 2) gesetzlich unfallversichert und nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert; die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung – jeweils nach Maßgabe des SGB VII bzw. SGB III.
„(2a) Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Nummer 17 des Siebten Buches in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. (2b) Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach Maßgabe des § 26 Absatz 2b des Dritten Buches nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert. Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 347 Nummer 10 Buchstabe c des Dritten Buches genannten Stellen entrichten für die Pflegepersonen Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 45 Abs. 1 SGB XI – Die Pflegekassen müssen Angehörigen und allen anderen, die ehrenamtlich pflegen oder pflegen wollen, kostenlose Pflegekurse anbieten – auf Wunsch auch bei dir zu Hause; daneben sollen sie auch digitale Kurse anbieten. Die Kurse vor Ort bleiben Pflicht.
„Die Pflegekassen haben für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen unentgeltlich Schulungskurse durchzuführen, um soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern und ihrer Entstehung vorzubeugen. Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege vermitteln. Auf Wunsch der Pflegeperson und der pflegebedürftigen Person findet die Schulung auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt. … Die Pflegekassen sollen auch digitale Pflegekurse anbieten; die Pflicht der Pflegekassen zur Durchführung von Schulungskursen nach Satz 1 vor Ort bleibt unberührt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 28 Abs. 2 SGB XI – Hast du als Beamter (oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen) bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge, bekommst du die Leistungen der Pflegeversicherung jeweils zur Hälfte – auch den Wert von Sachleistungen.
„Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI – Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5.
„Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat 1. 347 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, 2. 599 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, 3. 800 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4, 4. 990 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 36 Abs. 3 SGB XI – Die Pflegesachleistung umfasst je Kalendermonat Leistungen bis zu 796 Euro bei Pflegegrad 2, 1 497 Euro bei Pflegegrad 3, 1 859 Euro bei Pflegegrad 4 und 2 299 Euro bei Pflegegrad 5.
„Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat 1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 796 Euro, 2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 497 Euro, 3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 859 Euro, 4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 2 299 Euro.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 36 Abs. 4 SGB XI – Die Pflegesachleistung gibt es auch, wenn du nicht im eigenen Haushalt gepflegt wirst – aber nicht im Pflegeheim oder in Einrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 4. Sie wird von Pflegekräften erbracht, die bei der Pflegekasse oder bei einem Pflegedienst mit Versorgungsvertrag angestellt sind (Kooperationen mit haushaltsnahen Dienstleistern sind möglich), oder von Einzelpersonen mit Vertrag mit der Pflegekasse. Mehrere Pflegebedürftige können sie gemeinsam nutzen.
„Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 gepflegt werden. Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Dabei sind auch Kooperationen mit Anbietern haushaltsnaher Dienstleistungen möglich. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 45a Abs. 4 SGB XI – Bei Pflege zu Hause mit mindestens Pflegegrad 2 kannst du bis zu 40 Prozent deines Sachleistungsbetrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden (Umwandlungsanspruch), soweit du den Betrag in dem Monat nicht für einen Pflegedienst nutzt. Einen Antrag vorher brauchst du nicht; erstattet wird gegen Belege. Bei der Kombinationsleistung gilt die Erstattung als Inanspruchnahme der Sachleistung – das Pflegegeld sinkt also nach unserer Folgerung anteilig. Der Umwandlungsanspruch und der Entlastungsbetrag laufen unabhängig voneinander.
„Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag nach § 36 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des nach § 36 für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags nicht überschreiten. Zur Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 bedarf es keiner vorherigen Antragstellung. Die Anspruchsberechtigten erhalten die Kostenerstattung nach Satz 1 bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege über Eigenbelastungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Leistungen der Angebote zur Unterstützung im Alltag entstanden sind. Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 sind vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 gilt die Erstattung der Aufwendungen nach Satz 1 als Inanspruchnahme der dem Anspruchsberechtigten nach § 36 Absatz 3 zustehenden Sachleistung. … Die Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach § 45b erfolgen unabhängig voneinander.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 45b Abs. 1 SGB XI – Bei Pflege zu Hause hast du – schon ab Pflegegrad 1 – Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat. Er ist zweckgebunden: Erstattet werden Kosten für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen eines Pflegedienstes (bei Pflegegrad 2 bis 5 aber nicht für die Selbstversorgung, also zum Beispiel Waschen oder Anziehen) und anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Nicht ausgeschöpfte Beträge eines Jahres kannst du noch im ersten Halbjahr des Folgejahres nutzen.
„Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von 1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, 2. Leistungen der Kurzzeitpflege, 3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung, 4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a. Die Erstattung der Aufwendungen aus dem Entlastungsbetrag erfolgt auch in dem Fall, in dem für die in Satz 3 genannten Leistungen Mittel im Rahmen einer Verhinderungspflege gemäß § 39 eingesetzt werden. Die Leistung nach Satz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 45b Abs. 2 SGB XI – Den Entlastungsbetrag musst du nicht vorher beantragen. Du bekommst das Geld von der Pflegekasse gegen Vorlage der Rechnungen erstattet; darauf muss erkennbar sein, für welche der vier Leistungsarten die Kosten entstanden sind.
„Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf. Die Kostenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrags nach Absatz 1 erhalten die Pflegebedürftigen von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 Satz 3 genannten Leistungen. Für Zwecke der statistischen Erfassung bei den Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen muss auf den Belegen eindeutig und deutlich erkennbar angegeben sein, im Zusammenhang mit welcher der in Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Leistungen die Aufwendungen jeweils entstanden sind.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 41 Abs. 3 SGB XI – Tages- und Nachtpflege gibt es zusätzlich zu Pflegesachleistung, Pflegegeld oder Kombinationsleistung – ohne dass sie darauf angerechnet wird.
„Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 42a Abs. 1 SGB XI – Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen gibt es bei mindestens Pflegegrad 2 einen Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3 539 Euro je Kalenderjahr. Du kannst ihn frei auf beide Leistungen verteilen.
„Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege nach Maßgabe des § 39 sowie Leistungen der Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 in Höhe eines Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3 539 Euro je Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag).“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 39 Abs. 1 SGB XI – Ist deine Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, übernimmt die Pflegekasse bei mindestens Pflegegrad 2 die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Einen Antrag vorher brauchst du nicht; den Antrag auf Erstattung mit den Kostennachweisen musst du bis zum Ende des Kalenderjahres stellen, das auf die Ersatzpflege folgt.
„Ist eine Pflegeperson, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in seiner häuslichen Umgebung pflegt, wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für den Pflegebedürftigen für längstens acht Wochen je Kalenderjahr; § 34 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht. Eine vorherige Antragstellung vor Durchführung der Ersatzpflege ist nicht erforderlich; die Übernahme der Ersatzpflegekosten setzt voraus, dass ein Antrag auf Erstattung unter Nachweis der Kosten bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die jeweilige Durchführung der Ersatzpflege folgt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 39 SGB XI – Wie viel die Pflegekasse für die Ersatzpflege zahlt: Pflegen andere Personen als nahe Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder Haushaltsmitglieder – zum Beispiel ein Pflegedienst –, höchstens bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag. Pflegen nahe Verwandte, Verschwägerte oder Haushaltsmitglieder beruflich (erwerbsmäßig), ebenso. Pflegen sie nicht erwerbsmäßig, regelmäßig höchstens das Pflegegeld deines Pflegegrads für zwei Monate; nachgewiesene notwendige Auslagen der Ersatzperson (zum Beispiel Fahrtkosten oder Verdienstausfall) können zusätzlich erstattet werden, zusammen aber höchstens der Gemeinsame Jahresbetrag.
