Pflegezeit, Familienpflegezeit und Pflegeunterstützungsgeld

Pflegst du einen nahen Angehörigen, kannst du im Job kürzertreten – bei einer plötzlich eingetretenen Pflegesituation bis zu zehn Arbeitstage (mit Pflegeunterstützungsgeld, wenn du keinen Anspruch auf Lohn vom Arbeitgeber hast), bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten bis zu sechs Monate Pflegezeit oder bis zu drei Monate zur Begleitung am Lebensende, bei mehr als 25 Beschäftigten bis zu 24 Monate Familienpflegezeit; in kleineren Betrieben kannst du eine Vereinbarung beantragen. Den Lohnausfall federt ein zinsloses Darlehen ab, und du bist vor Kündigung geschützt.

Stand 3.11.2026 · gilt für: Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen nach der aktuellen Fassung des Pflegezeitgesetzes (zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 371), des Familienpflegezeitgesetzes (zuletzt geändert durch Art. 69 G v. 23.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 323), § 44a SGB XI und §§ 44, 45, 192 und 223 SGB V. Nicht dargestellt: Beamte, Richter und Soldaten (eigene Vorschriften), Corona-Sonderregeln (§ 4a PflegeZG, § 2b FPfZG, § 150 Abs. 5d SGB XI), Darlehen nach altem Recht (Voraussetzungen bis 31.12.2014, § 15 FPfZG). · Zuständig: Arbeitgeber (Freistellung); Pflegekasse oder privates Pflegeversicherungsunternehmen des gepflegten Angehörigen (Pflegeunterstützungsgeld, Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung – bei den Zuschüssen in der Pflegezeit nach unserer Prüfung); Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (zinsloses Darlehen)

Kurz erklärt

  • Wird ein naher Angehöriger pflegebedürftig oder ist er unheilbar erkrankt und in seiner letzten Lebensphase, kannst du als Beschäftigter (Arbeitnehmer, Auszubildender oder arbeitnehmerähnliche Person) im Job kürzertreten: bei einer plötzlich eingetretenen Pflegesituation bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben, bis zu sechs Monate Pflegezeit (ganz oder teilweise), bis zu drei Monate zur Begleitung in der letzten Lebensphase oder bis zu 24 Monate Familienpflegezeit (teilweise, mindestens 15 Wochenstunden).1,2,3,4,5,6,7,8
  • Für die zehn Tage zahlt – wenn du keinen Anspruch auf Lohn vom Arbeitgeber und kein Kinderkrankengeld hast – die Pflegekasse (oder der private Versicherer) des Angehörigen Pflegeunterstützungsgeld: in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.9,10,11,12,13
  • Für Pflegezeit und Familienpflegezeit sieht das Gesetz keinen Lohnersatz vor (nach unserer Prüfung); den Lohnausfall kannst du mit einem zinslosen Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben abfedern, das du später in Raten zurückzahlst.14,15,16
  • Ab der Ankündigung – frühestens zwölf Wochen vor dem Beginn – bis zum Ende der Freistellung darf dir dein Arbeitgeber nicht kündigen (bei einer im Kleinbetrieb nur vereinbarten Freistellung erst ab ihrem Beginn).17,18
  • Wichtig: Einen Anspruch auf Pflegezeit hast du nur bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten, auf Familienpflegezeit nur bei mehr als 25 (ohne Auszubildende). In kleineren Betrieben kannst du eine Vereinbarung beantragen. Die zehn Tage gelten in jedem Betrieb (unsere Folgerung).4,8,19,3

Wer bekommt es?

  • Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen (zum Beispiel Heimarbeiter). Beamte und Selbständige nennt das Gesetz nicht (unsere Folgerung).2,18
  • Nahe Angehörige sind: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern; Ehe- und eingetragene Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwager und Schwägerin (Ehe- und Lebenspartner der Geschwister, Geschwister deines Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners); Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder (auch die deines Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners, nicht die eines unverheirateten Partners – unsere Folgerung), Schwiegerkinder und Enkel. Tante, Onkel oder Freunde gehören nicht dazu (unsere Folgerung).20
  • Zehn Tage kurzfristig: nur wenn bei deinem Angehörigen plötzlich eine Pflegesituation eingetreten ist (akut aufgetretene Pflegesituation) und dein Fernbleiben nötig ist, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.3
  • Der Angehörige muss pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sein – nach unserer Prüfung also mindestens Pflegegrad 1 haben. Für die zehn Tage reicht es, wenn er es voraussichtlich ist.21,22,23
  • Für Pflegezeit und Familienpflegezeit musst du ihn in häuslicher Umgebung (zu Hause) pflegen. Ein pflegebedürftiges minderjähriges Kind (oder einen anderen minderjährigen nahen Angehörigen) darfst du auch außerhalb betreuen, zum Beispiel im Krankenhaus (unser Beispiel).4,24,25
  • Begleitung in der letzten Lebensphase: Der Angehörige hat eine fortschreitende, weit fortgeschrittene, unheilbare Erkrankung, braucht palliativmedizinische Behandlung und hat nur noch eine Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten – nachgewiesen durch ein ärztliches Zeugnis. Einen Pflegegrad oder Pflege zu Hause verlangt das Gesetz dafür nicht (unsere Folgerung).6
  • Betriebsgröße: Pflegezeit, Freistellung für Minderjährige und Begleitung am Lebensende nur bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten; Familienpflegezeit nur bei mehr als 25 Beschäftigten ohne Auszubildende.4,24,6,8,25
  • Kleiner Betrieb? Du kannst eine Vereinbarung über Pflegezeit, Familienpflegezeit, eine Freistellung zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen oder die Begleitung in der letzten Lebensphase beantragen. Der Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen; zustimmen muss er nach unserer Prüfung nicht. Kommt eine Vereinbarung zustande, bist du erst ab dem Beginn der Freistellung vor Kündigung geschützt, nicht schon ab dem Antrag.19,26,17
  • Familienpflegezeit setzt voraus, dass du weiter mindestens 15 Stunden in der Woche arbeitest (bei schwankender Arbeitszeit im Durchschnitt von bis zu einem Jahr).8
  • Pflegeunterstützungsgeld bekommst du, wenn du für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung keinen Lohn vom Arbeitgeber und kein Kinderkrankengeld beanspruchen kannst. Landwirtschaftliche Unternehmer (im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KVLG 1989), die deshalb ihren Betrieb nicht führen können, bekommen stattdessen bis zu zehn Arbeitstage Betriebshilfe; privat pflegeversicherte Landwirte bekommen eine Kostenerstattung (siehe „Wie viel?“).9,13,27
  • Darlehen bekommt, wer Familienpflegezeit oder eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz (Pflegezeit, Betreuung Minderjähriger, Begleitung am Lebensende) nimmt – auch bei einer im Kleinbetrieb vereinbarten Familienpflegezeit. Ob es das Darlehen auch für eine im Kleinbetrieb nur vereinbarte Pflegezeit oder andere Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz gibt, ist offen (siehe Offene Punkte). Für die zehn Tage gibt es kein Darlehen (unsere Folgerung).15,14
  • Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung gibt es auf Antrag, wenn du für die Pflegezeit ganz freigestellt bist oder deine Stelle durch die verringerte Arbeitszeit zum Minijob wird und du dich nicht beitragsfrei familienversichern kannst.28

Wie viel?

  • Lohn vom Arbeitgeber gibt es für die zehn Tage nur, wenn ein anderes Gesetz oder eine Vereinbarung (zum Beispiel Arbeits- oder Tarifvertrag) das vorsieht. Für Pflegezeit und Familienpflegezeit nennt das Gesetz zum Ausgleich des Lohnausfalls nur das Darlehen; bei der Pflegezeit und den anderen Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz (nicht bei der Familienpflegezeit) kommen unter Umständen Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung dazu – bei vollständiger Freistellung oder wenn deine Stelle zum Minijob wird (unsere Folgerung).12,14,28
  • Pflegeunterstützungsgeld: 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns; hast du in den zwölf Kalendermonaten vor der Arbeitsverhinderung (unsere Folgerung) beitragspflichtige Einmalzahlungen bekommen (zum Beispiel Weihnachtsgeld – unser Beispiel), 100 Prozent. Wird aus Arbeitseinkommen gerechnet: 70 Prozent.11,10
  • Höchstens gibt es 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung, gerechnet je Kalendertag (ein Dreihundertsechzigstel der Jahresgrenze; unsere Folgerung). Den Euro-Betrag für 2026 nennt das Gesetz nicht – siehe Offene Punkte.11,29
  • Darlehen: Die Monatsrate ist die Hälfte des Unterschieds zwischen deinem pauschalierten Netto vorher und während der Freistellung. Beispiel (unsere Rechnung mit angenommenen Beträgen): pauschaliertes Netto vorher 2 400 Euro, in der Familienpflegezeit 1 400 Euro – Rate 500 Euro im Monat.30
  • Das Netto vorher wird aus deinem durchschnittlichen Brutto der letzten zwölf Kalendermonate berechnet, das Netto während der Freistellung aus dem Brutto, das sich aus deinen vereinbarten Stunden mal deinem bisherigen Brutto-Stundenlohn ergibt; die Pauschalierung folgt § 106 SGB III (nicht gelesen – deshalb keine eigenen Euro-Tabellen).31
  • Bei Pflegezeit (auch bei vollständiger Freistellung) ist die Rate auf den Betrag begrenzt, den du bei 15 Wochenstunden Familienpflegezeit bekämst.32
  • Du kannst ein kleineres Darlehen nehmen, mindestens 50 Euro im Monat – außer du würdest sonst bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen brauchen: Dann musst du das volle Darlehen beantragen, und die Raten zählen dort als Einkommen.33,34
  • Die Raten werden zu Beginn als feste Monatsbeträge für die ganze Förderdauer festgelegt und jeweils zu Monatsbeginn überwiesen, auf volle Euro gerundet.35
  • Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung (bei vollständiger Freistellung oder wenn deine Stelle in der Pflegezeit zum Minijob wird): so hoch wie die Mindestbeiträge freiwillig gesetzlich Versicherter, höchstens deine tatsächlichen Beiträge. Einen Euro-Betrag haben wir nicht belegt.36
  • Bist du privat krankenversichert (oder bei der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten), bekommst du während des Pflegeunterstützungsgelds auf Antrag einen Zuschuss zur Krankenversicherung; bist du wegen deiner Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk von der Rentenversicherungspflicht befreit, werden für die Zeit des Pflegeunterstützungsgelds auf Antrag Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt.37
  • Privat pflegeversicherte Landwirte: Kostenerstattung für bis zu zehn Arbeitstage Betriebshilfe im Kalenderjahr durch die Pflegekasse des Angehörigen oder – in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes – durch seinen privaten Versicherer; gerechnet wird pauschal mit 200 Euro je Tag.27

Wie lange?

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: bis zu zehn Arbeitstage. Pflegeunterstützungsgeld gibt es höchstens für zehn Arbeitstage im Kalenderjahr; nehmen mehrere Angehörige für denselben Pflegebedürftigen frei, zusammen höchstens zehn.3,9
  • Pflegezeit: höchstens sechs Monate je pflegebedürftigem Angehörigen. Hast du kürzer angekündigt, kannst du mit Zustimmung des Arbeitgebers bis sechs Monate verlängern – ohne Zustimmung nur, wenn ein geplanter Wechsel zu einer anderen Pflegeperson aus wichtigem Grund scheitert (nicht bei einer im Kleinbetrieb vereinbarten Pflegezeit).5
  • Betreuung eines minderjährigen Angehörigen: wie die Pflegezeit bis sechs Monate oder – nach dem Familienpflegezeitgesetz, teilweise – bis 24 Monate. Begleitung in der letzten Lebensphase: höchstens drei Monate je Angehörigem.7,25
  • Familienpflegezeit: höchstens 24 Monate; eine kürzer genommene kannst du mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängern – ohne Zustimmung nur bei gescheitertem Wechsel der Pflegeperson, und das nicht bei einer im Kleinbetrieb vereinbarten Familienpflegezeit (nach unserer Prüfung).8,38,26
  • Gesamtdauer: Alle Freistellungen zusammen höchstens 24 Monate je Angehörigem. Beispiel (unsere Rechnung): sechs Monate Pflegezeit, danach höchstens 18 Monate Familienpflegezeit.39,5,7
  • Willst du Pflegezeit und Familienpflegezeit für denselben Angehörigen kombinieren, muss die zweite Freistellung unmittelbar an die erste anschließen.40,41
  • Vorzeitiges Ende: Ist der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die Pflege zu Hause unmöglich oder unzumutbar (zum Beispiel Umzug ins Heim oder Tod – unsere Beispiele), endet die Freistellung vier Wochen danach; deinen Arbeitgeber musst du darüber unverzüglich unterrichten. Sonst endet sie vorzeitig nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.42,43
  • Urlaub: Bei vollständiger Freistellung darf der Arbeitgeber deinen Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung um ein Zwölftel kürzen.44
  • Auf Ausbildungszeiten werden Pflegezeit und Familienpflegezeit nicht angerechnet.5,18
  • Darlehen: für die Dauer der Freistellung. Es endet früher, wenn du in der Familienpflegezeit wegen gesetzlicher, tariflicher oder kirchlicher Regeln unter 15 Wochenstunden kommst – nicht wegen Kurzarbeit oder eines Beschäftigungsverbots.15,45
  • Rückzahlung: ab dem Monat nach dem Ende der Förderung in möglichst gleichbleibenden Monatsraten; spätestens 48 Monate nach Beginn der Freistellung musst du alles zurückgezahlt haben. Beispiel (unsere Rechnung): 24 Monate Familienpflegezeit mit 500 Euro Rate = 12 000 Euro, Rückzahlung in den folgenden 24 Monaten mit 500 Euro. Auf Antrag kann das Bundesamt den Beginn bis höchstens zum 25. Monat nach Beginn der Förderung verschieben, wenn die Voraussetzungen für Freistellung und Darlehen weiter vorliegen. Bist du während der Rückzahlung erneut freigestellt, setzt das Bundesamt die Raten auf Antrag bis zum Ende der Freistellung aus; die Rückzahlungszeit verlängert sich um diese Zeit. Zur Stundung bei besonderer Härte siehe unten.16,46
  • Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung laufen während der Pflegezeit; stirbt der Angehörige, bis zum Ende der Pflegezeit.47

Antrag und Fristen

  • Zehn Tage: Sag deinem Arbeitgeber unverzüglich, dass du verhindert bist und wie lange voraussichtlich. Auf Verlangen legst du eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson vor. Eine Vorlauffrist gibt es nicht.48
  • Pflegeunterstützungsgeld beantragst du unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherer des gepflegten Angehörigen (nicht bei deiner eigenen Kasse – unsere Folgerung), mit der Bescheinigung. Die Bescheinigung über den Bezug, die du mit der Bewilligung bekommst, gibst du unverzüglich deinem Arbeitgeber.10,49
  • Pflegezeit kündigst du spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform an – mit Zeitraum, Umfang und bei teilweiser Freistellung der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit. Die Pflegebedürftigkeit weist du mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nach. Legst du dich nicht eindeutig fest und liegen die Voraussetzungen für Pflegezeit und Familienpflegezeit vor, gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit. Für die Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen gelten Ankündigung, Nachweis und Vereinbarung genauso. Für die Begleitung in der letzten Lebensphase gelten Ankündigung (zehn Arbeitstage vorher in Textform, mit Zeitraum, Umfang und gegebenenfalls Verteilung der Arbeitszeit) und Vereinbarung ebenso; den Nachweis führst du dort mit einem ärztlichen Zeugnis.50,51,24,6
  • Familienpflegezeit kündigst du spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn in Textform an, mit Zeitraum, Umfang und Verteilung der Arbeitszeit; Nachweis wie bei der Pflegezeit.41,52
  • Bei teilweiser Freistellung schließt ihr eine schriftliche Vereinbarung über Arbeitszeit und Verteilung; der Arbeitgeber muss deinen Wünschen folgen, außer dringende betriebliche Gründe stehen entgegen. Bei einer im Kleinbetrieb nur vereinbarten Freistellung gilt nur die Pflicht zur schriftlichen Vereinbarung, nicht die Pflicht, deinen Wünschen zu folgen (unsere Folgerung).53,54,19,26
  • Kombination: Familienpflegezeit im Anschluss an Pflegezeit spätestens drei Monate vor ihrem Beginn ankündigen; Pflegezeit im Anschluss an Familienpflegezeit spätestens acht Wochen vorher.40,41
  • Tipp: Hat noch keine Begutachtung stattgefunden, beschleunigt die angekündigte Pflegezeit oder vereinbarte Familienpflegezeit sie: zu Hause spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags bei der Pflegekasse, im Krankenhaus, in der Reha, im Hospiz oder bei Palliativversorgung spätestens am fünften Arbeitstag nach Eingang des Antrags.55,51
  • Darlehen beantragst du schriftlich beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Stellst du den Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem die Voraussetzungen vorliegen, gilt er rückwirkend; später erst ab dem Antragsmonat. Beispiel (unsere Rechnung): Familienpflegezeit ab 1. März, Antrag am 10. Juli – Darlehen erst ab 1. Juli.56,57
  • Dem Antrag legst du unter anderem die Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit (bei der Begleitung das ärztliche Zeugnis), Entgeltbescheinigungen der letzten zwölf Monate und die Bescheinigung oder schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bei; der Arbeitgeber muss dem Bundesamt Arbeitsumfang und Entgelt bescheinigen.58,59
  • Jede wichtige Änderung (zum Beispiel Ende der Pflege zu Hause, vorzeitiges Ende der Freistellung) musst du dem Bundesamt unverzüglich melden – sonst droht ein Bußgeld bis 1 000 Euro.60,61
  • Härtefall: Auf Antrag stundet das Bundesamt die Rückzahlung zinslos – insbesondere bei Entgeltersatzleistungen nach SGB III oder SGB V (zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Krankengeld – unsere Beispiele), Grundsicherungsgeld, Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII, mehr als 180 Tagen Arbeitsunfähigkeit am Stück oder vorübergehenden ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten wegen unverschuldeter Belastungen.62,63
  • Pflegst du denselben Angehörigen nach dem Ende der höchstmöglichen Freistellung (nach unserer Lesart) weiter zu Hause und bist weiter freigestellt, werden auf Antrag ein Viertel der fälligen Raten erlassen und der Rest bis zum Ende der häuslichen Pflege zinslos gestundet – aber nur, wenn du wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten bist oder durch die Rückzahlung hineingerätst (die übrigen Härtefälle, zum Beispiel Bezug von Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld, reichen hier allein nicht – unsere Folgerung). Antrag spätestens 48 Monate nach Beginn der Freistellung. Beziehst du seit mindestens zwei Jahren nach dem Ende der Freistellung ununterbrochen Grundsicherungsgeld oder Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – unsere Lesart von „Dritten und Vierten Kapitel“), erlischt die noch nicht fällige Schuld; ebenso beim Tod. Auch darüber entscheidet das Bundesamt auf Antrag; vorzulegen sind die Leistungsbescheide oder – durch die Rechtsnachfolger (zum Beispiel die Erben – unser Beispiel) – die Sterbeurkunde.64,62,63,65
  • Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung gibt es nur auf Antrag; Änderungen meldest du unverzüglich der Pflegekasse oder dem privaten Versicherer des Pflegebedürftigen.28,47
  • Widerspruch gegen die Pflegekasse (Pflegeunterstützungsgeld, Zuschüsse): innerhalb eines Monats, nachdem dir der Bescheid bekannt gegeben wurde (im Ausland drei Monate), schriftlich, in bestimmten elektronischen Formen oder zur Niederschrift bei der Pflegekasse. Ein Bescheid per Post (Inland) gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben; fällt das Fristende auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächsten Werktag. Fehlt die Belehrung oder ist sie falsch, hast du ein Jahr Zeit.66,67,68,69,70,71
  • Danach kannst du innerhalb eines Monats beim Sozialgericht klagen – nach unserer Prüfung ist das Pflegeunterstützungsgeld als Leistung des SGB XI eine Angelegenheit der Pflegeversicherung. Das Verfahren ist für dich kostenfrei (Gerichtskosten). Frist ohne Verschulden verpasst: Wiedereinsetzung innerhalb eines Monats beantragen. Streitest du mit einem privaten Pflegeversicherer des Angehörigen, sind ebenfalls die Sozialgerichte zuständig – auch für privatrechtliche Streitigkeiten in der privaten Pflegeversicherung; ein Widerspruchsverfahren wie bei der Pflegekasse gibt es dort nach unserer Kenntnis nicht (nicht belegt).72,73,74,75,76
  • Widerspruch gegen den Darlehensbescheid des Bundesamts: Nach unserer Prüfung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (das Familienpflegezeitgesetz weist den Streit keinem anderen Gericht zu, und § 51 SGG nennt es nicht). Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesamt; ohne oder mit falscher Belehrung ein Jahr; Wiedereinsetzung nur innerhalb von zwei Wochen. Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.77,78,79,80,81,82,83
  • Streit mit dem Arbeitgeber (Freistellung, Kündigung): Von den Regeln darf nicht zu deinem Nachteil abgewichen werden; eine Kündigung kann in besonderen Fällen nur die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle ausnahmsweise für zulässig erklären. Vor welchem Gericht und mit welchen Fristen du dich wehrst, ist hier nicht belegt (siehe Offene Punkte).84,17,85