„(2) Wird die Ersatzpflege durch andere Personen sichergestellt als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen sich die Aufwendungen der Pflegekasse für die Ersatzpflegekosten je Kalenderjahr höchstens bis auf die Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a belaufen. (3) Wird die Ersatzpflege durch Ersatzpflegepersonen sichergestellt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen sich die Aufwendungen der Pflegekasse je Kalenderjahr höchstens bis auf die Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a belaufen, wenn die Ersatzpflege von diesen Personen erwerbsmäßig ausgeübt wird. Wird die Ersatzpflege von diesen Personen nicht erwerbsmäßig ausgeübt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse im Kalenderjahr regelmäßig den für den Pflegegrad des Pflegebedürftigen geltenden Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu zwei Monate nicht überschreiten. Auf Nachweis können von der Pflegekasse bei einer Ersatzpflege nach Satz 2 notwendige Aufwendungen, die der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, auch über diesen Betrag hinaus übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 2 und 3 zusammen dürfen im Kalenderjahr den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a nicht übersteigen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 42 SGB XI – Kann die Pflege zu Hause zeitweise nicht, noch nicht oder nicht ausreichend geleistet werden und reicht auch Tages- oder Nachtpflege nicht, gibt es bei Pflegegrad 2 bis 5 Kurzzeitpflege in einem Heim – für eine Übergangszeit nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen, höchstens acht Wochen im Kalenderjahr. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Pflege, Betreuung und Behandlungspflege bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag.
„(1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt: 1. für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder 2. in sonstigen Krisensituationen oder anderen Situationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. (2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege pro Kalenderjahr höchstens bis zu einem Betrag in Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 37 Abs. 2 SGB XI – Besteht der Anspruch nicht den ganzen Monat, wird das Pflegegeld anteilig gekürzt (Monat mit 30 Tagen). Während Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege gibt es jeweils bis zu acht Wochen im Jahr die Hälfte des bisherigen Pflegegelds weiter. Stirbt der Pflegebedürftige, wird das Pflegegeld bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt.
„Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 40 Abs. 1 SGB XI – Du hast Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder dir ein selbständigeres Leben ermöglichen – soweit nicht die Krankenkasse oder ein anderer Träger sie wegen Krankheit oder Behinderung leisten muss. Wählst du eine Ausstattung über das Notwendige hinaus, zahlst du die Mehrkosten selbst.
„Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. … Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 40 Abs. 2 SGB XI – Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (zum Beispiel Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel) zahlt die Pflegekasse höchstens 42 Euro im Monat, auch als Kostenerstattung.
„Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 42 Euro nicht übersteigen. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 40 Abs. 3 SGB XI – Technische Pflegehilfsmittel (zum Beispiel ein Pflegebett) soll die Pflegekasse vorrangig leihen. Dazu gehören auch Änderung, Reparatur, Ersatz und die Einweisung. Ab 18 Jahren zahlst du 10 Prozent der Kosten zu, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel; bei Härten kann die Pflegekasse dich befreien, und über der Belastungsgrenze der Krankenversicherung bist du befreit. Lehnst du die Leihe ohne zwingenden Grund ab, zahlst du das Hilfsmittel ganz selbst.
„Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. … Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Pflegehilfsmittel mit Ausnahme der Pflegehilfsmittel nach Absatz 2 eine Zuzahlung von zehn vom Hundert, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. Zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse den Versicherten in entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Abs. 2 und 3 des Fünften Buches ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien. Versicherte, die die für sie geltende Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches erreicht haben oder unter Berücksichtigung der Zuzahlung nach Satz 4 erreichen, sind hinsichtlich des die Belastungsgrenze überschreitenden Betrags von der Zuzahlung nach diesem Buch befreit. Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 40 Abs. 4 SGB XI – Für Umbauten der Wohnung (zum Beispiel ein barrierearmes Bad, breitere Türen, technische Hilfen im Haushalt) kann die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4 180 Euro je Maßnahme zahlen, wenn dadurch die Pflege zu Hause möglich oder deutlich leichter wird oder du wieder selbständiger leben kannst. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, gibt es für gemeinsame Umbauten bis zu 4 180 Euro je Person, höchstens 16 720 Euro je Maßnahme.
„Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4 180 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4 180 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16 720 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 40a SGB XI – Du hast Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen (Pflege-Apps), die deine Beeinträchtigungen mindern oder einer Verschlimmerung entgegenwirken oder pflegende Angehörige unterstützen und entlasten – wenn sie im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte stehen. Die Pflegekasse entscheidet auf Antrag; die erste Bewilligung ist auf höchstens sechs Monate befristet und wird danach ohne neuen Antrag unbefristet, wenn die App genutzt wird und ihren Zweck erfüllt.
„(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Anwendungen, die wesentlich auf digitalen Technologien beruhen und von den Pflegebedürftigen oder in der Interaktion von Pflegebedürftigen mit Angehörigen, sonstigen ehrenamtlich Pflegenden oder zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken, soweit die Anwendung nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten ist (digitale Pflegeanwendungen). (1a) Digitale Pflegeanwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch solche Anwendungen, die pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende unterstützen und entweder die häusliche Versorgungssituation des Pflegebedürftigen stabilisieren oder pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende entlasten. … (2) Der Anspruch umfasst nur digitale Pflegeanwendungen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3 aufgenommen sind, … Die Pflegekasse entscheidet auf Antrag des Pflegebedürftigen über die Notwendigkeit der Versorgung des Pflegebedürftigen mit einer digitalen Pflegeanwendung. Die erstmalige Bewilligung ist zu befristen. Die Befristung darf höchstens sechs Monate betragen. Innerhalb der Frist hat die Pflegekasse eine Prüfung vorzunehmen und eine unbefristete Bewilligung zu erteilen, wenn die Prüfung ergibt, dass die digitale Pflegeanwendung genutzt und die Zwecksetzung der Versorgung mit der digitalen Pflegeanwendung gemäß den Absätzen 1 oder 1a bezogen auf die konkrete Versorgungssituation erreicht wird. … Ein erneuter Antrag ist nicht erforderlich.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 40b SGB XI – Für bewilligte digitale Pflegeanwendungen erstattet die Pflegekasse zusammen bis zu 40 Euro im Kalendermonat, dazu ergänzende Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst bei der Nutzung bis zu 30 Euro im Kalendermonat. Was du für die Anwendung und für die Unterstützung selbst zahlen musst, teilt sie dir schriftlich oder elektronisch mit.