Zusammenspiel mit anderen Leistungen

  • Pflegeversicherung des Angehörigen: Pflegegeld, Pflegedienst, Verhinderungspflege und die anderen Leistungen für den Pflegebedürftigen stehen auf der Seite pflegeversicherung.md. Pflegeunterstützungsgeld und die Zuschüsse bei Pflegezeit gehören selbst zu den Leistungen der Pflegeversicherung („zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung“); die Freistellung selbst regeln Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz.86
  • Rentenbeiträge für dich: Pflegst du jemanden mit mindestens Pflegegrad 2 nicht beruflich bei ihm zu Hause und kommst du dabei – auch zusammengerechnet für mehrere Pflegebedürftige – auf wenigstens zehn Stunden in der Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, und arbeitest du regelmäßig höchstens 30 Stunden, zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für dich. Ob du das während Pflegezeit oder Familienpflegezeit erfüllst, hängt von Pflegeumfang und Arbeitszeit ab (unsere Folgerung; Einzelheiten auf der Seite pflegeversicherung.md, SGB VI nicht gelesen). Als Pflegeperson eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 bist du während der Pflege außerdem gesetzlich unfallversichert und nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert (Arbeitslosenversicherung) – nach Maßgabe von SGB VII und SGB III (nicht gelesen, dort stehen die genauen Voraussetzungen).87,88,89
  • Krankenversicherung: Bist du gesetzlich pflichtversichert, bleibst du Mitglied, solange du Pflegeunterstützungsgeld beziehst. Für die Pflegezeit selbst nennt § 192 SGB V keinen Fortbestand der Mitgliedschaft; wie du dann versichert bist, regelt das übrige SGB V (nicht gelesen). Bist du ganz freigestellt oder wird deine Stelle zum Minijob und kannst du dich nicht beitragsfrei familienversichern, bekommst du auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung (unsere Einordnung).90,28
  • Kinderkrankengeld geht vor: Kannst du Krankengeld wegen der Erkrankung deines Kindes (unter zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen) beanspruchen, gibt es kein Pflegeunterstützungsgeld. Keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben unter anderem Familienversicherte und hauptberuflich Selbständige, die gegenüber ihrer Krankenkasse keine Wahlerklärung für Krankengeld abgegeben haben.13,91,9
  • Bist du gesetzlich versichert mit Anspruch auf Krankengeld und ist dein versichertes Kind unter zwölf Jahren (oder behindert und auf Hilfe angewiesen) nach ärztlichem Zeugnis unheilbar und weit fortgeschritten erkrankt, mit palliativmedizinischer Behandlung und nur noch kurzer Lebenserwartung (Wochen oder wenige Monate), bekommt ein Elternteil Krankengeld, wenn er dafür der Arbeit fernbleibt – ohne die üblichen Tagesgrenzen (unsere Folgerung); die Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase lässt diesen Anspruch unberührt.92,6
  • Einkommen bei anderen Sozialleistungen: Anders als Pflegegeld zählt das Pflegeunterstützungsgeld bei einkommensabhängigen Sozialleistungen als Einkommen (nach unserer Prüfung: das Gesetz nimmt es von der Regel aus, dass Leistungen der Pflegeversicherung dort unberücksichtigt bleiben). Auch die Darlehensraten zählen bei bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen als Einkommen, und das Darlehen geht diesen Leistungen vor.93,34
  • Bezug von Grundsicherungsgeld, Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII oder Entgeltersatzleistungen nach SGB III oder SGB V (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld – unsere Beispiele) während der Rückzahlung gilt beim Darlehen als besondere Härte (Stundung auf Antrag); nach mindestens zwei Jahren ununterbrochenem Bezug von Grundsicherungsgeld oder dieser SGB-XII-Leistungen nach dem Ende der Freistellung erlischt die noch nicht fällige Schuld.62,65

Was wir nicht abbilden

Für diese Fälle sagt die Seite lieber offen „nicht berechenbar“, als zu raten – bitte direkt bei der zuständigen Stelle klären.

  • Beamte, Richter und Soldaten: Für sie gelten eigene Vorschriften (für Bundesbeamte zum Beispiel ein Vorschuss nach § 7 Bundesbesoldungsgesetz und der Verordnung BPflZV – gelesen, nicht belegt; Landesbeamte nach Landesrecht).
  • Euro-Rechner für das Darlehen und das Pflegeunterstützungsgeld: Das pauschalierte Netto (§ 106 SGB III), die Berechnung je Kalendertag (§§ 47, 47b SGB V) und die Beitragsbemessungsgrenze 2026 (Verordnung) sind nicht gelesen. Das Bundesamt bietet nach unserer Kenntnis einen eigenen Rechner an (nicht geprüft).
  • Corona-Sonderregeln: erneute Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach einer Freistellung aus den Corona-Sonderregeln (§ 4a PflegeZG, § 2b FPfZG), Pflegeunterstützungsgeld bis 20 Tage (§ 150 Abs. 5d SGB XI, nicht gelesen).
  • Darlehen nach altem Recht (Voraussetzungen bis 31.12.2014, § 15 FPfZG).
  • Pflichten des Arbeitgebers bei Vertretungen (befristete Verträge, § 6 PflegeZG), Bußgeld für den Arbeitgeber (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 FPfZG) – nur am Rande.
  • Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aus dem Pflegeunterstützungsgeld (§§ 232b, 249c SGB V, § 56 Abs. 5 SGB XI, SGB VI) – nicht belegt.
  • Beihilfeberechtigte Pflegebedürftige: Meldung an die Beihilfestelle (§ 44a Abs. 7 SGB XI) – gelesen, nicht dargestellt.
  • Das geplante Familienpflegegeld (Lohnersatz nach Vorbild des Elterngelds) ist nur ein Plan, kein Gesetz.

Rechtsgrundlagen dieser Seite

Jede Aussage oben trägt eine Fußnote zum Beleg: Paragraf, unsere Lesart und der wörtliche Satz aus der amtlichen Fassung. Alle Belege wurden in zwei getrennten Durchgängen geprüft.

  • Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz) (PflegeZG)§ 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7, § 8 · Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 · amtliche Fassung
  • Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz) (FPfZG)§ 2, § 2a, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 12 · Zuletzt geändert durch Art. 69 G v. 23.10.2024 I Nr. 323 · amtliche Fassung
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)§ 13, § 14, § 15, § 18a, § 19, § 28, § 44, § 44a, § 46 · Zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.7.2026 I Nr. 228 · Bek. v. 16.9.2026 I Nr. 282 ist berücksichtigt · amtliche Fassung
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)§ 44, § 45, § 192, § 223 · Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 · amtliche Fassung
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)§ 51, § 64, § 66, § 67, § 78, § 84, § 85, § 87, § 183 · Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535; · zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 · amtliche Fassung
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)§ 37 · Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130; · zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.10.2026 I Nr. 307 · amtliche Fassung
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)§ 40, § 58, § 60, § 68, § 70, § 73, § 74 · Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686; · zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 · Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war · amtliche Fassung

Was wir noch prüfen

Transparenz gehört dazu: Diese Punkte sind noch nicht abschließend belegt. Die Seite trifft dazu keine Aussage, bis sie es sind.

  • Rechtsweg gegen den Arbeitgeber: Dass Streit um Freistellung und Kündigung vor die Arbeitsgerichte gehört, ist hier nicht belegt (Arbeitsgerichtsgesetz und Kündigungsschutzgesetz, zum Beispiel die Klagefrist nach einer Kündigung, nicht gelesen).
  • Höchstbetrag des Pflegeunterstützungsgelds in Euro: 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze je Kalendertag; laut Katalog bei einer Jahresgrenze von 69 750 Euro (5 812,50 Euro im Monat) rund 135,62 bzw. 135,63 Euro je Tag (Rundung offen). Die Grenze für 2026 steht in einer Verordnung (nicht gelesen) – kein Parameter in Euro.
  • Berechnung des ausgefallenen Nettolohns je Tag (§ 47 Abs. 1 Satz 6 bis 8, Abs. 4, 5, § 47b SGB V): nicht gelesen.
  • Zehn Tage je Angehörigem oder insgesamt? § 2 PflegeZG und § 44a Abs. 3 Satz 1 SGB XI sagen nicht ausdrücklich, ob die zehn Arbeitstage bei zwei pflegebedürftigen Angehörigen zweimal genommen werden können; Satz 2 begrenzt je Angehörigem.
  • Zählweise der Betriebsgröße („in der Regel“, Teilzeitkräfte, Auszubildende bei der Pflegezeit): nicht geregelt.
  • Pflegezeit in Abschnitten: ob eine beendete Pflegezeit später für denselben Angehörigen erneut genommen werden kann (außer nach § 4a), regelt § 4 nicht ausdrücklich.
  • Darlehen bei vereinbarter Pflegezeit im Kleinbetrieb (§ 3 Abs. 6a PflegeZG): § 3 Abs. 1 Satz 2 FPfZG nennt nur Vereinbarungen nach § 2a Abs. 5a FPfZG – ob auch vereinbarte Pflegezeit gefördert wird, ist offen.
  • Familienpflegezeit und Urlaubskürzung: § 4 Abs. 4 PflegeZG wird in § 2 Abs. 3 FPfZG nicht in Bezug genommen.
  • Verfahren beim Bundesamt: Das Familienpflegezeitgesetz steht nach unserer Prüfung nicht im Sozialgesetzbuch; welche Regeln zu Bekanntgabe und Fristberechnung gelten (Verwaltungsverfahrensgesetz), ist nicht gelesen. Ob der Widerspruch beim Bundesamt selbst entschieden wird (§ 73 Abs. 1 VwGO), hängt von seiner Stellung als Bundesbehörde ab – nicht belegt.
  • Privater Pflegeversicherer des Angehörigen: Dass für Streit mit einem privaten Pflegeversicherer die Sozialgerichte zuständig sind, ist belegt (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 SGG). Offen ist, wie das Verfahren dann läuft: ein Widerspruchsverfahren wie bei der Pflegekasse gibt es nach unserer Kenntnis nicht, und welche Klagefrist gilt, ist nicht belegt.
  • Höhe der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung in Euro (§ 240 Abs. 4 SGB V, § 57 Abs. 4 SGB XI, Beitragssätze): nicht gelesen.
  • Seit wann gilt was? Bescheinigung durch eine Pflegefachperson (§ 2 Abs. 2 PflegeZG, § 44a Abs. 3 SGB XI) und Fortzahlung der Zuschüsse nach dem Tod des Pflegebedürftigen (§ 44a Abs. 1 Satz 7) laut Katalog seit 1.1.2026 (BGBl. 2025 I Nr. 371) – nicht im Bundesgesetzblatt gelesen; alle Parameter deshalb mit gilt_ab = Abrufdatum.
  • Prüfstand: Die Belege aus Pflegezeitgesetz, Familienpflegezeitgesetz, § 44a SGB XI und §§ 44, 45, 192, 223 SGB V sind noch nicht alle unabhängig gegengeprüft (Überarbeitung nach den Gegenprüfungen am 2026-11-03, Nachprüfung steht aus); die Belege zu Widerspruch und Klage und die meisten zur Pflegeversicherung sind geprüft.

Belege

  1. § 1 PflegeZG – Das Pflegezeitgesetz soll Arbeitnehmern ermöglichen, pflegebedürftige nahe Angehörige zu Hause zu pflegen, und so Beruf und Pflege in der Familie besser vereinbar machen.
    „Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  2. § 7 Abs. 1 PflegeZG – Die Rechte aus dem Pflegezeitgesetz haben Arbeitnehmer, Auszubildende und andere, die zu ihrer Berufsbildung beschäftigt sind, sowie arbeitnehmerähnliche Personen, die wirtschaftlich unselbständig sind – dazu gehören auch Heimarbeiter und ihnen Gleichgestellte.
    „Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, 3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  3. § 2 Abs. 1 PflegeZG – Tritt bei einem pflegebedürftigen nahen Angehörigen plötzlich eine Pflegesituation auf (akut aufgetretene Pflegesituation), darfst du bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn das nötig ist, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Das gilt unabhängig von der Größe des Betriebs.
    „Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  4. § 3 Abs. 1 PflegeZG – Pflegst du einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause, muss dein Arbeitgeber dich ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen (Pflegezeit). Das gilt nicht, wenn dein Arbeitgeber in der Regel 15 oder weniger Beschäftigte hat.
    „Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  5. § 4 Abs. 1 PflegeZG – Pflegezeit gibt es für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate. Hast du kürzer angekündigt, kannst du bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt – ohne Zustimmung nur, wenn ein geplanter Wechsel zu einer anderen Pflegeperson aus wichtigem Grund nicht klappt (nicht bei einer vereinbarten Pflegezeit im Kleinbetrieb). Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen dürfen je Angehörigem 24 Monate nicht überschreiten. Auf Ausbildungszeiten wird die Pflegezeit nicht angerechnet.
    „Die Pflegezeit nach § 3 beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate (Höchstdauer). Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann; dies gilt nicht für Fälle des § 3 Absatz 6a. Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes dürfen gemeinsam die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten. Die Pflegezeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  6. § 3 Abs. 6 PflegeZG – Um einen nahen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase zu begleiten, musst du ganz oder teilweise freigestellt werden – wenn er an einer fortschreitenden, weit fortgeschrittenen, unheilbaren Erkrankung leidet, die eine palliativmedizinische Behandlung nötig macht und nur noch eine Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Nachweis: ärztliches Zeugnis. Pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung muss der Angehörige dafür nicht sein, und er muss nicht zu Hause gepflegt werden. Die Ausnahme für Betriebe mit 15 oder weniger Beschäftigten gilt auch hier, ebenso die Ankündigung zehn Arbeitstage vorher in Textform.
    „Beschäftigte sind zur Begleitung eines nahen Angehörigen von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn dieser an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Beschäftigte haben diese gegenüber dem Arbeitgeber durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gelten entsprechend. § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  7. § 4 Abs. 3 PflegeZG – Für die Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen gelten Höchstdauer (sechs Monate) und vorzeitiges Ende wie bei der Pflegezeit. Die Begleitung in der letzten Lebensphase dauert höchstens drei Monate je Angehörigem; alle Freistellungen (Pflegezeit, Betreuung Minderjähriger, Familienpflegezeit, Begleitung) dürfen zusammen 24 Monate je Angehörigem nicht überschreiten.
    „Für die Betreuung nach § 3 Absatz 5 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Für die Freistellung nach § 3 Absatz 6 gilt eine Höchstdauer von drei Monaten je nahem Angehörigen. Für die Freistellung nach § 3 Absatz 6 gelten Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 entsprechend; bei zusätzlicher Inanspruchnahme von Pflegezeit oder einer Freistellung nach § 3 Absatz 5 oder Familienpflegezeit oder einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes dürfen die Freistellungen insgesamt 24 Monate je nahem Angehörigen nicht überschreiten.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  8. § 2 Abs. 1 FPfZG – Pflegst du einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause, muss dein Arbeitgeber dich bis zu 24 Monate teilweise freistellen (Familienpflegezeit). Du musst dabei wöchentlich mindestens 15 Stunden weiterarbeiten; schwankt deine Arbeitszeit, genügt das im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr. Kein Anspruch besteht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten – Auszubildende zählen dabei nicht mit.
    „Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Familienpflegezeit). Während der Familienpflegezeit muss die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten (Mindestarbeitszeit). Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  9. § 44a Abs. 3 SGB XI – Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zu zehn Arbeitstage) bekommst du als Ausgleich für den entgangenen Lohn Pflegeunterstützungsgeld – wenn du für diese Zeit keinen Lohn vom Arbeitgeber und kein Kinderkrankengeld (Krankengeld oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes) beanspruchen kannst. Es gibt höchstens zehn Arbeitstage je Kalenderjahr; nehmen mehrere Angehörige für denselben Pflegebedürftigen frei, haben sie zusammen höchstens zehn Arbeitstage im Jahr.
    „Für kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes, die oder der für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 des Fünften Buches oder nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches beanspruchen kann, Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. Wenn mehrere Beschäftigte den Anspruch nach § 2 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen geltend machen, ist deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  10. § 44a Abs. 3 SGB XI – Pflegeunterstützungsgeld musst du unverzüglich beantragen – bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen Angehörigen (nicht bei deiner eigenen Kasse), zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung oder der Bescheinigung einer Pflegefachperson. Die Höhe richtet sich nach den Regeln für das Kinderkrankengeld (§ 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB V).
    „Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag, der unverzüglich zu stellen ist, unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung oder der Bescheinigung einer Pflegefachperson nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Pflegezeitgesetzes von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt. Für die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes gilt § 45 Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Fünften Buches entsprechend.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  11. § 45 Abs. 2 SGB V – Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Hast du in den zwölf Kalendermonaten vor der Arbeitsverhinderung beitragspflichtige Einmalzahlungen bekommen (zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld), sind es 100 Prozent des ausgefallenen Nettolohns (Zählung ab der Arbeitsverhinderung: unsere Folgerung, siehe Hinweis). Höchstens gibt es je Kalendertag 70 Prozent der täglichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (ein Dreihundertsechzigstel der Jahresgrenze – nach unserer Prüfung, `pflegezeit.sgb5.bbg-kalendertag`). Wird aus Arbeitseinkommen gerechnet, sind es 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitseinkommens.
    „Das Krankengeld nach Absatz 1 oder Absatz 1a beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten. Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 oder Absatz 1a aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8, Absatz 4 Satz 3 bis 5, Absatz 5 und § 47b gelten entsprechend.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  12. § 2 Abs. 3 PflegeZG – Lohn muss der Arbeitgeber für diese Tage nur zahlen, wenn sich das aus einem anderen Gesetz oder einer Vereinbarung (zum Beispiel Arbeits- oder Tarifvertrag) ergibt. Sonst kannst du Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI bekommen.
    „Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung ergibt. Ein Anspruch der Beschäftigten auf Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld richtet sich nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  13. § 45 Abs. 1 SGB V – Gesetzlich Versicherte bekommen Krankengeld, wenn sie nach ärztlichem Zeugnis zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten, versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen, keine andere Person im Haushalt das übernehmen kann und das Kind unter zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist (Kinderkrankengeld). Wer nach § 44 Abs. 2 SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld hat – nach unserer Prüfung zum Beispiel Familienversicherte und hauptberuflich Selbständige ohne Wahlerklärung –, hat auch diesen Anspruch nicht. Solange du Anspruch auf Kinderkrankengeld hast, gibt es kein Pflegeunterstützungsgeld.
    „Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten für den Anspruch nach Satz 1 entsprechend.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  14. § 3 Abs. 7 PflegeZG – Für die Pflegezeit und die anderen Freistellungen nach § 3 (Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen, Begleitung in der letzten Lebensphase) richtet sich ein Anspruch auf Förderung nach dem Familienpflegezeitgesetz: Nach dessen Regeln kannst du auf Antrag ein zinsloses Darlehen bekommen. Ob das auch für eine im Kleinbetrieb nur vereinbarte Freistellung (§ 3 Abs. 6a) gilt, ist offen.
    „Ein Anspruch auf Förderung richtet sich nach den §§ 3, 4, 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie den §§ 6 bis 10 des Familienpflegezeitgesetzes.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  15. § 3 Abs. 1 FPfZG – Für die Dauer einer Familienpflegezeit oder einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz (Pflegezeit, Betreuung eines minderjährigen Angehörigen, Begleitung in der letzten Lebensphase) gibt dir das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag ein zinsloses Darlehen in monatlichen Raten. Das gilt auch für eine im Kleinbetrieb vereinbarte Familienpflegezeit.
    „Für die Dauer der Freistellungen nach § 2 dieses Gesetzes oder nach § 3 des Pflegezeitgesetzes gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beschäftigten auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. Der Anspruch gilt auch für Vereinbarungen über Freistellungen von der Arbeitsleistung nach § 2a Absatz 5a dieses Gesetzes.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  16. § 6 Abs. 1 FPfZG – Nach der Freistellung musst du das Darlehen zurückzahlen – vollständig innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung, in möglichst gleichen Monatsraten in der Höhe, die im Bescheid steht, jeweils spätestens zum letzten Bankarbeitstag des Monats. Mehrere Darlehensbeträge gelten als ein Darlehen.
    „Im Anschluss an die Freistellung nach § 3 Absatz 1 ist die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer verpflichtet, das Darlehen innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung nach § 3 Absatz 1 zurückzuzahlen. Die Rückzahlung erfolgt in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten in Höhe des im Bescheid nach § 9 festgesetzten monatlichen Betrags jeweils spätestens zum letzten Bankarbeitstag des laufenden Monats. Für die Rückzahlung gelten alle nach § 3 an die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer geleisteten Darlehensbeträge als ein Darlehen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  17. § 5 Abs. 1 PflegeZG – Dein Arbeitgeber darf dir ab der Ankündigung – frühestens aber zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zum Ende der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Freistellung nicht kündigen. Bei einer nur vereinbarten Freistellung im Kleinbetrieb beginnt der Schutz erst mit dem Beginn der Freistellung.
    „Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Freistellung nach § 3 nicht kündigen. Im Fall einer Vereinbarung über eine Freistellung nach § 3 Absatz 6a dieses Gesetzes oder nach § 2a Absatz 5a des Familienpflegezeitgesetzes beginnt der Kündigungsschutz mit dem Beginn der Freistellung.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  18. § 2 FPfZG – Für die Familienpflegezeit gelten Kündigungsschutz, die Regeln zu befristeten Verträgen für Vertretungen, die Begriffe (Beschäftigte – also Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen –, Arbeitgeber, nahe Angehörige, pflegebedürftig) und das Verbot abweichender Vereinbarungen zu deinem Nachteil aus dem Pflegezeitgesetz entsprechend. Auf Ausbildungszeiten wird die Familienpflegezeit nicht angerechnet.
    „(3) Die §§ 5 bis 8 des Pflegezeitgesetzes gelten entsprechend. (4) Die Familienpflegezeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  19. § 3 Abs. 6a PflegeZG – Arbeitest du in einem Betrieb mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten, hast du keinen Anspruch auf Pflegezeit, auf eine Freistellung zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen oder auf Begleitung in der letzten Lebensphase – du kannst aber beim Arbeitgeber eine Vereinbarung darüber beantragen. Er muss innerhalb von vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen. Wird eine Freistellung vereinbart, gelten unter anderem die Regeln zum Nachweis, zum Anschluss an eine Familienpflegezeit und zur schriftlichen Vereinbarung über die Arbeitszeit entsprechend.
    „Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten können bei ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinbarung über eine Pflegezeit nach Absatz 1 Satz 1 oder eine sonstige Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 beantragen. Der Arbeitgeber hat den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang zu beantworten. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen. Wird eine Pflegezeit oder sonstige Freistellung nach Satz 1 vereinbart, gelten die Absätze 2, 3 Satz 4 und 6 erster Halbsatz, Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 6 Satz 2 und 4 entsprechend.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  20. § 7 Abs. 3 PflegeZG – Nahe Angehörige sind: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern; Ehepartner, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehe- und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister des Ehe- oder Lebenspartners; Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder – auch die des Ehe- oder Lebenspartners –, Schwiegerkinder und Enkel.