„(1) Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer oder mehreren digitalen Pflegeanwendungen, so hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf 1. die Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen nach § 40a bis zur Höhe von insgesamt 40 Euro im Kalendermonat und 2. ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 39a bis zur Höhe von insgesamt 30 Euro im Kalendermonat. (2) Die Pflegekasse informiert den Pflegebedürftigen barrierefrei in schriftlicher oder elektronischer Form über die Kosten, die von ihm für die digitale Pflegeanwendung, einschließlich der Mehrkosten nach § 40a Absatz 2 Satz 8, selbst zu tragen sind, und über die Kosten, die von ihm für ergänzende Unterstützungsleistungen selbst zu tragen sind.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 43a SGB XI – Lebst du mit Pflegegrad 2 bis 5 in einer Einrichtung (oder bestimmten Räumlichkeiten) der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, übernimmt die Pflegekasse für die Pflege 15 Prozent der dort vereinbarten Vergütung, höchstens 278 Euro im Monat.
„Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Absatz 2 genannten Aufwendungen 15 Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches vereinbarten Vergütung. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 278 Euro nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 45f Abs. 1 SGB XI – Lebst du in einer ambulant betreuten Wohngruppe, bekommst du einen Zuschlag von 224 Euro im Monat – wenn ihr mindestens drei und höchstens zwölf Bewohner seid, davon mindestens drei pflegebedürftig, die Gruppe gemeinsam eine Person für Organisation, Verwaltung, Betreuung oder Haushalt beauftragt hat und kein heimähnliches Versorgungsangebot besteht. Bei Pflegegrad 2 bis 5 musst du außerdem Pflegesachleistung, Pflegegeld, Kombinationsleistung, Umwandlungsanspruch oder Entlastungsbetrag beziehen. Tages- und Nachtpflege gibt es daneben nur, wenn der Medizinische Dienst festgestellt hat, dass die Pflege in der Wohngruppe ohne sie nicht ausreicht.
„Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 224 Euro monatlich, wenn 1. sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 sind, 2. sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen, sofern es sich um Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 handelt, 3. eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen, und 4. keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; … Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 können neben den Leistungen nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; …“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 45g SGB XI – Gründest du mit anderen eine ambulant betreute Wohngruppe und hast dort Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag, gibt es für den alters- oder barrieregerechten Umbau der gemeinsamen Wohnung einmalig bis zu 2 613 Euro zusätzlich zum Zuschuss für Wohnungsumbauten, höchstens 10 452 Euro je Wohngruppe. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres gestellt werden, nachdem die Voraussetzungen des Zuschlags vorliegen. Die Förderung endet, sobald insgesamt 30 Millionen Euro ausgezahlt sind.
„(1) Zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen wird Pflegebedürftigen, die in der neuen Wohngruppe Anspruch auf Leistungen nach § 45f haben und die an der gemeinsamen Gründung beteiligt sind, für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung zusätzlich zu dem Betrag nach § 40 Absatz 4 einmalig ein Betrag von bis zu 2 613 Euro gewährt. Der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf 10 452 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 45f Absatz 1 Satz 1 zu stellen. Dabei kann die Umgestaltungsmaßnahme auch vor der Gründung und dem Einzug erfolgen. … (2) Die Pflegekassen zahlen den Förderbetrag aus, wenn die Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe nachgewiesen wird. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesamt für Soziale Sicherung den Pflegekassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. mitteilt, dass mit der Förderung eine Gesamthöhe von 30 Millionen Euro erreicht worden ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 45h SGB XI – Lebst du in einer gemeinschaftlichen Wohnform mit einem Vertrag zur pflegerischen Versorgung nach § 92c SGB XI, bekommst du einen pauschalen Zuschuss von 450 Euro im Monat; bei Pflegegrad 2 bis 5 daneben Pflegesachleistung bzw. anteiliges Pflegegeld sowie unter anderem Rentenbeiträge für Pflegepersonen und Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt. Das gilt nicht in Heimen und Einrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 4.
„(1) Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c erhalten einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 450 Euro je Kalendermonat zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege. (2) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben zudem je Kalendermonat Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung gemäß § 36. Wenn der Sachleistungsanspruch nur teilweise in Anspruch genommen wird, besteht Anspruch auf anteiliges Pflegegeld gemäß § 38 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37. (3) … Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 besteht auch Anspruch auf Leistungen gemäß § 44 sowie auf Kurzzeitpflege gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis zur Höhe des Leistungsbetrags nach § 42 Absatz 2 Satz 2. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 45h Abs. 3 SGB XI – Neben dem Zuschuss und der Sachleistung bzw. dem anteiligen Pflegegeld gibt es in einer gemeinschaftlichen Wohnform nach § 92c SGB XI Pflegeberatung, Pflegehilfsmittel (auch zum Verbrauch), digitale Pflegeanwendungen mit ergänzender Unterstützung, Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a) und Pflegekurse; bei Pflegegrad 2 bis 5 außerdem die soziale Sicherung der Pflegepersonen (§ 44) und Kurzzeitpflege im Anschluss an eine stationäre Behandlung bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag.
„Neben den Ansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 können Leistungen gemäß den §§ 7a, 39a, 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 40a, 40b, 44a und 45 in Anspruch genommen werden. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 besteht auch Anspruch auf Leistungen gemäß § 44 sowie auf Kurzzeitpflege gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis zur Höhe des Leistungsbetrags nach § 42 Absatz 2 Satz 2.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 42b SGB XI – Macht deine Pflegeperson eine stationäre Vorsorge- oder Reha-Maßnahme, kannst du in derselben Einrichtung mitversorgt werden (geht das nicht, in einem Pflegeheim). Die Pflegekasse übernimmt dann Pflege, Betreuung, Behandlungspflege, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sowie die nötigen Fahrtkosten. Stellt die Pflegeperson den Reha-Antrag und wünscht deine Mitversorgung, gilt das mit deiner Zustimmung zugleich als dein Antrag. Das gilt nur, wenn du keinen Anspruch auf Mitversorgung über die Krankenkasse (§ 40 Abs. 3a Satz 1 SGB V) hast.
„(1) Pflegebedürftige haben ab dem 1. Juli 2024 Anspruch auf Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort gleichzeitig Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation … von einer Pflegeperson des Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden. Leistungen nach dieser Vorschrift werden nur erbracht, wenn kein Anspruch auf Versorgung des Pflegebedürftigen nach § 40 Absatz 3a Satz 1 des Fünften Buches besteht. (2) … Kann die pflegerische Versorgung in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nicht sichergestellt werden, kann der Anspruch auch in einer nach § 72 zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung wahrgenommen werden. (3) Der Anspruch nach Absatz 1 umfasst die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, die Unterkunft und Verpflegung sowie die Übernahme der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen. Pflegebedürftige haben Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Fahr- und Gepäcktransportkosten, … (4) Stellt die Pflegeperson einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Vorsorge … oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation … und wünscht die Versorgung des Pflegebedürftigen in derselben Einrichtung, stellt der Antrag zugleich einen Antrag des Pflegebedürftigen auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 an die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen dar, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, sofern der Pflegebedürftige zustimmt. …“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 42b Abs. 6 SGB XI – Wirst du während der stationären Vorsorge- oder Reha-Maßnahme deiner Pflegeperson mitversorgt (über die Pflegekasse oder über die Krankenkasse), ruhen die Leistungen bei häuslicher Pflege einschließlich des Pflegegelds, solange deine Pflegeperson in der Einrichtung ist.