    „Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, 2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, 3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  21. § 7 Abs. 4 PflegeZG – Pflegebedürftig ist, wer die Voraussetzungen der Pflegeversicherung (§§ 14 und 15 SGB XI) erfüllt, also mindestens Pflegegrad 1 hat. Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung reicht es, wenn der Angehörige diese Voraussetzungen voraussichtlich erfüllt – ein Pflegegrad muss dann noch nicht festgestellt sein.
    „Pflegebedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. Pflegebedürftig im Sinne von § 2 sind auch Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch voraussichtlich erfüllen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  22. § 14 Abs. 1 SGB XI – Pflegebedürftig ist, wer wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen seiner Selbständigkeit oder Fähigkeiten auf Hilfe durch andere angewiesen ist – voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mindestens in der Schwere, die § 15 festlegt (Pflegegrad 1).
    „Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  23. § 15 Abs. 3 SGB XI – Aus den gewichteten Punkten aller Module ergeben sich Gesamtpunkte (0 bis 100) und daraus der Pflegegrad: ab 12,5 Punkten Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigungen), ab 27 Pflegegrad 2 (erhebliche), ab 47,5 Pflegegrad 3 (schwere), ab 70 Pflegegrad 4 (schwerste), ab 90 Pflegegrad 5 (schwerste mit besonderen Anforderungen an die Pflege).
    „Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen: 1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 4. ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 5. ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  24. § 3 Abs. 5 PflegeZG – Betreust du ein pflegebedürftiges minderjähriges Kind oder einen anderen minderjährigen nahen Angehörigen – zu Hause oder auch außerhalb, zum Beispiel im Krankenhaus –, musst du ebenfalls ganz oder teilweise freigestellt werden. Du kannst das statt der Pflegezeit nehmen und innerhalb der Gesamtdauer jederzeit mit der Pflegezeit wechseln. Die Regeln zur Betriebsgröße, zum Nachweis, zur Ankündigung und zur Vereinbarung gelten entsprechend.
    „Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen. Die Inanspruchnahme dieser Freistellung ist jederzeit im Wechsel mit der Freistellung nach Absatz 1 im Rahmen der Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4 möglich. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Beschäftigte können diesen Anspruch wahlweise statt des Anspruchs auf Pflegezeit nach Absatz 1 geltend machen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  25. § 2 Abs. 5 FPfZG – Betreust du einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen – zu Hause oder außerhalb –, kannst du ebenfalls bis zu 24 Monate teilweise freigestellt werden, mit denselben Regeln wie bei der Familienpflegezeit (mindestens 15 Wochenstunden, Betriebsgröße, Gesamtdauer 24 Monate). Du kannst das statt der Familienpflegezeit nehmen und innerhalb der Gesamtdauer jederzeit wechseln.
    „Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise freizustellen, wenn sie einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen. Die Inanspruchnahme dieser Freistellung ist jederzeit im Wechsel mit der Freistellung nach Absatz 1 im Rahmen der Gesamtdauer nach Absatz 2 möglich. Absatz 1 Satz 2 bis 4 und die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Beschäftigte können diesen Anspruch wahlweise statt des Anspruchs auf Familienpflegezeit nach Absatz 1 geltend machen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  26. § 2a Abs. 5a FPfZG – Arbeitest du bei einem Arbeitgeber mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten (ohne Auszubildende), kannst du eine Vereinbarung über eine Familienpflegezeit (oder die Freistellung für einen minderjährigen Angehörigen) beantragen. Der Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen. Wird sie vereinbart, gelten unter anderem die Gesamtdauer von 24 Monaten, die schriftliche Vereinbarung über die Arbeitszeit, der Nachweis der Pflegebedürftigkeit und das vorzeitige Ende entsprechend. Verlängern kannst du eine so vereinbarte Familienpflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers – das Recht auf Verlängerung bei einem gescheiterten Wechsel der Pflegeperson gilt hier nicht (unsere Folgerung).
    „Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten können bei ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinbarung über eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 3 oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 Satz 1 beantragen. Der Arbeitgeber hat den Antrag nach Satz 1 innerhalb von vier Wochen nach Zugang zu beantworten. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen. Wird eine Freistellung nach Satz 1 vereinbart, gelten § 2 Absatz 2 bis 4 sowie § 2a Absatz 1 Satz 4 und 6 erster Halbsatz, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 entsprechend.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  27. § 44a Abs. 6 SGB XI – Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KVLG 1989), die ihren Betrieb nicht führen können, weil sie für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Pflege organisieren oder die pflegerische Versorgung sicherstellen müssen, bekommen statt Pflegeunterstützungsgeld bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr Betriebshilfe. Sind sie privat pflegeversichert, bekommen sie von der Pflegekasse oder – in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes – vom privaten Versicherer des Pflegebedürftigen eine Kostenerstattung für bis zu zehn Arbeitstage Betriebshilfe; zugrunde gelegt wird pauschal ein Betrag von 200 Euro je Tag.
    „Landwirtschaftlichen Unternehmern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, die an der Führung des Unternehmens gehindert sind, weil sie für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherstellen müssen, wird anstelle des Pflegeunterstützungsgeldes für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr Betriebshilfe entsprechend § 9 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gewährt. … Privat pflegeversicherte landwirtschaftliche Unternehmer, die an der Führung des Unternehmens gehindert sind, weil dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen, erhalten von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen oder in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes von dem privaten Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen eine Kostenerstattung für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr Betriebshilfe; dabei werden nicht die tatsächlichen Kosten, sondern ein pauschaler Betrag in Höhe von 200 Euro je Tag Betriebshilfe zugrunde gelegt.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  28. § 44a Abs. 1 SGB XI – Bist du für die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz ganz freigestellt oder wird deine Beschäftigung durch die verringerte Arbeitszeit zu einem Minijob (geringfügige Beschäftigung), bekommst du auf Antrag Zuschüsse zu deiner Kranken- und Pflegeversicherung – für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung, bestimmte Pflichtversicherungen, eine private Krankenversicherung, die Postbeamtenkrankenkasse oder die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und die dazugehörige Pflege-Pflichtversicherung. Das gilt nur, wenn du im Einzelfall nicht beitragsfrei familienversichert sein kannst.
    „Beschäftigte, die nach § 3 des Pflegezeitgesetzes von der Arbeitsleistung vollständig freigestellt wurden oder deren Beschäftigung durch Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches wird, erhalten auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. Zuschüsse werden gewährt für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, eine Versicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, soweit im Einzelfall keine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist, sowie für eine damit in Zusammenhang stehende Pflege-Pflichtversicherung.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  29. § 223 Abs. 3 SGB V – Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung wird für einen Kalendertag mit einem Dreihundertsechzigstel der jährlichen Grenze angesetzt. Die Höchstgrenze des Pflegeunterstützungsgelds (70 Prozent davon) gilt damit je Kalendertag.
    „Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 4 für den Kalendertag zu berücksichtigen. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  30. § 3 Abs. 2 FPfZG – Die monatliche Darlehensrate ist die Hälfte des Unterschieds zwischen deinem pauschalierten Netto vor und während der Freistellung.
    „Die monatlichen Darlehensraten werden in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten vor und während der Freistellung nach Absatz 1 gewährt.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  31. § 3 Abs. 3 FPfZG – Das Netto vor der Freistellung wird aus deinem regelmäßigen durchschnittlichen Brutto der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn berechnet (ohne Sachbezüge). Das Netto während der Freistellung wird aus dem Brutto berechnet, das sich aus der vereinbarten durchschnittlichen Stundenzahl im Monat mal deinem bisherigen durchschnittlichen Brutto-Stundenlohn ergibt (regelmäßiges gesamtes Brutto der letzten zwölf Kalendermonate ohne Sachbezüge geteilt durch die vertraglichen Stunden in dieser Zeit). Die pauschalierten Nettobeträge werden nach den Regeln von § 106 Abs. 1 Satz 5 bis 7 SGB III berechnet. Warst du kürzer als zwölf Monate beschäftigt, zählt der kürzere Zeitraum. Mutterschutzfristen, Freistellungen nach dem Familienpflegezeitgesetz (§ 2) und nach dem Pflegezeitgesetz (§ 3), kurzzeitige Arbeitsverhinderungen sowie Lohn, der in ein Wertguthaben nach § 7b SGB IV eingebracht oder daraus entnommen wird, bleiben beim Stundenlohn außer Betracht.
    „Das pauschalierte monatliche Nettoentgelt vor der Freistellung nach Absatz 1 wird berechnet auf der Grundlage des regelmäßigen durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelts ausschließlich der Sachbezüge der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Freistellung. Das pauschalierte monatliche Nettoentgelt während der Freistellung wird berechnet auf der Grundlage des Bruttoarbeitsentgelts, das sich aus dem Produkt aus der vereinbarten durchschnittlichen monatlichen Stundenzahl während der Freistellung und dem durchschnittlichen Entgelt je Arbeitsstunde ergibt. Durchschnittliches Entgelt je Arbeitsstunde ist das Verhältnis des regelmäßigen gesamten Bruttoarbeitsentgelts ausschließlich der Sachbezüge der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Freistellung zur arbeitsvertraglichen Gesamtstundenzahl der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Freistellung. Die Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte erfolgt entsprechend der Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte gemäß § 106 Absatz 1 Satz 5 bis 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Bei einem weniger als zwölf Monate vor Beginn der Freistellung bestehenden Beschäftigungsverhältnis verkürzt sich der der Berechnung zugrunde zu legende Zeitraum entsprechend. Für die Berechnung des durchschnittlichen Entgelts je Arbeitsstunde bleiben Mutterschutzfristen, Freistellungen nach § 2, kurzzeitige Arbeitsverhinderungen nach § 2 des Pflegezeitgesetzes, Freistellungen nach § 3 des Pflegezeitgesetzes sowie die Einbringung von Arbeitsentgelt in und die Entnahme von Arbeitsentgelt aus Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  32. § 3 Abs. 4 FPfZG – Bei Pflegezeit (und den anderen Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz) ist die monatliche Darlehensrate auf den Betrag begrenzt, den du bei einer Familienpflegezeit mit durchschnittlich 15 Wochenstunden bekämst – auch wenn du ganz freigestellt bist.
    „In den Fällen der Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes ist die monatliche Darlehensrate auf den Betrag begrenzt, der bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit während der Familienpflegezeit von 15 Wochenstunden zu gewähren ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  33. § 3 Abs. 5 FPfZG – Du kannst auch ein kleineres Darlehen nehmen; die monatliche Rate muss dann aber mindestens 50 Euro betragen.
    „Abweichend von Absatz 2 können Beschäftigte auch einen geringeren Darlehensbetrag in Anspruch nehmen, wobei die monatliche Darlehensrate mindestens 50 Euro betragen muss.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  34. § 3 Abs. 6 FPfZG – Das Darlehen geht bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen vor: Du musst es in voller Höhe beantragen und nehmen, bevor du solche Leistungen bekommst – ein kleineres Darlehen ist dann nicht erlaubt. Die Darlehensraten zählen bei diesen Sozialleistungen als Einkommen.
    „Das Darlehen ist in der in Absatz 2 genannten Höhe, in den Fällen der Pflegezeit in der in Absatz 4 genannten Höhe, vorrangig vor dem Bezug von bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen und von den Beschäftigten zu beantragen; Absatz 5 ist insoweit nicht anzuwenden. Bei der Berechnung von Sozialleistungen nach Satz 1 sind die Zuflüsse aus dem Darlehen als Einkommen zu berücksichtigen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  35. § 9 FPfZG – Im Bescheid stehen die Höhe des Darlehens, die Höhe und Dauer der monatlichen Raten, Höhe und Dauer der Rückzahlungsraten und wann die erste Rückzahlung fällig ist. Hattest du schon früher ein Darlehen für eine Freistellung, werden beide für die Rückzahlung wie ein Darlehen behandelt. Die Raten werden zu Beginn als feste Monatsbeträge für die ganze Förderdauer festgelegt und jeweils zu Monatsbeginn überwiesen, auf volle Euro gerundet.
    „(1) In dem Bescheid nach § 8 Absatz 1 sind anzugeben: 1. Höhe des Darlehens, 2. Höhe der monatlichen Darlehensraten sowie Dauer der Leistung der Darlehensraten, 3. Höhe und Dauer der Rückzahlungsraten und 4. Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate. Wurde dem Antragsteller für eine vor dem Antrag liegende Freistellung nach § 3 Absatz 1 ein Darlehen gewährt, sind für die Ermittlung der Beträge nach Satz 1 Nummer 3 und 4 das zurückliegende und das aktuell gewährte Darlehen wie ein Darlehen zu behandeln. … (2) Die Höhe der Darlehensraten wird zu Beginn der Leistungsgewährung in monatlichen Festbeträgen für die gesamte Förderdauer festgelegt. (3) Die Darlehensraten werden unbar zu Beginn jeweils für den Kalendermonat ausgezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  36. § 44a Abs. 1 SGB XI – Die Zuschüsse sind so hoch wie die Mindestbeiträge, die freiwillig gesetzlich Versicherte zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen – höchstens so hoch wie deine tatsächlichen Beiträge. Für die Mindestbeiträge zur Krankenversicherung wird bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitragssatz deiner Krankenkasse gerechnet; bei Mitgliedern der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und bei allen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (zum Beispiel privat Versicherte), mit dem allgemeinen Beitragssatz und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz.
    „Die Zuschüsse belaufen sich auf die Höhe der Mindestbeiträge, die von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 240 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches) und zur sozialen Pflegeversicherung (§ 57 Abs. 4) zu entrichten sind und dürfen die tatsächliche Höhe der Beiträge nicht übersteigen. Für die Berechnung der Mindestbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches sowie der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches zugrunde gelegt. Bei Mitgliedern der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sowie bei Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, werden der allgemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a des Fünften Buches zugrunde gelegt.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  37. § 44a Abs. 4 SGB XI – Bist du privat krankenversichert (oder bei der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten), bekommst du für die Tage mit Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des Angehörigen auf Antrag einen Zuschuss zur Krankenversicherung – so hoch wie der Betrag, den der Leistungsträger bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Leistungsträgeranteil aufbringen müsste (§ 249c SGB V, nicht gelesen), höchstens deine tatsächlichen Beiträge. Bist du wegen deiner Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk von der Rentenversicherungspflicht befreit, zahlt die zuständige Stelle für die Zeit des Pflegeunterstützungsgelds auf Antrag Beiträge an dein Versorgungswerk – so viel, wie bei Rentenversicherungspflicht zu zahlen wäre, begrenzt auf den Anteil, den diese Stelle ohne die Befreiung tragen müsste, und höchstens die Hälfte deiner eigenen Beiträge an das Versorgungswerk für diese Zeit.
    „Beschäftigte, die Pflegeunterstützungsgeld nach Absatz 3 beziehen, erhalten für die Dauer des Leistungsbezuges von den in Absatz 3 bezeichneten Organisationen auf Antrag Zuschüsse zur Krankenversicherung. Zuschüsse werden gewährt für eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, eine Versicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten. Die Zuschüsse belaufen sich auf den Betrag, der bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Leistungsträgeranteil nach § 249c des Fünften Buches aufzubringen wäre, und dürfen die tatsächliche Höhe der Beiträge nicht übersteigen. … Für Beschäftigte, die Pflegeunterstützungsgeld nach Absatz 3 beziehen und wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die in § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Sechsten Buches genannten Stellen auf Antrag Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung in der Höhe, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären. Die von den in § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Sechsten Buches genannten Stellen zu zahlenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die von diesen Stellen ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen wären; die Beiträge dürfen die Hälfte der in der Zeit des Leistungsbezugs vom Beschäftigten an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlenden Beiträge nicht übersteigen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  38. § 2a Abs. 3 FPfZG – Hast du kürzer als möglich Familienpflegezeit genommen, kannst du sie bis zur Gesamtdauer von 24 Monaten verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt – ohne Zustimmung nur, wenn ein geplanter Wechsel zu einer anderen Pflegeperson aus wichtigem Grund nicht klappt.
    „Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Familienpflegezeit kann bis zur Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlängerung bis zur Gesamtdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  39. § 2 Abs. 2 FPfZG – Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen höchstens 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen dauern.
    „Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen gemeinsam 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten (Gesamtdauer).“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  40. § 3 Abs. 3 PflegeZG – Willst du für denselben Angehörigen nach der Pflegezeit Familienpflegezeit nehmen, muss sie sich unmittelbar an die Pflegezeit anschließen und spätestens drei Monate vor ihrem Beginn angekündigt werden. Nimmst du umgekehrt Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit, muss sie sich unmittelbar anschließen und spätestens acht Wochen vor Beginn in Textform angekündigt werden.
    „Beansprucht die oder der Beschäftigte nach der Pflegezeit Familienpflegezeit oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zur Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen, muss sich die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes unmittelbar an die Pflegezeit anschließen. In diesem Fall soll die oder der Beschäftigte möglichst frühzeitig erklären, ob sie oder er Familienpflegezeit oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen wird; abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 1 des Familienpflegezeitgesetzes muss die Ankündigung spätestens drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen. Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit oder einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch genommen, ist die Pflegezeit in unmittelbarem Anschluss an die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zu beanspruchen; sie ist abweichend von Satz 1 dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn in Textform anzukündigen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  41. § 2a Abs. 1 FPfZG – Familienpflegezeit musst du spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn in Textform ankündigen und dabei Zeitraum, Umfang und gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Ist unklar, ob du Pflegezeit oder Familienpflegezeit willst, und liegen beide Voraussetzungen vor, gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit. Schließt sich die Familienpflegezeit an eine Pflegezeit für denselben Angehörigen an, muss sie unmittelbar folgen und spätestens drei Monate vorher angekündigt werden; Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit muss unmittelbar folgen und spätestens acht Wochen vorher in Textform angekündigt werden.
    „Wer Familienpflegezeit nach § 2 beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn in Textform ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb der Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2 die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Enthält die Ankündigung keine eindeutige Festlegung, ob die oder der Beschäftigte Pflegezeit nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen will, und liegen die Voraussetzungen beider Freistellungsansprüche vor, gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit. Wird die Familienpflegezeit nach einer Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes zur Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen in Anspruch genommen, muss sich die Familienpflegezeit unmittelbar an die Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes anschließen. In diesem Fall soll die oder der Beschäftigte möglichst frühzeitig erklären, ob sie oder er Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wird; abweichend von Satz 1 muss die Ankündigung spätestens drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen. Wird eine Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes nach einer Familienpflegezeit in Anspruch genommen, ist diese in unmittelbarem Anschluss an die Familienpflegezeit zu beanspruchen; sie ist dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn in Textform anzukündigen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  42. § 4 Abs. 2 PflegeZG – Ist der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder ist die Pflege zu Hause unmöglich oder unzumutbar geworden (zum Beispiel Umzug ins Pflegeheim oder Tod), endet die Pflegezeit vier Wochen danach. Du musst den Arbeitgeber unverzüglich informieren. Sonst kann die Pflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig enden.
    „Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen kann die Pflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  43. § 2a Abs. 5 FPfZG – Ist der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die Pflege zu Hause unmöglich oder unzumutbar, endet die Familienpflegezeit vier Wochen danach; du musst den Arbeitgeber unverzüglich informieren. Sonst endet sie vorzeitig nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
    „Ist die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege der oder des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, endet die Familienpflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber ist hierüber unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen kann die Familienpflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  44. § 4 Abs. 4 PflegeZG – Bist du ganz freigestellt, darf der Arbeitgeber deinen Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung um ein Zwölftel kürzen. Bei teilweiser Freistellung ist das hier nicht vorgesehen.
    „Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der der oder dem Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung um ein Zwölftel kürzen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  45. § 5 Abs. 1 FPfZG – Die Förderung endet mit dem Ende der Freistellung. Sie endet auch, wenn du während der Familienpflegezeit wegen gesetzlicher, tariflicher oder kirchlicher Arbeitsrechtsregeln unter die Mindestarbeitszeit kommst – nicht aber wegen Kurzarbeit oder eines Beschäftigungsverbots.
    „Die Förderfähigkeit endet mit dem Ende der Freistellung nach § 3 Absatz 1. Die Förderfähigkeit endet auch dann, wenn die oder der Beschäftigte während der Freistellung nach § 2 den Mindestumfang der wöchentlichen Arbeitszeit aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen oder aufgrund von Bestimmungen, die in Arbeitsrechtsregelungen der Kirchen enthalten sind, unterschreitet. Die Unterschreitung der Mindestarbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit oder eines Beschäftigungsverbotes lässt die Förderfähigkeit unberührt.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  46. § 6 Abs. 2 FPfZG – Die Rückzahlung beginnt im Monat nach dem Ende der Förderung. Auf Antrag kann das Bundesamt den Beginn verschieben – höchstens bis zum 25. Monat nach Beginn der Förderung, wenn die Voraussetzungen für Freistellung und Darlehen weiter vorliegen. Bist du während der Rückzahlung erneut freigestellt, setzt das Bundesamt die Raten auf Antrag bis zum Ende der Freistellung aus; die Rückzahlungszeit verlängert sich entsprechend.
    „Die Rückzahlung beginnt in dem Monat, der auf das Ende der Förderung der Freistellung nach § 3 Absatz 1 folgt. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben kann auf Antrag der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers den Beginn der Rückzahlung auf einen späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch auf den 25. Monat nach Beginn der Förderung festsetzen, wenn die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch nach den §§ 2 und 3 weiterhin vorliegen. Befindet sich die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer während des Rückzahlungszeitraums in einer Freistellung nach § 3 Absatz 1, setzt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag der oder des Beschäftigten die monatlichen Rückzahlungsraten bis zur Beendigung der Freistellung von der Arbeitsleistung aus. Der Rückzahlungszeitraum verlängert sich um den Zeitraum der Aussetzung.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  47. § 44a Abs. 1 SGB XI – Änderungen, die sich auf den Zuschuss auswirken können, musst du unverzüglich der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen mitteilen. Stirbt der Pflegebedürftige während der Pflegezeit, gibt es die Zuschüsse bis zum Ende der Pflegezeit weiter.
    „Beschäftigte haben Änderungen in den Verhältnissen, die sich auf die Zuschussgewährung auswirken können, unverzüglich der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, bei dem der Pflegebedürftige versichert ist, mitzuteilen. Verstirbt der Pflegebedürftige innerhalb der Pflegezeit, werden die Zuschüsse nach Satz 1 bis zum Ende der Pflegezeit gewährt.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  48. § 2 Abs. 2 PflegeZG – Du musst deinem Arbeitgeber unverzüglich sagen, dass du verhindert bist und wie lange voraussichtlich. Auf Verlangen musst du eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson vorlegen, dass dein Angehöriger pflegebedürftig ist und dein Fernbleiben nötig ist.
    „Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Pflegefachperson über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorzulegen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  49. § 44a Abs. 5 SGB XI – Mit der Bewilligung bekommst du von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherer des Angehörigen eine Bescheinigung über Zeitraum und Höhe des Pflegeunterstützungsgelds. Diese musst du unverzüglich deinem Arbeitgeber vorlegen.
    „Die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen stellt dem Leistungsbezieher nach Absatz 3 mit der Leistungsbewilligung eine Bescheinigung über den Zeitraum des Bezugs und die Höhe des gewährten Pflegeunterstützungsgeldes aus. Der Leistungsbezieher hat diese Bescheinigung unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  50. § 3 Abs. 3 PflegeZG – Pflegezeit musst du spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform (zum Beispiel E-Mail) ankündigen und dabei sagen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang du freigestellt werden willst; bei teilweiser Freistellung auch, wie die Arbeitszeit verteilt sein soll. Ist unklar, ob du Pflegezeit oder Familienpflegezeit willst, und liegen die Voraussetzungen für beide vor, gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit.