„Abweichend von § 34 Absatz 2 ruht der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege einschließlich des Pflegegeldes oder anteiligen Pflegegeldes, solange sich die Pflegeperson in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung befindet und der Pflegebedürftige nach Absatz 1 Satz 1 oder § 40 Absatz 3a Satz 1 des Fünften Buches versorgt wird; § 34 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Absatz 3 bleibt unberührt.“
amtliche Fassung · geprüft 3.11.2026 - § 35a SGB XI – Auf Antrag bekommst du Pflegesachleistung, Pflegegeld, Kombinationsleistung, Verbrauchspflegehilfsmittel und Tages- und Nachtpflege als Persönliches Budget. Die Sachleistungen (Pflegesachleistung, der Sachleistungsteil der Kombinationsleistung, Tages- und Nachtpflege) gibt es darin nur als Gutscheine für zugelassene Pflegeeinrichtungen; bei der Kombinationsleistung ist nur das anteilige, im Voraus bestimmte Pflegegeld als Geld möglich.
„Pflegebedürftigen werden auf Antrag die Leistungen nach den §§ 36, 37 Abs. 1, §§ 38, 40 Abs. 2 und § 41 durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; bei der Kombinationsleistung nach § 38 ist nur das anteilige und im Voraus bestimmte Pflegegeld als Geldleistung budgetfähig, die Sachleistungen nach den §§ 36, 38 und 41 dürfen nur in Form von Gutscheinen zur Verfügung gestellt werden, die zur Inanspruchnahme von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach diesem Buch berechtigen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 30 SGB XI – Die Beträge der Pflegeversicherung sind zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent gestiegen. Die nächste gesetzlich vorgesehene Erhöhung ist zum 1. Januar 2028, um den Anstieg der Kerninflation der letzten drei Jahre (höchstens so stark wie die Löhne). Die neuen Beträge macht das Bundesgesundheitsministerium im Bundesanzeiger bekannt.
„(1) Die im Vierten Kapitel dieses Buches benannten, ab 1. Januar 2024 geltenden Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung steigen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent und zum 1. Januar 2028 in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen, nicht jedoch stärker als der Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im selben Zeitraum. (2) Die neuen Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung werden vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils im Bundesanzeiger bekannt gemacht.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 33 Abs. 1 SGB XI – Pflegegrad und Leistungen können befristet werden, wenn der Medizinische Dienst eine Besserung erwartet – insgesamt höchstens für drei Jahre. Vor Ablauf muss die Pflegekasse rechtzeitig prüfen und dir mitteilen, ob es weitergeht und mit welchem Pflegegrad.
„Die Zuordnung zu einem Pflegegrad und die Bewilligung von Leistungen können befristet werden und enden mit Ablauf der Frist. Die Befristung erfolgt, wenn und soweit eine Verringerung der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten nach der Einschätzung des Medizinischen Dienstes zu erwarten ist. … Der Befristungszeitraum darf insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Um eine nahtlose Leistungsgewährung sicherzustellen, hat die Pflegekasse vor Ablauf einer Befristung rechtzeitig zu prüfen und dem Pflegebedürftigen sowie der ihn betreuenden Pflegeeinrichtung mitzuteilen, ob Pflegeleistungen weiterhin bewilligt werden und welchem Pflegegrad der Pflegebedürftige zuzuordnen ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 18a Abs. 2 SGB XI – Begutachtet wirst du in der Regel durch eine Untersuchung in deiner Wohnung. Lässt du sie nicht zu, kann die Pflegekasse die beantragten Leistungen verweigern; für die Grenzen deiner Mitwirkung und die Folgen gelten die §§ 65 und 66 SGB I. Ohne Hausbesuch geht es ausnahmsweise, wenn das Ergebnis nach eindeutiger Aktenlage schon feststeht, oder in einer Krisensituation von nationaler oder regionaler Tragweite (der Antrag wird in der Krise gestellt oder ein schon vereinbarter Termin fällt in die Krise), wenn sie einen Hausbesuch verhindert; dein Wunsch nach einer Untersuchung zu Hause ist dabei zu berücksichtigen. Die Untersuchung wird in angemessenen Abständen wiederholt.
„Der Versicherte ist in seinem Wohnbereich zu untersuchen. Erteilt der Versicherte dazu nicht sein Einverständnis, kann die Pflegekasse die beantragten Leistungen verweigern. Hinsichtlich der Grenzen der Mitwirkung des Versicherten und der Folgen fehlender Mitwirkung gelten die §§ 65 und 66 des Ersten Buches. Die Untersuchung ist in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Abweichend von Satz 1 kann die Begutachtung ausnahmsweise auch ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich erfolgen, wenn 1. auf Grund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis der medizinischen Untersuchung bereits feststeht oder 2. bei einer Krisensituation von nationaler Tragweite oder, bezogen auf den Aufenthaltsort des Versicherten, von regionaler Tragweite der Antrag auf Pflegeleistungen während der Krisensituation gestellt wird oder ein Untersuchungstermin, der bereits vereinbart war, in den Zeitraum einer Krisensituation fällt. Eine Begutachtung nach Satz 5 Nummer 2 setzt voraus, dass die Krisensituation einer Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich entgegensteht; der Wunsch des Versicherten, persönlich in seinem Wohnbereich untersucht zu werden, ist zu berücksichtigen. …“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 34 Abs. 2 SGB XI – Die Leistungen bei häuslicher Pflege ruhen, soweit du über die häusliche Krankenpflege der Krankenkasse dieselben Leistungen wie die Pflegesachleistung bekommst, und solange du stationär in einem Krankenhaus, einer Reha- oder einer ähnlichen Einrichtung bist. Pflegegeld (auch anteiliges) wird aber in den ersten acht Wochen eines Krankenhausaufenthalts, einer solchen häuslichen Krankenpflege oder eines Aufenthalts in einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung weitergezahlt.
„Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch Anspruch auf Leistungen besteht, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4, soweit § 39 nichts Abweichendes bestimmt. Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten acht Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches weiter zu zahlen; …“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 34 SGB XI – Solange du dich im Ausland aufhältst, ruhen die Leistungen. Pflegegeld (auch anteiliges) gibt es aber bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weiter, und in der EU, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz ruht es gar nicht. Die Pflegesachleistung läuft bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt (bis zu acht Wochen im Kalenderjahr) nur weiter, soweit deine Pflegekraft dich begleitet.