    „Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Enthält die Ankündigung keine eindeutige Festlegung, ob die oder der Beschäftigte Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen will, und liegen die Voraussetzungen beider Freistellungsansprüche vor, gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  51. § 3 Abs. 2 PflegeZG – Die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen musst du mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachweisen; ist der Angehörige privat pflegeversichert, mit einem entsprechenden Nachweis.
    „Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  52. § 2a Abs. 4 FPfZG – Die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen weist du mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nach; bei privater Pflege-Pflichtversicherung mit einem entsprechenden Nachweis.
    „Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  53. § 3 Abs. 4 PflegeZG – Nimmst du nur teilweise Pflegezeit, schließt du mit deinem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die verringerte Arbeitszeit und ihre Verteilung. Der Arbeitgeber muss deinen Wünschen folgen, außer dringende betriebliche Gründe stehen entgegen.
    „Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, haben Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  54. § 2a Abs. 2 FPfZG – Über die verringerte Arbeitszeit und ihre Verteilung schließt du mit deinem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung. Er muss deinen Wünschen folgen, außer dringende betriebliche Gründe stehen entgegen.
    „Arbeitgeber und Beschäftigte haben über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  55. § 18a SGB XI – Kürzere Fristen: Bist du im Krankenhaus, in einer stationären Reha, im Hospiz oder wirst du zu Hause palliativ versorgt, muss die Begutachtung spätestens am fünften Arbeitstag nach Eingang des Antrags stattfinden – wenn Hinweise vorliegen, dass die Begutachtung schon in der Einrichtung nötig ist, um deine Weiterversorgung danach (zu Hause oder stationär) zu sichern, oder wenn die Person, die dich pflegt, bei ihrem Arbeitgeber Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart hat. Bist du zu Hause (ohne Palliativversorgung) und hat die Person, die dich pflegt, Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart: spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen. Dann reicht zunächst die Feststellung, ob du pflegebedürftig bist und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt; die abschließende Begutachtung muss unverzüglich nachgeholt werden.
    „(5) Die Begutachtung ist unverzüglich, spätestens am fünften Arbeitstag nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen, wenn sich der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung befindet und 1. Hinweise vorliegen, dass zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung in der Einrichtung erforderlich ist, oder 2. die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt wurde oder 3. mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart wurde. Die Frist nach Satz 1 kann durch regionale Vereinbarungen verkürzt werden. Die verkürzte Begutachtungsfrist nach Satz 1 oder Satz 2 gilt auch dann, wenn der Antragsteller sich in einem Hospiz befindet oder ambulant palliativ versorgt wird. (6) Befindet sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart, so ist 1. eine Begutachtung des Antragstellers spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen … (7) In den Fällen der Absätze 5 und 6 muss die Empfehlung nur die Feststellung beinhalten, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 und 15 vorliegt und ob mindestens die Voraussetzungen des Pflegegrades 2 erfüllt sind. Die abschließende Begutachtung des Versicherten ist unverzüglich nachzuholen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  56. § 8 Abs. 1 FPfZG – Über das Darlehen und seine Rückzahlung entscheidet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf schriftlichen Antrag.
    „Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben entscheidet auf schriftlichen Antrag über das Darlehen nach § 3 und dessen Rückzahlung nach § 6.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  57. § 8 Abs. 2 FPfZG – Stellst du den Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem die Voraussetzungen vorliegen, wirkt er ab diesem Zeitpunkt zurück. Stellst du ihn später, gilt er erst ab Beginn des Antragsmonats – für die Zeit davor gibt es dann kein Darlehen.
    „Der Antrag wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten nach deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er vom Beginn des Monats der Antragstellung.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  58. § 8 FPfZG – Der Antrag muss enthalten: deinen Namen und deine Anschrift; Name, Anschrift und Angehörigenstatus der gepflegten Person; die Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit (bei der Begleitung in der letzten Lebensphase das ärztliche Zeugnis); Dauer der Freistellung und ob du schon früher eine solche Freistellung hattest; Höhe, Dauer und Zeitabschnitte des gewünschten Darlehens. Beilegen musst du Entgeltbescheinigungen mit den vertraglichen Wochenstunden der letzten zwölf Monate und bei vollständiger Pflegezeit eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Freistellung, bei teilweiser Freistellung die schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
    „(3) Der Antrag muss enthalten: 1. Name und Anschrift der oder des das Darlehen beantragenden Beschäftigten, 2. Name, Anschrift und Angehörigenstatus der gepflegten Person, 3. Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit oder im Fall des § 3 Absatz 6 des Pflegezeitgesetzes das dort genannte ärztliche Zeugnis über die Erkrankung des oder der nahen Angehörigen, 4. Dauer der Freistellung nach § 3 Absatz 1 sowie Mitteilung, ob zuvor eine Freistellung nach § 3 Absatz 1 in Anspruch genommen wurde, sowie 5. Höhe, Dauer und Angabe der Zeitabschnitte des beantragten Darlehens. (4) Dem Antrag sind beizufügen: 1. Entgeltbescheinigungen mit Angabe der arbeitsvertraglichen Wochenstunden der letzten zwölf Monate vor Beginn der Freistellung nach § 3 Absatz 1, 2. in den Fällen der vollständigen Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Freistellung und in den Fällen der teilweisen Freistellung die hierüber getroffene schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  59. § 4 FPfZG – Dein Arbeitgeber muss dem Bundesamt deinen Arbeitsumfang und dein Arbeitsentgelt vor der Freistellung bescheinigen, soweit das für den Nachweis nötig ist.
    „Der Arbeitgeber hat dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben für bei ihm Beschäftigte den Arbeitsumfang sowie das Arbeitsentgelt vor der Freistellung nach § 3 Absatz 1 zu bescheinigen, soweit dies zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit der die Förderung beantragenden Beschäftigten erforderlich ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  60. § 5 Abs. 2 FPfZG – Du musst dem Bundesamt jede Änderung, die für das Darlehen wichtig ist, unverzüglich mitteilen – vor allem, wenn die Pflege zu Hause endet, die Betreuung oder Begleitung endet, die Freistellung vorzeitig endet oder du in der Familienpflegezeit unter die Mindestarbeitszeit kommst.
    „Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer hat dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben unverzüglich jede Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch nach § 3 Absatz 1 erheblich sind, mitzuteilen, insbesondere die Beendigung der häuslichen Pflege der oder des nahen Angehörigen, die Beendigung der Betreuung nach § 2 Absatz 5 dieses Gesetzes oder § 3 Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes, die Beendigung der Freistellung nach § 3 Absatz 6 des Pflegezeitgesetzes, die vorzeitige Beendigung der Freistellung nach § 3 Absatz 1 sowie die Unterschreitung des Mindestumfangs der wöchentlichen Arbeitszeit während der Freistellung nach § 2 aus anderen als den in Absatz 1 Satz 2 genannten Gründen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  61. § 12 FPfZG – Teilst du dem Bundesamt eine wichtige Änderung nicht, falsch, unvollständig oder zu spät mit, oder machst du die Angabe zu früheren Freistellungen im Antrag nicht richtig, handelst du ordnungswidrig – auch schon bei Fahrlässigkeit. Für die versäumte Änderungsmitteilung droht eine Geldbuße bis 1 000 Euro; dem Arbeitgeber, der die Bescheinigung nicht richtig erstellt, bis 5 000 Euro.
    „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Satz 1 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 2. entgegen § 5 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 3. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. … (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  62. § 7 Abs. 1 FPfZG – Um eine besondere Härte zu vermeiden, stundet das Bundesamt auf Antrag die Rückzahlung zinslos. Als besondere Härte gelten insbesondere: Bezug von Arbeitslosengeld, Krankengeld oder anderen Entgeltersatzleistungen nach SGB III oder SGB V, von Grundsicherungsgeld (SGB II) oder Sozialhilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Drittes und Viertes Kapitel SGB XII), eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 180 Tagen am Stück – und vorübergehende ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten durch unverschuldete finanzielle Belastungen oder wenn solche Schwierigkeiten durch die Rückzahlung zu erwarten sind.
    „Zur Vermeidung einer besonderen Härte stundet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer auf Antrag die Rückzahlung des Darlehens, ohne dass hierfür Zinsen anfallen. Als besondere Härte gelten insbesondere der Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten und dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder eine mehr als 180 Tage ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit. Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn sich die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder zu erwarten ist, dass sie oder er durch die Rückzahlung des Darlehens in der vorgesehenen Form in solche Schwierigkeiten gerät.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  63. § 10 FPfZG – Über Stundung, Teilerlass und Erlöschen entscheidet das Bundesamt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag mit Name und Anschrift. Nachweise: bei der Stundung Glaubhaftmachung, zum Beispiel durch Darlegung deiner wirtschaftlichen Verhältnisse oder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; beim Teilerlass eine Bescheinigung über die fortbestehende Pflegebedürftigkeit und die fortdauernde Freistellung und zusätzlich die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen (insbesondere der besonderen Härte), zum Beispiel durch Darlegung deiner persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse; beim Erlöschen die Leistungsbescheide oder die Sterbeurkunde. Den Teilerlass musst du spätestens 48 Monate nach Beginn der Freistellung beantragen.
    „(1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben entscheidet auch in den Fällen des § 7 auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der Name und Anschrift der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers enthalten muss. (2) Die Voraussetzungen des § 7 sind nachzuweisen 1. in den Fällen des Absatzes 1 durch Glaubhaftmachung der dort genannten Voraussetzungen, insbesondere durch Darlegung der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse oder bei Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers, 2. in den Fällen des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung über die fortbestehende Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen und die Fortdauer der Freistellung von der Arbeitsleistung sowie Glaubhaftmachung der dort genannten Voraussetzungen, insbesondere durch Darlegung der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, 3. in den Fällen des Absatzes 3 durch Vorlage der entsprechenden Leistungsbescheide der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers oder durch Vorlage einer Sterbeurkunde durch die Rechtsnachfolger. (3) Anträge auf Teildarlehenserlass nach § 7 Absatz 2 sind bis spätestens 48 Monate nach Beginn der Freistellungen nach § 2 dieses Gesetzes oder nach § 3 Absatz 1 oder 5 des Pflegezeitgesetzes zu stellen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  64. § 7 Abs. 2 FPfZG – Pflegst du denselben Angehörigen nach dem Ende der höchstmöglichen Freistellung weiter zu Hause und bleibst weiter freigestellt, werden dir auf Antrag die fälligen Rückzahlungsraten für diese Zeit zu einem Viertel erlassen und der Rest bis zum Ende der häuslichen Pflege zinslos gestundet – aber nur, wenn du wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten bist oder durch die Rückzahlung hineingerätst.
    „Für den über die Gesamtdauer der Freistellungen nach § 2 dieses Gesetzes oder nach § 3 Absatz 1 oder 5 des Pflegezeitgesetzes hinausgehenden Zeitraum, in dem die Pflegebedürftigkeit desselben nahen Angehörigen fortbesteht, die Pflege durch die oder den Beschäftigten in häuslicher Umgebung andauert und die Freistellung von der Arbeitsleistung fortgeführt wird, sind auf Antrag die fälligen Rückzahlungsraten zu einem Viertel zu erlassen (Teildarlehenserlass) und die restliche Darlehensschuld für diesen Zeitraum bis zur Beendigung der häuslichen Pflege auf Antrag zu stunden, ohne dass hierfür Zinsen anfallen, sofern eine besondere Härte im Sinne von Absatz 1 Satz 3 vorliegt.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  65. § 7 Abs. 3 FPfZG – Die noch nicht fällige Darlehensschuld erlischt, wenn du nach dem Ende der Freistellung mindestens zwei Jahre ununterbrochen Grundsicherungsgeld (SGB II) oder Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII bekommst – oder wenn du stirbst.
    „Die Darlehensschuld erlischt, soweit sie noch nicht fällig ist, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer 1. Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ununterbrochen seit mindestens zwei Jahren nach dem Ende der Freistellung bezieht oder 2. verstirbt.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  66. § 78 SGG – Bevor du gegen einen Bescheid klagst, wird er in einem Vorverfahren nachgeprüft – auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit. Das gilt auch, wenn dein Antrag abgelehnt wurde. Das Vorverfahren beginnt mit deinem Widerspruch.