„(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht: 1. solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet, … (1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 34 Abs. 1 SGB XI – Die Leistungen ruhen, soweit du wegen Pflegebedürftigkeit Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach dem Soldatenentschädigungsgesetz oder aus öffentlicher Unfallversorgung oder Unfallfürsorge bekommst (auch vergleichbare Leistungen aus dem Ausland). Diese Entschädigungsleistungen gehen der Pflegeversicherung vor, ebenso Entschädigungsleistungen nach dem SGB XIV (Soziale Entschädigung).
„Der Anspruch auf Leistungen ruht: … 2. soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach dem Soldatenentschädigungsgesetz oder aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 37 SGB XI – Wer bei Pflegegrad 2 bis 5 Pflegegeld bezieht, muss halbjährlich einmal eine Beratung zu Hause abrufen; bei Pflegegrad 4 und 5 ist auf Wunsch vierteljährlich eine Beratung möglich. Bei Pflegegrad 1 und bei Pflegesachleistung kannst du halbjährlich eine Beratung abrufen. Auf Wunsch findet bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung per Video statt; die erste Beratung muss zu Hause sein. Die Kosten der Beratung trägt die Pflegekasse (bei privat Versicherten das Versicherungsunternehmen, bei Beihilfe anteilig die Beihilfe).
„(3) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen; Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz. … Die erstmalige Beratung nach den Sätzen 1 bis 3 hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen. … (3c) Die Vergütung für die Beratung nach Absatz 3 einschließlich damit verbundener betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von dem zuständigen Beihilfeträger.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 37 Abs. 3a SGB XI – Die Beratung soll die Qualität der Pflege zu Hause sichern und die pflegenden Angehörigen praktisch unterstützen. Sind weitere Hilfen sinnvoll, muss die Beratung zum Beispiel auf den Pflegestützpunkt, die Pflegeberatung und Pflegekurse hinweisen; die Pflegekasse muss dich dabei zeitnah unterstützen.
„Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen Hilfestellung und der praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Wird im Rahmen der Beratung festgestellt, dass zur Stärkung der Selbständigkeit oder zur Sicherstellung der Versorgung des Pflegebedürftigen oder zur Entlastung der häuslich Pflegenden aus pflegefachlicher Sicht weitere Maßnahmen erforderlich oder zweckdienlich sind, so sind der Pflegebedürftige und die häuslich Pflegenden im Sinne einer planvollen Unterstützung unter Berücksichtigung der jeweiligen Pflegesituation und zur Vermeidung schwieriger Pflegesituationen insbesondere hinzuweisen auf 1. die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes, 2. die Pflegeberatung nach § 7a einschließlich der Möglichkeit der Erstellung eines Versorgungsplans, 3. die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen nach § 45, … Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Pflegebedürftigen und die sie häuslich Pflegenden bei der Inanspruchnahme der in Satz 2 genannten Möglichkeiten zeitnah zu unterstützen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 37 Abs. 6 SGB XI – Rufst du die Pflicht-Beratung nicht ab, muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall ganz streichen.
„Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 48 Abs. 1 SGB XI – Zuständig ist die Pflegekasse bei deiner Krankenkasse. Bist du familienversichert, ist die Pflegekasse des Mitglieds zuständig, über das du versichert bist.
„Für die Durchführung der Pflegeversicherung ist jeweils die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der eine Pflichtmitgliedschaft oder freiwillige Mitgliedschaft besteht. Für Familienversicherte nach § 25 ist die Pflegekasse des Mitglieds zuständig.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 7a Abs. 2 SGB XI – Auf Wunsch findet die Pflegeberatung bei dir zu Hause oder in deiner Einrichtung statt, auch gegenüber oder zusammen mit deinen Angehörigen. Einen Leistungsantrag (Pflege- oder Krankenversicherung) kannst du auch beim Pflegeberater stellen; er muss ihn unverzüglich an die zuständige Kasse weiterleiten. Den Bescheid schickt die Kasse unverzüglich dir und zugleich dem Pflegeberater.
„Auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Pflegeberatung auch gegenüber ihren Angehörigen oder weiteren Personen oder unter deren Einbeziehung. Sie erfolgt auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der diese Person lebt. … Ein Versicherter kann einen Leistungsantrag nach diesem oder dem Fünften Buch auch gegenüber dem Pflegeberater oder der Pflegeberaterin stellen. Der Antrag ist unverzüglich der zuständigen Pflege- oder Krankenkasse zu übermitteln, die den Leistungsbescheid unverzüglich dem Antragsteller und zeitgleich dem Pflegeberater oder der Pflegeberaterin zuleitet.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 7a Abs. 1 SGB XI – Wer Leistungen der Pflegeversicherung bekommt, hat Anspruch auf persönliche Beratung und Hilfe durch einen Pflegeberater: bei der Auswahl und Nutzung aller Sozialleistungen und Hilfsangebote rund um die Pflege. Die Pflegekasse soll dir vor der ersten Beratung unverzüglich einen zuständigen Pflegeberater oder eine Beratungsstelle nennen. Der Pflegeberater erstellt mit dir einen Versorgungsplan, wirkt auf dessen Umsetzung hin und informiert über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen. Den Anspruch hast du schon, sobald du einen Antrag gestellt hast und erkennbar Beratung brauchst.
„Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung); Anspruchsberechtigten soll durch die Pflegekassen vor der erstmaligen Beratung unverzüglich ein zuständiger Pflegeberater, eine zuständige Pflegeberaterin oder eine sonstige Beratungsstelle benannt werden. … 2. einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu erstellen, 3. auf die für die Durchführung des Versorgungsplans erforderlichen Maßnahmen einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger hinzuwirken, … 6. über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen zu informieren. … Ein Anspruch auf Pflegeberatung besteht auch dann, wenn ein Antrag auf Leistungen nach diesem Buch gestellt wurde und erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 142a SGB XI – Die Übergangsregel erlaubt eine Begutachtung durch ein strukturiertes Telefon- oder Videointerview, sobald die Richtlinien dafür angepasst sind. Ausgeschlossen ist das unter anderem bei der ersten Begutachtung, bei einer Begutachtung wegen eines Widerspruchs gegen den Pflegegrad, bei Kindern und wenn die vorige Begutachtung ergeben hat, dass du nicht pflegebedürftig bist. Willst du persönlich zu Hause untersucht werden, geht dein Wunsch vor; darüber muss dich der Gutachter informieren.