    „(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. … (3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  67. § 84 Abs. 1 SGG – Den Widerspruch musst du innerhalb eines Monats einlegen, nachdem dir der Bescheid bekannt gegeben wurde – bei Bekanntgabe im Ausland innerhalb von drei Monaten. Du kannst ihn schriftlich, in bestimmter elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stelle einlegen, die den Bescheid erlassen hat.
    „Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  68. § 46 Abs. 2 SGB XI – Für das Verfahren der Pflegekasse gilt das Erste Kapitel des SGB X (Verwaltungsverfahren) – also auch die Regeln über Fristen, Bekanntgabe und Überprüfung von Bescheiden.
    „Bei der Ausführung dieses Buches ist das Erste Kapitel des Zehnten Buches anzuwenden.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  69. § 37 Abs. 2 SGB X – Ein Bescheid, der per Post im Inland kommt, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, ein elektronisch übermittelter am vierten Tag nach der Absendung. Kommt er gar nicht oder später an, gilt das nicht; im Zweifel muss die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachweisen.
    „Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  70. § 64 SGG – Eine Frist nach Monaten endet mit dem Tag des letzten Monats, der nach seiner Zahl dem Tag entspricht, an dem sie ausgelöst wurde (gibt es den Tag nicht, am Monatsende). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.
    „(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat. (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  71. § 66 SGG – Die Frist läuft nur, wenn der Bescheid dich schriftlich oder elektronisch über den Rechtsbehelf, die Stelle, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die Frist belehrt. Fehlt diese Belehrung oder ist sie falsch, kannst du innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
    „(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig,“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  72. § 85 SGG – Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, hilft sie ihm ab. Sonst bekommst du einen schriftlichen, begründeten Widerspruchsbescheid mit Belehrung über Klage, Frist und Gericht.
    „(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen. (2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid … (3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. … Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  73. § 51 SGG – Für Streit in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung – zum Beispiel um den Pflegegrad, das Pflegegeld oder die Pflegesachleistung der Pflegekasse – sind die Sozialgerichte zuständig, auch bei Streit mit einem privaten Pflegeversicherer (private Pflegeversicherung nach dem SGB XI).
    „(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten … 2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), … (2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten … in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, … Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  74. § 87 SGG – Gegen den Widerspruchsbescheid kannst du innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht erheben (bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate) – schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts.
    „(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. … (2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  75. § 183 SGG – Für Versicherte und Leistungsempfänger ist das Verfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei – auch für dich, wenn du eine abgelehnte Leistung erst einklagst.
    „Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. … Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  76. § 67 SGG – Hast du die Widerspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt, kannst du Wiedereinsetzung beantragen – innerhalb eines Monats, nachdem das Hindernis weggefallen ist, und den Widerspruch in dieser Zeit nachholen. Nach einem Jahr seit Fristende geht das nur noch bei höherer Gewalt.
    „(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. … Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. … (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  77. § 40 Abs. 1 VwGO – Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten sind die Verwaltungsgerichte zuständig, soweit ein Bundesgesetz sie nicht ausdrücklich einem anderen Gericht zuweist.
    „Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  78. § 68 VwGO – Vor einer Klage wird der Bescheid grundsätzlich in einem Vorverfahren nachgeprüft, das mit deinem Widerspruch beginnt – auch wenn dein Antrag abgelehnt wurde. Ein Gesetz kann das Vorverfahren ausschließen; dann klagst du direkt.
    „(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn … (2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  79. § 70 Abs. 1 VwGO – Den Widerspruch musst du innerhalb eines Monats einlegen, nachdem dir der Bescheid bekannt gegeben wurde – schriftlich, in bestimmter elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat; die Frist ist auch gewahrt, wenn er bei der Behörde eingeht, die über den Widerspruch entscheidet.
    „Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  80. § 58 VwGO – Die Frist läuft nur, wenn du schriftlich oder elektronisch über den Rechtsbehelf, die Stelle, deren Sitz und die Frist belehrt wurdest. Fehlt die Belehrung oder ist sie falsch, gilt eine Frist von einem Jahr.
    „(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig,“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  81. § 60 VwGO – Hast du die Widerspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt, kannst du Wiedereinsetzung beantragen – innerhalb von zwei Wochen, nachdem das Hindernis weggefallen ist, und den Widerspruch in dieser Zeit nachholen. Nach einem Jahr seit Fristende geht das nur noch bei höherer Gewalt.
    „(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; … Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. … (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  82. § 74 Abs. 1 VwGO – Die Klage musst du innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erheben; ist kein Widerspruchsverfahren vorgesehen, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids.
    „Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  83. § 73 Abs. 3 VwGO – Den Widerspruchsbescheid bekommst du mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung; er wird förmlich nach dem Verwaltungszustellungsgesetz zugestellt.
    „Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  84. § 8 PflegeZG – Von den Regeln des Pflegezeitgesetzes darf nicht zu deinem Nachteil abgewichen werden – auch nicht im Arbeitsvertrag.
    „Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten der Beschäftigten abgewichen werden.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  85. § 5 Abs. 2 PflegeZG – Nur in besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde (oder eine von ihr bestimmte Stelle) eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären.
    „In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Die Bundesregierung kann hierzu mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  86. § 28 Abs. 1 SGB XI – Die Pflegeversicherung kennt unter anderem diese Leistungen: Pflegesachleistung, Pflegegeld, Kombination aus beiden, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel und Umbauten der Wohnung, digitale Pflegeanwendungen, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Versorgung während einer Reha der Pflegeperson, vollstationäre Pflege, Pauschale in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, zusätzliche Betreuung im Heim, soziale Sicherung der Pflegepersonen, Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, Pflegekurse, Umwandlung des Sachleistungsbetrags, Entlastungsbetrag, Leistungen für Wohngruppen und gemeinschaftliche Wohnformen und das Persönliche Budget.
    „Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen: 1. Pflegesachleistung (§ 36), 2. Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37), 3. Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38), 4. Verhinderungspflege (§ 39 in Verbindung mit § 42a), 5. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40), 5a. ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 39a in Verbindung mit § 40b) und digitale Pflegeanwendungen (§ 40a in Verbindung mit § 40b), 6. Tagespflege und Nachtpflege (§ 41), 7. Kurzzeitpflege (§ 42 in Verbindung mit § 42a), 7a. Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson (§ 42b), 8. vollstationäre Pflege (§ 43), 9. Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen (§ 43a), 9a. Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b), 10. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44), 11. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a), 12. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45), 12a. Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45a), 13. Entlastungsbetrag (§ 45b), 14. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 45f), 15. Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c (§ 45h), 16. Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches gemäß § 35a.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  87. § 19 SGB XI – Pflegeperson im Sinne der Pflegeversicherung ist, wer einen Pflegebedürftigen nicht beruflich (nicht erwerbsmäßig) in seiner häuslichen Umgebung pflegt – zum Beispiel ein Angehöriger. Die soziale Sicherung (Rentenbeiträge usw.) gibt es nur, wenn sie einen oder mehrere Pflegebedürftige wenigstens zehn Stunden in der Woche pflegt, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage.
    „Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  88. § 44 Abs. 1 SGB XI – Pflegst du jemanden mit mindestens Pflegegrad 2 als Pflegeperson und arbeitest regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden in der Woche, zahlt die Pflegekasse (oder die private Pflegeversicherung) für dich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – nach Maßgabe des SGB VI (ob Versicherungspflicht besteht und wie hoch die Beiträge sind, steht dort; nicht gelesen). Ob du mindestens zehn Stunden an mindestens zwei Tagen in der Woche pflegst, ermittelt der Medizinische Dienst oder ein anderer Gutachter. Pflegen mehrere, wird der Anteil jeder Pflegeperson ermittelt – ohne übereinstimmende Angaben zu gleichen Teilen. Die Feststellungen bekommst du auf Wunsch.
    „Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 170 Absatz 1 Nummer 6 des Sechsten Buches genannten Stellen Beiträge nach Maßgabe des § 166 Absatz 2 des Sechsten Buches an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Der Medizinische Dienst oder ein anderer von der Pflegekasse beauftragter unabhängiger Gutachter ermittelt im Einzelfall, ob die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt. Wird die Pflege eines Pflegebedürftigen von mehreren Pflegepersonen erbracht (Mehrfachpflege), wird zudem der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit je Pflegeperson im Verhältnis zum Umfang der von den Pflegepersonen zu leistenden Pflegetätigkeit insgesamt (Gesamtpflegeaufwand) ermittelt. Dabei werden die Angaben der beteiligten Pflegepersonen zugrunde gelegt. Werden keine oder keine übereinstimmenden Angaben gemacht, erfolgt eine Aufteilung zu gleichen Teilen. … Diese Feststellungen sind der Pflegeperson auf Wunsch zu übermitteln.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  89. § 44 SGB XI – Während der Pflege bist du als Pflegeperson (Pflegebedürftiger mit mindestens Pflegegrad 2) gesetzlich unfallversichert und nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert; die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung – jeweils nach Maßgabe des SGB VII bzw. SGB III.
    „(2a) Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Nummer 17 des Siebten Buches in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. (2b) Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach Maßgabe des § 26 Absatz 2b des Dritten Buches nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert. Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 347 Nummer 10 Buchstabe c des Dritten Buches genannten Stellen entrichten für die Pflegepersonen Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  90. § 192 Abs. 1 SGB V – Bist du pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung, bleibst du Mitglied, solange du Pflegeunterstützungsgeld beziehst.
    „Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange … 2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird, …“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  91. § 44 Abs. 2 SGB V – Keinen Anspruch auf Krankengeld – und damit auch keinen auf Kinderkrankengeld – haben unter anderem Familienversicherte (die nach § 10 SGB V Versicherten) und hauptberuflich Selbständige. Hauptberuflich Selbständige können das ändern, indem sie gegenüber ihrer Krankenkasse erklären, dass ihre Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung).
    „Keinen Anspruch auf Krankengeld haben 1. die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; … 2. hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung), …“
    amtliche Fassung · geprüft 3.11.2026
  92. § 45 Abs. 4 SGB V – Bist du selbst gesetzlich versichert mit Anspruch auf Krankengeld und leidet dein versichertes Kind unter zwölf Jahren (oder behindert und auf Hilfe angewiesen) nach ärztlichem Zeugnis an einer unheilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung mit palliativmedizinischer Behandlung (notwendig oder von einem Elternteil gewünscht) und einer Lebenserwartung von nur Wochen oder wenigen Monaten, bekommst du Krankengeld, wenn du zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes der Arbeit fernbleibst. Das gilt nur für einen Elternteil – und ohne die Tagesgrenzen des normalen Kinderkrankengelds (unsere Folgerung, siehe Hinweis).
    „Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet, a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und die §§ 47 und 47b gelten entsprechend.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026
  93. § 13 Abs. 5 SGB XI – Leistungen der Pflegeversicherung – auch das Pflegegeld – zählen bei anderen Sozialleistungen, die vom Einkommen abhängen, nicht als Einkommen. Ausnahme: das Pflegeunterstützungsgeld. Dasselbe gilt für gleichwertige Leistungen einer privaten Pflegeversicherung.
    „Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt; dies gilt nicht für das Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3. Satz 1 gilt entsprechend bei Vertragsleistungen aus privaten Pflegeversicherungen, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind.“
    amtliche Fassung · geprüft 21.10.2026