„(2) … Eine Begutachtung aufgrund eines strukturierten telefonischen Interviews ist ausgeschlossen, wenn 1. es sich um eine erstmalige Untersuchung des Antragstellers handelt, in der geprüft wird, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt, 2. es sich um eine Untersuchung aufgrund eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung der Pflegekasse zum festgestellten Pflegegrad handelt, 3. es sich um eine Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kindern handelt oder 4. die der Begutachtung unmittelbar vorangegangene Begutachtung das Ergebnis enthält, dass Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 nicht vorliegt. … (4) Mit Wirksamwerden der nach Absatz 1 vorgenommenen Anpassungen der Richtlinien nach § 17 Absatz 1 kann abweichend von den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Kapitels die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Einstufung in einen Pflegegrad ergänzend oder alternativ zur Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich aufgrund eines strukturierten telefonischen Interviews, das auch per Videotelefonie durchgeführt werden kann, erfolgen; … Der Wunsch des Antragstellers, persönlich in seinem Wohnbereich untersucht zu werden, geht einer Begutachtung durch ein strukturiertes telefonisches Interview vor. Der Antragsteller ist über sein Wahlrecht nach Satz 2 durch die Gutachterin oder den Gutachter zu informieren; …“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 18 Abs. 3 SGB XI – Wurdest du 20 Arbeitstage nach dem Antrag noch nicht begutachtet (und hat die Pflegekasse die Verzögerung zu vertreten) oder sollen unabhängige Gutachter prüfen, muss dir die Pflegekasse eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachtern schicken. Wählst du innerhalb einer Woche einen aus, wird er beauftragt; sonst darf die Pflegekasse einen aus der Liste beauftragen.
„Die Pflegekasse ist verpflichtet, dem Antragsteller eine Liste zu übersenden, in der mindestens drei unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl benannt werden, 1. wenn nach Absatz 1 unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter mit der Prüfung beauftragt werden sollen oder 2. wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung erfolgt ist. … Hat sich der Antragsteller für eine benannte Gutachterin oder einen benannten Gutachter entschieden, wird dem Wunsch entsprochen. Der Antragsteller hat der Pflegekasse seine Entscheidung innerhalb einer Woche ab Kenntnis der Namen der Gutachterinnen und Gutachter mitzuteilen, ansonsten kann die Pflegekasse eine Gutachterin oder einen Gutachter aus der übersandten Liste beauftragen. Satz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 18a SGB XI – Kürzere Fristen: Bist du im Krankenhaus, in einer stationären Reha, im Hospiz oder wirst du zu Hause palliativ versorgt, muss die Begutachtung spätestens am fünften Arbeitstag nach Eingang des Antrags stattfinden – wenn Hinweise vorliegen, dass die Begutachtung schon in der Einrichtung nötig ist, um deine Weiterversorgung danach (zu Hause oder stationär) zu sichern, oder wenn die Person, die dich pflegt, bei ihrem Arbeitgeber Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart hat. Bist du zu Hause (ohne Palliativversorgung) und hat die Person, die dich pflegt, Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart: spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen. Dann reicht zunächst die Feststellung, ob du pflegebedürftig bist und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt; die abschließende Begutachtung muss unverzüglich nachgeholt werden.
„(5) Die Begutachtung ist unverzüglich, spätestens am fünften Arbeitstag nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen, wenn sich der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung befindet und 1. Hinweise vorliegen, dass zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung in der Einrichtung erforderlich ist, oder 2. die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt wurde oder 3. mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart wurde. Die Frist nach Satz 1 kann durch regionale Vereinbarungen verkürzt werden. Die verkürzte Begutachtungsfrist nach Satz 1 oder Satz 2 gilt auch dann, wenn der Antragsteller sich in einem Hospiz befindet oder ambulant palliativ versorgt wird. (6) Befindet sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart, so ist 1. eine Begutachtung des Antragstellers spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen … (7) In den Fällen der Absätze 5 und 6 muss die Empfehlung nur die Feststellung beinhalten, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 und 15 vorliegt und ob mindestens die Voraussetzungen des Pflegegrades 2 erfüllt sind. Die abschließende Begutachtung des Versicherten ist unverzüglich nachzuholen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 18c Abs. 2 SGB XI – Mit dem Bescheid bekommst du das Gutachten, außer du widersprichst der Übersendung; du kannst es auch später verlangen. Die Pflegekasse muss das Ergebnis verständlich erläutern und auf die Ombudsperson hinweisen, an die du dich bei Beschwerden über den Medizinischen Dienst vertraulich wenden kannst.
„Zusammen mit dem Bescheid wird dem Antragsteller das Gutachten übersandt, sofern er der Übersendung des Gutachtens nicht widerspricht. Mit dem Bescheid ist zugleich das Ergebnis des Gutachtens transparent darzustellen und dem Antragsteller verständlich zu erläutern. … Der Antragsteller kann die Übermittlung des Gutachtens auch zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Die Pflegekasse hat den Antragsteller auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 des Fünften Buches zu wenden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 18c Abs. 6 SGB XI – Fordert die Pflegekasse dich auf, noch zwingend nötige Unterlagen für die Beauftragung der Begutachtung einzureichen, ist die 25-Tage-Frist (auch für die Zusatzzahlung) unterbrochen – vom Tag, an dem dich die Aufforderung erreicht, bis die Unterlagen bei der Pflegekasse sind. Reich angeforderte Unterlagen deshalb schnell ein (unsere Empfehlung).
„Wird der Antragsteller von der Pflegekasse aufgefordert, zur Beauftragung der Feststellung von Pflegebedürftigkeit noch zwingend erforderliche Unterlagen im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 einzureichen, so sind die Fristen nach den Absätzen 1 und 5 Satz 1 so lange unterbrochen, bis die geforderten Unterlagen bei der Pflegekasse eingegangen sind; mit Eingang der Unterlagen läuft die Frist weiter. Die Unterbrechung beginnt mit dem Tag, an dem dem Antragsteller die Aufforderung zur Einreichung der noch fehlenden Unterlagen zugeht.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 18c Abs. 5 SGB XI – Bekommst du den schriftlichen Bescheid nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach dem Antrag (oder wird eine verkürzte Begutachtungsfrist nicht eingehalten), muss die Pflegekasse dir für jede angefangene Woche der Verspätung 70 Euro zahlen – spätestens 15 Arbeitstage nach Fristablauf, danach für jede weitere angefangene Woche unverzüglich. Das gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat, und nicht, wenn du schon im Pflegeheim lebst und mindestens Pflegegrad 2 festgestellt ist. Es gilt auch für private Pflegeversicherungen. Die Pflegekasse muss dich nach dem Antrag auf diese Fristen und Folgen hinweisen.
„Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags oder wird eine der in § 18a Absatz 5 und 6 genannten verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat die Pflegekasse nach Fristablauf spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro und danach für jede weitere begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an den Antragsteller zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Antragsteller in vollstationärer Pflege befindet und bereits bei ihm mindestens erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (mindestens Pflegegrad 2) festgestellt sind. Entsprechendes gilt für die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen. … Die Frist nach Satz 1 beginnt mit Antragstellung gemäß § 33 Absatz 1. … Die Pflegekasse hat den Antragsteller nach Eingang seines Antrags nach § 33 Absatz 1 Satz 1 auf die Frist für ihre Entscheidung sowie die verkürzten Begutachtungsfristen und die Folgen der Nichteinhaltung der Fristen hinzuweisen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 18b Abs. 3 SGB XI – Empfiehlt das Gutachten konkrete Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel, die den Zielen des § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel) dienen, gilt das als dein Antrag darauf, wenn du zustimmst. Für empfohlene Pflegehilfsmittel wird vermutet, dass sie notwendig sind; für solche empfohlenen Hilfsmittel der Krankenkasse wird vermutet, dass sie erforderlich sind, und du brauchst dafür keine ärztliche Verordnung.
„Die im Gutachten gegebenen konkreten Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung gelten hinsichtlich Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die den Zielen von § 40 dienen, jeweils als Antrag auf Leistungsgewährung, sofern der Versicherte zustimmt. Bezüglich der empfohlenen Hilfsmittel, die den Zielen nach § 40 dienen, wird das Vorliegen der nach § 33 Absatz 1 des Fünften Buches notwendigen Erforderlichkeit vermutet; insofern bedarf es keiner ärztlichen Verordnung gemäß § 33 Absatz 5a des Fünften Buches. Bezüglich der empfohlenen Pflegehilfsmittel wird die Notwendigkeit der Versorgung nach § 40 Absatz 1 Satz 2 vermutet.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 40 Abs. 6 SGB XI – Empfiehlt eine Pflegefachkraft (zum Beispiel vom Pflegedienst oder beim Beratungsbesuch) bei der Antragstellung ein Pflegehilfsmittel oder Hilfsmittel, wird unter den Voraussetzungen der Richtlinien vermutet, dass es nötig ist; eine ärztliche Verordnung brauchst du dann nicht. Die Empfehlung darf bei Antragstellung höchstens zwei Wochen alt sein und muss mit dem Antrag in Textform übermittelt werden.
„Pflegefachpersonen können im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach § 36, nach den §§ 37 und 37c des Fünften Buches sowie im Rahmen der Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Wird ein Pflegehilfsmittel oder ein Hilfsmittel, das den Zielen von Absatz 1 Satz 1 dient, von einer Pflegefachperson bei der Antragstellung empfohlen, werden unter den in den Richtlinien nach § 17a festgelegten Voraussetzungen die Notwendigkeit der Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 und die Erforderlichkeit der Versorgung nach § 33 Absatz 1 des Fünften Buches vermutet. Die Empfehlung der Pflegefachperson darf bei der Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein. Einer vertragsärztlichen Verordnung gemäß § 33 Absatz 5a des Fünften Buches oder einer Verordnung einer Pflegefachperson nach § 15a Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches bedarf es bei Vorliegen einer Empfehlung nach Satz 1 nicht. Die Empfehlung der Pflegefachperson für ein Pflegehilfsmittel oder ein Hilfsmittel, das den Zielen des Absatz 1 Satz 1 dient, ist der Kranken- oder Pflegekasse zusammen mit dem Antrag des Versicherten in Textform zu übermitteln.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 18b Abs. 1 SGB XI – Das Gutachten stellt fest, ob du pflegebedürftig bist und welcher Pflegegrad vorliegt, und gibt Empfehlungen, zum Beispiel zu Reha, Hilfsmitteln, Pflegehilfsmitteln und Umbauten der Wohnung. Beantragst du Pflegegeld, prüft der Gutachter auch, ob deine Pflege zu Hause in geeigneter Weise sichergestellt ist.
„Das Gutachten des Medizinischen Dienstes oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen oder Gutachter beinhaltet 1. die Feststellungen, die in der Begutachtung nach § 18a vorzunehmen sind, insbesondere das Ergebnis der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt, sowie 2. Feststellungen, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Vermeidung, Überwindung, Minderung oder Verhinderung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit geeignet, notwendig und zumutbar sind; Empfehlungen auszusprechen sind insbesondere zu a) Maßnahmen der Prävention, b) Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation, c) Maßnahmen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung, … f) Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds, … Beantragt der Pflegebedürftige Pflegegeld, hat sich die gutachterliche Stellungnahme auch darauf zu erstrecken, ob die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 40 Abs. 7 SGB XI – Über einen Antrag auf Pflegehilfsmittel oder einen Zuschuss für den Wohnungsumbau muss die Pflegekasse zügig entscheiden, spätestens nach drei Wochen – wird eine Pflegefachkraft oder der Medizinische Dienst zur Prüfung eingeschaltet, nach fünf Wochen. Kann sie die Frist nicht einhalten, muss sie dir das rechtzeitig schriftlich mit Gründen mitteilen. Teilt sie dir keinen hinreichenden Grund mit, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.
„Die Pflegekasse hat über einen Antrag auf Pflegehilfsmittel oder Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst nach Absatz 1 Satz 2 beteiligt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. … Kann die Pflegekasse die Fristen nach Satz 1 oder Satz 2 nicht einhalten, teilt sie dies den Antragstellern unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 78 SGG – Bevor du gegen einen Bescheid klagst, wird er in einem Vorverfahren nachgeprüft – auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit. Das gilt auch, wenn dein Antrag abgelehnt wurde. Das Vorverfahren beginnt mit deinem Widerspruch.
„(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. … (3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 84 Abs. 1 SGG – Den Widerspruch musst du innerhalb eines Monats einlegen, nachdem dir der Bescheid bekannt gegeben wurde – bei Bekanntgabe im Ausland innerhalb von drei Monaten. Du kannst ihn schriftlich, in bestimmter elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stelle einlegen, die den Bescheid erlassen hat.
„Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 84 Abs. 2 SGG – Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei einer anderen inländischen Behörde oder einem Versicherungsträger eingeht; diese leiten ihn weiter.
„Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde … eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten,“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 37 Abs. 2 SGB X – Ein Bescheid, der per Post im Inland kommt, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, ein elektronisch übermittelter am vierten Tag nach der Absendung. Kommt er gar nicht oder später an, gilt das nicht; im Zweifel muss die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachweisen.
„Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 46 Abs. 2 SGB XI – Für das Verfahren der Pflegekasse gilt das Erste Kapitel des SGB X (Verwaltungsverfahren) – also auch die Regeln über Fristen, Bekanntgabe und Überprüfung von Bescheiden.
„Bei der Ausführung dieses Buches ist das Erste Kapitel des Zehnten Buches anzuwenden.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 64 SGG – Eine Frist nach Monaten endet mit dem Tag des letzten Monats, der nach seiner Zahl dem Tag entspricht, an dem sie ausgelöst wurde (gibt es den Tag nicht, am Monatsende). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.
„(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat. (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 26 SGB X – Fristen im Verwaltungsverfahren berechnen sich nach dem BGB. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie erst am nächsten Werktag – außer die Behörde hat dir unter Hinweis auf diese Regel einen bestimmten Tag als Fristende genannt.
„(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. … (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 66 SGG – Die Frist läuft nur, wenn der Bescheid dich schriftlich oder elektronisch über den Rechtsbehelf, die Stelle, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die Frist belehrt. Fehlt diese Belehrung oder ist sie falsch, kannst du innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
„(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig,“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 85 SGG – Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, hilft sie ihm ab. Sonst bekommst du einen schriftlichen, begründeten Widerspruchsbescheid mit Belehrung über Klage, Frist und Gericht.
„(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen. (2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid … (3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. … Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 51 SGG – Für Streit in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung – zum Beispiel um den Pflegegrad, das Pflegegeld oder die Pflegesachleistung der Pflegekasse – sind die Sozialgerichte zuständig, auch bei Streit mit einem privaten Pflegeversicherer (private Pflegeversicherung nach dem SGB XI).
„(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten … 2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), … (2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten … in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, … Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 87 SGG – Gegen den Widerspruchsbescheid kannst du innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht erheben (bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate) – schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts.
„(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. … (2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 183 SGG – Für Versicherte und Leistungsempfänger ist das Verfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei – auch für dich, wenn du eine abgelehnte Leistung erst einklagst.
„Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. … Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 77 SGG – Legst du keinen Widerspruch oder keine Klage ein (oder ohne Erfolg), wird der Bescheid für dich bindend.
„Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 67 SGG – Hast du die Widerspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt, kannst du Wiedereinsetzung beantragen – innerhalb eines Monats, nachdem das Hindernis weggefallen ist, und den Widerspruch in dieser Zeit nachholen. Nach einem Jahr seit Fristende geht das nur noch bei höherer Gewalt.
„(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. … Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. … (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 44 SGB X – Ist die Frist abgelaufen, kannst du einen falschen Bescheid trotzdem überprüfen lassen: Wurden Sozialleistungen zu Unrecht nicht gezahlt, weil das Recht falsch angewandt oder von falschen Tatsachen ausgegangen wurde, muss die Behörde den Bescheid auch nach Ablauf der Frist für die Vergangenheit zurücknehmen (nicht, wenn er auf vorsätzlich falschen Angaben beruht). Nachgezahlt wird dann höchstens für vier Jahre, gerechnet ab Beginn des Jahres deines Antrags.
„(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. … (4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 13 SGB XI – Die Pflegeversicherung geht der Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe (SGB XII) vor. Hilfe zur Pflege gibt es, soweit die Pflegeversicherung nicht leistet oder die Sozialhilfe weitergehende Leistungen vorsieht. Leistungen der Krankenversicherung (zum Beispiel häusliche Krankenpflege) und der Eingliederungshilfe bleiben unberührt; die Eingliederungshilfe ist gegenüber der Pflegeversicherung nicht nachrangig. In Einrichtungen und Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI ist die notwendige Hilfe einschließlich der Pflege zu leisten.
„(2) Die Leistungen nach dem Fünften Buch einschließlich der Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches bleiben unberührt. … (3) Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Fürsorgeleistungen zur Pflege 1. nach dem Zwölften Buch, … vor, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Leistungen zur Pflege nach diesen Gesetzen sind zu gewähren, wenn und soweit Leistungen der Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder diese Gesetze dem Grunde oder der Höhe nach weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsehen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch, … bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 45b Abs. 3 SGB XI – Der Entlastungsbetrag wird bei der Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe grundsätzlich nicht berücksichtigt – er mindert sie also nicht; Ausnahmen gelten für einzelne Leistungen der Hilfe zur Pflege mit gleichem Inhalt.
„Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften Buches findet auf den Entlastungsbetrag keine Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf der Entlastungsbetrag hinsichtlich der Leistungen nach § 64i oder § 66 des Zwölften Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksichtigung finden, soweit nach diesen Vorschriften Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte den Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechen.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 13 Abs. 5 SGB XI – Leistungen der Pflegeversicherung – auch das Pflegegeld – zählen bei anderen Sozialleistungen, die vom Einkommen abhängen, nicht als Einkommen. Ausnahme: das Pflegeunterstützungsgeld. Dasselbe gilt für gleichwertige Leistungen einer privaten Pflegeversicherung.
„Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt; dies gilt nicht für das Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3. Satz 1 gilt entsprechend bei Vertragsleistungen aus privaten Pflegeversicherungen, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 13 Abs. 6 SGB XI – Gibt der Pflegebedürftige sein Pflegegeld an die Pflegeperson weiter, bleibt es bei deren eigenen Unterhaltsansprüchen und Unterhaltspflichten grundsätzlich unberücksichtigt. Ausnahmen gelten in bestimmten Fällen des BGB (zum Beispiel bei Pflicht zur gesteigerten Unterhaltsleistung gegenüber minderjährigen Kindern) und wenn von der Pflegeperson erwartet werden kann, ihren Bedarf selbst zu verdienen, und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist.
„Wird Pflegegeld nach § 37 oder eine vergleichbare Geldleistung an eine Pflegeperson (§ 19) weitergeleitet, bleibt dies bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson unberücksichtigt. Dies gilt nicht 1. in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. für Unterhaltsansprüche der Pflegeperson, wenn von dieser erwartet werden kann, ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu decken und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 34 Abs. 3 SGB XI – Die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson – Rentenbeiträge und die übrige soziale Sicherung nach § 44 SGB XI sowie die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 44a SGB XI – laufen weiter während häuslicher Krankenpflege, bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt des Pflegebedürftigen bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, im Erholungsurlaub der Pflegeperson bis zu acht Wochen im Kalenderjahr und in den ersten acht Wochen eines Krankenhausaufenthalts oder einer stationären Vorsorge oder Reha.
„Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a ruhen nicht 1. für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, 2. bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, 3. bei Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr sowie 4. in den ersten acht Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 44a Abs. 3 SGB XI – Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zu zehn Arbeitstage) bekommst du als Ausgleich für den entgangenen Lohn Pflegeunterstützungsgeld – wenn du für diese Zeit keinen Lohn vom Arbeitgeber und kein Kinderkrankengeld (Krankengeld oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes) beanspruchen kannst. Es gibt höchstens zehn Arbeitstage je Kalenderjahr; nehmen mehrere Angehörige für denselben Pflegebedürftigen frei, haben sie zusammen höchstens zehn Arbeitstage im Jahr.
„Für kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes, die oder der für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 des Fünften Buches oder nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches beanspruchen kann, Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. Wenn mehrere Beschäftigte den Anspruch nach § 2 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen geltend machen, ist deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026 - § 44a Abs. 1 SGB XI – Bist du für die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz ganz freigestellt oder wird deine Beschäftigung durch die verringerte Arbeitszeit zu einem Minijob (geringfügige Beschäftigung), bekommst du auf Antrag Zuschüsse zu deiner Kranken- und Pflegeversicherung – für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung, bestimmte Pflichtversicherungen, eine private Krankenversicherung, die Postbeamtenkrankenkasse oder die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und die dazugehörige Pflege-Pflichtversicherung. Das gilt nur, wenn du im Einzelfall nicht beitragsfrei familienversichert sein kannst.
„Beschäftigte, die nach § 3 des Pflegezeitgesetzes von der Arbeitsleistung vollständig freigestellt wurden oder deren Beschäftigung durch Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches wird, erhalten auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. Zuschüsse werden gewährt für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, eine Versicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, soweit im Einzelfall keine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist, sowie für eine damit in Zusammenhang stehende Pflege-Pflichtversicherung.“
amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026